Abtei lung IV D-5951/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . August 2010 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. A._______, geboren (...), und deren Kinder B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), Mazedonien, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. August 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5951/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden – mazedonische Staatsangehörige albanischer Ethnie – am 22. Juli 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ vom 29. Juli 2010 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 10. August 2010 daselbst im Wesentlichen geltend machte, sie habe mit ihren Kindern seit dem Tod ihres Ehemannes im Jahr (...) zusammen mit ihrem Schwager und dessen Ehefrau zunächst im Haus ihrer Schwiegereltern (die in E._______ lebten) im Dorf F._______ gewohnt, dass ihr Schwager durch Geldanleihen in finanzielle Schwierigkeiten geraten sei, worauf es von Seiten von Geldeintreibern auch ihr gegenüber zu Drohungen gekommen sei, dass letztlich ihr Schwiegervater für die Schulden seines Sohnes 2006/2007 aufgekommen sei, indem er – abgesehen von dem Haus in F._______ – seinen ganzen Besitz in Mazedonien verkauft habe, dass ihr Schwager zudem im Jahr 2007 wegen (Aufzählung Straftatbestände) angeklagt worden sei, weshalb sie Angst vor einer Blutrache gehabt habe, dass sie deshalb mit ihren Kindern im Jahr 2007 zu ihrem Bruder nach G._______ gezogen sei, dass es hinsichtlich der befürchteten Blutrache später zur Versöhnung zwischen den Familien gekommen sei, so dass sie diesbezüglich keine Probleme mehr zu erwarten habe, dass jedoch ihr Schwager – nachdem sich die Schwierigkeiten gelegt hätten – von ihr verlangt habe, dass sie in das Haus der Schwieger eltern zurückkehre, da die Kinder in die Familie väterlicherseits gehörten, dass ein diesbezügliches Gespräch vor drei oder vier Monaten im Streit geendet habe und die Familie des Schwagers gedroht habe, sie und ihren Bruder umzubringen, wenn die Kinder nicht zurückkehrten, D-5951/2010 dass sie sich nicht getraut habe, sich an die Polizei zu wenden, da Mazedonien ein korruptes Land sei, wie die Haftentlassung ihres über entsprechende Beziehungen verfügenden Schwagers nach nur drei oder vier Monaten zeige, dass sie deshalb Mazedonien zusammen mit ihren Kindern am 9. Juni 2010 verlassen habe, dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird (vgl. A1 und A7), dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 13. August 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 20. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Rückweisung der Sache zur Prüfung des Asylgesuchs an das BFM ersucht wurde, dass zudem in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf- D-5951/2010 hebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs der Wegweisung materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country- Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), D-5951/2010 dass der Bundesrat Mazedonien mit Beschluss vom 1. August 2003 zu einem verfolgungssicheren Staat (Safe Country) im obgenannten Sinn erklärt hat, dass somit die formellen Voraussetzungen für den Erlass eines Nicht eintretensentscheids auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt sind, dass zu prüfen bleibt, ob Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung vorliegen (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass sich die von der Beschwerdeführerin genannten Drohungen auf grund der Schulden des Schwagers und die Angst vor Blutrache aufgrund der Straftaten des Schwagers unbeachtlich erweisen, da die Beschwerdeführerin diese selbst als nicht fluchtbegründend bezeichnete, weil sie diesbezüglich keine Probleme mehr zu gewärtigen habe, dass die Beschwerdeführerin hingegen aktuelle Drohungen seitens des Schwagers und dessen Familie aufgrund der Weigerung, die Kinder in deren Obhut zurückzubringen, vorbrachte, dass die Beschwerdeführerin mithin eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure geltend machte, dass eine Person, die in ihrem Heimatland ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann, aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt (vgl. EMARK 2006 Nr. 18), dass der Schutz dann als ausreichend zu qualifizieren ist, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden Infrastruktur hat und ihr deren Inanspruchnahme zumutbar ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 18), dass vorliegend von einer funktionierenden und für die Beschwerdeführenden zugänglichen Schutzinfrastruktur in ihrem Heimatland auszugehen ist, zumal Drohungen strafrechtliche Tatbestände darstellen und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die mazedonischen D-5951/2010 Behörden nicht in der Lage oder nicht willens wären, solche zu verfolgen und den Beschwerdeführenden adäquaten Schutz zu bieten, dass der mit dem pauschalen Vorwurf, Mazedonien sei ein korruptes Land, begründete Verzicht der Beschwerdeführerin auf Anzeigeerstattung nicht auf einen mangelnden Schutzwillen der mazedonischen Behörden hinzuweisen vermag, dass diese Vorbringen somit – ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit – flüchtlingsrechtlich nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG sind, dass schliesslich auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die schwierige Arbeitsmarktsituation (vgl. A7 S. 12) den Anforderungen an eine asylrelevante begründete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermag, dass es den Beschwerdeführenden damit nicht gelungen ist, die in Bezug auf Mazedonien bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit zu widerlegen, dass sich die Ausführungen in der Beschwerde in einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen erschöpfen und damit nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen, zumal die Beschwerdeführerin mit dem Verweis auf die Entlassung des Schwagers aus der Untersuchungshaft – wobei die Angabe, er habe viel Geld bezahlen und nachfolgend an mehreren Gerichtsverhandlungen teilnehmen müssen (vgl. A7 S. 8), auf eine bedingte Entlassung gegen Kaution, und nicht auf eine Verfahrenseinstellung hindeuten dürfte – keinen fehlenden Schutzwillen der heimatlichen Behörden ihr gegenüber zu begründen vermag, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend die Beschwerdeführenden weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzen noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang D-5951/2010 mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asyl rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 Abs. 1 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Mazedonien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre und eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste, D-5951/2010 dass sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden auch aus individuellen Gründen als zumutbar erweist (Art. 83 Abs. 4 AuG), da sie bis zu ihrer Ausreise in Mazedonien gelebt haben und somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut sind, und im Heimatstaat über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügen (vgl. A1 S. 3), dass mithin davon ausgegangen werden kann, dass sie auch nach der Rückkehr mit der Unterstützung der Familie der Beschwerdeführerin rechnen können, zumindest bis die Beschwerdeführerin, die gemäss eigenen Angaben über eine gute Schulbildung und Fremdsprachenkenntnisse verfügt (vgl. A1 S 3), für sich und ihre Kinder, die die Schule bis zum Ferienbeginn besucht haben, so dass ein direkter Wiedereinstieg nach dem Ferienende am 31. August 2010 möglich sein dürfte, aufzukommen vermag, dass sie überdies keine wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend machen, wobei die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung erwähnten (Schmerzen) (vgl. A7 S. 3) nicht auf eine konkrete Gefährdung aufgrund einer medizinischen Notlage schliessen lassen, die im Heimatstaat nicht behandelbar wäre, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der allenfalls notwendigen Beschaffung gültiger Reisepapiere – sie sind im Besitz gültiger Reisepässe – mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt und der Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung demnach weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der D-5951/2010 unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden – abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5951/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (...) (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, (...) - (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: Seite 10