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Bundesverwaltungsgericht 05.05.2023 D-5985/2022

5 maggio 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,384 parole·~22 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2022

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5985/2022

Urteil v o m 5 . M a i 2023 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Burundi, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2022 / N (…).

D-5985/2022 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin – eine Staatsangehörige von Burundi – ersuchte am 4. November 2022 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. A.b Die Beschwerdeführerin mandatierte am 15. November 2022 die ihr zugewiesene Rechtsvertretung. A.c Am 15. November 2022 stellte das SEM aufgrund eines Abgleichs ihrer Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank fest, dass die Beschwerdeführerin per 24. Oktober 2022 von Kroatien sowohl wegen illegaler Einreise als auch als Asylantragstellerin registriert worden war. B. Am 30. November 2022 fand im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung das sogenannte Dublin-Gespräch respektive das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), statt. Die Beschwerdeführerin brachte in diesem Rahmen zur Hauptsache das Folgende vor: Sie sei von Bosnien nach Kroatien gelangt, wobei sie beim Grenzübertritt noch keine Probleme bekommen habe. Der Grenzübertritt habe beim zweiten Anlauf geklappt. Danach habe sie sich rund drei Tage in einem Wald aufgehalten, bis sie von der Polizei aufgegriffen worden sei. Dabei sei sie aus Panik in ein Loch gefallen, weil die Polizisten in die Luft geschossen hätten. Die Polizisten hätten zudem einen Hund losgelassen, der einen Maulkorb getragen habe, und dieser habe sie zu beissen versucht. Dabei hätten die Polizisten nicht eingegriffen, sondern nur gelacht und sie als Affen bezeichnet. Nach ihrer Verhaftung sei sie zu einer Polizeistation transportiert worden, wo ihr Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Sie habe erfolglos nach einem Arzt gefragt. Danach sei sie zu einem Bahnhof gebracht worden, wo man ihr gesagt habe, dass sie nun gehen solle. Sie sei dann über Italien in die Schweiz gereist. Die Beschwerdeführerin machte im Anschluss auf Nachfrage hin geltend, dass sie lieber sterben als nach Kroatien zurückkehren wolle, da die Leute dort unmenschlich seien. Auf die Frage nach allfälligen gesundheitlichen

D-5985/2022 Beschwerden gab sie an, es gehe ihr gar nicht gut, da sie an starken Kopfschmerzen leide und ihr Herz die ganze Zeit rase. Aufgrund des Vorfalls in Kroatien, als sie in dieses Loch gefallen sei, leide sie auch an starke Rückenschmerzen und einer Verletzung an ihren Zehen. Sie habe zudem eine Art von Hautausschlag an den Händen und am Bauch. Auch psychisch gehe es ihr gar nicht gut, zumal sie kaum schlafen könne, gestresst sei und Kopfschmerzen habe. Sie habe den Gesundheitsdienst im BAZ aufgesucht und dort seien eine Blut- und Urinuntersuchung gemacht worden, die Ergebnisse ständen aber noch aus. Überdies leide sie an Zahnschmerzen und Problemen mit den Augen. C. C.a Gestützt auf den Eurodac-Abgleich und die Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen des Dublin-Gespräches sandte das SEM am 30. November 2022 ein Ersuchen um Wiederaufnahme ihrer Person an die Dublin-Behörde von Kroatien; dies gestützt auf die Bestimmung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. C.b Am 14. Dezember 2022 ging dem SEM aus Kroatien die Erklärung zu, dem Wiederaufnahmeersuchen vom 30. November 2022, welches vom SEM gestützt auf die Bestimmung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO übermittelt worden sei, werde gemäss der Bestimmung von Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO entsprochen. D. Die Beschwerdeführerin reichte am 2. Dezember 2022 über die zugewiesene Rechtsvertretung einen ärztlichen Kurzbericht vom 25. November 2022 zu den Akten. Am 15. Dezember 2022 teilte der BAZ-Gesundheitsdienst dem SEM auf telefonische Nachfrage hin mit, betreffend die Beschwerdeführerin würden neben dem genannten Bericht keine weiterführenden Arztberichte vorliegen und es seien auch keine Arzttermine pendent, weil weiterführende Abklärungen derzeit nicht notwendig seien. E. Das SEM trat mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 – eröffnet am folgenden Tag – in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren und gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete ihre Wegweisung nach Kroatien an, welches der für sie zuständige Dublin-Mitgliedstaat sei. Diese Anordnung erging verbunden mit der Aufforderung an die Beschwerdeführe-

