Abtei lung IV D-5961/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . September 2007 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richterin Madeleine Hirsig, Gerichtsschreiber Suso Bühlmann. A._______, geboren _______, Eritrea, vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung des BFM vom 30. August 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5961/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben aus B._______ stammt, C._______ ist, am 24. Mai 2006 sein Heimatland Eritrea verliess und am 31. Oktober 2006 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag im D._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung im D._______ am 9. November 2006 und der Anhörung E._______ am 21. Februar 2007 schilderte, er sei mit zwei Kameraden zu Fuss nach F._______ G._______ gegangen und von dort in einem Camion sowie einem Personenwagen über H._______ nach I._______ gefahren, wo er sich vom 5. Juni 2006 bis Ende Monat aufgehalten habe, dass er anschliessend in einem Landcruiser mit anderen J._______ Mitfahrenden nach K._______ , L._______ und M._______ gefahren sei, wo er sich bis am 20. Oktober 2006 aufgehalten habe, dass er von M._______ aus auf einem "motoscaf" nach O._______ gefahren sei, von wo aus ihn ein Fluchthelfer in einem Auto über P._______ und Q._______ nach Lausanne gebracht habe, dass er zu seinen Asylgründen aussagte, er sei nach seinem Schulabschluss im Jahre 1999 ins Militär eingezogen und nach absolvierter Grundausbildung weiter zum Militärdienst verpflichtet worden, dass er seit dem Jahre 2004 eine Beziehung zu einer Frau habe und anfangs 2005 Vater geworden sei, dass er wiederholt einige Tage festgehalten worden und in den Jahren 2004 bis 2006 dreimal längere Zeit inhaftiert gewesen sei, weil ihm Unterstützung religiöser Aktivitäten seines inhaftierten Vaters sowie die Flucht eines Militärkameraden vorgeworfen worden sei, dass er am 24. Mai 2006 mit zwei Kameraden aus dem Gefängnis habe fliehen können, dass der Beschwerdeführer, als er das Asylgesuch stellte, keine Ausweisdokumente abgab und deshalb aufgefordert wurde, innert 48 Stunden solche nachzureichen, mit der Androhung, im Unterlassungs- D-5961/2007 fall müsse er mit einem asylbehördlichen Nichteintretensentscheid rechnen, dass er vorbrachte, er habe den Pass G._______ zurückgelassen und seine Identitätskarte beim Verlassen von R._______ verloren beziehungsweise vergessen, dass er bei der kantonalen Anhörung am 21. Februar 2007 eine Passkopie, eine militärische Bestätigung sowie eine Kopie des Geburtsscheines seiner Tochter zu den Akten gab, dass im April 2007 die schweizerische Zollverwaltung eine Briefpostsendung aus Eritrea überprüfte und die darin enthaltenen, dem Beschwerdeführer zugeordneten Ausweise (Reisepass und Führerschein) dem BFM überwies, worüber der Beschwerdeführer am 15. April 2007 schriftlich orientiert wurde, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 30. August 2007 - eröffnet am 3. September 2007 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen anführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, fristgemäss Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass sich die Asylbegründung des Beschwerdeführers als unglaubhaft herausgestellt habe und die Akten auf eine frühere als vom Beschwerdeführer behauptete Ausreise aus Eritrea hindeuteten, zumal im D._______ ein im April 2003 entwickeltes Foto gefunden worden sei, auf welchem eine Person, mit einiger Wahrscheinlichkeit wohl der Beschwerdeführer, in einer Bahnhofunterführung in der Schweiz, vermutlich in S._______, zu sehen sei, dass sich zudem im Pass auch keine Stempeleinträge befänden, weshalb angesichts der Aktenlage darauf zu schliessen sei, dieses Dokument sei ausgestellt worden, als sich der Beschwerdeführer bereits seit längerer Zeit im Ausland befunden habe, D-5961/2007 dass das BFM weiter festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, da sich der Beschwerdeführer bei der Schilderung seiner Asylgründe in eklatante Widersprüche verstrickt habe, dass er laut seinen Aussagen bei der Erstbefragung im Oktober 2005 für drei Monate und laut jenen bei der kantonalen Anhörung am 10. Dezember 2005 für zwei Wochen inhaftiert worden sei, dass er seine Festnahme mit der Flucht eines Dienstkameraden begründet habe, für die man ihn verantwortlich gemacht habe, dass er indessen diesbezüglich bei der Erstbefragung ausgesagt habe, er sei ausgetreten, um sein Geschäft zu erledigen, und bei seiner Rückkehr sei der Kamerad verschwunden gewesen, dass er jedoch bei der kantonalen Anhörung angegeben habe, er habe sich vom Kameraden entfernt, weil er vergessen habe, die Kleider mitzunehmen, die er am Fluss habe waschen wollen, dass er ferner bei der Erstbefragung vorgebracht habe, er sei im März 2007 nochmals festgenommen und orientiert worden, man habe den verschwundenen Kameraden gefunden, welcher ihn beschuldigt habe, ihn zur Flucht aufgefordert zu haben, dass er jedoch bei der kantonalen Anhörung behauptet habe, man habe durch ihn erfahren wollen, wo sich der verschwundene Kamerad aufhalte, dass er auf Vorhalt hin diese Widersprüche nicht habe überzeugend auflösen können, dass schliesslich die Ausstellung des Reisepasse im Januar 2006 klar darauf hinweise, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht mehr der Militärdienstpflicht unterstanden habe, dass auch das Ende April 2003 entwickelte Foto und das Fehlen von Stempeleinträgen im Reisepass auf eine frühere als die behauptete Ausreise aus Eritrea hindeuteten, D-5961/2007 dass eine gesamtheitliche Würdigung auf eine konstruierte Asylbegründung des Bescherdeführers schliessen lasse und es sich erübrige, auf weitere Ungereimtheiten näher einzugehen, dass der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Aktenlage als zulässig, zumutbar und möglich erscheine, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 7. September 2007 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Streitsache sei zwecks Eintretens und Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten Beweismittel, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 11. September 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-5961/2007 dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 2.1), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwer- D-5961/2007 deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf die entsprechenden Protokolle zu verweisen ist, dass vorliegend die Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen fristgemässen Abgabe der Reise- oder Identitätspapiere unbestritten ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Akten auch aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend begründete, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, den Umstand, wonach die Nichteinreichung von Reiseoder Identitätspapieren auf entschuldbaren Gründen basiert, darzulegen (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass in der Begründung der Beschwerde vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer habe bei der Einreise in die Schweiz weder einen heimatstaatlichen Reisepass noch eine militärische oder zivile Identitätskarte bei sich gehabt und sich nach Kenntnisnahme von der Mitwirkungspflicht umgehend zur Vorlage von Identitätspapieren um deren Beschaffung bemüht, dass er sich den im Sudan zurückgelassenen Reisepass über seine Familie in Eritrea habe nachschicken lassen und der Pass amtsnotorischerweise nach der Frist von 48 Stunden eingetroffen sei, D-5961/2007 dass die genannte Frist jedoch nur einen Sinn mache, wenn die Reisepapiere bereits in der Schweiz seien, und ein Nichteintretensentscheid nach Völkerrecht nicht zulässig sei, wenn bereits zuvor, wann auch immer, ein Identitätsausweis eingereicht worden sei, dass vorliegend keine schuldhafte verspätete Einreichung eines Identitätspapieres und schon gar nicht ein erhebliches Verschulden gegeben sei, dass sich der Beschwerdeführer von den eritreischen Behörden einen Reisepass habe ausstellen lassen können, weil der im Dezember 2005 verstorbene T._______ als höherer Beamter in der Migrationsbehörde gearbeitet habe, und die Ausfertigung eines echten Passes angesichts der weit verbreiteten, systematischen Korruption in Eritrea unter Hinweis auf die mit der Beschwerde eingereichte Liste "Corruption Perceptions Index 2006" von Transparency International keine Unmöglichkeit sei, dass diese Vorbringen betreffend die nicht fristgemässe Abgabe von Identitätspapieren nicht zu einer vom BFM abweichenden Betrachtungsweise zu führen vermögen, dass sich bei der Würdigung der verschiedenen Aussagen des Beschwerdeführers über den Verbleib seiner Identitätspapiere im Zeitraum seiner Reise von Eritrea bis in die Schweiz erhebliche Zweifel an deren Glaubhaftigkeit aufdrängen, dass es in Anbetracht der bestehenden Grenzkontrollen nicht nachvollziehbar ist, beim Verlassen des G._______ mit dem Reiseziel Europa den Reisepass zurückzulassen, auch wenn es sich laut dem diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde nachträglich gelohnt habe, weil der Beschwerdeführer sich ihn habe nachschicken lassen können, dass die Aussage des Beschwerdeführers, er habe den Pass G._______ zurückgelassen, weil er befürchtet habe, ihn während der Reise durch U._______ nach R._______ zu verlieren, nicht zu überzeugen vermag, zumal er laut eigenen Angaben in einem Landcruiser unterwegs war, dass die Schilderungen über das Verlieren beziehungsweise Vergessen der Identitätskarte als der allgemeinen Lebenserfahrung wider- D-5961/2007 sprechend und auch aufgrund widersprüchlicher Darstellungen als unglaubhaft zu werten sind, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung aussagte, er habe die Identitätskarte im Meer verloren, als er aus R._______ ausgereist sei, bei der kantonalen Anhörung jedoch zu Protokoll gab, er habe die in der Hosentasche befindliche Identitätskarte und den Militärausweis auf dem Weg von R._______ nach V._______ auf dem kleinen Boot vergessen, als er die Hosen gewechselt habe und es Wellengang gegeben habe, dass diese ungenauen Schilderungen geeignet sind, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit zu verstärken, dass im Weiteren die Vorbringen betreffend das Gesuch des Beschwerdeführers für die Ausstellung eines Reisepasses im Kontext mit allen Aussagen nicht zu überzeugen vermögen, zumal - abgesehen vom Hinweis auf eine grundsätzliche Möglichkeit von Bestechungen in Eritrea - der angegebene Zeitpunkt aus den folgenden Gründen zu weiteren Zweifeln Anlass gibt, dass das BFM zu Recht davon ausging, der Beschwerdeführer sei im Widerspruch zu dessen Aussagen im Januar 2006 nicht mehr unter Militärpflicht gestanden, als er den Reisepass erhalten habe, dass die Aussage, er habe den Pass vor dem Tod T._______ im Dezember 2006 bei diesem beantragt und seine Schwester habe ihm nachträglich geholfen, den Pass zu erhalten, nicht zu überzeugen vermag, zumal er zu dieser Zeit unter Militärdienstpflicht gestanden haben soll und nicht weiter substanziiert wird, welchen Beitrag die Schwester zum Erhalt des Passes geleistet habe, dass er, wie vorstehend angeführt, laut seinen Aussagen im Dezember 2005 - gemäss seinen Angaben bei der Erstbefragung den ganzen Monat Dezember 2006 und gemäss jenen bei der kantonalen Anhörung vom 10. bis 24. Dezember 2006 - in Haft gewesen sein soll, weshalb der Einwand, er habe den Pass im Urlaub persönlich beantragt und erhalten, die bestehenden Zweifel nicht zu beseitigen vermag, dass der Beschwerdeführer während der kantonalen Anhörung am 21. Februar 2007 plötzlich eine Kopie des Reisepasses zu den Akten gab (vgl. A9/19, S. 13), obwohl ihm erst am 22. März 2007 der Pass D-5961/2007 und Führerschein in die Schweiz nachgesandt wurden (vgl. Briefumschlag), dass er auf Vorhalt hin ausführte, er habe die Passkopie von seinem Vater mit der ersten Post und später auch eine Kopie der Geburtsurkunde und den Militärausweis erhalten, dass dieses Vorbringen und das Vorgehen betreffend Aushändigung der Dokumente erstaunt und die Erwägungen des BFM bestärkt, wonach sich der Beschwerdeführer früher als zu dem von ihm angegebenen Zeitpunkt in der Schweiz befunden haben kann, dass unklar bleibt, wann und wie der Beschwerdeführer zu der Passkopie gekommen ist, zumal diese ein Faxdatum vom 2. Dezember 2006 aufweist, der Beschwerdeführer aber nicht ausführt, wann er die erste Post von seinem Vater erhalten habe, dass der Beschwerdeführer keine Gründe angibt, weshalb er - sofern er die Passkopie bereits am 2. Dezember 2006 bekam - diese nicht bereits unmittelbar nach deren Erhalt den Behörden zu den Akten gab, sondern bis zur kantonalen Anhörung wartete und in deren Verlauf selbst bei den einleitenden Fragen nach heimatlichen Dokumenten die Passkopie nicht abgab (vgl. A9/19, S. 3), dass aufgrund dieser Erwägungen und im Kontext mit allen Aussagen des Beschwerdeführers sowie der Vorbringen in der Beschwerde betreffend die nicht fristgemässe Abgabe von Identitätspapieren offensichtlich keine überzeugenden Zweifel an der Betrachtungsweise des BFM gegeben sind, dass die von der Vorinstanz zu Recht aufgezeigten Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit den Aussagen des Beschwerdeführers betreffend seine Reise von Afrika in die Schweiz ohne Reise- oder Identitätspapiere auch nicht ansatzweise ausgeräumt werden können, dass das Bundesverwaltungsgericht mithin davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe für seine Reise in die Schweiz authentische Reise- oder Identitätspapiere verwendet, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, D-5961/2007 dass es ferner bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.), weshalb sich an dieser Beurteilung selbst dann nichts ändern würde, wenn - wie vorliegend - nachträglich Reise- oder Identitätspapiere eingereicht werden sollten, dass demnach auf die Vorbringen in der Beschwerde betreffend die Auslegung der Frist zur Abgabe von Identitätspapieren innert 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs beziehungsweise betreffend die nachträgliche Einreichung von Identitätspapieren sowie die geltend gemachte angebliche Völkerrechtswidrigkeit dieser Bestimmung nicht weiter einzugehen ist, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht auch die beiden übrigen Voraussetzungen verneint hat, welche einem Nichteintretensentscheid entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst a und b AsylG), nämlich dass aufgrund der Anhörung weder die Flüchtlingseigenschaft festzustellen ist noch dass zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (bezüglich der rechtlichen Voraussetzungen siehe das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 5), dass aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers offensichtlich nicht von einer erlebten oder in naher Zukunft zu befürchtenden, konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung mit der erforderlichen Intensität ausgegangen, mithin nicht gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG seine Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden kann, dass in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer habe, insbesondere bezüglich der vier Verhaftungen, konstant ausgesagt sowie über etliche überraschende Details berichtet und es ergebe sich ein motivational überzeugendes Bild für die einzelnen dargelegten Handlungen und Ereignisse, dass die Auskünfte des Beschwerdeführers demnach mehrere Eigenschaften glaubhafter Aussagen aufwiesen, weshalb sie beweiskräftig seien, D-5961/2007 dass im Weiteren eingewendet wurde, die Vorinstanz habe die notwendige Abwägung der Argumente betreffend Glaubhaftigkeit unterlassen, dass jedoch das BFM in der angefochtenen Verfügung diverse offensichtliche Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten aufzeigte und eine entsprechende rechtliche Würdigung vornahm, dass demnach der diesbezügliche Einwand in der Beschwerde in den Akten keine Stütze findet, dass das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung des BFM teilt, wonach die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Asylgesuchs in wesentlichen Punkten nicht glaubhaft sind und eine gesamtheitliche Würdigung auf eine konstruierte Asylbegründung schliessen lässt, dass der Beschwerdeführer - gefragt, was wäre, wenn er nicht aus dem Gefängnis geflohen wäre - zu Protokoll gab, er habe Angst um sein Leben (vgl. A9/19, S. 15), dass jedoch nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich der Beschwerdeführer nach dem wegen des Todes T._______ gewährten Urlaub am 2. März 2007 überhaupt wieder bei seiner Einheit meldete (vgl. A9/19, S. 14), falls er - zumal der Fall noch nicht abgeschlossen gewesen sei (vgl. A9/19, S. 12) - um sein Leben gefürchtet hätte, dass in der Beschwerde vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei jahrelang unter dem Einfluss von Antidepressiva gestanden und psychisch weiterhin angeschlagen, dass der Beschwerdeführer bei der kantonalen Anhörung auf die Frage, ob er während der Militärzeit Probleme gehabt habe, zur Anwort gab, er habe psychische Probleme gehabt (vgl. A9/19, S. 9), dass daraus zu schliessen ist, dass der Beschwerdeführer, da er nicht mehr im Militärdienst ist, nicht mehr unter psychischen Schwierigkeiten leidet, dass er zwar während der kantonalen Anhörung im Zusammenhang mit vorgeworfenen Widersprüchen angab, er habe unter Stress gelitten (vgl. A9/19, S. 12), D-5961/2007 dass indessen auch tatsächlich Verfolgte trotz einer gewissen psychischen Anspannung bei den Befragungen im Land, in dem sie um Schutz ersuchen, die wesentlichen Vorkommnisse widerspruchslos schildern können, weil es sich um tiefgreifende Erlebnisse handelt, dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, Abklärungen zum psychischen Gesundheitszustand vornehmen zu lassen - solche wurden auch von der bei der kantonalen Anhörung anwesenden Hilfswerkvertreterin nicht angeregt - und auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde näher einzugehen, weil sie nicht zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen vermögen, dass das Bundesverwaltungsgericht bezüglich der offensichtlichen Haltlosigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers die Auffassung der Vorinstanz teilt und überdies auf die vorstehend angeführten und auf die weiteren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass aufgrund der offensichtlichen Haltlosigkeit der Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft klarerweise ausgeschlossen werden kann und zusätzliche Abklärungen - auch in Bezug auf Wegweisungsvollzugshindernisse - nicht nötig sind, dass es sich aus dem gleichen Grund auch erübrigt, den Eingang einer allfälligen Antwort des UNHCR auf die Anfrage des Beschwerdeführers vom 7. September 2007 abzuwarten, da diesbezüglich nicht klar ist und auch nicht weiter substanziiert wird, was mit einer eventuellen Registrierung durch das UNHCR G._______ belegt werden soll, umso mehr der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht angab, er habe vom UNHCR eine "gelbe Karte" erhalten und diese auf dem Meer verloren, und es sich bei der Identitätskarte, die er auf dem Meer verloren haben will, um jene handeln soll, die er 1997 in B._______ erhalten habe (vgl. A1/11, Ziff. 13.2), dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, D-5961/2007 dass der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch zurzeit einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des ANAG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermochte, welche geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass die allgemeine Lage in Eritrea nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG spricht und sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund deren allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass diesbezüglich auf die Erwägungen des BFM verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben zudem über eine Schulbildung von zehn Jahren und eine Anlehre als Elektriker sowie im Heimatland über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, weil dort die Grossmütter väterlicher- und mütterlicherseits sowie sein Vater und zwei bei diesem wohnende, verheiratete Schwestern leben (A1/11 S. 3, A9/19, S. 4-7), dass die unsubstanziierten Vorbringen bei der kantonalen Anhörung und in der Beschwerde betreffend psychische Probleme beziehungsweise psychische Angeschlagenheit keine Voraussetzung für eine all- D-5961/2007 fällige Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs darstellen, dass der Beschwerdeführer zudem im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht während seines Aufenthaltes in der Schweiz seit November 2006 die diesbezüglichen Vorbringen hätte dokumentieren lassen können, dass der Vollzug der Wegweisung in seinen Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 14a Abs. 2 ANAG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und er verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglementes vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). D-5961/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben, Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______) - E._______ (Beilagen: Kopie der Geburtsurkunde der Tochter des Beschwerdeführers, Militärbestätigung) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Suso Bühlmann Versand: Seite 16