Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 26.01.2011 D-597/2011

26 gennaio 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,420 parole·~7 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11.01.2011

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-597/2011/dcl Urteil vom 26. Januar 2011 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Januar 2011 / (…).

D-597/2011 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-nen und Ausländer (AuG, SR 142.20), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30), des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]), der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II- VO), der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dublin),

D-597/2011 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, weil sie von zwei Polizisten in ihrem Haus in Assab vergewaltigt worden sei, nachdem sie diesen nicht habe sagen kön-nen, wo sich ihr aus dem Militärdienst desertierter Bruder aufgehalten habe (vgl. BFM-Protokoll A1 S. 5), dass sie im Rahmen der summarischen Befragung vom 15. Oktober 2010 im B._______ unter anderem angab, mit Hilfe eines Schleppers und einem möglicherweise gefälschten Visum für Italien am 3. Oktober 2010 mit dem Flugzeug in Rom angekommen und in der Folge am 5. Oktober 2010 in die Schweiz weitergereist zu sein (vgl. BFM-Protokoll A1 S. 7), dass das BFM gestützt auf diese Angabe der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährte und am 26. Oktober 2010 die italienischen Behörden in Anwendung von Art. 9 Dublin-II-VO um Aufnahme der Beschwerdeführerin ersuchte (vgl. A11 S. 5), dass in der Folge keine Stellungnahme der italienischen Behörden erfolgte, dass das BFM mit - am 12. Januar 2011 eröffneter - Verfügung vom 11. Januar 2011 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 5. Oktober 2010 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvoll-zug nach Italien anordnete, wobei die Überstellung bis spätestens am 27. Juni 2011 zu erfolgen habe, dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 107a AsylG), dass die Beschwerdeführerin mit auf den 18. Januar 2011 datierter, zuhanden der Schweizerischen Post am 19. Januar 2011 aufgegebe-ner Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Ent-scheid fristgerecht Beschwerde erhob und in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem darum ersuchte, es sei im Sinne einer vorsorg-lichen

D-597/2011 Massnahme der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kosten-vorschusses zu verzichten, dass die vorinstanzlichen Akten am 20. November 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-gen Verfügungen (Art.5 VwVG) des BFM entscheidet (Art.105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde, die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entschei-dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-hungsweise zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, wes-halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

D-597/2011 dass gestützt auf Art. 111a Abs.1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass das BFM gestützt auf Art. 9 Abs. 5 Dublin -II-VO Italien für die Prüfung des am 5. Oktober 2010 in der Schweiz eingereichten Asylgesuchs der Beschwerdeführerin erachtet hat, dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behör-den um Rückübernahme des Beschwerdeführers innert zweier Wo-chen nicht beantwortet haben, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der so genannten Verfristung definitiv geworden ist (vgl. Art. 18 Abs. 7 Dublin -II-VO), dass in der Beschwerde lediglich die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin, welche – da Italien staatsvertraglich zuständig ist – nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, wiederholt und im Weite-ren mit Hinweis auf verschiedene Berichte die humanitäre Situation Asylsuchender in Italien kritisiert wurden, dass hinsichtlich der grundsätzlichen Vorbehalte gegenüber der Behandlung Asylsuchender in Italien festzuhalten ist, dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, dass indessen Italien sowohl Signatarstaat der FK als auch der EMRK ist, dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält, dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass die Organisation C._______ seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet,

D-597/2011 dass unter diesen Umständen entgegen den Beschwerdevorbringen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwerdeführerin würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existen-zielle Notlage geraten, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs.1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi-gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 AuG, dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstands-los geworden ist, dass die eingereichte Beschwerde als aussichtslos erschien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,

D-597/2011 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) der Beschwerde-führerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-597/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auf-erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-ten der Gerichtskasse zu überweisen. 2. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Merkli Versand:

D-597/2011 — Bundesverwaltungsgericht 26.01.2011 D-597/2011 — Swissrulings