Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D5970/2010 Urteil v om 2 2 . Februar 2012 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Kathrin Oppliger, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. August 2010 / N (…) .
D5970/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer die Türkei gemäss eigenen Angaben am 23. Juni 2010 verliess und über ihm unbekannte Länder am 27. Juni 2010 in die Schweiz gelangte, wo er am 29. Juni 2010 ein Asylgesuch stellte, dass er dazu am 5. Juli 2010 summarisch befragt wurde, dass die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem BFM am 6. Juli 2010 ihre Mandatsübernahme anzeigte und um Akteneinsicht vor Entscheidreife ersuchte, dass die Vorinstanz am 6. August 2010 eine Anhörung durchführte, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, aus B._______ zu stammen, kurdischer Ethnie zu sein und seit 1990 in C._______ behördlich registrierten Wohnsitz gehabt zu haben, dass er sich auch in anderen Städten aufgehalten habe, dass gegen ihn im Alter von 18 Jahren ein polizeiliches Verfahren eröffnet worden sei, dass er immer wieder einen Bruder im Gefängnis besucht und 1994 fünfzehn beziehungsweise zwanzig Tage selber in Haft verbracht habe, dass er sich an zahlreichen Protestveranstaltungen und Anlässen zugunsten von Inhaftierten beteiligt habe, dass er von der Polizei wegen des Bruders unter behördlichem Druck gestanden sei, dass sich dieser und ein weiterer Bruder jetzt als anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz aufhielten, dass zwei andere Brüder 2004 im Herkunftsort vergiftet worden seien, dass ein weiterer Bruder als TKP/MLKämpfer in den 80erJahren im Gefecht gefallen sei, dass er sich im Verein Demokratische Volksföderation (DHF) und dessen Kulturorganisation betätigt habe,
D5970/2010 dass er oftmals festgenommen und misshandelt worden sei, dass er beschuldigt worden sei, Mitglied der maoistischkommunistischen Partei (MKP) zu sein, dass im Juni 2005 zahlreiche Personen – darunter drei seiner Freunde – umgebracht worden seien, dass die Polizei wiederholt vorgesprochen und das Haus beobachtet habe, dass er sich deswegen ab 2005 nicht mehr zuhause aufgehalten habe, dass er letztmals Anfang Mai 2008 festgenommen worden sei, dass im Jahr 2009 Verhaftungsaktionen erfolgt seien, dass er von dieser Gefährdung durch seinen Anwalt erfahren habe, dass er die Türkei im September 2009 mit dem Ziel Schweiz verlassen habe, aber in Griechenland festgenommen worden sei, dass er fünf Monate inhaftiert und zum Verlassen des Landes aufgefordert worden sei, dass ihm gewisse Dokumente, nicht aber die Identitätskarte wieder ausgehändigt worden seien, dass er in Anbetracht der befürchteten Ausschaffung ins Heimatland im Februar 2010 aus eigenem Antrieb und bei einem illegalen Grenzübergang in die Türkei zurückgekehrt sei, dass zu diesem Zeitpunkt unter anderem zwei ihm bekannte Mitglieder der DHF verhaftet worden seien, dass er nach wie vor im Fokus der Behörden gestanden sei, wobei es sich dabei nicht um eine explizite Suche gehandelt habe, dass gegen seine Freunde Verfahren wegen Zugehörigkeit zu einer illegalen Organisation eingeleitet worden seien,
D5970/2010 dass er in Anbetracht dieser Situation ein zweites Mal ausser Landes geflohen sei, dass er im Falle der Rückkehr ernsthafte Nachteile befürchte, dass er als Beweismittel für die Asylvorbringen ein Schreiben seines türkischen Rechtsanwalts zu den Akten gab, dass er ferner einen Antrag für die Ausstellung einer türkischen IDKarte, einen Versicherungsausweis, den heimatlichen Führerschein und Registerauszüge einreichte, dass das BFM auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 13. August 2010 – der Rechtsvertretung am 16. August 2010 eröffnet – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen anführte, die eingereichten Unterlagen seien keine Reise oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), dass aufgrund seiner substanzlosen Aussagen zu Reise und Identitätsdokumenten beziehungsweise realitätsfremder Angaben davon ausgegangen werden müsse, der Beschwerdeführer enthalte den Behörden seine Reisepapiere bewusst vor, dass insbesondere nicht nachvollzogen werden könne, weshalb ihm die griechischen Behörden die Identitätskarte nicht wieder ausgehändigt haben sollten, dass entsprechend keine entschuldbaren Gründe für die Papierlosigkeit vorlägen, dass das BFM weiter festhielt, in Anbetracht seiner Darlegungen erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, wobei zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
