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Bundesverwaltungsgericht 07.04.2020 D-5951/2018

7 aprile 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,986 parole·~20 min·7

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 21. September 2018

Testo integrale

D I Y Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5951/2018

Urteil v o m 7 . April 2020 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiberin Regula Frey.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Katarina Socha, Caritas Schweiz, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 21. September 2018.

D-5951/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 3. Januar 2018 erfolgte die vertiefte Bundesanhörung (BA) durch die Vorinstanz. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei afghanischer Staatsbürger und der Ethnie der B._______ zugehörig. Seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise habe er im Dorf C._______ im Distrikt D._______ in der Provinz E._______ gelebt. Weil sein Vater befürchtet habe, er sei vom Glauben abgekommen, habe er ihn in die Obhut eines Mullahs in eine Moschee geschickt. In der Moschee habe er verschiedene Arbeiten verrichten müssen und mit dem Mullah über den Koran diskutiert. Der Mullah habe ihm auf seine Fragen, weshalb im Koran zur Gewalt, insbesondere gegen Frauen, aufgerufen werde, keine Antwort geben können. Der Mullah sei verärgert gewesen und habe junge Leute geschickt, die ihn geschlagen hätten. Er habe zu seiner Schwester fliehen können, wo er sich versteckt habe. Zwei Tage später, als er von seiner Schwester wieder nach Hause gegangen sei, sei er von vier Männern auf zwei Motorrädern aufgehalten, zusammengeschlagen, mit Benzin übergossen und anschliessend angezündet worden. Passanten hätten ihm geholfen und seine Angehörigen benachrichtigt, die ihn ins Spital in C._______ gebracht hätten. Dort sei er verarztet und anschliessend zur weiteren Behandlung ins Spital F._______ in E._______ überstellt worden. Während seines Spitalaufenthalts sei er von seinem Cousin besucht worden, der ihm zum Verlassen Afghanistans geraten habe. Es bestehe eine ernsthafte Gefahr, dass er von diesen Leuten umgebracht würde. Nach einem fast zweijährigen Aufenthalt im G._______ sei er via H._______, I._______ und J._______ in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen der Anhörung eine Tazkera im Original, einen USB-Stick sowie Fotos zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 21. September 2018 – eröffnet am 24. September 2018 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) an. Weil der Vollzug der Wegweisung zurzeit nicht zumutbar sei, wurde die

D-5951/2018 vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers verfügt (Dispositivziffern 4 – 6). D. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 im Dispositiv der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei das Verfahren zur weiteren Bearbeitung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2018 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses oder Einreichung einer Fürsorgebestätigung auf und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der rechtzeitigen Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut. Gleichzeitig hielt sie fest, über das Gesuch um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung werde nach Ablauf der angesetzten Frist entschieden. F. Am 31. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete den damaligen Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei. Die Akten wurden dem SEM zur Vernehmlassung übermittelt. H. In ihrer Vernehmlassung vom 20. November 2018 schloss die Vorinstanz sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. I. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 22. November 2018 zur Kenntnis gebracht. J. Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2019 wurde der eingesetzte amtliche

D-5951/2018 Rechtsbeistand, K._______, antragsgemäss von seinem Amt entbunden und die neu einzusetzende amtliche Rechtsbeiständin, Katarina Socha aufgefordert, innert 7 Tagen ab Erhalt der Verfügung eine schriftliche Vollmacht einzureichen. K. Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2019 erfolgte die Beiordnung von Katarina Socha als amtliche Rechtsbeiständin. L. Das Bundesverwaltungsgericht räumte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 12. März 2020 Frist zur Darlegung seiner aktuellen finanziellen Verhältnisse ein. Die angesetzte Frist verstrich ungenutzt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, er ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

