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Bundesverwaltungsgericht 26.04.2007 D-5949/2006

26 aprile 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,113 parole·~11 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 22. Juni 2006 i.S. Asyl und Wegweisu...

Testo integrale

Abtei lung IV D-5949/2006 sch/bah {T 0/2} Urteil vom 26. April 2007 Mitwirkung: Richter Hans Schürch, Walter Lang, Martin Zoller Gerichtsschreiber Christoph Basler A._______, geboren _______, Serbien, wohnhaft _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 22. Juni 2006 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Ashkali mit letztem Wohnsitz in _______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss zusammen mit seinen Eltern und seiner Schwester im Jahre 1991 und lebte seither in Deutschland. Er verliess Deutschland am 30. März 2006 und reiste am 31. März 2006 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Empfangszentrenbefragung, die am 10. April 2006 in _______ stattfand, sagte der Beschwerdeführer aus, er erinnere sich nicht mehr an seine Kinderjahre, die er im Kosovo verbracht habe. Er sei in Deutschland zur Schule gegangen, wo er auch eine Anstellung gefunden hätte. Die deutschen Behörden hätten ihn, seine Eltern und seine Schwester verpflichtet, Deutschland zu verlassen. Er könne nicht in den Kosovo zurückkehren, da er dort aufgrund seiner Ethnie diskriminiert würde. Er habe vernommen, dass zurückkehrende Ashkali im Kosovo terrorisiert würden. Am 30. Mai 2006 wurde der Beschwerdeführer vom _______ des Kantons _______ befragt. Er machte im Wesentlichen geltend, seine Familie sei im Jahre 1991 nach Deutschland gegangen, weil es im Kosovo Auseinandersetzungen zwischen den einzelnen Bevölkerungsgruppen gegeben habe. Die deutschen Behörden hätten ihn abschieben wollen. Er sei in Deutschland aufgewachsen, beherrsche die albanische Sprache nicht einwandfrei und sehe keine Möglichkeit, in den Kosovo zurückzukehren. B. Mit Verfügung vom 22. Juni 2006 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, deren Vollzug es als durchführbar erachtete. Es begründete seinen Entscheid damit, dass es in der Provinz Kosovo nach dem Einmarsch der KFOR-Truppen teilweise schwerwiegende Übergriffe auf Angehörige ethnischer Minderheiten gegeben habe. Die KFOR und die internationale Polizei der UNMIK - in Zusammenarbeit mit dem "Kosovo Police Service" (KPS) - seien in der Lage, die ethnischen Minderheiten zu schützen. Es sei vom Schutzwillen und der weitgehenden Schutzfähigkeit der Sicherheitskräfte im Kosovo auszugehen, sodass die befürchteten Übergriffe asylrechtlich nicht relevant seien. Die Ashkali seien im Kosovo nicht generell bedroht, deren Lage sei je nach Gemeinde unterschiedlich zu beurteilen. Der Beschwerdeführer stamme aus _______, wo die Lage der Ashkali nach übereinstimmenden Quellen als zufriedenstellend eingeschätzt werde. Der Vater des Beschwerdeführers habe zwar zu Beginn der neunziger Jahre des letzten Jahrhunderts mit den Serben zusammengearbeitet, jedoch nicht in einem sensiblen Bereich. Er habe im Rahmen seiner Arbeit nicht gegen Albaner vorgehen müssen. Es seien keine Fälle bekannt, in welchen Personen, die mit den Serben zusammengearbeitet hätten und in untergeordneter Stellung gewesen sowie nicht gegen Albaner vorgegangen seien, nach einer Rückkehr in den Kosovo asylrelevante Benachteiligungen erlitten hätten. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Kosovo mit keinen Behelligungen durch die albanischstämmige Mehrheit zu rechnen habe. C. Mit Eingabe an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 13. Juli

3 2006 beantragte der Beschwerdeführer, er sei als Flüchtling anzuerkennen. Zudem ersuchte er um den Erlass von Verfahrenskosten. Auf die Begründung der Beschwerde wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Eingabe lagen die folgenden Beweismittel bei: "Resolution Kosovo" vom 14. Mai 2006 der "gesellschaft für bedrohte völker" (GfbV), ein Bericht "Die Stadt Vucitrn ist "zigeunerfrei"" vom 1. April 2004, eine Kopie einer Petition an Javier Solana vom 27. März 2004 und ein Positionspapier "Asylsuchende Roma aus Kosovo" der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 19. Oktober 2005. D. Der Instruktionsrichter der ARK entsprach in seiner Zwischenverfügung vom 20. Juli 2006 dem Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 23. August 2006 die Abweisung der Beschwerde. F. In seiner Stellungnahme vom 21. September 2006 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

4 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe geltend, die ethnische Minderheit der Ashkali werde im Kosovo seit vielen Jahren attackiert; er verweise in dieser Hinsicht auf die Unterlagen, die sein Vater mit seiner Beschwerde eingereicht habe. Aufgrund schwerer Diskriminierungen und des Umstandes, dass sie sich in Lebensgefahr befunden hätten, seien sie vor über 15 Jahren nach Deutschland ausgereist. Die Situation im Kosovo sei immer noch problematisch, sei es doch zu zahlreichen Angriffen und Ausschreitungen gegenüber den Ashkali gekommen. Sein Vater sei besonders gefährdet, da er vor seiner Ausreise Vorladungen und andere Dokumente an die Kosovaren überbracht habe. Der Beschwerdeführer befürchte, dass ihm im Kosovo die Lebensgrundlage fehle und es zu Übergriffen auf ihn komme. Seine Familie gehöre zu den am meisten bedrohten Ashkali. Entgegen den Ausführungen in der Verfügung sei eine gefahrlose Rückkehr in den Kosovo nicht möglich. Gerade in _______ hätten sich Vorfälle mit Todesopfern ereignet. Im Kosovo herrschten chaotische Zustände und die Ashkali würden sowohl von den Kosovaren als auch von den Serben geächtet. Ein Verwandter, der seinem Vater die Arbeit als Bote verschafft habe, sei verschwunden; er rechne damit, dass dieser getötet worden sei. Er befürchte, im Falle einer Rückkehr von radikalen Kosovaren verfolgt zu werden. 4.2 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, gemäss einem Positionspapier des UNHCR vom Juni 2006 habe sich die Lage der Ashkali und Ägypter im Kosovo insgesamt gesehen - mit Ausnahme von Vucitrn - auch nach dem März 2004 verbessert. In keinem Bezirk oder Dorf mit bisher guter Sicherheitslage habe sich diese in den letzten Jahren verschlechtert. Die positiven Entwicklungen hätten sich insbesondere auf die Ashkali und Ägypter ausgewirkt. Das UNHCR betrachte diese deshalb nicht mehr allein aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit als schutzbedürftig. 4.3 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Stellungnahme, gemäss dem Bericht

5 der SFH sei die Sicherheitssituation der Roma-Gemeinschaften im Kosovo immer noch nicht stabil, auch wenn die gravierenden Übergriffe zurückgegangen oder aufgehört hätten. Drohungen, Beschimpfungen und Diskriminierungen seien alltäglich. Die Sicherheitssituation sei eng mit der Problematik der Unterkunft und Versorgung verknüpft. Falls innerhalb eines albanischen Umfelds der Verdacht gegen Angehörige der Roma-Gemeinschaften bestehe, diese hätten mit der serbischen Verwaltung kollaboriert, bestehe die Gefahr von Repressalien bis hin zur Ermordung. Die "Minority Rights Group International" sehe nirgendwo in Europa ein so grosses Risiko einer ethnischen Säuberung wie im Kosovo. Von einer ausreichenden, effektiven und effizienten Schutzgewährung für Minderheiten könne nicht gesprochen werden. 5. Gemäss Praxis der ARK (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr.10, 2005 Nr. 9) ist zur Beurteilung, ob der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern in den Kosovo durchführbar ist, ausschlaggebend, ob aufgrund einer Einzelfallabklärung (insbesondere durch Abklärungen vor Ort über das Schweizerische Verbindungsbüro im Kosovo) feststeht, dass gewisse Reintegrationskriterien erfüllt sind. Im Falle des Fehlens einer solchen Abklärung kann die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Regel nicht zuverlässig beurteilt werden. Ausnahmen von dieser Praxis sind möglich, wenn die Akten eine besondere Verbundenheit mit der Volksgruppe der Albaner erkennen lassen (EMARK 2006 Nr. 10 Erw. 5.4.). Vorliegend wurde die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs vom BFM einzig aufgrund der in den Befragungsprotokollen enthaltenen Angaben geprüft. Eine Abklärung vor Ort zur Situation, mit der der Beschwerdeführer nach über 15-jähriger Abwesenheit im Kosovo konfrontiert würde, ist unterblieben. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Eltern keine besondere Verbundenheit mit der Volksgruppe der Albaner haben dürften. Der Vater des Beschwerdeführers machte geltend, er habe im Auftrag der (serbischen) Polizei den Albanern Vorladungen zugestellt und sei deshalb von diesen bedroht worden. Gemäss dessen Angaben habe er diese Aufträge von einem bei der Polizei arbeitenden Cousin, der "verschwunden" sei, erhalten. Eine Abklärung vor Ort erweist sich vorliegend nicht nur hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sondern auch zur Frage, ob der Vater des Beschwerdeführers aufgrund der geltend gemachten Zusammenarbeit mit den serbischen Behörden einer besonderen Gefährdungssituation ausgesetzt wäre, als notwendig. In diesem Zusammenhang müsste auch geklärt werden, welche Auswirkungen eine solche Gefährdung auf die Familienangehörigen und somit auf den Beschwerdeführer selbst hätte. Aufgrund der einschlägigen Berichte über die Situation im Kosovo ist davon auszugehen, dass Personen, die mit den serbischen Behörden kollaboriert haben oder der Kollaboration mit denselben verdächtigt werden, auch heute noch mit Bedrohung und Verfolgung zu rechnen haben. Sollte sich herausstellen, dass der Vater des Beschwerdeführers zum Personenkreis gehört, der wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Kollaboration mit den Serben auch heute noch mit Übergriffen durch die ansässige Bevölkerung zu rechnen hat, die möglicherweise auch seine Familienangehörigen treffen könnten, müsste auch

6 die Frage der konkreten Schutzfähigkeit der Sicherheitsbehörden erneut geprüft werden. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt im vorliegenden Fall somit zum Schluss, dass der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt wurde. 6. 6.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts (Einzelfallabklärung) und zur nachfolgenden neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben des Beschwerdeführers einzugehen. Diese werden jedoch vom BFM im Rahmen des neu aufgenommenen Verfahrens zu berücksichtigen sein. 6.2 Im Rahmen der einzuleitenden Abklärungen vor Ort wird die Frage zu prüfen sein, mit welcher konkreten Situation der Beschwerdeführer sich im Falle einer Rückkehr in den Kosovo konfrontiert sieht. Dabei wird nicht nur die Frage der Reintegrationskriterien, sondern auch diejenige der möglichen Gefährdung aufgrund der vom Vater des Beschwerdeführers geltend gemachten Zusammenarbeit mit den serbischen Behörden zu klären sein. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Dem im Beschwerdeverfahren nicht vertretenen Beschwerdeführer sind durch die Beschwerdeführung keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb keine Parteientschädigung zu entrichten ist (vgl. Art. 7 Abs. 4 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 22. Juni 2006 wird aufgehoben und die Sache wird zur Durchführung der notwendigen Abklärungen sowie neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: vorinstanzliche Verfügung im Original) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Kopie zu den Akten; Ref.-Nr. N _______) - das _______ Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand am:

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