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Bundesverwaltungsgericht 05.11.2018 D-5953/2018

5 novembre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,269 parole·~16 min·5

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 19. September 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5953/2018

Urteil v o m 5 . November 2018 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Ohne Nationalität, vertreten durch MLaw Sonja Comte, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 19. September 2018 / N (…).

D-5953/2018 Sachverhalt: A. Der kurdische Beschwerdeführer – gemäss eigenen Angaben ein Ajnabi aus dem Dorf B._______ im Distrikt C._______ (kurdisch: D._______) in der syrischen E._______ – suchte am 16. November 2015 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nach und wurde dort am 1. Dezember 2015 summarisch befragt. Am 13. Juli 2017 hörte das SEM ihn zu seinen Asylgründen an. Dabei gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe während sechs Jahren die Primarschule besucht und später in Damaskus in verschiedenen Ateliers als (...) gearbeitet. Zirka 2006 habe er dort ein eigenes (...)atelier eröffnet. Anfang 2012 habe er Damaskus verlassen und sei in seine Heimatregion zurückgekehrt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er geltend, er habe Syrien wegen des Krieges verlassen. Es habe täglich Bombardierungen gegeben und das Leben sei sehr schwierig gewesen. Überdies sei er in Syrien als registrierter Staatenloser (Ajnabi) in verschiedenen Lebensbereichen diskriminiert worden. So habe er auf seinen eigenen Namen weder sein (...)geschäft in Damaskus registrieren lassen noch ein Auto kaufen oder eine Wohnung mieten können. Im Jahr 2010 habe er während zweier Monate in der Türkei gearbeitet und sei nach der Rückkehr wegen illegaler Ausreise aus Syrien einen Monat lang in Haft gewesen. Zwei seiner Brüder seien in den Jahren 1990 respektive 1997 im Kampf für die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) als Märtyrer gefallen. Seine Familie habe deshalb unter ständiger Beobachtung durch die syrischen Behörden gestanden. Er selbst sei während der letzten drei Jahre, die er in Damaskus gelebt habe, vier Mal von einem Beamten des Sicherheitsdienstes in seinem (...)geschäft befragt worden. Sein älterer Bruder G._______ sei im Jahr 2011 wegen Mitgliedschaft bei der Demokratischen Einheitspartei (PYD) festgenommen und nach einem Jahr Haft wieder entlassen worden. Er selbst sei Anfang 2012 in sein Heimatdorf zurückgekehrt und habe dort erstmals an friedlichen Demonstrationen und Anlässen der PYD teilgenommen. Als die allgemeine Sicherheitslage in Syrien immer prekärer geworden sei und der Islamische Staat (IS) in die arabischen Dörfer in der Umgebung seiner Herkunftsregion vorgerückt sei, habe er Syrien Mitte Oktober 2015 verlassen und sei am 15. November 2015 in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer reichte Kopien zweier „Shahadat Tahrif“ (Identitätsbestätigungen für staatenlose Kurden) aus den Jahren 2005 und 2011 ein.

D-5953/2018 B. Mit Verfügung vom 19. September 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig stellte es fest, die Wegweisung werde zurzeit wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs nicht vollzogen, und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. C. Am 16. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim SEM ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit ein. D. Der Beschwerdeführer hat den am 20. September 2018 eröffneten Entscheid des SEM durch seine Rechtsvertreterin mit Beschwerde vom 18. Oktober 2018 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten. Er beantragt, die Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventuell sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Erlass der Verfahrenskosten gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Abs. 3 AsylG [SR 142.31]. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 22. Oktober 2018 den Eingang der Beschwerde. F. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 23. Oktober 2018 beim Gericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne

D-5953/2018 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG hat das Gericht vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

D-5953/2018 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet seinen abweisenden Entscheid damit, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Mangels Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, die Vorbringen auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen. Im Einzelnen führt es aus, die für staatenlose Kurden in Syrien bestehenden weitreichenden Diskriminierungen stellten gemäss geltender Rechtsprechung keine Kollektivverfolgung dar. Ohne auf die Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Ajnabi-Status des Beschwerdeführers einzugehen, sei festzuhalten, dass die vorgebrachten Diskriminierungen nicht geeignet seien, dessen Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die geltend gemachte einmonatige Haftstrafe im Jahr 2010 wegen illegaler Ausreise aus Syrien habe im Zeitpunkt der Ausreise im Jahr 2015 bereits fünf Jahre zurückgelegen. Wären die syrischen Behörden an einer erneuten Inhaftierung des Beschwerdeführers – etwa aufgrund politischer Aktivitäten seiner Familienangehörigen – interessiert gewesen, hätten sie, so das SEM, dazu Gelegenheit gehabt, als er noch in Damaskus gelebt habe. Er habe vorgebracht, vier Mal von einem Beamten befragt worden zu sein, jedoch sei nie mehr etwas passiert. Die drei letzten Befragungen seien „leichter“ gewesen, weil der Beamte bereits alle für ihn wichtigen Informationen gehabt habe. Auch nach der Verhaftung seines Bruders im Jahr 2011 sei es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich gewesen, sich noch länger in Damaskus aufzuhalten. Somit sei nicht davon auszugehen, dass die syrischen Behörden ihm ein besonderes politisches Profil zugeschrieben und ihn deswegen ins Visier genommen hätten. Aufgrund seiner Schilderungen schienen zudem nicht die Befragungen durch den Beamten ausschlaggebend für seinen Wegzug aus Damaskus gewesen zu sein, sondern der sich intensivierende Krieg. Im Übrigen habe er angegeben, sich selbst gar nie politisch betätigt zu haben. Als er noch in Damaskus gelebt habe, habe er sich konsequent von politischen Anlässen ferngehalten. Erst als er nach D._______ gezogen sei, habe er an Demonstrationen der PYD teilgenommen, wobei er deswegen nie Probleme mit den Behörden gehabt habe. In der Schweiz habe er lediglich an einer einzigen Demonstration teilgenommen. Da er sich somit offensichtlich nicht in einer herausragenden Weise politisch exponiert habe, in der die Behörden ein

D-5953/2018 Interesse an ihm hätten entwickeln können, sei nicht davon auszugehen, dass er im Fall einer Rückkehr von den syrischen Behörden asylrelevante Massnahmen zu befürchten hätte. Sodann hielt das SEM fest, im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile stellten keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Zu den Vorbringen der sich ständig verschlechternden Sicherheitslage, der kriegerischen Auseinandersetzungen und des Vordringens des IS in die Heimatregion des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass grosse Teile der syrischen Bevölkerung unter diesen kriegsbedingten Nachteilen und dem Einmarsch des IS gelitten hätten. Ferner verneine er, jemals persönlich in Kontakt mit IS-Kämpfern gekommen zu sein (A16 F88). Diese Vorbringen stellten somit keine gezielte Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar und entfalteten keine Asylrelevanz. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird vorgebracht, diverse Personen aus der Familie des Beschwerdeführers seien der Regierung als Oppositionelle, PKK-Kämpfer und PYD-Mitglieder bekannt. Insbesondere die Geschwister sowie Neffen und Nichten seien politisch aktiv gewesen oder seien es immer noch. Neben den im erstinstanzlichen Verfahren genannten beiden Brüdern, die 1990 beziehungsweise 1997 für die PKK gefallen seien, und dem Bruder G._______, der 2011 während eines Jahres inhaftiert gewesen sei, sei 1993 ein Onkel festgenommen und schwer gefoltert worden sowie nach der Entlassung an den in der Haft erlittenen Verletzungen gestorben. Ein Neffe, der als Berater für einen PYD-Beamten gearbeitet habe, sei im Juni 2011 festgenommen worden und ein Jahr lang inhaftiert gewesen; heute unterstütze er zusammen mit seinem Vater G._______ Jesiden in einem Camp in D._______. Eine Nichte des Beschwerdeführers sei ebenfalls als Beraterin für einen PYD-Beamten tätig, und eine Cousine sei bei der gezielten Bombardierung eines kurdischen Radiosenders schwer verletzt worden. Die politisch aktive Familie des Beschwerdeführers werde vom syrischen Regime wegen ihre Nähe zur PYD und PKK unter Druck gesetzt und regelmässig befragt. Die syrischen Behörden führten die Familienangehörigen auf einer Liste mit (vermeintlichen) Mitgliedern der genannten kurdischen Parteien. Einem Neffen des Beschwerdeführers und Sohn von G._______, H._______ alias I._______, sei in der Schweiz Asyl gewährt worden. Es sei offensichtlich, dass sich der syrische Sicherheitsdienst detailliert mit der Familie des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe.

D-5953/2018 Der kurdische Beschwerdeführer stamme aus einer Region, in welcher die PYD besonders stark sei, und gehöre den Ajnabi an. Bereits eine Mitgliedschaft oder ein Sympathisieren mit einer der kurdischen Parteien mache eine Person zur Zielscheibe des syrischen Regimes. Der Beschwerdeführer verfüge damit über ein Profil, welches ihn in den Augen des Regimes zu einem Oppositionellen mache. Eine Mitgliedschaft bei der PYD werde vom Regime zumindest vermutet. Denkbar sei auch, dass das Regime eine Mitgliedschaft bei der PKK vermute, da bereits zwei seiner Brüder im Kampf für die PKK gefallen seien. Bereits die Zugehörigkeit zu einer politisch aktiven Familie reiche für eine Reflexverfolgung aus, ohne dass diese Person selbst politisch aktiv sei. Aus Sicht des UNHCR (vgl. International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic, Update V vom November 2017) gehöre der Beschwerdeführer zu einer klar gefährdeten Personengruppe, und aufgrund seines Profils sei eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer allfälligen Rückkehr als wahrscheinlich einzustufen. Dass für ihn die sichtbaren Überwachungsmassnahmen aufgehört hätten, als er sich in sein Heimatdorf zurückgezogen habe, habe wohl mit dem Rückzug der syrischen Behörden aus D._______ zu tun. Dies bedeute jedoch nicht, dass er dort umfassenden Schutz hätte erhalten können beziehungsweise eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe festgestellt, dass die PYD und ihr militärischer Arm YPG in den mehrheitlich kurdisch besiedelten Teilen Nordsyriens keine derart gefestigte territoriale Kontrolle ausübten, dass von der Möglichkeit eines adäquaten Schutzes vor Verfolgungsmassnahmen seitens des syrischen Regimes ausgegangen werden könne. Die syrische Regierung habe aufgrund der engmaschigen Überwachung seiner Familie mit grosser Wahrscheinlichkeit Kenntnis über die illegale Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2015 und eventuell sogar über seinen Aufenthalt in der Schweiz. Nachdem er bereits im Jahr 2010 wegen illegaler Ausreise in Haft gewesen und schon vor der Ausreise 2015 als Oppositioneller wahrgenommen worden sei, sei zu vermuten, dass die erneute illegale Ausreise während des Krieges von der syrischen Regierung als Verrat qualifiziert werde. Die Auslandsabwesenheit von mehreren Jahren dürfte noch zusätzlich ins Gewicht fallen. Das SEM wäre gehalten gewesen, die Gefahr einer drohenden zukünftigen Verfolgung zu prüfen. Eine Prognose hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung in Syrien sei allerdings momentan schwierig, wenn nicht gar unmöglich.

D-5953/2018 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Familie sei vom syrischen Regime immer wieder unter Druck gesetzt, verhört und ständig beobachtet worden, weil zwei seiner Brüder in den neunziger Jahren als PKK-Kämpfer gefallen seien. Das Regime habe gemeint oder gewusst, dass sie Anhänger der PKK und der PYD seien und ihnen immer wieder Fragen zu ihrer Zugehörigkeit zur PYD gestellt und sie als Parteimitglieder registriert. Detailliertere Angaben, welche seiner Geschwister welcher Parteizugehörigkeit und welcher Aktivitäten verdächtigt und wann sie befragt worden seien, machte der Beschwerdeführer nicht. Auf die Frage der SEM-Mitarbeiterin nach inhaftierten Familienangehörigen gab er an, einzig sein älterer Bruder G._______ sei im Jahr 2011 aus politischen Gründen („wegen der Politik und der Partei, warum sonst?“) festgenommen worden und während eines Jahres in Haft gewesen. Auf die Nachfrage der SEM-Mitarbeiterin, in welcher Weise der Bruder politisch aktiv gewesen sei, entgegnete der Beschwerdeführer: „Eigentlich nicht so viel. Nur die Bewegung in unserem Quartier. (…) Es kann sein, dass mein Bruder G._______ bis heute noch immer mit der Bewegung von PYD ist“ (vgl. act. A16 F68-71). Die geltend gemachte Inhaftierung des Bruders G._______ im Jahr 2011 hatte offenbar (ausser allenfalls den Befragungen durch einen Beamten des Sicherheitsdienstes, vgl. nachfolgende E. 5.2) keine Konsequenzen für den Beschwerdeführer selbst, der sich weiterhin in Damaskus aufhielt. Auch G._______ selbst und weitere fünf Geschwister leben offenbar immer noch mit ihren Familien in Syrien, wo es ihnen gemäss den Angaben des Beschwerdeführers gutgehe (vgl. act. A7 Ziff. 3.01; A16 F5 ff.). Lediglich (…) von G._______, H._______ alias I._______, lebt in J._______ als asylberechtigter Flüchtling (N […]). 5.2 Der Beschwerdeführer gibt an, er selbst sei in Syrien im Zusammenhang mit einem Verdacht auf eigene politische beziehungsweise regimekritische Aktivitäten oder solche von Familienangehörigen nie inhaftiert worden. Als einzige persönliche Kontakte mit syrischen Behörden nannte er vier Befragungen durch einen Beamten des syrischen Sicherheitsdienstes in seinem (...)geschäft in den letzten drei Jahren, die er in Damaskus gelebt habe (bis zirka Anfang 2012). Beim ersten Verhör, das eineinhalb bis zwei Stunden gedauert habe, habe der Beamte ihn über seine Wohn-, Aufenthalts- und Arbeitsorte und diejenigen seiner Familienangehörigen sowie über ihre politische Einstellung und allfällige Parteimitgliedschaften befragt. Er habe geantwortet, er und seine Familienangehörigen hätten mit politischen Parteien nichts zu tun. Weshalb der Beschwerdeführer erst 12