D-5985/2022 rin, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Daneben erklärte das SEM, der Kanton B._______ werde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt, der Beschwerdeführerin würden die gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten ausgehändigt und einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Am 16. Dezember 2022 erklärte die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandatsverhältnis für beendet. G. Gegen den vorgenannten Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid erhob die Beschwerdeführerin am 23. Dezember 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In ihrer Eingabe beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, und zwar verbunden mit der Anweisung an die Vorinstanz, auf ihr Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, verbunden mit der Anordnung vollzugshemmender Massnahmen, sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. H. Nach einem provisorischen Vollzugsstopp vom 27. Dezember 2022 wurde mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Januar 2023 den Gesuchen um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (nach Art. 107a AsylG), Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) entsprochen. Das SEM wurde gleichzeitig eingeladen, sich innert Frist zur Beschwerde vernehmen zu lassen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). I. In seiner Vernehmlassung vom 11. Januar 2023 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest. Die Beschwerdeführerin replizierte am 27. Januar 2023 (Poststempel).

D-5985/2022 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und sie hat ihre Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/30 E. 3 und 2011/9 E. 5; BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 m.w.H.). 3. Von der Beschwerdeführerin wird im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt, weil ihre gesundheitliche Situation noch nicht hinreichend abgeklärt sei. Aufgrund der bei den Akten liegenden Berichte ist jedoch von einem hinreichend erstellten Sachverhalt auszugehen, auf dessen Grundlage eine materielle Auseinandersetzung mit den vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden ohne weiteres möglich ist. Die anders lautenden Vorbringen der Beschwerdeführerin erschöpfen sich im Wesentlichen in blossen Behauptungen. Die beantragte Rückweisung der Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärung fällt nach dem Gesagten ausser Betracht, womit in der Hauptsache zu entscheiden ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

D-5985/2022 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (nach Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III der Dublin-III- VO mehr statt (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich hier direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b–d Dublin-III-VO; das gilt im Weiteren aber auch für die vorliegend von Kroatien angerufene Konstellation gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO. 4.3 Nach Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Diese Bestimmung findet demgemäss im Falle der Weiterreise eines Antragstellers in einen anderen Mitgliedstaat bei noch nicht abgeschlossenem Zuständigkeitsverfahren Anwendung (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH; Grosse Kammer] vom 2. April 2019, Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie gegen H. und R., C-582/17 und C-583/17, Rn. 46 ff.; vgl. ferner CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K. 17 ff. zu Art. 20). 4.4 Eine von den vorgenannten Regeln abweichende Bestimmung des zuständigen Staates kann sich ergeben, wenn das Asylverfahren und die Auf-

D-5985/2022 nahmebedingungen für Antragsteller im an sich zuständigen Staat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta (GRC; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich bringen. In dem Fall ist zu prüfen, ob aufgrund der vorgenannten Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO). 4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Nach der Konzeption des Gesetzes kommt dem SEM bei der Frage der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessensspielraum zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.2). Liegen hingegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin hat sich vor ihrer Einreise in die Schweiz und der hier erfolgten Gesucheinreichung in Kroatien aufgehalten, wo sie gemäss Eurodac-Abgleich per 24. Oktober 2022 wegen illegaler Einreise und (anschliessend) als Asylantragstellerin registriert worden ist. Aufgrund ihrer Verzeichnung als Asylantragstellerin hat das SEM zu Recht ein Ersuchen um Wiederaufnahme ihrer Person an Kroatien gesandt und dabei auf die Bestimmung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO verwiesen (vgl. dazu auch Art. 23 Abs. 1 und 3 Dublin-III-VO). 5.2 Kroatien hat sich in seiner Erklärung vom 14. Dezember 2022 zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin bereit erklärt, wenn auch nicht nach der vom SEM angerufenen Bestimmung, sondern gestützt auf die Bestimmung von Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO. Damit hat Kroatien seine Zuständigkeit für die Beschwerdeführerin nicht vorbehaltlos akzeptiert, sondern Kroatien hat sich damit ausdrücklich eine noch weitergehende Prüfung der

