Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-595/2011/was
Urteil v o m 7 . Juni 2012 Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien
A._______, geboren am (…), Kamerun, vertreten durch Nicolas De Cet, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2010 / N (…).
D-595/2011 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Kamerun am 2. November 2008 auf dem Luftweg Richtung Südafrika. Von dort aus flog er am 16. November 2008 in die Schweiz, wo er am 18. November 2008 ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde er vom BFM am 25. November 2008 summarisch befragt. Die Anhörung fand am 3. Dezember 2008 statt. A.b Der Beschwerdeführer – ein (…) – machte im Wesentlichen geltend, im Jahr 2000 Mitglied des Southern Cameroon National Council (SCNC) geworden zu sein und in der Folge an Manifestationen teilgenommen zu haben. Am 1. Oktober 2004 sei er auf dem Rückweg von einer Demonstration zusammen mit anderen Mitgliedern festgenommen worden. Nach acht Tagen sei er aus der Haft entlassen worden. Am 20. Mai 2006 – dem Nationalfeiertag Kameruns – seien die Sicherheitskräfte in sein Haus eingedrungen. Er sei misshandelt und zusammen mit weiteren SCNC-Mitgliedern inhaftiert worden. Nachdem Vertreter von Menschenrechtsorganisationen interveniert hätten, sei er am 17. November 2006 wieder freigekommen. Vom 1. bis zum 9. März 2008 habe in Kamerun ein Generalstreik stattgefunden. Am 3. März 2008 habe er zuhause durch Freunde erfahren, dass sein Vater auf offener Strasse angeschossen worden sei. Er sei nach draussen gegangen und habe versucht, seinen Vater zu erreichen. Dies sei ihm indes nicht gelungen; vielmehr sei er durch die Sicherheitskräfte geschlagen, festgenommen und auf ein Fahrzeug gebracht worden. Auch sein älterer Bruder habe sich auf dem Lastwagen bei den Festgenommenen befunden. Man habe ihnen eine mehrjährige Haftstrafe in Aussicht gestellt. Es sei ihm und anderen gelungen, vom Lastwagen zu fliehen. Bei der Flucht hätten die Sicherheitskräfte geschossen. Er sei auf einem Fussweg zu einer Kirche gelangt, wo er sich versteckt habe. Der Pastor der Kirche habe ihm in der Folge geholfen, die Ausreise vorzubereiten. SCNC-Führungsleute hätten die Lage als nach wie vor bedrohlich eingeschätzt und ihm von der Rückkehr abgeraten. Zusammen mit dem Pastor sei er am 2. November 2008 nach Südafrika geflogen. Sein Vater und sein älterer Bruder seien nach wie vor in Haft. A.c Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer zunächst ein die Organisation SCNC betreffendes Papier, einen Parteiausweis und einen Geburtsschein zu den Akten. B.
D-595/2011 B.a Mit Eingabe vom 23. April 2009 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (in Kopie) und stellte die Nachreichung von Originalbelegen in Aussicht. B.b Am 2. Juli 2010 forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, Beweismittel im Original zu den Akten zu geben, und räumte ihm dazu sowie zu präzisierenden Angaben Frist ein. B.c Nach der seiner neu mandatierten Rechtsvertretung gewährten Fristerstreckung kam der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Aufforderung mit Eingabe vom 2. September 2010 nach. B.d Für den Inhalt der Beweismittel ist auf die Auflistung im vorinstanzlichen Beweismittelverzeichnis und die Angaben des Beschwerdeführers zu verweisen (vgl. A 5/1, A 20/10 und A 21/2). C. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2010 – eröffnet am 20. Dezember 2010 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Die Vorinstanz ging in ihrem Entscheid von der Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen aus. Ein als Fälschung qualifiziertes Beweismittel wurde eingezogen. Ferner ordnete das BFM die Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 19. Januar 2011 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft verbunden mit der Asylgewährung sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege samt Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). E. Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2011 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen.