D-5951/2018 3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

D-5951/2018 5. 5.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 5.2 Den abweisenden Entscheid begründet das SEM damit, dass es im Verlauf des Verfahrens zu unvereinbaren Angaben zur Person des Beschwerdeführers gekommen sei. So habe er unterschiedliche Angaben zum Namen seiner Mutter gemacht und die Erklärung, wonach er bei der Erstregistrierung aus Müdigkeit seine Schwester L._______ als seine Partnerin angegeben habe, vermöge wenig zu überzeugen. Seine Asylkernvorbringen habe er aufgrund der unsubstantiierten Darlegungen, der Vielzahl an Ungereimtheiten und logischen Lücken nicht zu plausibilisieren vermocht. Seine Ausführungen seien allgemein äusserst oberflächlich und detailarm ausgefallen. Sodann habe er keinerlei Initiative gezeigt, seine Ausreisegründe von sich aus zu Protokoll geben zu wollen, vielmehr hätten die für den Asylentscheid massgeblichen Fakten durch ständiges Nachfragen seitens der befragenden Person in Erfahrung gebracht werden müssen. Insbesondere lasse die Herleitung seiner Abkehr vom Glauben «jegliche Ausführungen zu allfälligen Gedanken- und Gefühlsvorgängen missen». Die diesbezüglichen Darlegungen würden auch deshalb nicht überzeugen, da er sich, entgegen seinen späteren Behauptungen in der Anhörung, im Rahmen der Erstregistrierung sehr wohl dem islamischen Glauben zugeordnet habe. Sodann sei auch unter Berücksichtigung seines jungen Alters schleierhaft, weshalb er sich trotz der aussagegemäss in der Heimatregion vorherrschenden fundamental islamischen Parteien wie von ihm geschildert verhalten hätte. Insbesondere bleibe offen, wie genau er seine Abkehr vom Glauben publik gemacht hätte. Im Übrigen sei schleierhaft, weshalb der Vater – angesichts der mutmasslichen Abkehr vom Glauben – hätte riskieren sollen, dass, indem er diese dem einflussreichen und fundamentalen Mullah zur Kenntnis gebracht hätte, damit auch die Familie in Gefahr bringen würde. Die Angabe, dass er sich bei der Schwester in C._______ während zweier Tage versteckt gehalten habe, vermöge wenig zu überzeugen. Er habe nicht zu begründen vermocht, weshalb ihn die Verfolger im Nachbardorf bei der Schwester nicht hätten suchen beziehungsweise finden können, hätte man seiner tatsächlich habhaft werden wollen. Sodann stellte die Vorinstanz bei den Zeitangaben weitere Unstimmigkeiten fest. Bezüglich des Vorbringens, wonach er mit Benzin übergossen und angezündet worden sei, sei festzustellen, dass ein Unfall beziehungsweise ein Überfall nicht gänzlich in Abrede gestellt werde. Jedoch habe er die in der

D-5951/2018 Anhörung vorgebrachten Umstände seiner Verletzungen beziehungsweise, dass ihm diese im Rahmen der vorgebrachten gezielten Verfolgung seiner Person zugefügt worden seien, nicht glaubhaft machen können. Die Vorbringen hielten insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. 5.3 In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben festgehalten und ausgeführt, er habe seine Asylgründe frei und umfangreich geschildert. Seine Ausführungen würden zahlreiche Realkennzeichen aufweisen wie beispielsweise Weinen, Gestikulieren und das Wiedergeben von Gesprächen in indirekter Rede. Sodann werden verfahrensrechtliche Rügen geltend gemacht. Aus dem Entscheid sei nämlich nicht ersichtlich, weshalb im vorliegenden Fall keine Befragung zur Person (BzP) durchgeführt worden sei. Zu den Hauptaufgaben einer BzP gehörten die umfassende Erhebung der Personalien der asylsuchenden Person (inklusive Identitätsdokumente), der Identität und Herkunft sowie der Lebensumstände. Dem Beschwerdeführer sei aufgrund der nicht durchgeführten BzP die Möglichkeit genommen worden, die Eintragungen im Personalienblatt, welche allein oder mit Hilfe anderer Asylsuchenden vorgenommen würden, im Rahmen der BzP unter Beisein eines professionellen Dolmetschers zu korrigieren und zu erklären. Ob damit ein formeller Fehler vorliege oder ob die durchgeführte Anhörung als Beurteilungsgrundlage für das Asylverfahren ausreiche, sei durch das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden. In der angefochtenen Verfügung sei sodann mit keinem Wort auf die von der Hilfswerksvertretung gemachten Bemerkungen eingegangen worden, wonach der Beschwerdeführer starke Anzeichen einer Traumatisierung durch die Vorfälle in Afghanistan zeige, weshalb ein medizinisches Gutachten angeregt werde. Eine entsprechende Begutachtung der psychischen Situation sei nun durch das M._______ in Auftrag gegeben worden. Sobald erste Ergebnisse vorlägen, würden diese nachgereicht. 6. 6.1 Vorab sind die formellen Rügen zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 6.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26–33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst unter anderem das