D-5985/2022 Frage nach seiner Zuständigkeit (gemäss Dublin-III-VO) vorbehalten. Das ergibt sich auch aus den weiteren Anmerkungen der kroatischen Dublin- Behörde. Die abschliessende Beantwortung der Frage nach der Zuständigkeit erfolgt damit erst nach Überstellung durch die kroatischen Behörden. In entscheidrelevanter Hinsicht ändert dies aber letztlich nichts, da Kroatien jedenfalls als der für die noch zu erfolgende (abschliessende) Bestimmung der Zuständigkeit zuständige Staat gilt, was nach der Dublin-III- VO als Grundlage für eine Überstellung genügt. 5.3 Von der Beschwerdeführerin wird moniert, im Falle von Kroatien sei auf das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO zu schliessen (vgl. nachfolgend, E. 6.2). Wäre dies zu bejahen, dann würde sich daraus die Zuständigkeit der Schweiz ergeben (vgl. oben, E. 4.4), da aufgrund der derzeitigen Aktenlage jedenfalls keine andere mögliche Zuständigkeit als von Kroatien oder der Schweiz ersichtlich ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch den von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansatz im Rahmen des Referenzurteils E-1488/2020 vom 22. März 2023 im vorliegend relevanten Kontext der Rückkehr im Rahmen eines Dublin-Verfahrens klar verworfen (vgl. a.a.O., E. 9.5), was Geltung auch für das vorliegenden Verfahren hat, da dieser Schluss Gegenstand eines Koordinationsverfahrens der vereinigten Richterschaft der Abteilungen IV–VI war (vgl. a.a.O., E. 9.5). Die entsprechenden Einwände der Beschwerdeführerin bezüglich der systematisch schlechten Behandlung von Asylsuchenden und der Gefahr der Kettenabschiebung mit Verweis auf Berichte internationaler Organisationen vermögen daran nichts zu ändern. 5.4 Nach dem Gesagten ist die grundsätzliche Zuständigkeit von Kroatien rechtsgenüglich erstellt. 6. 6.1 Das SEM machte sodann auch von seinem Recht auf Selbsteintritt im Sinne von Art. 17. Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht Gebrauch und führte dazu das Folgende aus: Es bestehe kein Anlass zur Annahme, die kroatischen Behörden würden der Beschwerdeführerin nach ihrer Überstellung den Zugang zum ordentlichen Asyl- beziehungsweise allfälligen Beschwerde- oder Wiederaufnahmeverfahren verweigern respektive den Grundsatz des Non-Refoulement missachten, zumal in Kroatien auch der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln gewährleistet sei. Vor diesem Hintergrund spreche daher auch nicht gegen

D-5985/2022 die Überstellung der Beschwerdeführerin, dass sie sich bei ihrer vormaligen Einreise nach Kroatien mit schwierigen Umständen konfrontiert gesehen habe. Zwar leide sie an gewissen gesundheitlichen Beschwerden, diese seien jedoch nach Aktenlage nicht von einer rechtserheblichen Schwere und könnten auch in Kroatien behandelt werden, wo der Zugang zu notwendiger medizinischer Versorgung gewährleistet sei. 6.2 Die Beschwerdeführerin bekräftigt in ihrer Beschwerde zunächst ihre Schilderungen über das von ihr anlässlich ihrer Verhaftung an der bosnisch-kroatischen Grenze Erlebte. Darüberhinausgehend bringt sie neu vor, dass sie an der Grenze auch immer wieder geschlagen worden sei. Das von ihr Erlebte sei daher als unmenschliche Behandlung und Folter im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK zu werten. Der Umstand, dass sie diese Behandlung vonseiten Vertretern des Staates erfahren habe, habe ihr Vertrauen in die kroatischen Behörden nachhaltig erschüttert. Die Beschwerdeführerin bringt sodann neu vor, dass sie von männlichen Polizisten am ganzen Körper abgetastet und berührt worden sei, was herabwürdigend und übergriffig gewesen sei. Sie sei damit Opfer geschlechterbasierter sexualisierter Gewalt durch die kroatische Polizei geworden, was eine Verletzung von Art. 2 CEDAW (Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau 18. Dezember 1979; SR 0.108) sowie Art. 5 und 12 der Istanbul-Konvention (Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011; SR 0.311.35) darstelle. Im Falle ihrer Rückführung nach Kroatien bestehe zudem ein hohes Risiko der Retraumatisierung, da auch künftige Leibesvisitationen in Kroatien wahrscheinlich wiederum von Männern durchgeführt werden dürften, von welchem sie wieder zu einem Sexobjekt degradiert werden dürfte. In Kroatien sei sie schliesslich auch nicht über ihre Verfahrensrechte informiert worden, wie in Art. 4 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO vorgeschrieben. Die Beschwerdeführerin macht im Anschluss daran geltend, sie leide zudem an erheblichen physischen und psychischen Beschwerden, welche allerdings in der Schweiz noch gar nicht hinreichend abgeklärt worden seien, da sie im BAZ trotz ihrer schlechten psychischen Situation keinen Psychiater habe aufsuchen dürfen. Sie schlafe jedoch sehr schlecht und aufgrund ihrer dortigen Erlebnisse werde sie sich im Falle einer Rückführung nach Kroatien umbringen. Nachdem ihre gesundheitliche Situation nicht hinreichend abgeklärt sei, gehe auch die vorinstanzliche Feststellung fehl, dass in Kroatien ihre medizinische Versorgung gewährleistet sei. Vor dem Hintergrund ihrer dortigen Erlebnisse und der dort erlebten Verweigerung von medizinischem Beistand sei das Gegenteil anzunehmen.

