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Bundesverwaltungsgericht 11.01.2018 D-5939/2016

11 gennaio 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,520 parole·~33 min·5

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. August 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5939/2016 + D-6067/2016

Urteil v o m 11 . Januar 2018 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Anna Wildt.

Parteien

A._______, geboren am (…), ihr Sohn, B._______, geboren am (…), dessen Ehefrau, C._______, geboren am (…), und die Kinder, D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Daniel Ehrenzeller, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügungen des SEM vom 29. August 2016 / N (…) und N (…).

D-5939/2016 + D-6067/2016 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige arabischer Ethnie mit letztem Wohnsitz im G._______-Viertel in H._______. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin; N […]) und deren Enkelin D._______ (N […]) reisten am 29. Dezember 2013 legal mit einem Einreisevisum in die Schweiz ein und reichten am 18. März 2014 ein Asylgesuch ein. Am 8. April 2014 wurden sie summarisch zu ihren Asylgründen befragt und am 15. August 2014 einlässlich angehört. Am 9. Februar 2015 fand eine ergänzende Anhörung der Beschwerdeführerin statt. B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und C._______ (nachfolgend: Drittbeschwerdeführerin) reisten am 23. August 2014 gemeinsam und mit den Kindern E._______ und F._______ legal von der Türkei mit einem Einreisevisum in die Schweiz, wo sie am 26. September 2014 ein Asylgesuch stellten (N […]). Am 2. Oktober 2014 fand die Befragung zur Person (BzP) statt, am 10. Februar 2015 wurden sie einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Zu ihrem persönlichen Hintergrund führten sie an, die Familie habe ein (…)geschäft betrieben. Dabei handle es sich um den erlernten Beruf der Beschwerdeführerin. Ihr Ehemann habe jahrelang den Betrieb geführt, mittlerweile sei das Geschäft an die Kinder respektive den Beschwerdeführer und seine Geschwister übergeben worden; der Beschwerdeführer habe den Betrieb gemeinsam mit (…) Brüdern geführt, worin auch die Beschwerdeführerin bis zur Bombardierung der Werkstatt ausgeholfen habe. A.b Zur Begründung ihres Gesuchs machte die Beschwerdeführerin geltend, ihre Söhne hätten Aufträge der Freien Syrischen Armee (FSA) entgegennehmen müssen, da sich ihr Stadtviertel in der FSA-kontrollierten Zone befinde. Ausserdem habe sie – wie ihre Kinder – an den Freitagsdemonstrationen teilgenommen. Aus diesen Gründen sei sie gefährdet gewesen, verhaftet zu werden. Ihre Cousine sei aufgrund einer Namensgleichheit mit ihr für 10 Tage inhaftiert worden und freigekommen, nachdem deren Mann mit dem Familienbuch nachgewiesen habe, dass es sich bei ihr nicht um die Beschwerdeführerin handle. Auch habe man den Mann der Beschwerdeführerin und den Beschwerdeführer in Haft genommen. Einer ihrer Söhne beziehungsweise Bruder des Beschwerdeführers habe sich stellen müssen, als die Behörden seine Frau mit einem Kleinkind an einem Checkpoint angehalten hätten und im Zuge der Identitätskontrolle betreffend das

D-5939/2016 + D-6067/2016 Kind im Familienbuch den Namen seiner Familie erkannt hätten. Seither wüssten sie nicht, wo er mit seiner Frau und dem Kind sei. A.c Der Beschwerdeführer machte geltend, sie hätten für die Liwa al- Tawhid und die al-Nusra Front [Gegenstände repariert] (B13 F35) und für die FSA hergestellt (B13 F73) sowie an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen. Er habe einen Pickup besessen, mit dem er Waren transportiert habe. An einem Kontrollposten sei er von der syrischen Armee angehalten worden, um – gemeinsam mit anderen Zivilisten – Fahrdienste zu übernehmen. Dabei habe er in einem Konvoi von Zivilfahrzeugen Transporte durchgeführt. An einem Checkpoint eines regierungsnahen Stammes sei einer der Fahrer, dessen Söhne für die Opposition kämpften, erkannt worden. Dieser sei dem Sicherheitsdienst übergeben beziehungsweise getötet worden. Bei der Rückkehr habe man sämtliche Fahrer einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen und den Beschwerdeführer dem militärischen Sicherheitsdienst übergeben. Es sei davon auszugehen, dass ihn Nachbarn denunziert hätten, für die al-Nusra Waren herzustellen und an Demonstrationen teilgenommen zu haben, weshalb man ihn verhaftet habe. Während der Haft sei er zwei Wochen lang geschlagen und gefoltert worden, sodass er zugegeben habe, für die al-Nusra Aufträge ausgeführt zu haben. Man habe ihn gezwungen, ein Geständnis zu unterschreiben, Terroristen beherbergt zu haben. Nach einem Monat sei er dem Luftwaffennachrichtendienst übergeben und von diesem drei respektive dreieinhalb Monate lang festgehalten worden. Er habe Zwangsarbeit verrichtet, indem er während der Kämpfe die Gebäude mit Sandsäcken habe sichern müssen. Anlässlich eines Bombenangriffs sei ihm und vier anderen Personen die Flucht gelungen. Seither werde er gesucht. Die Drittbeschwerdeführerin machte geltend, Syrien aufgrund der Probleme ihres Mannes verlassen zu haben, respektive befürchte sie, die syrischen Behörden würden sie verhaften, um ihren Mann ausfindig zu machen. B. Mit zwei separaten Verfügungen vom 29. August 2016 – eröffnet am 30. August 2016 (Beschwerdeführerin) und am 1. September 2016 (Beschwerdeführer und Drittbeschwerdeführerin sowie deren Kinder) – stellte die Vorinstanz fest, sie würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.

D-5939/2016 + D-6067/2016 C. Gegen diese Entscheide liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 28. September 2016 betreffend die Beschwerdeführerin und mit Eingabe vom 3. Oktober 2016 betreffend den Beschwerdeführer und dessen Familie beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es seien die angefochtenen Verfügungen aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2016 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. E. Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2016 forderte der damals zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Familie auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. F. Am 18. Oktober 2016 wurden der Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin und am 26. Oktober 2016 derjenige des Beschwerdeführers fristgemäss bezahlt. G. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 forderte die Instruktionsrichterin die Vorinstanz auf, eine Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerdeführerin einzureichen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 1. November 2016 hielt die Vorinstanz an der Verfügung der Beschwerdeführerin fest, worauf diese mit Eingabe vom 22. November 2016 replizierte und bekanntgab, dass ein weiteres Beschwerdeverfahren betreffend ihren Sohn anhängig sei. I. Mit Verfügung vom 30. November 2016 forderte die Instruktionsrichterin die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers auf, eine Vernehmlassung einzureichen.

D-5939/2016 + D-6067/2016 J. Mit Vernehmlassung vom 5. Dezember 2016 hielt das SEM an der Verfügung betreffend den Beschwerdeführer und dessen Familie fest, worauf dieser mit Eingabe vom 23. Dezember 2016 replizierte.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerden wurden frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs wird über die Beschwerde des Beschwerdeführers samt Ehefrau und Kinder vom 3. Oktober 2016 und die der Beschwerdeführerin vom 28. September 2016 in einem Urteil befunden. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

D-5939/2016 + D-6067/2016 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz wies die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in zwei separaten Verfügungen ab. 4.1.1 Das SEM erachtete die Asylvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund von Widersprüchen als unglaubhaft. In der BzP habe er nur einen Vorfall erwähnt, an dem er von den syrischen Behörden angehalten worden sei, um Dienste zu übernehmen. Seinen Angaben zufolge sei dann unterwegs festgestellt worden, dass einer der Fahrer einer Familie angehöre, die gegen die Regierung kämpfe, woraufhin man ihn und den oppositionellen Mann dem militärischen Sicherheitsdienst übergeben habe. Im Widerspruch dazu habe er an der Anhörung jedoch von zwei Ereignissen gesprochen, im Zuge derer seine Fahrdienste von den syrischen Behörden in Anspruch genommen worden seien, wobei beim zweiten Mal an einem Checkpoint eines regierungsnahen Clans einer der Fahrer als einer oppositionellen Familie zugehörig erkannt und hingerichtet worden sei. Während an der BzP nur eine Dienstleistung für die syrische Regierung geltend gemacht worden sei, habe der Beschwerdeführer an der Anhörung von zwei solchen Ereignissen gesprochen. An der BzP habe er gesagt, von den Behörden verhaftet worden zu sein, an der Anhörung hingegen habe er von einem Clan gesprochen, der mit der Regierung sympathisiere. Des

D-5939/2016 + D-6067/2016 Weiteren habe er an der BzP gesagt, mit dem oppositionellen Mann in Haft genommen worden zu sein, an der Anhörung hingegen vorgebracht, dessen Tötung miterlebt zu haben. Aufgrund dieser Unstimmigkeiten sei nicht glaubhaft, dass er diese Ereignisse auf diese Art und Weise erlebt habe. Im Weiteren habe er ohne Grund erst anlässlich der Anhörung geltend gemacht, an Demonstrationen teilgenommen zu haben, an der BzP habe er jedoch verneint, politisch aktiv gewesen zu sein. Schliesslich würde es auch der Logik des Handelns widersprechen, dass er sich im Mai 2014 – nach der Ablehnung seines Visaantrags bei der Schweizerischen Botschaft (…) – nochmals nach Syrien begeben habe, um dort das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens, das sein Bruder eingeleitet habe, abzuwarten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er so ein Risiko auf sich genommen haben soll. Daher sei nicht davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse ausschlaggebend für seine Ausreise gewesen seien. Da die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien, sei auch den Vorbringen der Drittbeschwerdeführerin die Grundlage entzogen, die Behörden könnten sie wegen ihres Ehemannes verhaften, um an ihn zu gelangen. 4.1.2 In der angefochtenen Verfügung der Beschwerdeführerin hielt das SEM fest, ihre Ausführungen seien in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert ausgefallen. Bei genauerer Befragung zu den Demonstrationen sei sie ausgewichen und habe die Umstände der Proteste nur sehr rudimentär geschildert. Auch in Bezug auf ihre Mithilfe im Betrieb ihrer Söhne seien ihre Aussagen vage geblieben. So habe sie nicht angeben können, wann dies der Fall gewesen sei. Nach Aufforderung, ihre Bedrohungssituation genau zu schildern, habe sie lediglich vorgebracht, ihr Sohn sei festgenommen worden, man habe ihm das Auto und die Ware abgenommen, weil er zur Familie gehöre. Im Weiteren habe sie über die Mitnahme ihrer Cousine berichtet, jedoch keine gezielt gegen sie selbst gerichtete staatliche Massnahme geltend gemacht. Zudem habe sie nicht erklären können, woher die syrischen Behörden von ihrem Engagement gewusst hätten. Die Frage, wie sie von der Registrierung der Namen bei den Checkpoints erfahren habe, habe sie nicht konsistent beantwortet. Einmal habe sie angegeben, ihre Kinder hätten Leute hingeschickt, um diese auszuspionieren; ein andermal habe sie zu Protokoll gegeben, ein Nachbar, der ihr gut gesinnt gewesen sei, habe sie darüber informiert. Ihre Vorbringen würden auch in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder Logik des Handelns widersprechen. So habe sie ausgeführt, nachdem sie in die Türkei ausgereist sei, nochmals mit Hilfe eines Schleppers für 20 Tage nach Syrien zurückgekehrt zu sein, da ihre Schwiegertochter

D-5939/2016 + D-6067/2016 sehr krank gewesen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie bei Annahme einer Verfolgungsgefahr durch das Regime dieses Risiko auf sich genommen haben soll. 4.2 Gegen diese Entscheide wurden zwei separate Beschwerden erhoben. 4.2.1 In Bezug auf den Beschwerdeführer wurde in der Beschwerdeschrift vom 3. Oktober 2016 im Wesentlichen vorgebracht, er sei an der BzP gebeten worden, sich kurz zu fassen, weshalb er bezüglich der erzwungenen Transportfahrten für das Regime nur jene erwähnt habe, anlässlich derer er festgenommen worden sei. Angesichts der täglichen Brutalitäten und traumatischen Ereignisse könne es auch nicht verwundern, dass das Schicksal jenes Mannes, dessen Söhne bei der Opposition kämpften, unterschiedlich erzählt beziehungsweise verdrängt worden sei, was bei Ereignissen, die nicht die eigene Person betreffen würden, auch aus Gründen des Selbstschutzes vorkommen könne. Zudem sei er aufgefordert worden, sich an der BzP kurz zu halten, weshalb es nicht zur Darstellung der Hinrichtung jenes Mannes gekommen sei. Auch könne er kein Papier, wie einen Haftbefehl, vorlegen. Er habe die Teilnahme an Demonstrationen an der BzP nicht erwähnt, da er dies nicht als Asylgrund aufgefasst habe, was ihm jedoch nicht schaden könne. Er habe auch von der weiteren Teilnahme abgesehen, nachdem er offenbar von einem Denunzianten verpfiffen worden und auch seine Mutter angeschuldigt worden sei. Ausserdem habe seine Mutter seine Verhaftung bestätigt, wie auch erwähnt, dass sie zusammen mit ihren Kindern an Demonstrationen teilgenommen habe. Zudem habe es das SEM nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer verhaftet worden sei und anlässlich eines Bombenangriffs habe fliehen können. Dies impliziere aber auch die Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer. 4.2.2 In Bezug auf die Beschwerdeführerin wurde in der Beschwerde vom 28. September 2016 geltend gemacht, das stärkste Indiz für ihre individuelle Gefährdung sei die Verhaftung ihrer Cousine, welche an ihrer Stelle zwei Wochen festgehalten worden sei, bis das Missverständnis aufgrund der Namensgleichheit habe geklärt werden können. Es sei offensichtlich, dass eine Gefährdung betreffend ihren Ehemann vorliege, der festgenommen worden und längere Zeit nicht mehr kontaktierbar gewesen sei. Nach einer vorübergehenden Phase in Freiheit, sei dieser neuerlich unauffindbar. Aus diesen Gründen sei die Beschwerdeführerin behördlich registriert und würde bei Wiedereinreise verhaftet werden, da sie Ehefrau eines offensichtlich vom Regime geächteten Mannes und Mutter der (…) Personen

D-5939/2016 + D-6067/2016 sei, welche eine (…)werkstatt betrieben hätten. Ihre Namen seien bei den Checkpoints registriert, da sie Aufträge für die Opposition ausgeführt hätten. Durch die Festnahme des einen Sohnes seien die Zusammenhänge hinreichend deutlich. Es könne von der Beschwerdeführerin nicht verlangt werden, eine gegen sie persönlich gerichtete staatliche Massnahme beweismässig nachzuweisen. Es lägen genügend Indizien vor. Mit dem Spitzelsystem sei klar, dass das Engagement des Betriebs für die FSA genügend bekannt geworden sei und selbstredend für die Registrierung ausgereicht habe. Das SEM habe die Massstäbe für den Nachweis einer individuellen Verfolgungssituation viel zu hoch angesetzt. 4.3 In den Vernehmlassungen hielt das SEM in Bezug auf beide Beschwerdeschriften fest, es seien keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, weshalb vollumfänglich an den Verfügungen festgehalten werde. 4.4 In der Replik bekräftigte der Beschwerdeführer, es sei glaubhaft, dass er verhaftet und als Verräter beziehungsweise Ausbrecher registriert worden sei und ihm Verfolgung drohe. Zur Stützung seiner Angaben wurden zwei Kopien von Dokumenten in Arabisch zu den Akten gereicht, die die Existenz des Familienbetriebs beweisen würden, wie auch eine Kopie des Gesuchs um Erteilung eines Einreisevisums vom 30. September 2013 für D._______, in dem das Verschwinden ihres Vaters (des Beschwerdeführers) vermerkt wurde. 4.5 In der Replik der Beschwerdeführerin wurde daran festgehalten, ihre Aussagen zur Verfolgung durch die syrischen Behörden seien glaubhaft und Kopien von Dokumenten, die die Existenz des Betriebs und der kopierte Auszug des Visaantrags, in dem das Verschwinden des Beschwerdeführers vermerkt wurde, zu den Akten gereicht. 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der

D-5939/2016 + D-6067/2016 dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die asylsuchende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, BVGE 2010/57 E. 2.3). 5.2 Das SEM stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei wegen Unterstützung der FSA in Haft genommen worden, seien widersprüchlich ausgefallen. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend der geltend gemachten Inhaftierung in der BzP in wesentlichen Punkten von seinen späteren Angaben in der Anhörung diametral voneinander abweichen, oder ob bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt wurden, nicht bereits in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt worden sind. 5.3 Aus den vorinstanzlichen Befragungsprotokollen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in durchgehend detaillierter und lebensnaher Weise dargelegt hat, wie er und seine Brüder den Familienbetrieb für Reparaturen für die Liwa al-Tawhid und die al-Nusra-Front und die Anfertigung von Waren für die FSA benutzten. Aufgrund des von den Beschwerdeführenden erwähnten Spitzelwesens in ihrem Wohnviertel ist es nicht auszuschliessen, dass sie dadurch in den Verdacht der syrischen Behörden geraten sein könnten, Terroristen zu unterstützen. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer nachvollziehbar erklärt, wie Zivilfahrzeuge von der Regierung zu Dienstfahrten angehalten und benutzt wurden. Während der BzP hat der Beschwerdeführer ausgesagt, dass eine Fahrt zu seiner Verhaftung geführt habe (B6 S.8), was nicht ausschliesst, dass es bereits zuvor zu anderen Fahrten für das Regime gekommen sein könnte. In der Anhörung hat der Beschwerdeführer weiter ausgeholt und erklärt, dass die syrischen Be-

D-5939/2016 + D-6067/2016 hörden Zivilisten wie ihn, die im Besitz von Fahrzeugen waren, für Transporte einspannten (B13 F37-39). Darin ist im Gegensatz zur Auffassung des SEM keine gravierende Unstimmigkeit zum Inhalt des BzP-Protokolls erkennbar. Die Erklärung auf Beschwerdeebene, wonach der Beschwerdeführer unter blossen Fahrdiensten und jener Fahrt, die zu seiner Inhaftierung geführt habe, unterscheide, erscheint plausibel. Jene Fahrdienste, die ohne gravierende Folgen geblieben sind, dürften für ihn unter dem Blickwinkel, was ihm nach dem letzten Mal widerfahren ist, von nebensächlicher Bedeutung gewesen sein, weshalb nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer an der BzP vertiefte Ausführungen dazu unterlassen hat. Auch erscheint es für die Beurteilung der Konsistenz der Aussagen nicht unerheblich, dass die Hilfswerkvertretung Zweifel an der Qualität der Übersetzung äusserte, was ihrer Ansicht nach zu einigen unklaren Aussagen im Anhörungsprotokoll geführt haben könnte. Angesichts dieser Bemerkung, für die auch die mindere sprachliche Qualität des Protokolls spricht, erscheint der Einwand des Beschwerdeführers nicht abwegig, dass dem aufgezeigten Widerspruch ein Missverständnis zugrunde liegen könnte. Es ist keine gravierende Abweichung im Sinne von Art. 7 AsylG zwischen den Aussagen an der BzP und an der Anhörung erkennbar. 5.4 Auch liegt in den Angaben des Beschwerdeführers zum Ort seiner Verhaftung beziehungsweise zu den handelnden Personen kein Widerspruch. Die Erwägung in der angefochten Verfügung, er habe in der Anhörung von seiner Verhaftung am Checkpoint eines regierungsnahen Clans gesprochen, erweist sich als aktenwidrig. Anlässlich der BzP hat er ausgesagt, dass ihn die syrischen Behörden Mitte September verhaftet hätten (B6 S.8); in der Anhörung hat er diesbezüglich ausgeführt, dass er und die anderen Fahrer nach einem Transport bei ihrer Rückkehr auf Betreiben eines Offiziers erkennungsdienstlich behandelt worden seien, was zu seiner Verhaftung geführt habe (B13 F39 und F47-49). Im Weiteren hat er konsistent dargelegt, wie er nach dem Transport identifiziert, dem Militärsicherheitsdienst und später dem Luftwaffengeheimdienst übergeben, in der Haft misshandelt, gefoltert und zum Unterschreiben eines Geständnisses gezwungen wurde. Dabei ist insgesamt festzustellen, dass seine Schilderungen substanziiert und mit Ausnahme des von der Vorinstanz angeführten Punkts hinsichtlich der Hinrichtung eines Mannes am Checkpoint auch ohne wesentliche Widersprüche geblieben sind. Verfolgungsvorbringen, die ansonsten eine Vielzahl von positiven Glaubhaftigkeitselementen aufweisen, sind nicht wegen eines einzigen erkennbaren Widerspruchs unglaubhaft. Eine solche Beurteilung, die alle positiven Glaubhaftigkeitsele-

D-5939/2016 + D-6067/2016 mente unberücksichtigt lässt, erscheint selektiv und bildet keine ausgewogene Würdigung der zu beurteilenden Sachverhaltsdarstellung im Sinne von Art. 7 AsylG. 5.5 Des Weiteren ist festzuhalten, dass auch die Erwägung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe erst anlässlich der Anhörung erwähnt, an Demonstrationen teilgenommen zu haben, als solche nicht ausschlaggebend sein kann. Zum von ihm geltend gemachten Zeitpunkt haben Freitagsdemonstrationen gegen das syrische Regime in H._______ stattgefunden und seine Mutter (die Beschwerdeführerin) hat ihre Teilnahmen sowie die Teilnahmen ihrer Kinder von Anfang an geltend gemacht. Dass der Beschwerdeführer an der BzP die Frage nach einer politischen Betätigung verneint hat, kann nicht ohne Weiteres zur Annahme führen, es bestehe ein Widerspruch zu seinen Angaben anlässlich der Anhörung, an sechs bis sieben Demonstrationen teilgenommen zu haben (B13 F115). Auch die Beschwerdeführerin, die die Demonstrationsteilnahmen geltend gemacht hat, konnte die Frage, ob sie politisch aktiv gewesen sei, nicht beantworten (vgl. A5 S.10). Da sie, abgesehen von der Teilnahme an den Demonstrationen, an welchen zum Sturz des syrischen Regimes aufgerufen wurde, sich offenbar nicht politisch betätigt haben, ist ein Missverständnis zwischen dem SEM und den Beschwerdeführenden nicht auszuschliessen, was unter einer politischen Betätigung zu verstehen ist, weshalb nicht ohne Weiteres auf die Unglaubhaftigkeit des Sachverhaltsvortrags des Beschwerdeführers geschlossen werden kann. 5.6 Der Vorinstanz ist insofern beizupflichten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei nach der Ablehnung seines Antrags auf Einreise im Mai 2014 in der Türkei nochmals für einige Wochen nach Syrien zurückgekehrt, Zweifel an der geltend gemachten staatlichen Verfolgungsgefahr aufkommen lassen. Dieses Abweichen von einer generellen Verhaltenserwartung erscheint aber nicht geeignet, die Mehrzahl sonstiger positiver Glaubhaftigkeitselemente zur geltend gemachten Vorverfolgung durch das Regime zu entkräften. Zum einen ist notorisch, dass zum damaligen Zeitpunkt eine Reise von der türkischen Grenze bei I._______ nach H._______ in Syrien über beziehungsweise in FSA-kontrolliertes Gebiet und unter Umgehung von Kontrollen durch die syrische Regierung erfolgen konnte. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er und seine Familie sich irgendwie hätten durchbringen müssen, was seinen Angaben zufolge bei seinen Schwiegereltern in der FSA-kontrollierten Zone, jedoch nicht in der Türkei möglich gewesen sei. Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht in diesem Punkt zum Schluss, dass bei dieser Sachlage – im Gegensatz zur Auffassung in

D-5939/2016 + D-6067/2016 der angefochtenen Verfügung – die geltend gemachte Vorverfolgung nicht ohne weiteres auf der Grundlage von allgemeinen Plausibilitätserwägungen als abwegig betrachtet werden kann. Zwar ist zu überprüfen, ob eine solche Rückkehr gegen die Asylrelevanz (Art. 3 AsylG) der Vorverfolgung durch das Regime spricht, die Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) der Vorbringen des Beschwerdeführers ist jedoch gegeben. 5.7 Im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller Glaubhaftigkeitsindizien erscheinen die Vorbringen des Beschwerdeführers, wenn auch gewisse Zweifel bestehen bleiben, überwiegend als glaubhaft. Diese Feststellung bezieht sich darauf, dass sich der Beschwerdeführer an [Arbeiten] für die Liwa al-Tawhid und die al-Nusra Front beteiligte und im Zuge von Fahrdiensten für das Regime von den syrischen Sicherheitskräften wegen der Unterstützung von Terroristen verhaftet wurde. Die Schilderungen weisen dabei durchaus Substanz auf. Schliesslich ist festzustellen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin (seiner Mutter) zur Verfolgung ihrer nächsten Angehörigen mit denjenigen des Beschwerdeführers übereinstimmen. Was weiter für die Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen spricht, ist, dass seine Mutter in ihrem Asylverfahren die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht so wiedergibt, als wäre alles abgesprochen, sondern auf ihre Weise je nach Involvierung und mit eigenen Worten und anderen Details, jedoch konform mit der Schilderung ihres Sohnes, was bei einem konstruierten Sachverhalt kaum der Fall gewesen wäre. Insbesondere sind ihre Darstellungen auch bei einer Betrachtung im Länderkontext stimmig, ohne abgesprochen zu wirken; etwa hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass die Familie nach dem Angriff auf das Hauptspital einen Teil ihres Wohnhauses als Lazarett zur Verfügung stellte, woraus sich ähnliche Probleme mit der Regierung wie bei der Werkstatt ergeben hätten (A12 F43, F62; zum Beschuss des öffentlichen Spitals neben ihrem Wohnviertel vgl. statt vieler: UNO Menschenrechtsrat vom 13. September 2013, Agenda item 4, Human rights situations that require the Council’s attention, Assault on medical care in Syria, A/HRC/24/CRP.2). Der Beschwerdeführer wiederum bringt vor, vom Geheimdienst mit Vorwürfen konfrontiert worden zu sein, Terroristen beherbergt zu haben. Im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller Glaubhaftigkeitsindizien erscheint die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Inhaftierung aufgrund seiner Geschäftsbeziehungen zu bewaffneten Gruppen der Opposition und die dadurch geltend gemachte Gefährdung seitens der syrischen Sicherheitskräfte überwiegend als glaubhaft.

D-5939/2016 + D-6067/2016 6. 6.1 Der Beschwerdeführer hat die im September 2013 erfolgte Inhaftierung und Verfolgung durch das syrische Regime als Asylgrund vorgebracht, doch hat er die Geltendmachung als Ausreisegrund durch sein Verhalten und die diesbezüglichen Erklärungen anlässlich der Anhörung relativiert und erklärt, in der FSA-kontrollierten Zone sei zum damaligen Zeitpunkt kein Zugriff durch die syrischen Behörden zu erwarten gewesen (vgl. B13 F91). Er konnte offenbar relativ problemlos für sechs Wochen in das FSAkontrollierte Gebiet zurückreisen, was dank seiner als glaubhaft erachteten Geschäftsbeziehungen zu den damals vorherrschenden bewaffneten Gruppen der Islamischen Front nicht abwegig erscheint. Da er davon ausging, dass er von den syrischen Sicherheitskräften keinen unmittelbaren Zugriff zu befürchten habe, ist zu überprüfen, ob in sachlicher Hinsicht ein genügender Kausalzusammenhang zwischen der geltend gemachten Vorverfolgung (Haft und Folter durch den syrischen Geheimdienst) und der endgültigen Ausreise vom 22. Juli 2014 bestanden hat. Gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.4). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts obliegt es dem Beschwerdeführer, eine trotz unterbrochenem Kausalzusammenhang andauernde Verfolgungsgefahr glaubhaftzumachen (BVGE 2009/51 E. 4.2.5; EMARK 1996 Nr. 25). Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass er sich während der temporären Rückkehr in das Haus seiner Schwiegereltern nicht sicher gefühlt habe, da das Gebiet jederzeit hätte bombardiert, angegriffen oder eingenommen werden können (B13 F109), womit er eine bestehende Wiederholungsgefahr in Bezug auf die Vorverfolgung geltend macht. Es ist notorisch, dass das Gebiet, in welchem er sich weitere sechs Wochen bis zur endgültigen Ausreise aufgehalten hat, mittlerweile durch die syrische Armee rückerobert worden ist und unter der Kontrolle des Regimes steht, weshalb – selbst bei Annahme eines unterbrochenen Kausalzusammenhangs – die Befürchtung des Beschwerdeführers, neuerlich verfolgt zu werden objektiv nachvollziehbar erscheint. Bei dieser Sachlage ist von einer ausreichend glaubhaft gemachten Wiederholungsgefahr betreffend die geltend gemachte Vorverfolgung (Haft und Folter durch den syrischen Geheimdienst) auszugehen. Vor dem Hintergrund der Praxis der staatlichen Sicherheitskräfte, gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorzugehen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2, Urteil D-5779/2013

D-5939/2016 + D-6067/2016 E. 5.3 und 5.7.2), erscheint daher die Furcht des Beschwerdeführers, seitens des syrischen Regimes künftig konkrete Verfolgungsmassnahmen zu erleiden, auch objektiv nachvollziehbar. 6.2 Im vorliegenden Fall ist, wie zuvor festgestellt, als glaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer vom syrischen Geheimdienst inhaftiert und gefoltert wurde, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei den syrischen Behörden als Unterstützer der Liwa al-Tawhid und der al-Nusra Front beziehungsweise der FSA registriert ist. Es erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien zum heutigen Zeitpunkt ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil D–5779/2013 vom 25. Februar 2015 (als Referenzurteil publiziert) mit der Lage in Syrien befasst. Es kam dabei zum Schluss, dass die Lage in Syrien unübersichtlich und volatil ist. Die weitere Entwicklung der militärischen und politischen Situation ist auch für weite Teile Syriens nach wie vor als ungewiss einzustufen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3). Nach dem Gesagten steht dem Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. 6.4 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Da den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, die auf das Vorliegen von Ausschlussgründen (Art. 53 AsylG) hindeuten, ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Angesichts dessen erübrigt es sich, auf die geltend gemachten Demonstrationsteilnahmen und weiteren Anträge einzugehen. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihr Asylgesuch damit, dass sie geflohen sei, da sie von der Regierung registriert worden sei, und ihr eine Verhaftung drohe. Grund dafür seien Aufträge für die FSA, die die Söhne im Rahmen des Familienbetriebs, in dem sie mitgeholfen habe, entgegengenommen hätten, und dass sie an Demonstrationen teilgenommen habe. Das SEM wertete ihre Beteiligung am Betrieb als unglaubhaft, da sie lediglich vage Angaben gemacht habe und nicht konkret Auskunft gegeben habe, wann dies der Fall gewesen sei. Bezüglich der Teilnahme an Protestkundgebungen habe sie zudem ausweichend geantwortet. In der Beschwerdeschrift wird unter anderem ihre Gefährdung wegen einer Verfolgung ihres Sohnes (des Beschwerdeführers) bekräftigt. Zwar ist die Argumentation des SEM, wonach ihre Angaben, selbst in die Aktivitäten des

D-5939/2016 + D-6067/2016 Betriebs involviert gewesen zu sein, wie auch ihre Demonstrationsteilnahmen, unglaubhaft seien, – wie teilweise in den nachfolgenden Erwägungen aufgezeigt – nicht sehr überzeugend. Doch kann diesbezüglich eine vertiefte Glaubhaftigkeitsprüfung durch das Gericht unterbleiben, da nach der Durchsicht der Akten der Schluss naheliegt, dass aufgrund der glaubhaften Vorverfolgung ihres Sohnes bereits die geltend gemachte Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit droht. 7.2 Die Beschwerdeführerin hat an der BzP, der ersten Anhörung und der Zweitanhörung übereinstimmend vorgebracht, dass ihre Cousine aufgrund einer Namensgleichheit irrtümlich verhaftet worden sei (A5 S.7, A12 F27 und F46, A14 F37-F40), weshalb ihre Kinder die Ausreise für sie organisiert hätten. Im Weiteren brachte sie vor, dass die Frau und das Kleinkind ihres Sohnes J._______ beim Überschreiten eines Checkpoints verhaftet worden seien, um diesen zu zwingen, sich zu stellen (A5 S.7, A12 F68 ff). Sie hat im Weiteren von der Suche nach dem Beschwerdeführer berichtet und ausgesagt, ihr Ehemann sei inhaftiert und nach Bezahlung freigelassen worden und neuerlich verschollen. Damit hat sie hinreichend konkrete Angaben gemacht, die auf eine Reflexverfolgung der nächsten Angehörigen ihrer Söhne, die Geschäftspartner von bewaffneten Gruppen der Opposition sind, hindeuten. 7.3 Die in der angefochtenen Verfügung vertretene Auffassung, sie habe einmal gesagt, ein Nachbar habe sie über ihre Registrierung an den Checkpoints informiert, und im Widerspruch dazu in einer Anhörung vorgebracht, ihre Kinder hätten diesbezüglich Nachforschungen betrieben, findet keine ausreichende Grundlage in den Akten. Die Beschwerdeführerin hat anlässlich der Anhörung erklärt, wie man erfährt, ob man am Checkpoint registriert sei (A12 F26): „In dem Dorf, in dem wir lebten, gab es immer Leute, die solche Informationen bringen. Wir waren aber nicht sicher, dann haben meine Kinder Leute geschickt, um dort am Checkpoint nachzuspionieren und tatsächlich standen unsere Namen dort.“ Diese Aussage steht nicht im Widerspruch zu ihren Ausführungen anlässlich der BzP, wonach ihre Söhne Geld bezahlt hätten, um herauszufinden, ob ihre Familie registriert worden sei (vgl. A5 S.10). Weiter ist darin kein Widerspruch zur Zweitanhörung erkennbar, in der sie ausführte, Leute hätten sie mit der Festnahme bedroht und ihr Nachbar habe davon gewusst, beziehungsweise hätten ihre Söhne ihm für die Informationen Geld bezahlt (A14 F52-57 und F113). Auch hat sie ihre persönliche Beteiligung an den (…)arbeiten des Familienbetriebs glaubhaft vorgetragen (A14 F112). Im Weiteren ist entgegen der Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nicht ersichtlich, inwiefern

D-5939/2016 + D-6067/2016 die Beschwerdeführerin nicht konkret angegeben habe, wann dies der Fall gewesen sei. Sie sagte aus, sie habe täglich einige Stunden bei den Arbeiten ausgeholfen (A14 F17, F20 ff.); sie sei in den Betrieb gegangen, da so etwas für ältere Frauen gesellschaftlich eher möglich sei, als für junge Frauen (A14 F112). Schliesslich sei die Werkstatt im Oktober oder November 2013 bombardiert worden (A12 F22). Angesichts des von den Beschwerdeführenden mehrfach erwähnten Spitzelwesens in ihrem Viertel erscheint es auch nicht abwegig, dass die syrischen Behörden von der Angehörigeneigenschaft beziehungsweise Beteiligung der Beschwerdeführerin am Familienbetrieb in Kenntnis gewesen sein könnten. 7.4 Die Vorinstanz erwog schliesslich, dass es angesichts der geltend gemachten Registrierung der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar sei, dass sie nach ihrer Ausreise das Risiko in Kauf genommen habe, aufgrund der Erkrankung ihrer Schwiegertochter neuerlich für 20 Tage in die FSAkontrollierte Zone von H._______ zurückzukehren. Die Beschwerdeführerin brachte vor, ihre Schwiegertochter, mit der sie bis zu ihrer Ausreise einen gemeinsamen Haushalt geführt habe und die nach ihrer Abreise den Haushalt alleine weitergeführt habe, sei bei der Niederkunft mit dem zweiten Kind in Schwierigkeiten geraten und sehr krank gewesen (A12 F55). Es ist auf Grundlage der öffentlich zugänglichen Quellen davon auszugehen, dass Anfang 2014 die reproduktive Gesundheitsversorgung in der FSA-kontrollierten Zone von H._______ nicht gesichert war, wobei die Situation von verschiedenen namhaften humanitären Organisationen für gebärende Frauen, stillende Mütter und Neugeborene bei Komplikationen als sehr gefährlich eingestuft wurde, insbesondere, wenn sie dem Haushalt alleine vorstanden. Aufgrund der nicht unglaubhaften Notlage ihrer Schwiegertochter steht eine mögliche Fehleinschätzung der Beschwerdeführerin betreffend ihre eigene persönliche Sicherheit der Glaubhaftigkeit ihrer Fluchtvorbringen, sie habe eine (Reflex-)verfolgung seitens des syrischen Regimes zu befürchten, nicht entgegen. 8. 8.1 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin konkrete Indizien glaubhaft gemacht, die ihre Furcht vor ernsthaften gegen sie persönlich gerichteten Nachteilen aufgrund der Geschäftsbeziehungen ihrer Söhne zu den bewaffneten Gruppen der Opposition glaubhaft erscheinen lassen. 8.2 Unter Reflexverfolgung sind ernsthafte behördliche Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder

D-5939/2016 + D-6067/2016 schlechthin von deren politischen Exponiertheit auf die Gesinnung der Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen oder Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt sodann grundsätzlich vor, wenn aufgrund objektiver Umstände in nachvollziehbarer Weise von der um Asyl nachsuchenden Person subjektiv zu befürchten ist, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 1999, S. 72 f. und 77 f.; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, S. 137 f. und 144 ff.). 8.3 Die Asylrekurskommission hat in einem Entscheid aus dem Jahr 2005 bezüglich der Verfolgungssituation in Syrien festgehalten, dass Angehörige besonders verdächtiger Personen, welche sich ins Ausland abgesetzt hätten oder anderweitig untergetaucht seien, zumindest intensive Befragungen durch den syrischen Geheimdienst befürchten müssen und dass auch Beispiele sippenhaftartiger Verfolgungsmassnahmen zu verzeichnen seien (EMARK 2005 Nr. 7 E. 8 mit weiteren Hinweisen). Die Situation hat sich seither in Syrien nicht verbessert. Einschüchterungen und Verfolgung von Familienangehörigen von tatsächlichen oder vermeintlichen Regimegegnern sind an der Tagesordnung. Das UNHCR hält in der fünften aktualisierten Fassung seiner Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus Syrien fliehen, fest, bei Familienangehörigen und anderweitig Nahestehenden von Personen mit den aufgeführten Risikoprofilen sei es je nach den Umständen des Einzelfalls wahrscheinlich, dass auch sie internationalen Flüchtlingsschutz benötigen würden (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update V, November 2017, http://www.refworld.org/docid/59f365034.html, abgerufen am 11. Januar 2018). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die von der ARK im oben zitierten Entscheid getroffene Einschätzung nach wie vor zutreffend ist und nach individueller Prüfung im konkreten Fall eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin wahrscheinlich erscheint. 9. Die Drittbeschwerdeführerin machte geltend, sie sei aufgrund der Vorverfolgung ihres Ehemannes gefährdet. Im Ausreisezeitpunkt sei sie keinen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen, doch habe sie aufgrund ihrer Angehörigeneigenschaft Furcht, solchen

D-5939/2016 + D-6067/2016 Nachteilen ausgesetzt zu werden. Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, da die Vorverfolgung ihres Ehemannes nicht glaubhaft sei, sei auch ihren Vorbringen die Grundlage entzogen. Aufgrund der vorangegangenen Erwägungen kann jedoch auch in ihrem Fall von der Gefahr einer Reflexverfolgung ausgegangen werden. Schon allein aufgrund der Tatsache, dass eine solche bereits bei der vertieften Prüfung in Bezug auf ihre Schwiegermutter zu bejahen ist, kann von einem ebensolchen Vorliegen in Bezug auf die Drittbeschwerdeführerin als Ehefrau ausgegangen werden. 10. Nach dem Gesagten ist die geltend gemachte Furcht der Beschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin vor Reflexverfolgung als objektiv begründet zu betrachten. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und ihnen Asyl zu gewähren ist. Den Akten sind keinerlei Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG zu entnehmen. Die Beschwerdebegehren sind somit auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin gutzuheissen. Den minderjährigen Kindern D._______, E._______ und F._______ ist nach Art. 51 Abs. 1 AsylG ebenfalls Asyl zu gewähren. 11. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen des SEM vom 29. August 2016 Bundesrecht verletzen. Die Beschwerden sind demnach gutzuheissen, die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Die von den Beschwerdeführenden geleisteten Kostenvorschüsse in der Höhe von je Fr. 600.– (insgesamt Fr. 1200.–) sind an eine von ihnen bekanntzugebende Zahladresse zurückzuerstatten. 12.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote ein, weshalb die notwendigen

D-5939/2016 + D-6067/2016 Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sind die Parteientschädigungen aufgrund der Akten in den zwei konnexen Beschwerdeverfahren auf je Fr. 1000.–, somit insgesamt auf Fr. 2000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-5939/2016 + D-6067/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden gutgeheissen und die Verfügungen des SEM vom 29. August 2016 werden aufgehoben. 2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Die geleisteten Kostenvorschüsse in der Höhe von je Fr. 600.– (Gesamtbetrag Fr. 1200.–) werden an die Beschwerdeführenden zurückbezahlt. 4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in einer Gesamthöhe von Fr. 2000.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Anna Wildt

Versand:

D-5939/2016 — Bundesverwaltungsgericht 11.01.2018 D-5939/2016 — Swissrulings