D5970/2010 dass die letzte Haft vom Mai 2008 in zeitlicher Hinsicht nicht als kausal für seine Ausreise gewertet werden könne, dass er die angeblich fortbestehende Gefährdung nicht mit einem Bestätigungsschreiben des DHF untermauert und wiederholt vage vorgebracht habe, dass die Darlegungen zur angeblichen Verfolgungssituation zudem ungereimt ausgefallen seien, dass im anwaltlichen Bestätigungsschreiben nicht von einer gezielten Suche nach ihm die Rede sei, dass der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Aktenlage als zulässig, zumutbar und möglich erscheine, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 23. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess, dass er die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Rückweisung der Sache an das BFM zwecks Eintretens auf sein Asylgesuch sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht beantragte, dass er zur Begründung anführte, sein Reisepass befinde sich bei den griechischen Behörden, dass dessen Nichtaushändigung an ihn nicht als unglaubhaft bezeichnet werden könne, zumal das BFM in einer vergleichbaren Fallkonstellation bei Asylsuchenden in der Schweiz ebenso vorgehe, dass seine Angaben zur Reise in die Schweiz überdies nicht als realitätsfremd, erfahrungswidrig und substanzlos bezeichnet werden könnten, dass mithin entschuldbare Gründe für seine Papierlosigkeit bestünden, dass er seine Identität mit anderen Unterlagen zu belegen versucht habe und seine beiden in der Schweiz lebenden Brüder seine Identität ebenfalls bestätigten,
D5970/2010 dass der vorliegende Nichteintretensentscheid demnach zu Unrecht erfolgt sei, dass der Eingabe eine Erklärung und Ausweisdokumente der Brüder in Kopie beilagen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 25. August 2010 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde feststellte, das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage – guthiess, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und einen Schriftenwechsel veranlasste, dass das Bundesamt mit Vernehmlassung vom 21. September 2010 ohne zusätzliche Erwägungen die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass die vorinstanzliche Stellungnahme dem Beschwerdeführer am 21. Oktober 2010 zur Kenntnis gebracht wurde, dass die vom Beschwerdeführer mandatierte Rechtsberatungsstelle am 25. Januar 2012 ihr Mandat niederlegte, dass sich die Rechtsberatungsstelle mit Schreiben vom 1. Februar 2012 nach dem Verfahrensstand erkundigte, dass die Instruktionsrichterin am 3. Februar 2012 auf die eingereichte Mandatsniederlegung hinwies und festhielt, ohne Gegenbericht werde nicht mehr von einem bestehenden Mandatsverhältnis ausgegangen, dass die Beratungsstelle am 8. Februar 2012 auf ein nach wie vor bestehendes Mandatsverhältnis hinwies, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
D5970/2010 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass gemäss der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
D5970/2010 dass mithin auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass gemäss BVGE 2007/8 im Fall des Vorliegens von Umständen, die auf Grund einer summarischen materiellen Prüfung keine abschliessende Beurteilung erlauben, auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG zwecks weiterer, im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen einzutreten ist, dass bei der beabsichtigten Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG mithin ausgeschlossen bleibt, einen Nichteintretensentscheid zu fällen, wenn das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft oder der Vollzugshindernisse nicht offenkundig ist, beziehungsweise wenn zusätzliche Abklärungen jeglicher Art nötig erscheinen oder der Entscheid einer einlässlichen Begründung bedarf (was sich auch aus dem Umkehrschluss zu Art. 40 AsylG und in Anlehnung an Art. 41 AsylG ergibt), dass der Gesetzgeber mit dieser Regelung insbesondere mit Blick auf das verkürzte Verfahren die Gefahr der vorschnellen falschen Einschätzung einer Situation sowohl in rechtlicher oder in sachlicher Hinsicht vermeiden wollte, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid festhielt, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise oder Identitätspapiere einzureichen, und zum Schluss gelangte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und es seien auf Grund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich, dass entsprechend die Voraussetzungen für ein Nichteintreten gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt seien, dass diese Sichtweise vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt wird,
D5970/2010 dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in Griechenland weilte und erkennungsdienstlich erfasst wurde (vgl. A 5/1), dass seine Behauptung, ihm sei dort die Identitätskarte abgenommen worden, demnach nicht als blosses Konstrukt erscheint (A 1/14 S. 5 f.; A 14/12 Antworten 3 ff.), dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Zwischenverfügung vom 25. August 2010 festhielt, die geltend gemachte Vorgehensweise der griechischen Behörden (Rückerstattung des OriginalIdentitätsdokuments erst im Falle einer kontrollierten Ausreise) könne entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise nicht als erfahrungswidrig und realitätsfremd bezeichnet werden, dass vor diesem Hintergrund das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei ihm aus entschuldbaren Gründen nicht möglich gewesen, innert 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuchs ein rechtsgenügliches Reise oder Identitätspapier abgegeben, nicht als haltlos erscheint, zumal er angab, nie im Besitze eines Reisepasses gewesen zu sein, dass er im Übrigen schon bei der Gesuchseinreichung einen Antrag für