D-5985/2022 6.3 In seiner Vernehmlassung bekräftigt das SEM seine Schlüsse in der angefochtenen Verfügung, zumal auch eine ergänzende Nachfrage beim zuständigen medizinischen Dienst wiederum keine Hinweise auf eine rechtserhebliche Erkrankungslage erbracht hätten. Im Zusammenhang mit den auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemachten sexuellen Übergriffen durch einen männlichen Grenzbeamten sei die Beschwerdeführerin gehalten, solches bei den kroatischen Behörden zu melden. Es handle sich bei Kroatien um einen Rechtsstaat mit einem funktionieren Justizsystem und es sei nicht ersichtlich, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht möglich sei, den Rechtsweg zu beschreiten. 6.4 In ihrer Replik hebt die Beschwerdeführerin namentlich das Vorbringen hervor, sie sei in Kroatien Opfer von sexualisierter Gewalt geworden. Das könne sie zwar nicht belegen, ihre [weiteren] Schilderungen seien aber jedenfalls nicht als unglaubwürdig eingestuft worden und die Problematik sei in Kroatien auch nicht ungewöhnlich. Sie bekräftigt sodann das Vorbringen über das Vorliegen einer rechtserheblichen Erkrankungslage, welche in Kroatien nicht hinreichend versorgt werden dürfte und auch in der Schweiz noch nicht hinreichend versorgt worden sei. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im bereits erwähnten Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 umfassend mit den Vorhalten auseinandergesetzt, welche bereits seit einigen Jahren und zudem auch von verschiedener Seite gegenüber dem Dublin-Vertragsstaat Kroatien erhoben werden. Diese Vorhalte – auf welche auch die Beschwerdeführerin Bezug nimmt – betreffen vornehmlich das Verhalten von Angehörigen der kroatischen Grenz- und Polizeibehörden gegenüber Migrantinnen und Migranten, welche an den Grenzen und im Grenzgebiet zu Bosnien und Herzegowina sowie zu Serbien (Schengen-Aussengrenzen) angehalten werden, zumal es in diesem Kontext zu Abweisungen von Asylsuchenden bereits an der Grenze wie auch zu unzulässigen Push-Backs kommt, und zwar oft verbunden mit Gewalt und menschenverachtender Behandlung der davon Betroffenen (vgl. dazu a.a.O., E. 9.1–9.3). Im Referenzurteil wird aufgrund der Berichtslage festgehalten, dass mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden muss, dass in Kroatien unzulässige Abschiebungen an der Grenze sowie unmittelbare Abschiebungen ohne individuelle Prüfung direkt an der Grenze (sog. "hot returns") und exzessive Gewaltanwendungen regelmässig vorkommen, wie auch davon, dass sich an der Grenze für Asylsuchende der Zugang zum kroatischen Asylverfahren nicht selten als unverhältnismässig schwierig erweist, zumal