D-5951/2018 Recht, mit eigenen Begehren gehört zu werden und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Dazu gehört die Pflicht der Behörden, die Begründung eines Entscheides so abzufassen, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb müssen die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz genannt werden (vgl. Urteil des BVGer D-383/2015 vom 17. Januar 2017 E. 5.1). Nicht erforderlich ist dagegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Zudem stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden. 6.3 Aus der Tatsache, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall keine separate Befragung zur Person (BzP) durchgeführt hat, ergibt sich keine Verletzung der Untersuchungspflicht. Im vorliegenden Fall hat das SEM den Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vom 3. Januar 2018 in einem ersten Teil ausführlich zu seiner Person, seiner Herkunft, seinen Lebensumständen (A11/24 S. 3 – 9) und in einem zweiten Teil zu seinen Asylgründen (A11/24 S. 9 ff.) angehört. Sodann ist anzumerken, dass Asylsuchende keinen Anspruch auf die Durchführung einer separaten BzP haben; die Durchführung derselben liegt vielmehr im Ermessen der Vorinstanz (aArt. 26 Abs. 2 AsylG). Dem Beschwerdeführer war es sodann möglich und zumutbar, allfällige Abänderungen beziehungsweise Korrekturen im Zusammenhang mit dem Personalienblatt anzubringen, weshalb ihm aus dem Umstand der Nichtdurchführung einer BzP kein Nachteil erwachsen ist. 6.4 Bezüglich der gesundheitlichen Situation ist festzuhalten, dass dem Protokoll nicht zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer hätte Mühe bekundet, sich zu konzentrieren oder sonst aufgrund gesundheitlicher Probleme die Anhörung nicht zu bewältigen vermocht. Es sind aus dem Protokoll keine Auffälligkeiten erkennbar, die auf krankheitsbedingt herabgesetzte Konzentrations- und Verständigungsschwierigkeiten hinweisen würden. Auf die Frage der Hilfswerkvertretung nach seinem Gesundheitszustand antwortete der Beschwerdeführer «Zurzeit geht es mir sowohl körperlich als auch geistig gut». Auf die Anschlussfrage nach seinem psychischen Zustand, erklärte der Beschwerdeführer, keine besonderen Probleme zu

D-5951/2018 haben, und fügte an, dass er auf Anraten eines Allgemeinarztes in Bezug auf allfällige N._______ in ein Spital für weitere Untersuchungen geschickt worden sei. Dabei sei ihm attestiert worden, dass keine besonderen Probleme vorlägen, er jedoch noch einen weiteren Untersuchungstermin wahrzunehmen habe (A11/24 S. 9). Die anwesende Hilfswerkvertretung wies zwar auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers hin, ohne jedoch zu bemängeln, dieser sei in seiner Fähigkeit, bei der Anhörung sachgerecht mitzuwirken, nachhaltig beeinträchtigt. Bei dieser Sachlage sah die Vorinstanz keine Notwendigkeit, sich ausdrücklich zu dieser Anmerkung zu äussern. Sodann ist anzumerken, dass es der Beschwerdeführer denn auch bis dato unterlassen hat, das auf Beschwerdeebene – Rechtsmitteleingabe vom 18. Oktober 2018 – in Aussicht gestellte Gutachten zur gesundheitlichen Situation einzureichen. 6.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die geltend gemachten verfahrensrechtlichen Rügen als unbegründet. Es besteht somit keine Veranlassung, die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Abklärung und Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen. 7. 7.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG gestützt auf die geltend gemachten Vorfluchtgründe zu Recht verneint hat. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach dem Aktenstudium zum Schluss, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe zu Recht als unglaubhaft beurteilt hat. 7.3 Die asylbegründenden Schilderungen sind insgesamt vage, detailarm und teilweise widersprüchlich ausgefallen. Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach der Eindruck entsteht, er versuche eine Verfolgungsgeschichte in allgemein bekannte Umstände in seinem Heimatland einzubetten, ohne jedoch selbst in genannter Form und mit den vorgebrachten Folgen davon betroffen gewesen zu sein, ist zu bestätigen. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer seine Abkehr vom Glauben nicht überzeugend darzulegen. Entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermag er die behaupteten Übergriffe nicht authentisch und mit Realkennzeichen versehen – so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies

D-5951/2018 assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten – darzulegen. Seine entsprechenden Erklärungen erweisen sich als wenig substanziiert und überzeugen nicht. Wohl zeigte sich der Beschwerdeführer – wie in der Beschwerdeschrift angeführt – im Zusammenhang mit den Ausführungen zum Übergriff auf dem Nachhauseweg emotional berührt (so ist dem Protokoll zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer weinte, worauf vom Befrager ein kurzer Unterbruch der Anhörung angesetzt wurde), jedoch vermag diese Feststellung noch keinen Beleg für die Glaubhaftigkeit seiner gesamten Schilderungen darzustellen. Bezüglich des ersten Übergriffs gab der Beschwerdeführer sodann lediglich zu Protokoll, es seien fünf oder sechs Leute gewesen, welche, ohne etwas zu sagen, angefangen hätten, ihn zu schlagen, worauf er weggerannt sei. Auf wiederholtes Nachfragen, wie ihm in dieser Situation die Flucht gelungen sei, führte er aus, er sei weggerannt und sie hätten ihn nicht erwischt (vgl. A11/24 S. 14). Seinen Schilderungen kann indes nicht entnommen werden, wie es ihm gelungen sein soll, sich den Schlägen der sich in der Überzahl befindlichen Täter (fünf oder sechs Personen) zu entziehen, sich von ihnen loszulösen und anschliessend zu fliehen. Sodann erscheinen seine Angaben bezüglich seiner Glaubensabkehr wenig plausibel. Der Beschwerdeführer begründete diese unter anderem damit, dass er Gewalt gegen Frauen erlebt habe und «wie die Mullahs sich verhielten». Er unterliess es vollständig, die von ihm pauschal angeprangerte Gewalt gegen Frauen mit tatsächlich erlebten Vorkommnissen, Erzählungen oder sonstigen Schilderungen zu untermauern bzw. zu erläutern und aufzuzeigen, welche realen Vorkommnisse ihn schlussendlich zur Glaubensabkehr bewogen hätten. Ebensowenig lässt sich aus seinen Aussagen erschliessen, welche konkreten Verhaltensweisen der Mullahs ihn zur Glaubensabkehr bewogen hätten. So führte der Beschwerdeführer lediglich aus, alle Moscheen würden von Mullahs verwaltet, diese hätten grosse Macht und könnten tun, was sie für richtig hielten. Die Mullahs würden von den Leuten respektiert und würden als geistliche Führungspersönlichkeit anerkannt. Das von den Mullahs Gesagte werde von den Menschen akzeptiert und die Mullahs würden als Vorbildinstanz dienen. Menschen wie er, welche sich von der Religion abgewendet hätten, würden bestraft (vgl. A11/24 S. 13). Sowohl seine Ausführungen zur geltend gemachten Gewalt an Frauen als auch zur Verhaltensweise der Mullahs sind frei von persönlich Erlebtem und konkreten Schilderungen von Vorkommnissen, aus welchen der Beschwerdeführer seine Beweggründe zu seiner Abkehr vom Glauben nachvollziehbar zu erklären beziehungsweise herzuleiten vermag. Gleichermassen unsubstanziiert sind auch seine Aussagen betreffend den geltend gemachten Aufenthalt beim Mullah ausgefallen, wohin ihn sein Vater zur Festigung seines