D-595/2011 F. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 7. Februar 2011 die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Replik vom 25. Februar 2011 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Vorbringen fest. H. Am 16. September 2011 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizerin. Aufgrund dieser Sachlage wurde ihm von der kantonalen Behörde eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt. I. Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2012 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, den Rekurs in den noch hängigen Punkten zurückzuziehen. In der Folge verzichtete er auf eine Stellungnahme innert angesetzter Frist. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-595/2011 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend
D-595/2011 für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die von der vormaligen Beschwerdeinstanz begründete Rechtsprechung in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f. mit weiteren Hinweisen, welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird). 4. 4.1 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers verneint. Er habe behauptet, sich seit dem Jahr 2000 immer wieder für den SCNC eingesetzt zu haben. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, weshalb er die Bedeutung des Datums des 1. Oktober für diese Organisation nicht kenne. Bereits dadurch sei das behauptete politische Engagement verbunden mit Verfolgung in Frage gestellt. Im Weiteren habe er die landesweiten Streiks, anlässlich derer er im März 2008 angeblich festgenommen worden sei, ungenau datiert. Hinzu kämen stereotype Äusserungen zu den Reisemodalitäten in die Schweiz, was entgegen den Vorbringen auf eine legale Ausreise hindeute. Im Weiteren stimmten die Daten der angeblichen Festnahmen nicht mit den in drei Beweismitteln genannten überein. Überdies sei fraglich, ob es sich bei der aufgeführten Person tatsächlich um den Beschwerdeführer handle, da seine Identität nicht feststehe. Zudem sei im einen Dokument die mutmassliche Jahreszahl 2009 zu 2008 umgeändert worden. Auch dieser Umstand lasse darauf schliessen, dass sich der Beleg gar nicht auf den Beschwerdeführer beziehe, da er sich 2009 nicht mehr in Kamerun aufgehalten habe. Das von ihm als Haftbefehl bezeichnete Dokument sei eine Fälschung. Es werde als "confidentiel" bezeichnet, sei aber gleichwohl im Original eingereicht worden. Überdies weise es orthografische Fehler auf und bezeichne die zu verhaftenden Personen nicht hinreichend genau. Auch die angeblichen Beschaffungsmodalitäten sprächen gegen die Echtheit des Belegs. Zusammenfassend ergäben sich mangels Glaubhaftigkeit keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in Kamerun Verfolgungsmassnahmen im asylrechtlichen Sinne ausgesetzt gewesen sei oder solche zu befürchten hätte.
D-595/2011 4.2 In der Eingabe vom 19. Januar 2011 machte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Akten geltend, entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise habe er die Bedeutung des Datums vom 1. Oktober für den SCNC durchaus erklären können. Zudem habe er ausführliche und detaillierte Angaben zu seinem politischen Engagement gemacht. Die Behauptung des BFM, sein politisches Engagement und damit auch die Verfolgung seien in Frage zu stellen, erweise sich als unzutreffend. Ausserdem habe er ausführlich dargelegt, weshalb es zwischen dem 1. und dem 9. März 2008 in Kamerun zu Demonstrationen gekommen sei. Im Weiteren habe er auch seine Flucht und die Reise in die Schweiz via Südafrika im Beisein des Pastors detailliert geschildert; die in unzulässiger Weise verallgemeinernden Erwägungen des BFM unter Bezugnahme auf angebliche Stereotypien seien nicht korrekt. Die angeblichen Ungereimtheiten bei den in den Beweismitteln angegebenen Daten der Festnahmen im Vergleich zu seinen Aussagen seien zum einen nicht wesentlicher