D-5985/2022 oftmals auch schlicht keine Rechtsmittelmöglichkeiten offenständen (vgl. a.a.O., E. 9.3.5). Im Referenzurteil wird aufgrund der Berichtslage im Weiteren aber insbesondere auch ausgewiesen, dass sich die Sachlage massgeblich anders darstellt, wenn Asylsuchende gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, zumal sich keine bestätigten Hinweise dafür finden lassen, dass im Rahmen von Dublin-Verfahren Rücküberstellte trotz bekundetem Willen, sich dem Verfahren in Kroatien zu unterziehen, in unzulässiger Weise abgeschoben würden; bis zum heutigen Tag gibt es keine Berichte beziehungsweise dokumentierte Fälle, aus welchen sich etwas anderes ergeben würde (vgl. a.a.O., E. 9.4.1 und 9.4.4). Vor diesem Hintergrund gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass Gesuchstellende, welche – wie die Beschwerdeführerin – gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten, und zwar unbesehen davon, ob sie im Rahmen eines "Take-Charge" (Aufnahme-) oder "Take-Back" (Wiederaufnahme-) Verfahrens überstellt werden. 7.2 Gemäss dem Referenzurteil ist aufgrund dieser Sachlage von einer Überstellung nach Kroatien nur in Ausnahmefällen abzusehen, in welchen die Gesuchstellenden durch substantiierte Vorbringen darlegen können, dass die generelle Annahme in ihrem Fall nicht zutrifft (vgl. a.a.O., E. 9.5 [letzter Absatz]). Von der Beschwerdeführerin wird dazu sinngemäss geltend gemacht, sie stelle sich als einen solchen Ausnahmefall dar, da ihr aufgrund ihrer Erlebnisse in Kroatien ein erneuter Kontakt mit den dortigen Behörden nicht zuzumuten sei. Darüber hinaus stellt sie Mutmassungen über ihr nach der Überstellung angeblich drohende Übergriffe an. Ihre diesbezüglichen Vorbringen sind allerdings nicht geeignet, die Einschätzung des SEM zu ihren Einzelfallumständen zu erschüttern. Zwar ist aufgrund der Beschreibungen der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass sie durch die Umstände ihrer im Grenzgebiet zu Bosnien und Herzegowina erfolgten Verhaftung durch Polizisten oder Angehörige des kroatischen Grenzschutzes in grosse Angst versetzt wurde (insbesondere wegen eines Hundes der Sicherheitskräfte, auch wenn dieser einen Maulkorb getragen habe). Auch hat sie seitens der damals beteiligten Polizisten oder Grenzwächter eine herabsetzende Behandlung wegen ihrer Hautfarbe erleben müssen (Gelächter, als sie hilflos in einem Loch lag, und insbesondere Bemerkungen offenkundig rassistischer Natur). Aufgrund ihrer insgesamt überzeugenden Schilderungen spricht jedoch nichts dafür,