D-5953/2018 beziehungsweise 19 Jahre nach dem geltend gemachten, jedoch mit keinerlei Beweismitteln belegten „Märtyrertod“ zweier Brüder erstmals befragt worden sei, vermochte er nicht substanziiert zu erklären (vgl. act. A16 F61- 63). 5.3 An der Anhörung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er persönlich sei in Syrien nicht politisch aktiv gewesen: „Politische Aktivitäten, nein habe ich selber nicht ausgeübt. Aber wenn demonstriert wurde, oder die Partei irgendwelche Anlässe hatte, da habe ich mitgemacht“ (vgl. act. A16 73). In Damaskus habe er sich von politischen Anlässen und Demonstrationen ferngehalten. Erst nach seiner Ankunft in D._______ Anfang 2012, mithin nach den vorgebrachten Befragungen in Damaskus, habe er an Anlässen der PYD wie Zeremonien für Märtyrer und an friedlichen Demonstrationen teilgenommen. Die Kundgebungen seien „mit der Zeit immer freier“ geworden, und es sei dabei nie zu Kontakten mit den syrischen Behörden gekommen. Er sagte ausdrücklich, er habe wegen der Demonstrationsteilnahmen nie Probleme mit den syrischen Behörden gehabt (vgl. act. A16 F79). Entgegen der in der Beschwerde (Ziff. 5.7) vertretenen Ansicht bestehen somit keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vorgebrachten Teilnahmen an Demonstrationen in D._______ als Gegner des Regimes identifiziert worden beziehungsweise in Syrien im Zusammenhang mit eigenen politischen Aktivitäten, einer Mitgliedschaft bei der PYD oder gar der PKK oder als Familienangehöriger politisch aktiver Personen aufgefallen wäre. Es bestehen somit keine Anhaltspunkte dafür, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien im Jahr 2015 im Fokus der syrischen Behörden stand. Die Durchsicht der Verfahrensakten (…) des Beschwerdeführers, H._______ alias I._______ (N […]), vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. 5.4 Sodann sind auch keine Anhaltspunkte erkennbar, die auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung (einschliesslich Reflexverfolgung) hindeuten würden. Die diesbezüglichen Mutmassungen und Spekulationen in der Beschwerde (vgl. E. 4.2.) sind mit den Aussagen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren nicht zu vereinbaren und finden demnach in den vorinstanzlichen Akten keine Grundlage. Es ist daran zu erinnern, dass begründete Furcht vor Verfolgung nur vorliegt, wenn hinreichend Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen vielmehr konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor

D-5953/2018 als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2; 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.4). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer hat das Land auch nicht wegen eines drohenden Einzugs in den Militär- beziehungsweise Kriegsdienst verlassen, sondern aufgrund der allgemeinen Kriegssituation (vgl. act. A7 Ziff. 7.01; A16 F49, 94). Dieser hat das SEM durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen. 5.5 Schliesslich gab der Beschwerdeführer an der Anhörung an, auch in der Schweiz selber nicht politisch aktiv zu sein. Seit seiner Einreise im November 2015 bis zum Zeitpunkt der Anhörung im Juli 2017 habe er nur einmal in K._______ an einer friedlichen Kundgebung zu Newroz teilgenommen (vgl. act. A16 F80). Es sind somit auch keine Anhaltspunkte für subjektive Nachfluchtgründe (vgl. Art. 54 AsylG) ersichtlich. 5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien bestehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante (Reflex)Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Gleichzeitig liegen keine konkreten Anhaltspunkte für eine für die Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgung vor, welche ihm heute bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohen würde. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-5953/2018 8. 8.1 Das mit der Beschwerde eingereichte Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird aufgrund des Direktentscheids in der Sache gegenstandslos. 8.2 Da sich die Beschwerde als aussichtslos erweist, ist das am 18. September 2018 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.– sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5953/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Mia Fuchs Jacqueline Augsburger

Versand:

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