Natur; zum andern habe es das BFM unterlassen, Beweise für seine Einschätzung und seine weitere Erwägung, wonach sich die Dokumente gar nicht auf ihn bezögen, offenzulegen. Das BFM stelle jedenfalls nicht in Abrede, dass er aus politischen Gründen wiederholt in Haft genommen worden sei. Ferner habe das BFM die angebliche Fälschung des Haftbefehls lediglich mit Vermutungen untermauert. Im Ergebnis habe er somit glaubhaft dargelegt, in Kamerun politische Verfolgung erlitten zu haben und eine solche nach wie vor befürchten zu müssen. Die gegenteilige Einschätzung des BFM verstosse gegen Treu und Glauben. 4.3 In der Vernehmlassung verneinte das BFM das Erfordernis weiterer Abklärungen. Die für nicht authentisch erachteten Beweismittel seien prima facie als Fälschungen erkennbar. Dieser Einschätzung widersprach der Beschwerdeführer in der Replik. 5. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt entgegen den nicht fundierten Beschwerdevorbringen vollständig und richtig festgestellt und bei der Würdigung der Darlegungen hinreichend konkrete Argumente für die aus ihrer Sicht bestehende Unglaubhaftigkeit der Verfolgung aufgeführt. Dies trifft auch auf die Erwägungen zu den Reiseumständen des Beschwerdeführers zu. Das BFM war im Übrigen praxisgemäss nicht gehalten, im Rahmen der Würdigung der Dokumente einen eigentlichen Beweis für die Richtigkeit seiner Auffassung beizubringen. Die ausführlichen Erwägungen namentlich auch zu Fälschungsmerkmalen beim Haftbefehl sind rechtsgenüglich. Eine Verletzung der Untersuchungsmaxime
D-595/2011 oder der Begründungspflicht beziehungsweise der ferner gerügte Verstoss gegen Treu und Glauben ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich. 6. In Abwägung sämtlicher Aussagen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht von der fehlenden Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Ausreise ausging. 6.1 Zwar ist im Sinne der Beschwerdevorbringen zunächst nicht auszuschliessen, dass sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit für den SCNC einsetzte. So vermag er grundsätzliche politische Diskussionen in Kamerun um die englischsprachige Minderheit und rudimentär die Ziele des SCNC wiederzugeben. Gleichwohl gilt es hier schon anzumerken, dass sein diesbezügliches Wissen sehr allgemeiner Natur ist und wiederholt kaum den Eindruck persönlicher Betroffenheit vermittelt. Abgesehen davon wäre selbst dann, wenn man seinen diesbezüglichen Angaben vollumfänglich Glauben schenken würde, offensichtlich nicht von einem führenden Engagement für die Bewegung auszugehen (A 9/16 Antworten 12, 17 und 21) Zudem belegt auch der Besitz eines allfällig echten SCNC-Mitgliederausweises (Beweismittel [BM] Nr. 3 gemäss Auflistung in A 21/2) zuverlässigen öffentlichen Quellen zufolge nicht automatisch das Engagement in dieser beziehungsweise für diese Organisation, da die Bezahlung des Mitgliederbeitrages die einzige Voraussetzung für den Erhalt dieses Ausweises darstellt und dieser somit grundsätzlich von jedermann beschafft werden kann (vgl. Kamerun: Mitgliedschaft im SCNC, Gutachten der SFH-Länderanalyse vom 15. Juli 2008, S. 3). So hat der Beschwerdeführer denn auch eingeräumt, der Ausweis sei gegen Bezahlung erhältlich gemacht worden (A 9/16 Antwort 18 f.). 6.2 Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers entstehen aber insbesondere im Zusammenhang mit den geltend gemachten behördlichen Behelligungen. Zwar ist wiederum nicht ausgeschlossen, dass er als Mitläufer des SCNC bei polizeilichem Eingreifen im Rahmen einer Manifestation vorübergehend festgehalten und auch geschlagen wurde. Die geltend gemachten beiden Inhaftierungen und die Fluchtumstände nach der angeblichen Festnahme vom 3. März 2008 erscheinen indes in der geschilderten Form als unglaubhaft. Vorab fällt auf, dass er zu den beiden erlittenen Inhaftierungen wiederholt stereotype Aussagen machte und kaum den Eindruck von tatsächlich Erlebtem zu vermitteln vermochte. Teilweise etwas detailliertere Schilderungen namentlich zu den (angeblichen) Umständen der zweiten Haft vermögen den Eindruck eines blossen
D-595/2011 Sachverhaltskonstrukts nicht entscheidend zu beseitigen (A 9/16 Antworten 9, 21 ff. und 34 ff.). Namentlich befremdet, dass er nicht in der Lage war, Fragen zu einer Organisation oder den Organisationen für Menschenrechte, denen er seine Freilassung nach der angeblich halbjährigen Haft verdanke, auch nur annähernd zu beantworten (A 9/16 Antworten 47 f.). Von einer tatsächlich so lange inhaftierten Person wären detailliertere Angaben zu erwarten gewesen. Ausgesprochen stereotyp wirken sodann seine Angaben zur Flucht vom 3. März 2008. Seine Schilderungen zum Weg durch den Busch sowie die umfassende Umsorgung durch einen Geistlichen samt Begleitung nach Südafrika und später sogar in die Schweiz erscheinen erneut als sehr stereotyp beziehungsweise realitätsfremd und weisen kaum Realkennzeichen auf (A 1/11 S. 6 f.; A 9/16 Antworten 9 und 59 ff.). Die Behauptung in der Beschwerde, er habe durchaus substanziierte Angaben zu den Fluchtgründen gemacht, kann entsprechend nicht nachvollzogen werden; vielmehr ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass er sein Heimatland mutmasslich legal verlassen hat. 6.3 Die erheblichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der zentralen Vorbringen werden durch die weiteren Beweismittel nicht beseitigt. Vielmehr ist der Haftbefehl (BM Nr. 13 gemäss der erwähnten Auflistung) vom BFM als gefälscht bezeichnet worden. Die aufgeführten Gründe für diese Einschätzung sind grundsätzlich überzeugend; mangels stichhaltiger Beschwerdevorbringen rechtfertigt sich jedenfalls keine andere Beurteilung (vgl. dazu auch das SFH-Gutachten vom 25. September 2008: Kamerun: Überprüfung der Echtheit eines Haftbefehls). Im Weiteren stimmen die angeblichen Daten der Vorfälle in den Pressemitteilungen (BM 7, 8 und 9) im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen nicht mit den vom Beschwerdeführer angegebenen überein. Das Beschwerdeargument, wonach die geltend gemachten Inhaftierungen vom BFM nicht grundsätzlich bestritten würden, überzeugt in keiner Weise, da die Vorinstanz offensichtlich und zu Recht von deren Unglaubhaftigkeit ausging. Der eingereichte Affidavit (BM 6) ist vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des eher vagen Inhalts als blosses Gefälligkeitsschreiben zu werten. Die ferner beigebrachten Fotos (BM 14 bis 17) zeigen eine allfällige Festnahmeszene und Personen mit Verletzungen. Ob es sich dabei tatsächlich um Angehörige des Beschwerdeführers handelt, bleibt offen. Ausserdem vermöchten die Fotos die dem Beschwerdeführer angeblich persönlich widerfahrenen Verfolgungshandlungen ohnehin nicht zu belegen. Die im vorinstanzlichen Verfahren ferner aufgelisteten Beweismittel betreffen
D-595/2011 gemäss den Erläuterungen des Beschwerdeführers Belange der SCNC ohne konkreten Bezüge zu seiner Person (vgl. A 20/10). 7. 7.1 Aus den Akten gehen auch keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür hervor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr seitens der kamerunischen Behörden im aktuellen Zeitpunkt als oppositionell aktiv wahrgenommen würde oder aus sonstigen Gründen begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen hätte. 7.2 Mitglieder und insbesondere auch Führungspersönlichkeiten der SCNC in Kamerun müssen zwar unter Umständen mit behördlichen Behelligungen rechnen (vgl. Amnesty International, Annual Report 2011; SFH-Gutachten Kamerun vom 15. Juli 2008: Mitgliedschaft im SCNC; U.S. Department of State, 2010 Human Rights Report Cameroon, S. 13 ff.; U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report Cameroon, S. 9 und 16). 8. Der Beschwerdeführer weist aber selbst bei angenommener Glaubhaftigkeit der Unterstützung des SCNC offensichtlich kein eigentliches politisches Profil auf. Im Übrigen gab er – wenn auch möglicherweise nicht ganz schlüssig – an, nur bis zum 1. Oktober 2004 für den SCNC aktiv gewesen zu sein (A 9/16 Antwort 9). Die Aktivitäten seines Vaters und eines Bruders für den SCNC verbunden mit Inhaftierungen hat er lediglich behauptet. Selbst wenn man seine bescheidenen Aktiviten für den SCNC für glaubhaft erachtet, bestehen mithin keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei der Rückkehr wegen eigener oder allfälliger Aktivitäten von Angehörigen in asylrelevanter Weise in den Fokus der Behörden geraten würde. 9. Bestätigt werden die obigen Ausführungen auch dadurch, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Ehevorbereitungsverfahrens offenbar möglich war, von den kamerunischen Behörden Dokumente erhältlich zu machen, welche nach seiner Ausreise ausgestellt wurden, sodass eine begründete Verfolgungsfurcht aufgrund eines allfälligen Engagements für den SCNC noch unwahrscheinlicher wird. Ergänzend kann angemerkt werden, dass sich der Beschwerdeführer bei den kamerunischen Behörden in B._______ offenbar zweimal ein Laissez-Passer ausstellen liess. Auch wenn allein dadurch noch nicht schlüssig ist, ob er sich gemäss Rechtsprechung tatsächlich unter den Schutz seines Heimatstaates
D-595/2011 gestellt hat, ist auch in diesem Lichte besehen nicht von einer begründeten Verfolgungsfurcht auszugehen. 9.1 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Mangels Relevanz kann davon abgesehen werden, auf weitere Vorbringen und die Beweismittel detaillierter einzugehen. Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist folglich im Asylpunkt abzuweisen. 10. 10.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die Asyl suchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist. 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B nach Heirat mit einer Schweizer Staatsangehörigen. Die angeordnete Wegweisung ist damit dahingefallen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11.c). Deshalb ist das Beschwerdeverfahren betreffend die Wegweisung und deren Vollzugs infolge Wegfalls des Anfechtungsobjekts gegenstandslos geworden. 11. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling und der Gewährung von Asyl nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt und unangemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl betrifft. Im Übrigen ist sie als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 12. 12.1 Vorliegend sind die Verfahrenskosten betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl (Dispositivziffern 1 und 2) wegen Unterliegens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
D-595/2011 ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Betreffend die Anordnung der Wegweisung und des Vollzugs sind sie nach den Verfahrensaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit (hier vor der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung) zu beurteilen. Da die Wegweisung die Regelfolge der Abweisung eines Asylgesuchs darstellt, ist nicht ersichtlich, auf welche Weise der Beschwerdeführer ohne die seitens der kantonalen Behörden wegen der Heirat erteilte B-Bewilligung zu einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz hätte kommen sollen. Im Weiteren wären aufgrund der Akten die Vollzugsvoraussetzungen zu bejahen gewesen, weshalb auch keine asylrechtliche vorläufige Aufnahme resultiert hätte. Da das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2011 gutgeheissen wurde und der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage erwerbslos ist, erfolgt indes keine Kostenauflage. 12.2 Eine Parteientschädigung ist nach dem Gesagten nicht auszurichten (vgl. Art. 64 VwVG, Art. 5, 7 und 15 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
D-595/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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