D-5985/2022 dass sie darüber hinaus noch anderweitige respektive weitergehende Behelligungen erlebt hätte. Das erst auf Beschwerdeebene eingebrachte Vorbringen betreffend das Erleben von sexualisierter Gewalt ist aufgrund der Aktenlage als nachgeschoben zu erkennen. Selbst wenn es aber zu unsittlichen Berührungen bei der Leibeskontrolle gekommen sein sollte, vermöchte auch dies noch nicht zur Unzumutbarkeit der Überstellung zu führen. Das Vorbringen über angeblich nach der Überstellung drohende Übergriffe überzeugt jedenfalls nicht, da entgegen der diesbezüglichen Behauptung in der Replikeingabe nicht davon auszugehen ist, im kroatischen Asylverfahren sei sexualisierte Gewalt ein gewöhnliches Phänomen. Das SEM gelangt daher zu Recht zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Erlebnisse zwar im damaligen Moment für sie belastend gewesen sein dürften, diese aber nicht gegen eine Rückführung nach Kroatien sprechen. 7.3 Es ist in der Folge mit dem SEM insbesondere auch darin einig zu gehen, dass der Beschwerdeführerin nach ihrer Überstellung nach Kroatien ein geregeltes Verfahren offen steht und dass sie dort auch hinreichend versorgt wird, da Kroatien nach einer gestützt auf die Dublin-III-VO erfolgten Überstellung – welche von der Schweiz aus stets über den Flughafen von Zagreb erfolgt (was auch den Vorgaben der kroatischen Dublin-Behörde entspricht; vgl. dazu deren Erklärung vom 14. Dezember 2022) – die Rechte anerkennt und schützt, welche sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) ergeben. Es darf davon ausgegangen werden, dass sich das auch im Falle der Beschwerdeführerin nicht anders verhält und ihre Bedürfnisse dort abgedeckt werden. Voraussetzung dafür ist, dass sie ihre Bedürfnisse gegenüber den dort zuständigen Behörden ausweist und sie sich diesen insbesondere auch zur Verfügung hält. 7.4 Diesen Schluss vermag die Beschwerdeführerin auch nicht mit der Berufung auf ihre gesundheitlichen Beschwerden zu erschüttern. Zwar hat sie im Dublin-Gespräch über eine Reihe von Beschwerden berichtet und es geht aus den Akten auch hervor, dass sie während ihres bisherigen Aufenthalts im BAZ auch wenigstens einmal bei einer Ärztin in Behandlung war. Beim Termin vom 25. November 2022 wurden jedoch von der konsultierten Ärztin lediglich Spannungskopfschmerzen, Palpitationen (Anm.: umgangssprachlich auch Herzrasen, -klopfen oder -stolpern) und die Notwendigkeit von Impfungen diagnostiziert. Der Beschwerdeführerin wurden die Impfungen verabreicht und es wurden ihr wegen der Kopfschmerzen auch zwei rezeptfreie Medikamente mit schmerzlindernder, entzündungshemmender

D-5985/2022 und fiebersenkender respektive mit schmerzlindernder und fiebersenkender Wirkung abgegeben (Ibuprofen und Dafalgan). Ein weitergehender Behandlungsbedarf bestand laut Mitteilungen des BAZ-Gesundheitsdienst vom 15. Dezember 2022 in der Folge nicht. Daran hat soweit ersichtlich bis heute nichts wesentlich geändert. So wurde dem SEM am 11. Januar 2023 vom BAZ-Gesundheitsdienst auf nochmalige Nachfrage hin mitgeteilt, dass sich die Beschwerdeführerin zwei Tage zuvor erneut wegen Spannungskopfschmerzen gemeldet und sie dagegen Novalgin erhalten habe. Nach telefonischer Rücksprache sei ihr zusätzlich Magnesiocard gegen die Kopfschmerzen verschrieben worden. Zur Beruhigung habe sie zudem Relaxan und Redormin erhalten, da sie über nächtliches Gedankenkreisen berichtet habe. Es sei schliesslich mit der Beschwerdeführerin vereinbart worden, dass eine Überweisung an einen Arzt erfolge, wenn sich keine Besserung einstelle. Aus Sicht des Gesundheitsdienstes sei daher eine Überweisung bisher nicht angezeigt gewesen. Diese Berichte lassen nicht auf das Vorliegen einer Erkrankungslage schliessen, welche nicht auch ohne weiteres in Kroatien (weiter-)behandelt werden kann. Hinweise auf eine ernsthafte psychische Erkrankungslage sind nicht ersichtlich, wobei aufgrund der Berichte auch kein Anlass zur Annahme besteht, dass der Beschwerdeführerin im BAZ eine notwendige Untersuchung und Behandlung verweigert worden wäre. Das anderslautende Vorbringen namentlich in der Replikeingabe überzeugt nicht. Da kein akuter Behandlungsbedarf ersichtlich ist, kann es im Übrigen beim Hinweis verbleiben, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, zu welcher auch Asylantragsteller Zugang haben (vgl. auch Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie). 7.5 Zusammenfassend liegt kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden beziehungsweise hat das SEM die Sache unter dem Aspekt der humanitären Gründe nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 hinreichend gewürdigt. Da die diesbezügliche Auseinandersetzung nicht zu bemängeln ist, hält die angefochtene Verfügung auch unter dieser Optik einer Prüfung stand (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/9). Das SEM ist daher zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Kroatien angeordnet. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

D-5985/2022 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären der Beschwerdeführerin grundsätzlich Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihr jedoch mit Zwischenverfügung vom 3. Januar 2023 die unentgeltliche Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde und gleichzeitig kein Anlass zur Annahme besteht, ihre finanziellen Verhältnisse hätten sich seither massgeblich verändert respektive verbessert, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5985/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

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