Abtei lung IV D-5985/2009 law/joc/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . Oktober 2009 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. A.________, geboren (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Anita Biedermann, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Mai 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5985/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 3. April 2009 in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 9. April 2009 sowie der direkten Anhörung durch das BFM vom 27. April 2009 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, in seinem Heimatstaat drei Jahre lang eine Beziehung mit einer Frau geführt zu haben, dass er nach (...) im September 2008 Probleme bekommen habe, da die Familie seiner Freundin - bei der „Stammeskultur“ herrsche - von ihrer Beziehung erfahren und ihn in der Folge wiederholt bedroht habe, dass er deshalb im Oktober 2008 für zirka zwei Wochen nach Z._______ zu einem Freund gereist sei, danach aber wieder in den Irak zurückgekehrt sei, dass er am 29. März 2009 durch Unbekannte in Polizeiuniform festgehalten, nach seiner Beziehung zu der Frau, mit der er am 14. Februar 2009 gesehen worden sei, befragt und misshandelt worden sei, indem man ihn an einen Stuhl gefesselt, ihm den Rücken verbrannt und ihn geschlagen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 15. Mai 2009 - eröffnet am gleichen Tag - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 3. April 2009 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das BFM diesen Entscheid im Wesentlichen damit begründete, erwähnte Sachverhaltsschilderungen des Beschwerdeführers seien zufolge unsubstanziierter, realitätsfremder und nicht nachvollziehbarer Angaben als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu erachten, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 15. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, sub- D-5985/2009 eventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und es sei ihm in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2009 sowohl die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) als auch das Gesuch um Erlass von der Kostenvorschusspflicht im Sinne von Art. 63 Abs. 4 VwVG abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 9. Juli 2009 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen, mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass er den Beschwerdeführer zudem aufforderte, innert derselben Frist den den eingereichten Fotos in arabischer Schrift beigefügten Text in eine der Amtssprachen zu übersetzen, ansonsten aufgrund der Akten entschieden werde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3849/2009 vom 17. Juli 2009 in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 AsylG auf die Beschwerde nicht eintrat, weil innert Frist der Kostenvorschuss nicht bezahlt wurde, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. August 2009 (Poststempel) sinngemäss um Wiederherstellung der Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG ersuchte, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgericht mit - vorab per Telefax zugestellter - Verfügung vom 4. August 2009 die zuständige kantonale Behörde anwies, einstweilen von Vollzugsmassnahmen abzusehen, dass er den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 11. August 2009 aufforderte, bis zum 1. September 2009 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu zahlen, ansonsten auf das Gesuch um D-5985/2009 Wiederherstellung der Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer den geforderten Kostenvorschuss am 27. August 2009 leistete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4941/2009 vom 18. September 2009 das Fristwiederherstellungsgesuch vom 2. August 2009 guthiess, das Urteil D-3849/2009 vom 17. Juli 2009 aufhob und in der Folge auf die Beschwerdeeingabe vom 15. Juni 2009 eintrat und das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht weiterführte, und zieht in Erwägung, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), D-5985/2009 dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG), dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG), dass in Übereinstimmung mit der Beurteilung des BFM festzuhalten ist, dass vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer drei Jahre lang eine verbotene Beziehung zu einer Frau geführt haben will (vgl. act. A1/10 S. 5, A6 S. 4), seine diesbezüglichen Angaben insgesamt als unsubstanziiert zu bezeichnen sind, dass der Beschwerdeführer lediglich den Vornamen des Vaters seiner Freundin, nicht aber etwa deren Familiennamen anzugeben vermag (vgl. act. A6/23 S. 6), weder die genaue Tätigkeit des Vaters seiner Partnerin kennt, noch dessen konkrete Stellung innerhalb der Patriotic Union of Kurdistan (PUK) angeben kann (vgl. act. A6/23 S. 6 und 16) und darüber hinaus auch nicht in der Lage ist, das Geburtsdatum seiner Freundin zu nennen (vgl. act. A6/23 S.9), dass übereinstimmend mit dem BFM festzuhalten ist, dass nicht realistisch erscheint, dass sich der Beschwerdeführer und seine Freundin trotz ihrer heimlichen Liebesbeziehung stets in der Öffentlichkeit zeigten, indem sie sich unter anderem oftmals im Stadtpark von X._______ trafen und auch nach Entdeckung der angeblich verbotenen Beziehung durch den Bruder der Freundin im Herbst 2008 als Treffpunkt den Stadtpark und damit einen öffentlichen Platz wählten (vgl. act. A6/23 S. 8, 12 und 16), dass die Entgegnung des Beschwerdeführers, der Bruder seiner Freundin habe sich in jenem Zeitpunkt nicht im Irak befunden und habe niemandem etwas von der Beziehung erzählt (vgl. act. A6/23 S. 16), im islamischen Kontext nicht überzeugt, da der Bruder im Interesse des Erhalts der Familienehre seiner Familie von einer allfälligen verbotenen Beziehung seiner Schwester zu einem Mann berichtet hätte, D-5985/2009 dass auch die weitere Feststellung des BFM, wonach der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage sei, die exakten Umstände, aufgrund derer der Bruder seiner Freundin von der Liebesbeziehung erfahren haben soll, zu beschreiben (vgl. A6 