D-5951/2018 Glaubens geschickt haben soll. So erklärte er einerseits, fast Tag und Nacht bei diesem Mullah gelebt zu haben, und andererseits erschöpfen sich seine Angaben zum Tagesablauf in rudimentären Angaben. So habe er für den Mullah Tee und Essen zubereitet und die Moschee geputzt. Währenddessen hätten sie über den Koran diskutiert (vgl. A11/24 S. 10). Im Weiteren erscheint realitätsfremd, dass er – in Kenntnis der drakonischen Strafen, welche einem Ungläubigen drohen würden, und in Anbetracht seiner Aussage, dass es niemanden gegeben habe, mit dem er offen und ohne Schwierigkeiten über seine Zweifel in Bezug auf die Religion habe sprechen können – dem Mullah gegenüber erklärt habe «Du kannst meine Fragen nicht beantworten. Vielleicht ist deine Religion falsch» (vgl. A11/24 S. 10 und 15). Auch seine Schilderung, wonach ihn sein Vater aufgrund seiner Abkehr vom Glauben zu einem mehrwöchigen Aufenthalt bei einem Mullah geschickt haben soll, erscheint wenig nachvollziehbar. So wird denn auch auf Beschwerdeebene auf die hohen gesellschaftlichen und strafrechtlichen Strafen für Apostasie verwiesen und angeführt, dass sogar eine Enthauptung angeordnet werden könne. Dass ein Vater vor diesem Hintergrund die Glaubensabkehr seines Sohnes publik machen würde, indem er seinen Sohn zur Glaubensbekräftigung zu einem Mullah schickt, erscheint eher unwahrscheinlich. Bezeichnenderweise sind seine diesbezüglichen Schilderungen denn auch rudimentär, oberflächlich und frei von Detailschilderungen ausgefallen. Insgesamt vermögen die blossen Hinweise auf vorgebrachte Details (und damit sinngemäss auf vorhandene Realkennzeichen) die mangelnde Substanz und die fehlenden Ausführungen hinsichtlich der oben erwähnten Sachverhaltselemente nicht aufzuwiegen, zumal ein Asylgesuchsteller grundsätzlich nur eigene Erlebnisse zu schildern hat und nicht komplizierte theoretische oder abstrakte Erörterungen anzustellen braucht. Ergänzend ist festzuhalten, dass aufgrund der auf den eingereichten Fotos (…). Allerdings muss die tatsächliche Ursache dieser Verletzungen angesichts der überwiegenden Zweifel an der Darstellung des Beschwerdeführers offen bleiben. 7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan bestehende oder unmittelbar drohende asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Gleichzeitig liegen keine konkreten Anhaltspunkte für eine für die Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgung vor, welche ihm heute bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohen würde. Die Vorinstanz hat

D-5951/2018 demzufolge zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.2 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich nicht der Schluss, der Beschwerdeführer sei im heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefährdung ist aber nur unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 3 oder 4 AIG zu prüfen, wonach der Wegweisungsvollzug für ausländische Personen nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen, beziehungsweise unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan hat das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Da die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), ist vorliegend die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu prüfen. Im Rahmen einer allfälligen späteren Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wäre ex nunc zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung völkerrechtlich zulässig, zumutbar und möglich ist (vgl. Art. 84 Abs. 2 i.V.m. Art. 83 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2018 wurde – unter Vorbehalt der rechtzeitigen Nachreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung – das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

D-5951/2018 (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen. Am 31. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer die entsprechende Bestätigung seiner Mittellosigkeit zu den Akten. Aus dem Zentralen Migrationssystem (Zemis) geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. September 2019 einer Erwerbstätigkeit als O._______ nachgeht. Entsprechend wurde er mit Zwischenverfügung vom 12. März 2020 zur Darlegung seiner finanziellen Verhältnisse aufgefordert. Zwar äusserte er sich innert angesetzter Frist nicht, dennoch erscheint es unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht gerechtfertigt, Ziffer 2 des Dispositivs der Instruktionsverfügung vom 25. Oktober 2018 aufzuheben. Dem Beschwerdeführer sind keine Kosten aufzuerlegen. 10.2 Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2019 wurde der damalige Rechtsbeistand (…) – seinem Gesuch vom 27. Februar 2019 entsprechend – von seinem Amt als amtlicher Rechtsbeistand enthoben. Gleichzeitig hielt die Instruktionsrichterin fest, dass ein allfälliges amtliches Honorar an seine Nachfolgerin Katarina Socha beziehungsweise an die Caritas Schweiz, Abteilung Anwaltschaft, zu übertragen sei. Die Rechtsvertretung machte im Rahmen der Beschwerdeschrift (S. 16) einen zeitlichen Aufwand von 5 Stunden geltend. Dieser erscheint angemessen, wobei für den Aufwand seit Beschwerdeerhebung zusätzlich 0.5 Stunden hinzuzurechnen sind. Der Stundenansatz ist entsprechend den Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 5. November 2018 auf Fr. 150.– festzusetzen. Auslagenersatz wird nicht geltend gemacht. Katarina Socha ist somit zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von gerundet insgesamt Fr. 890.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

D-5951/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Katarina Socha, Caritas Schweiz, wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 890.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Regula Frey

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