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Bundesverwaltungsgericht 26.10.2009 D-5945/2009

26 ottobre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,858 parole·~14 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererw...

Testo integrale

Abtei lung IV D-5945/2009 law/bah/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . Oktober 2009 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren (...), Tunesien, B._______, geboren (...), Marokko, C._______, geboren (...), und D._______, geboren (...), Tunesien, vertreten durch André Vogelsang, Fürsprecher, (...) Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals: Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 9. September 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5945/2009 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess Marokko eigenen Angaben zufolge am 24. Dezember 1999 und gelangte gleichentags legal (mit Visum) in die Schweiz, wo sie am 13. Januar 2003 um Asyl nachsuchte. Zur Begründung ihres Asylgesuches führte sie im Wesentlichen aus, sie sei nach Ablauf ihres Visums nicht nach Marokko zurückgekehrt und habe sich illegal in der Schweiz aufgehalten. Sie habe gearbeitet, und als sie ihren Mann kennengelernt habe, sei sie schwanger geworden. Sie seien deswegen beim "Spezialdienst" gewesen, wo man ihnen geraten habe, Asyl zu beantragen. Sie könne nicht nach Marokko zurückkehren, da ihre Eltern sie umbringen würden, wenn sie von der Schwangerschaft erführen. A.b Das BFF stellte mit Verfügung vom 31. Juli 2003 fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung und forderte die Beschwerdeführerin – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz bis zum 25. September 2003 zu verlassen. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.c Der Beschwerdeführer verliess Tunesien eigenen Angaben zufolge am 25. Juli 2002 und gelangte gleichentags legal (mit Visum) in die Schweiz, wo er am 14. Januar 2003 um Asyl nachsuchte. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er habe in der Heimat Probleme gehabt. Er habe in der Schweiz eine Frau kennengelernt, die von ihm schwanger geworden sei. Um die Familie zu schützen, habe er sich entschieden, um Asyl nachzusuchen. Er habe vorher versucht, über einen Arbeitsvertrag oder durch Heirat in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. A.d Das BFF stellte mit Verfügung vom 31. Juli 2003 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung und forderte den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz bis zum 25. September 2003 zu verlassen. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit als "Wiedererwägungsgesuch und Gesuch um Erteilung der unent- D-5945/2009 geltlichen Prozessführung" bezeichneter Eingabe vom 1. September 2009 liessen die Beschwerdeführenden mittels ihres Rechtsvertreters beim BFM beantragen, es seien die Ziffern 4 und 5 der Verfügungen des Bundesamtes für Flüchtlinge vom 31. Juli 2003 infolge Änderung der tatsächlichen Verhältnisse in Wiedererwägung zu ziehen. Es sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und es seien die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen. Der Wegweisungsvollzug sei im Sine einer vorsorglichen Massnahme bis zum Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch auszusetzen und es sei der Migrationsdienst des Kantons E._______ anzuweisen, auf entsprechende Vollzugshandlungen vorderhand zu verzichten. Es sei den Beschwerdeführenden bezüglich der Verfahrenskosten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Eingabe lagen unter anderem drei ärztliche Berichte von Dr. med. F._______ vom 18. Dezember 2006, 5. Juni 2009 und 28. August 2009, ein ärztlicher Bericht von Dr. med. G._______ vom 11. März 2009 und eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 6. Mai 2009 bei. C. Mit Verfügung vom 9. September 2009 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, dass die Verfügungen vom 31. Juli 2003 in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar seien. Das Gesuch um Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten lehnte es ab und auferlegte den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten von Fr. 600.--. Gleichzeitig stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. D. Mit Eingabe vom 18. September 2009 liessen die Beschwerdeführenden mittels ihres Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid des BFM vom 9. September 2009 sei aufzuheben, es seien die Ziffern 4 und 5 der Verfügungen des Bundesamtes für Flüchtlinge vom 31. Juli 2003 infolge Änderung der tatsächlichen Verhältnisse in Wiedererwägung zu ziehen. Es sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und es seien die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Wegweisungsvollzug sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bis zum Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch D-5945/2009 auszusetzen und es sei der Migrationsdienst des Kantons E._______ anzuweisen, auf entsprechende Vollzugshandlungen vorderhand zu verzichten. Die Beschwerdeführenden seien von den Verfahrenskosten zu befreien. Der Migrationsdienst des Kantons E._______ sei anzuweisen, den Beschwerdeführer aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. E. Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2009 trat der Instruktionsrichter auf den Antrag, der Migrationsdienst des Kantons E._______ sei anzuweisen, den Beschwerdeführer aus der Ausschaffungshaft zu entlassen, nicht ein. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ab und stellte fest, dass die in den Verfügungen des Bundesamtes vom 31. Juli 2003 verfügte Wegweisung der Beschwerdeführenden vollstreckbar sei. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wies er ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 12. Oktober 2009 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- einzuzahlen, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. F. Am 30. September 2009 wurde der erhobene Kostenvorschuss eingezahlt. G. Am 12. Oktober 2009 übermittelten die Beschwerdeführenden zwei ärztliche Berichte von Dr. med. F._______ vom 28. September 2009. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs- D-5945/2009 gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach hat die zuständige Behörde eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Ein- D-5945/2009 tritt der Rechtskraft - am Tag nach Ablauf der nicht genutzten Rechtsmittelfrist oder durch bestätigendes Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz - in wesentlicher Weise verändert hat und mithin eine Anpassung der (fehlerfreien) Verfügung erforderlich ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine rechtskräftige Verfügung beziehen, die entweder unangefochten blieb oder deswegen niemals einer materiellen Prüfung unterzogen wurde, weil das angehobene Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil endete. Ein derartiges, als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln. Gar nicht erst einzutreten ist auf ein Wiedererwägungsgesuch dann, wenn zu dessen Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 25 E. 4.2. S. 227 f., EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen, EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 156). 5.2 Vorliegend wird geltend gemacht, der rechtserhebliche Sachverhalt habe sich nach Erlass der Verfügungen des Bundesamtes vom 31. Juli 2003 in wesentlicher Weise verändert. Insbesondere habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden wesentlich verschlechtert. Sie hätten sich in der Schweiz gut integriert und ihre beiden Kinder seien hier geboren. Der Beschwerdeführer befinde sich seit Februar 2004 in psychiatrischer Behandlung; sein Zustand habe sich aufgrund der Ungewissheit betreffend Zukunftsperspektive deutlich verschlechtert. Die Beschwerdeführerin sei physisch und psychisch angeschlagen. Im Falle eines Vollzugs werde es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu suizidalen Handlungen kommen. Der Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung sei weder in Marokko noch in Tunesien garantiert. Nicht zuletzt den in der Schweiz geborenen Kindern sei es nicht zuzumuten, in diese Länder zu reisen. 5.3 Das BFM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in ihre Heimatländer nicht zu einer konkreten Gefährdung führen würden. Der Aufenthalt einer sich in der Schweiz befindlichen Person könne nicht unbegrenzt verlängert wer- D-5945/2009 den, weil die Perspektive einer Rückkehr zu einer Depression und Suizidgedanken geführt habe. Die in Tunesien und Marokko zur Verfügung stehende medizinische Infrastruktur sei ausreichend, um die bei den Beschwerdeführenden festgestellten Erkrankungen zu behandeln. Die gute Integration der Beschwerdeführenden in der Schweiz vermöge nicht zu einer Wiedererwägung zu führen. 5.4 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, das BFM habe sich in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort zu den mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Beweismitteln geäussert. Die Frage, ob bei der Beschwerdeführerin Suizidgefahr bestehe, sei offen gelassen worden. Den Ausführungen des BFM sei nicht zu entnehmen, ob es sich mit der Begründung des Wiedererwägungsgesuchs und den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt habe; mit seiner Vorgehensweise habe es ihr rechtliches Gehör verletzt. Der Beschwerdeführer sei in Ausschaffungshaft genommen worden und solle mit seinen Kinder nach Tunesien ausgeschafft werden; die Beschwerdeführerin solle nach Marokko ausgeschafft werden. Dies habe zu einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin geführt; entsprechende Berichte würden nachgereicht. Das BFM verkenne, dass die Beschwerdeführenden nach einer Rückkehr keine Unterstützung finden könnten, da sie weder über ein Beziehungsnetz verfügten noch wirtschaftlich über die Runden kämen. Es habe auch unbeachtet gelassen, dass bei einer Wegweisung bei der Beschwerdeführerin mit suizidalen Handlungen zu rechnen sei. Ein Abbruch der aktuellen Behandlung würde mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Verschlimmerung des psychischen Zustandes führen. Darunter hätten auch die Kinder zu leiden, womit das Kindeswohl verletzt würde. 6. 6.1 Hinsichtlich der Rüge, das BFM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführenden verletzt, ist festzustellen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf die eingereichten ärztlichen Berichte von Dr. med. F._______ vom 18. Dezember 2006, 5. Juni 2009 und 28. August 2009 beziehungsweise von Dr. med. G._______ vom 11. März 2009 Bezug nimmt und aus den Erwägungen der Verfügung hervorgeht, dass das BFM seine Schlussfolgerungen in Kenntnis des Inhalts dieser Berichte gezogen hat. Da das BFM die erhobenen Diagnosen in keinem Punkt in Frage stellte, erübrigte sich eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem Inhalt der D-5945/2009 einzelnen Arztzeugnisse. Die in der Beschwerde vorgebrachte Rüge ist somit nicht stichhaltig. 6.2 In den Arztberichten von Dr. med. F._______ vom 5. Juni 2009 und vom 28. August 2009 wird ausgeführt, die Familie (...) stehe wegen ihrem ausländerrechtlichen Status unter einem psychischen Druck, und die Beschwerdeführerin leide derzeit unter intrusiven Erinnerungen aus ihrer Vergangenheit. Die Ausführungen in den Arztberichten erscheinen insofern nachvollziehbar, als die von den Beschwerdeführenden ungewollte Rückkehr in ihre Heimatländer beziehungsweise in das Heimatland ihres Ehepartners für sie zu einer zunehmenden Belastung führt, je näher der angedrohte zwangsweise Vollzug der Wegweisung rückt. Die Beschwerdeführenden hätten die Schweiz bereits im September 2003 verlassen müssen; sie sind dieser Verpflichtung indes nicht nachgekommen und haben sich seither unrechtmässig in der Schweiz aufgehalten. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass sie ihrer gesetzlichen Verpflichtung, bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), nachgekommen sind. Vor diesem Hintergrund erscheint es geradezu paradox, dass die Beschwerdeführenden aus ihrer unrechtmässigen langjährigen Anwesenheit in der Schweiz nunmehr Rechte für die Regelung ihres weiteren Aufenthalts abzuleiten versuchen. Die im ärztlichen Zeugnis vom 28. August 2009 nicht näher erläuterte Darstellung, wonach die Beschwerdeführerin eine sie traumatisierende Situation wiedererlebe, ist aufgrund der Aktenlage nicht nachvollziehbar, da diese im Asylverfahren keine solche Situation schilderte (vgl. act. A1/8 und A12/12). Ferner ist nicht ersichtlich, weshalb ein die Beschwerdeführerin traumatisierendes Ereignis, das sich nur in Marokko oder in der Schweiz zugetragen haben könnte, einer Wohnsitznahme in Tunesien – dem Heimatland ihres Ehemannes – entgegenstehen könnte. Das BFM ist in der angefochtenen Verfügung zudem zu Recht davon ausgegangen, dass den psychischen Problemen der Beschwerdeführerin allenfalls im Rahmen einer ärztlich begleiteten Rückkehr Rechnung getragen werden könnte. Daran vermag auch die geltend gemachte Suizidgefahr nichts zu ändern. Die Einschätzung von Dr. med. F._______, "die Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin sei aus medizinischer Sicht unter dem psychischen Zustand nicht zumutbar", vermag die Feststellung der rechtlichen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu begründen. Derselbe Arzt geht in seinem Bericht vom 28. September 2009 davon aus, ein Auseinanderreissen der Familie beim Vollzug führe zu einer erneuten psychischen D-5945/2009 Dekompensation der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hat es jedoch in der Hand, einen getrennten Vollzug der Wegweisung abzuwenden, indem sie ihrer gesetzlichen Verpflichtung, bei der Papierbeschaffung zu kooperieren, nachkommt (vgl. "Haftprüfung" vom 15. September 2009, S. 1), damit sie gemeinsam mit ihrem Ehemann und den Kindern nach Tunesien reisen kann. Auch aus dem ärztlichen Bericht von Dr. med. G._______ vom 11. März 2009 ergibt sich nichts, was in Bezug auf die Beschwerdeführerin gegen den Vollzug der Wegweisung spricht, zumal davon auszugehen ist, die allenfalls notwendige Behandlung (Durchführung von Übungen zum Tranining der mimischen Muskulatur) sei in Marokko und Tunesien erhältlich. Im den Beschwerdeführer betreffenden Arztbericht von Dr. med. F._______ vom 28. September 2009 wird davon ausgegangen, dieser fühle sich durch die Ausschaffung und die Trennung von seiner Frau und den Kindern gefährdet. Wie bereits vorstehend ausgeführt, liegt es an den Beschwerdeführenden, einer Trennung ihrer Familie zuvorzukommen, indem sie ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Papierbeschaffung nachkommen. Hinsichtlich der geltend gemachten wirtschaftlichen Probleme nach einer Rückkehr nach Tunesien oder Marokko ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden die Schweiz im September 2003 hätten verlassen können. Es mag sein, dass sich der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz in den Heimatländern der Beschwerdeführenden heute vergleichsweise schwieriger gestaltet als damals. Die diesbezüglichen Erschwernisse haben die Beschwerdeführenden durch ihr unrechtmässiges Verweilen in der Schweiz indes selbst verursacht. Ungeachtet dessen besteht aber auch heute kein Grund zur Annahme, die Beschwerdeführenden könnten im Falle der Rückkehr nach Tunesien oder Marokko aus wirtschaftlichen Gründen in eine existenzbedrohende Lage geraten. In der Beschwerde wird zwar geltend gemacht, die Beschwerdeführenden verfügten weder in Tunesien noch in Marokko über ein soziales Beziehungsnetz. Dabei handelt es sich jedoch um eine wenig überzeugende Parteibehauptung, gaben doch beide Beschwerdeführenden an, in ihren Heimatländern zahlreiche Verwandte zu haben (vgl. A1/8 S. 3 und A1/9 S. 3), und sie belegen in keiner Weise, dass sich nunmehr keine Angehörigen mehr in ihren Heimatländern aufhalten. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden in ihren Heimatländern auch heute noch auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen können, das sie bei der wirtschaftlichen und sozialen Wiedereingliederung wird unterstützen können. Ein Wegweisungsvollzug erscheint schliesslich auch D-5945/2009 unter dem Aspekt des Kindeswohls nicht unzumutbar, da die Kinder aufgrund ihres Kindesalters noch stark an ihre Eltern gebunden sind. 6.3 Die Feststellung des BFM, es lägen keine Wiedererwägungsgründe vor, ist demnach zu bestätigen. Es erübrigt sich deshalb, auf die Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel weiter einzugehen, da diese an der Beurteilung nichts zu ändern vermögen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. (Dispositiv nächste Seite) D-5945/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: Seite 11

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