die Ausstellung einer türkischen IDKarte als Dokument abgab, dass unter den gegebenen Umständen nicht von einem willentlichen Vorenthalten der verwendeten Reisepapiere auszugehen sein dürfte, auch wenn seine Aussage, nie einen Pass beantragt oder erhalten zu haben, nur bedingt überzeugt, dass die Frage, ob entschuldbare Gründe für die Papierlosigkeit bestehen, aber letztlich offen bleiben kann, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Inhaftierungen des Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen hat, dass der Beschwerdeführer nebst eigenen politischen Aktivitäten insbesondere auf die Verfolgung eines Bruders aus politischen Gründen hinwies, dass das BFM diesem und einem weiteren Bruder in der Schweiz Asyl gewährte (vgl. die Akten N (…) und N (…)),
D5970/2010 dass der politischfamiliäre Hintergrund des Beschwerdeführers somit offenkundig ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers möglicherweise gewisse Ungereimtheiten aufweisen, wobei aber bei der Schilderung einer seit mehr als einem Jahrzehnt andauernden behördlichen Verfolgung insbesondere auch wegen politisch agierender Angehöriger gewisse Unstimmigkeiten in zeitlicher Hinsicht nicht als a priori entscheidrelevant eingestuft werden könnten, dass er präzisierend angab, er sei als Mitglied einer politisch auffälligen Familie behördlich bekannt, werde aber nicht explizit gesucht, und führe ein "illegales Leben" in der Türkei (A 14/12 Antworten 65 ff.), dass diese Aussagen verbunden mit dem geltend gemachten familiären Hintergrund durch das eingereichte Anwaltsschreiben bestätigt werden, dass der Beschwerdeführer überdies in der Lage war, seine Verbindungen zum Verein DHF mit einer gewissen Substanz zu schildern (A 14/12 Antworten 20 ff.), dass in Anbetracht der eher komplexen Situation von Personen in der Türkei, deren Angehörige in der Schweiz Asyl erhalten haben, bereits fraglich ist, ob eine Auseinandersetzung mit deren Gefährdung im Falle der Rückkehr im Rahmen der Begründungsdichte eines Nichteintretensentscheides sinnvollerweise überhaupt erfolgen kann, dass das BFM im angefochtenen Entscheid die Vorkommnisse vor Mai 2008 wie namentlich die Inhaftierungen wegen des Zeitablaufs generell für nicht asylrelevant erachtete und dabei den familiären Hintergrund des Beschwerdeführers vollkommen ausblendete, dass diese Erwägungen offensichtlich nicht zu überzeugen vermögen, dass vielmehr eine differenzierte Auseinandersetzung im Hinblick auf begründete Furcht wegen des familiären Hintergrundes hätte erfolgen müssen, dass auch die Vorbringen für den Zeitraum nach Mai 2008 nach dem Gesagten nicht generell als offensichtlich haltlos erscheinen, und sich in den entsprechenden Schilderungen des Beschwerdeführers gewisse Realkennzeichen finden,
D5970/2010 dass in die vorinstanzlichen Erwägungen überdies keinerlei Elemente, welche nach dem Gesagten allenfalls für seine Gefährdung sprechen würden, Eingang gefunden haben, dass nach dem Gesagten im Rahmen einer summarischen materiellen Prüfung nicht vom offenkundigen Fehlen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers auszugehen war respektive ist, dass das BFM praxisgemäss keine Nichteintretensverfügung zu erlassen hat, wenn der Entscheid einer einlässlichen Begründung bedarf, dass die angefochtene Verfügung demnach mit einem schwerwiegenden Mangel behaftet ist, dass der gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gefällte Entscheid den gesetzlichen Anforderungen nach dem Gesagten nicht entspricht, dass das Verfahren entsprechend an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese – sofern erforderlich – weitere Abklärungen vornimmt und diese in einem neuen, materiellen, beschwerdefähigen und rechtsgenüglich begründeten Entscheid berücksichtigt, dass in diesem Zusammenhang auf die Untersuchungsmaxime hinzuweisen ist, wonach die Behörde verpflichtet ist, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG), dass die verfügende Behörde im Rahmen des rechtlichen Gehörs (Art. 29 VwVG; Art. 32 Abs. 1 VwVG) ferner generell gehalten ist, die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG), dass sich die Begründungsdichte nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen der betroffenen Person richtet, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen der betroffenen Person eine sorgfältige Begründung verlangt, dass die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 13. August 2010 aufzuheben und
D5970/2010 die Sache zur Wiederaufnahme des Verfahrens und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Rechtsvertretung keine Kostennote einreichte, weshalb die Kosten von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 600. festzusetzen sind (vgl. Art. 8 ff. und 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
D5970/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 13. August 2010 wird aufgehoben. Die Akten werden zur Neubeurteilung dem BFM überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Die Parteientschädigung wird auf Fr. 600. festgesetzt. Das BFM wird angewiesen, diesen Betrag dem Beschwerdeführer zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: