Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5960/2014/mel
Urteil v o m 4 . November 2014 Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Widerruf der Einreisebewilligung zwecks Familienzusammenführung zugunsten von B._______ und C._______, Eritrea; Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2014 / N (…).
D-5960/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 5. Februar 2010 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers feststellte und ihm Asyl gewährte, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. April 2010 ein Gesuch um Familienzusammenführung für seine Ehefrau (B._______, geboren […]) und seinen Sohn (C._______, geboren […]) einreichte, dass das BFM dieses Gesuch mit Verfügung vom 29. April 2010 guthiess und mit Verfügung vom 3. Juni 2010 antragsgemäss die Einreisekosten übernahm, dass der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe, welche am 8. August 2014 beim BFM einging, ein erneutes Gesuch um Familienzusammenführung für die genannten Personen einreichte, dass er dabei ausführte, seine Frau und sein Sohn seien zur Zeit in Äthiopien und sie möchten das gemeinsame Familienleben wieder aufnehmen, dass sie die Bewilligung im Jahr 2010 schon einmal erhalten hätten, aber wegen einer schweren Erkrankung seines Sohnes sei seine Ehefrau zu ihrer Mutter zurückgekehrt, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. September 2014 Gelegenheit gab, sich zu der Frage zu äussern, weshalb von der Einreisebewilligung seit über vier Jahren keinen Gebrauch gemacht wurde, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 11. September 2014 ausführte, nachdem seine Ehefrau und sein Sohn die Einreisebewilligung erhalten hätten, hätten sie in den Sudan zurückreisen müssen, da sie illegal in Libyen gewesen seien, dass sein Sohn auf der Rückreise krank geworden sei, dass seine Frau ihn nach der Ankunft im Sudan nach mehr Geld gefragt habe, er ihr aber für die Rückreise schon Fr. 2000.– bezahlt und somit
D-5960/2014 kein Geld mehr gehabt habe, weshalb sie mit Hilfe ihrer Mutter nach Eritrea zurückgekehrt sei, dass die Geschichte durch Missverständnisse sehr kompliziert geworden sei und er erst kürzlich erfahren habe, dass sein Sohn schwer erkrankt sei und bleibende Behinderungen davon getragen habe, dass er aus diesem Grund seine Frau bei der Betreuung ihres Sohnes unterstützen wolle, dass das BFM mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 – frühestens eröffnet am 9. Oktober 2014 – die Einreisebewilligung zwecks Familienzusammenführung vom 29. April 2010 und die entsprechende Kostengutsprache vom 7. Juni 2010 (recte: 3. Juni 2010) widerrief, die Einreise nicht bewilligte und das Gesuch um Familiennachzug ablehnte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, trotz gewisser Zweifel sei vorliegend davon auszugehen, dass die Ehegemeinschaft bereits im Heimatstaat bestanden habe und der Beschwerdeführer und seine Familie durch Flucht getrennt worden seien, dass sich aber die Frage stelle, ob zum heutigen Zeitpunkt noch von der Existenz einer schützenswerten Lebensgemeinschaft ausgegangen werden könne oder ob angesichts der langen Trennung und der offensichtlich fehlenden Bemühungen, die Familie wieder zusammenzuführen, die Beziehung nicht vielmehr als abgebrochen erachtet werden müsse, dass die Erklärungen des Beschwerdeführers, weshalb seine Ehefrau und sein Sohn während vier Jahren keinen Gebrauch von der Einreisebewilligung gemacht hätten, nicht zu überzeugen vermöchten, dass angesichts der erhaltenen Einreisebewilligung in die Schweiz nicht einleuchte, weshalb sie in den Sudan hätten zurückreisen müssen, und eine Einreise zudem auch aus dem Sudan möglich gewesen wäre, dass an dieser Stelle hervorzuheben sei, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner angeblichen Mittellosigkeit die Übernahme der Einreisekosten beantragt und zugesprochen erhalten habe, gleichzeitig aber in der Lage gewesen sei, für die Rückreise aus dem Sudan Fr. 2000.– zu bezahlen,
D-5960/2014 dass auch die weiteren Schilderungen, wonach seine Frau schliesslich nach Eritrea habe zurückkehren müssen und die Geschichte durch Missverständnisse sehr kompliziert geworden sei, fragwürdig schienen, dass nicht verständlich sei, warum der Beschwerdeführer das BFM nicht bereits vor langer Zeit über die Schwierigkeiten seiner Familie, die Einreise in die Schweiz wahrzunehmen, informiert habe, wenn es ihm tatsächlich ein Anliegen gewesen wäre, dass sie zu ihm kämen, dass auch der Umstand, er habe erst vor kurzem erfahren, dass sein Sohn von seiner schweren Erkrankung eine bleibende Behinderung davon getragen habe, nicht für eine intakte Beziehung zu seiner Familie spreche, dass angesichts dieser Sachlage davon ausgegangen werden könne, dass keine schützenswerte Lebensgemeinschaft mehr bestehe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Oktober 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Familienzusammenführung und die Einreisebewilligung beantragte, dass er dabei zur Begründung ausführte, er habe immer auf seine Familie gewartet, sei auch regelmässig in Kontakt mit seiner Frau gewesen, es habe aber in der Kommunikation (fehlendes Natel, Verbindung) Probleme gegeben, dass seine Frau auch auf der Botschaft in Äthiopien gewesen sei,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
D-5960/2014 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeanträge und die Begründung als abschliessend zu erkennen sind, weshalb ein Entscheid noch vor Ablauf der Beschwerdefrist möglich ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Verfügung vom 29. April 2010 die Einreise für die Familienangehörigen bewilligt worden war und diese Verfügung in formelle Rechtskraft erwuchs, dass der Umstand, dass die Einreise während Jahren nicht stattgefunden hat, daran grundsätzlich nichts zu ändern vermag, dass jedoch eine Verwaltungsbehörde nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine materiell unrichtige Verfügung trotz Rechtskraft unter be-
D-5960/2014 stimmten Voraussetzungen zurücknehmen kann, dabei jedoch das Interesse an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts und dasjenige an der Wahrung der Rechtssicherheit gegeneinander abzuwägen sind (vgl. BGE 121 II 273, BVGE 2007/29 E. 4.2 S. 350 mit weiteren Hinweisen), dass demnach vorerst zu prüfen ist, ob das BFM zu Recht festgestellt hat, die Einreise wäre aktuell aufgrund der geltenden Bestimmungen zu verweigern, dass gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG Ehegatten von Flüchtlingen selber als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen, dass im Hinblick hierauf Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung haben, sofern sie sich im Ausland aufhalten, es sich um Mitglieder der Kernfamilie handelt und diese aufgrund der Umstände der Flucht vom anerkannten Flüchtling getrennt wurden, dass das BFM in seiner Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Begründung zum Schluss kam, die Einreise sei nicht zu bewilligen und das Familienzusammenführungsgesuch abzulehnen, dass der Beschwerdeführer dem in seiner Rechtsmitteleingabe nichts Wesentliches entgegenzusetzen vermag, dass er sich nicht mit den Erwägungen des BFM auseinandersetzt und lediglich ausführt, es habe immer Kontakt bestanden, aufgrund fehlender Kommunikationsmöglichkeiten habe es aber Probleme gegeben, dass er damit seine Aussage, nach der Rückkehr seiner Ehefrau nach Eritrea sei die Geschichte durch Missverständnisse sehr kompliziert geworden, nicht wesentlich konkretisiert, weshalb diese Schwierigkeiten vom Gericht nicht nachvollzogen werden können, dass vor dem Hintergrund des angeblich ständig bestehenden Kontaktes auch angesichts gewisser Kommunikationsschwierigkeiten nicht nachvollziehbar ist, wieso der Beschwerdeführer erst jetzt von der Schwere der Krankheit seines Sohnes, welche diesen auf der Rückreise von Liby-
D-5960/2014 en in den Sudan befallen habe, und der sich daraus ergebenden Behinderung erfahren hat, dass der Beschwerdeführer insbesondere auch nicht zu erklären vermag, weshalb seine Frau und sein Sohn nicht direkt aus Libyen in die Schweiz eingereist sind, zumal sie ihr illegaler Aufenthalt in Libyen daran nicht gehindert hätte, dass er ebenfalls nicht darzulegen vermochte, weshalb sie nicht spätestens aus dem Sudan in die Schweiz gereist sind, zumal sie eine Kostengutsprache für Reisekosten hatten und das Argument, er habe seiner Frau nicht mehr Geld geben können, dahin fällt, dass dies insbesondere angesichts der Tatsache, dass sein Sohn damals schon krank gewesen sei und ihm in der Schweiz bessere Behandlungsmöglichkeiten offen gestanden hätten, nicht nachvollziehbar ist, dass nach dem Gesagten vielmehr davon auszugehen ist, der Kontakt und somit auch die Familienbeziehung sei zu diesem Zeitpunkt freiwillig beendet worden, dass daran auch der Hinweis in der Beschwerde, seine Frau sei in Äthiopien auf der Botschaft gewesen, nichts zu ändern vermag, dass das Rechtsinstitut des Familienasyls die Bewahrung von vorbestandenen Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederherstellung bezweckt, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde, dass das Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG jedoch nicht – wie vorliegend beabsichtigt – der Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen Beziehungen dient, dass vorliegend nicht von Belang ist, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau rechtlich noch besteht, dass aufgrund der Tatsache, dass die Ehefrau und der Sohn des Beschwerdeführers während vier Jahren keinen Gebrauch von der Einreisebewilligung gemacht haben, ohne dass dies überzeugend erklärt werden kann, von einer freiwilligen Trennung der Familiengemeinschaft auszugehen ist und dies einen besonderen Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG darstellt, der dem Einbezug in seine Flüchtlingseigenschaft sowie
D-5960/2014 der Gewährung des Familienasyls entgegensteht (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/32 E. 5.4.2 S. 601 f.), dass daher – wie vorausgehend festgestellt – weiter zu prüfen ist, ob das öffentliche Interesse an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts das private Interesse an der Wahrung der Rechtssicherheit überwiegt, dass vorliegend von der gewährten Einreisebewilligung trotz Kostengutsprache ohne nachvollziehbare Begründung während Jahren kein Gebrauch gemacht wurde und aus den Akten auch nichts hervorgeht, dass darauf hindeuten würde, es seien konkrete Dispositionen im Vertrauen auf die Beständigkeit der Einreisebewilligung getroffen worden, dass der Beschwerdeführer durch die Stellung eines erneuten Gesuches um Familiennachzug vielmehr selbst davon auszugehen scheint, die damals erteilte Einreisebewilligung habe keine Geltung mehr, dass er sich damit nur bedingt auf die Rechtssicherheit und seinen Vertrauensschutz berufen kann, dass nach dem Gesagten jedoch ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Abweisung des Gesuches um Familienasyl besteht, dass demnach das BFM zu Recht die Verfügung vom 29. April 2010 widerrufen und das Gesuch um Familiennachzug respektive um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG abgelehnt hat, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.‒ (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D-5960/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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