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Bundesverwaltungsgericht 23.09.2008 D-5974/2008

23 settembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,386 parole·~12 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-5974/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . September 2008 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______, geboren _______, Irak, vertreten durch lic. iur. Randi von Stechow, Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. September 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5974/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 10. Juli 2008 verliess und zunächst in die Türkei ging, wo er ungefähr einen Monat blieb, dass er am 20. August 2008 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz eingereist sei, dass er am 21. August 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchte und dort am 2. September 2008 summarisch befragt wurde, dass das BFM den Beschwerdeführer am 8. September 2008 ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte und ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör zu dem mittels Fingerabdruckvergleich ermittelten vorgängigen Aufenthalt in Frankreich sowie einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe im Heimatland mehrfache Nachteile erlitten, dass das Haus seiner Familie nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein von der neuen Verwaltung beschlagnahmt worden sei, dass er im Jahr 2006 an der Schulter verletzt worden sei, nachdem eine Splittergranate in seiner Nähe explodiert sei, dass sein Bruder im Sommer 2007 an einem Fest von einem Querschläger getroffen worden und gestorben sei, dass sein Vater im Dezember 2007 ebenfalls umgekommen sei, als auf dem Markt ein Bombenattentat auf einen Offizier verübt worden sei und sein Vater sich zufällig in der Nähe aufgehalten habe, dass er selber ungefähr ab August 2007 von anonymen Mitgliedern einer terroristischen Organisation mehrmals bedroht und aufgefordert worden sei, seine Arbeit als Sicherheitsangestellter einer Erdölfirma D-5974/2008 aufzugeben und sich ihnen anzuschliessen, andernfalls sie ihn umbringen würden, dass die Behörden nicht in der Lage seien, ihm zu helfen, dass bereits sein Vorgesetzter umgebracht worden sei, dass er befürchte, von diesen unbekannten Personen getötet zu werden, und aus diesen Gründen im Juli 2008 aus seinem Heimatland ausgereist sei, dass er in der Schweiz bleiben und lieber hier sterben als woanders hingehen wolle, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Identität seine Identitätskarte sowie den Nationalitätenausweis (beides in Kopie) zu den Akten reichte, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 12. September 2008 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe sich vor der Einreise in die Schweiz in Frankreich aufgehalten, dass Frankreich einer Rückübernahme zugestimmt habe, dass der Bundesrat Frankreich als sicheren Drittstaat bezeichnet habe und vorliegend keine Gründe vorlägen, welche die Vermutung, wonach Frankreich das Non-refoulement-Gebot beachte, umstossen könnten, dass in der Schweiz weder nahe Angehörige des Beschwerdeführers noch Personen lebten, zu denen er eine enge Beziehung habe, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht offensichtlich zutage trete, da er widersprüchliche Angaben zu seiner D-5974/2008 Tätigkeit als Sicherheitsangestellter sowie zur Art und Weise seines Kontakts zu den Verfolgern gemacht habe, dass es keine Hinweise gebe, wonach in Frankreich kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sine von Art. 5 AsylG bestehe, dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 16. September 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Sache sei zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, subeventuell sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass der Beschwerde eine Kopie der beiden Identitätsdokumente des Beschwerdeführers beilag, dass auf den Inhalt der Beschwerde - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 19. September 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des D-5974/2008 Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass daher auf das Eventualbegehren, es sei Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der D-5974/2008 Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in der Beschwerde vorgebracht wird, die Vorinstanz habe sich bei ihrem Entscheid zu Unrecht auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG gestützt, da vorliegend Hinweise auf eine Verfolgung bestünden und somit primär Art. 34 Abs. 1 AsylG hätte geprüft werden müssen, dass Art. 34 Abs. 1 AsylG indessen nur anwendbar ist, wenn die asylsuchende Person aus einen verfolgungssicheren Heimat- oder Herkunftsstaat stammt, dass der Irak nicht als verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG gilt, weshalb Art. 34 Abs. 1 AsylG bereits aus diesem Grund vorliegend nicht zum Tragen kommt, dass die Vorinstanz deshalb nicht die Rückschaffung des Beschwerdeführers in den Irak, sondern seine Wegweisung nach Frankreich beabsichtigte, dass das BFM bei dieser Sachlage somit zu Recht nicht die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 1 AsylG, sondern jene von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG prüfte, dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, da Frankreich am 14. Dezember 2007 (zusammen mit allen anderen EUund EFTA-Staaten) vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet wurde, der Beschwerdeführer sich vor der Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in Frankreich aufgehalten und Frankreich einer Rückübernahme am 4. September 2008 zugestimmt hat, dass auch keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 34 Abs. 3 AsylG vorliegen, D-5974/2008 dass zwar in der Beschwerde geltend gemacht wird, ein Cousin des Beschwerdeführers lebe in der Schweiz und sei als naher Angehöriger oder zumindest enge Bezugsperson im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG zu betrachten, dass jedoch die Formulierung "nahe" Angehörige ebenfalls das Bestehen einer engen Beziehung zu den fraglichen Personen impliziert und aus den Akten nicht ersichtlich ist, der Beschwerdeführer habe zu seinem Cousin eine derartige, enge Beziehung unterhalten, dass er seinen Cousin anlässlich der Befragungen mit keinem Wort erwähnte, obwohl er im Rahmen der Erstbefragung gefragt wurde, ob er über Verwandte in der Schweiz verfüge (vgl. A1, S. 3), dass gemäss den Ausführungen in der Beschwerde davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe schon seit längerer Zeit keinen Kontakt zum fraglichen Cousin mehr gepflegt, zumal er offenbar nicht einmal dessen Telefonnummer auf sich trug, dass der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was auf ein besonders nahes Verhältnis zu seinem Cousin hindeuten würde, dass aufgrund der Aktenlage somit nicht davon auszugehen ist, es lebten nahe Angehörige oder (andere) enge Bezugspersonen des Beschwerdeführers in der Schweiz (vgl. Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass ausserdem die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Flüchtlingseigenschaft nicht offensichtlich zutage tritt (vgl. Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG), dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Frage, wie er von der terroristischen Gruppierung kontaktiert worden sei, widersprüchliche Angaben gemacht hat, dass er nämlich zunächst erklärte, er habe nie persönlichen Kontakt zu diesen Leuten gehabt (vgl. A1, S. 6), dass er im Widerspruch dazu in der Direktanhörung ausführlich schilderte, wie er ungefähr im Juni 2008 von diesen Personen festgenommen und persönlich bedroht worden sei (vgl. A11, S. 4), D-5974/2008 dass der Einwand, er sei in der Erstbefragung nicht ausdrücklich gefragt worden, in welcher Form die letzte Kontaktaufnahme stattgefunden habe (vgl. A11, S. 8), diesen Widerspruch nicht zu entkräften vermag, dass er im Weiteren einerseits geltend machte, er habe sich mehrmals bei den Behörden über die Drohschreiben beklagt (vgl. A11, S. 4), dass er an anderer Stelle jedoch sinngemäss erklärte, um sich bei den Behörden beklagen zu können hätte er zuerst wissen müssen, wer ihm die Drohschreiben zugestellt habe, dies habe er aber nicht gewusst (vgl. A11, S. 3), dass der Beschwerdeführer vorbrachte, schon beim ersten der ungefähr zehn anonymen Schreiben im August 2007 sei ihm unter Androhung des Todes eine Frist von 24 Stunden gesetzt worden, um seine Stelle als Sicherheitsangestellter zu kündigen (vgl. A11, S. 3), dass der Beschwerdeführer weiter geltend machte, er sei letztmals im Juni 2008 bedroht worden, dass dieses Vorgehen der angeblichen Verfolger indessen nicht plausibel erscheint, dass insbesondere davon auszugehen ist, tatsächliche Verfolger hätten sich nicht damit begnügt, ihre Drohungen über zehnmal zu wiederholen, sondern hätten ihren Drohungen mit weiteren Mitteln Nachdruck verschafft, dass die geltend gemachte, angeblich seit August 2007 anhaltende Bedrohung seitens anonymer Terroristen auch aus diesem Grund zweifelhaft ist, dass sich der Beschwerdeführer ausserdem in Bezug auf die Dauer seiner angeblichen Tätigkeit als Sicherheitsangestellter widersprach (vgl. seine Angaben in A1, S. 2 und 6 sowie A11, S. 5), dass somit nicht gesagt werden kann, der Beschwerdeführer erfülle offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG, dass im Weiteren mangels entsprechender gegenteiliger konkreter Hinweise davon auszugehen ist, in Frankreich bestehe effektiver D-5974/2008 Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG (vgl. Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass Frankreich Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ist und sich aus den Akten keine Hinweise dafür ergeben, die französischen Behörden würden sich nicht an ihre daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat ausreisen kann, in welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet (vgl. die vorstehenden Erwägungen), dass weder die in Frankreich herrschende allgemeine Lage noch sonstige, in der Person des Beschwerdeführers liegende Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in dieses Land sprechen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Frankreich schliesslich möglich ist, da keine praktischen D-5974/2008 Vollzugshindernisse bestehen und die französischen Behörden einer Rückübernahme zugestimmt haben, dass der vom BFM verfügte Wegweisungsvollzug nach Frankreich daher zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsprechung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos darstellte, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite) D-5974/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______) - das _______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 11

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