S. 9), zu bestätigen ist, dass dem BFM ebenfalls beizupflichten ist, dass nicht plausibel erscheint, weshalb der Beschwerdeführer - der nach einjähriger Beziehung, das heisst im Jahre 2007 (vgl. act. A6/23 S. 7), Heiratsabsichten pflegte, die seine Freundin teilte - im Gegensatz zu seiner Partnerin keine Kenntnis darüber gehabt habe, dass diese bereits einem Cousin versprochen gewesen sei (vgl. act. A6/23 S. 10), sondern davon erst im Zeitpunkt seiner angeblichen Entführung im März 2009 durch seine Peiniger von diesem Versprechen erfahren habe (vgl. act. A6/23 S. 10), zumal davon auszugehen ist, dass ein Paar mit ernsthaften Heiratsabsichten allfällige Ehehindernisse bespricht, dass ebenso wenig nachvollziehbar ist, weshalb sich der Beschwerdeführer weder nachdem seine Beziehung im Herbst 2008 bekannt geworden war, noch aber nach seiner Flucht im April 2009 nach der Situation seiner Freundin erkundigte (vgl. act. A6/23 S. 7, 14 und 20), dass sich weitere Unglaubhaftigkeitselemente in den Sachvorbringen des Beschwerdeführers feststellen lassen, indem der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung angab, im Jahre 2008 habe die Familie seiner Freundin von ihrer Beziehung erfahren, woraufhin sie ihn wiederholt bedroht hätten (vgl. A1 S. 5), er demgegenüber im Rahmen der Direktbefragung lediglich von einer Bedrohung durch ein einzelnes Familienmitglied, das heisst dem Bruder seiner Freundin, spricht (vgl. act. A6/23 S. 4 und 11), dass er zudem einmal erklärt, nachdem er bedroht worden sei, sei er im Oktober 2008 für zirka ein bis zwei Wochen nach Z._______ gereist (vgl. act. A1/10 S. 7), hingegen an anderer Stelle darlegt, nachdem seine Freundin durch ihren Bruder bedroht worden sei, sei er für zirka zwei bis drei Wochen nach Z._______ gereist, da er nicht gewollt habe, dass sie wegen ihm Probleme kriege (vgl. act. A6/23 S. 4), dass er zudem als Grund seiner Ausreise aus Z._______ an der Erstbefragung angibt, er sei erwischt und polizeilich aufgefordert worden, das Land zu verlassen (vgl. act. A1/10 S. 7), demgegenüber an der Direktanhörung als Grund für seine Rückkehr in den Irak seine Liebe zu seiner Freundin angibt (vgl. act. A6/23 S. 5), D-5985/2009 dass angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge seit zirka April 2006 mit seiner Freundin eine Liasion hatte (vgl. act. A6/23 S. 7), ebenfalls nicht einleuchtet, weshalb er erst im Herbst 2008 erfahren haben soll, welchem Stamm diese angehört (vgl. act. A6/23 S. 7), dass in diesem Zusammenhang auch nicht erhellt, weshalb die Familie des Beschwerdeführers, die bereits nach anderthalb Beziehungsjahren und damit im Jahre 2007 von den Heiratsabsichten des Beschwerdeführers gewusst und die Freundin gesehen habe (vgl. act. A6/23 S. 9), aufgrund der von ihr angeblich durchgeführten Recherchen (vgl. act. A6/23 S. 10) einen solchen Umstand - ebenso wie jenen des Eheversprechens an den Cousin - nicht hätte feststellen und dem Beschwerdeführer mitteilen können, dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht überzeugend erscheinen, da darin im Wesentlichen bereits bekannte Sachverhaltselemente wiederholt werden, dass die Argumentation, der Beschwerdeführer habe sich nicht für die Familie seiner Freundin, die zwei Stunden von ihrer Familie entfernt in X._______ bei ihrem Onkel und Grossmutter gewohnt habe, sondern für seine Partnerin interessiert, angesichts der aufgezeigten Unsubstanziiertheit in den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers, nicht überzeugt, dass auch der Einwand, sie hätten sich im Stadtpark von X._______ ungestört treffen können, da die Familie seiner Freundin aus B.________ stamme, nicht stichhaltig erscheint, zumal die Freundin mit ihrer Grossmutter und ihrem Onkel, bei denen sie in X._______ gewohnt habe, über enge Verwandte ihrer Kernfamilie verfügte, dass ebenso wenig die Erklärung, aufgrund der Misshandlungen und wegen seiner Flucht habe der Beschwerdeführer keine Möglichkeit gehabt, sich nach seiner Freundin zu erkundigen, nicht zur plausiblen Entkräftung der dargelegten Unglaubhaftigkeitselemente beiträgt, zumal der Beschwerdeführer bei der direkten Anhörung dazu unter anderem erklärte, er habe es satt gehabt und deshalb nicht mehr mit seiner Freundin telefoniert (vgl. act. A6/23 S. 20), dass die - lediglich in Kopie - eingereichten Farbfotos, auf denen (...) zu sehen sind, angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeitselemente D-5985/2009 nicht zu einer von derjenigen des BFM abweichenden Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers führen, dass sich der Beschwerdeführer diese - bereits dem Befrager der Vorinstanz gegenüber persönlich gezeigten (vgl. act. act. A6/23 S. 18) - (...), welche darstellungsgemäss von (...) herrühren sollen, vielmehr in einem anderen Zusammenhang zugezogen haben muss, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen und daher das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), D-5985/2009 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm im Irak droht, dass im Übrigen auch die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2 - 6.6 S. 42 ff.), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymaniya und Erbil keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste, und die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, nicht als unzumutbar zu erachten ist(vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere 7.5.8 S. 65 ff.), dass es sich beim Beschwerdeführer um einen alleinstehenden gesunden, gebildeten, jungen Mann kurdischer Ethnie handelt, der eigenen Angaben zufolge aus der Provinz Suleymaniya stammt (vgl. act. A1/10 S. 1 f.) und dort über ein tragbares familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. act. A1/10 S. 3), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung allfälliger gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), D-5985/2009 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahrenskosten durch den am 27. August 2009 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-5985/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: Seite 11