Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5931/2011/was
Urteil v o m 1 3 . Dezember 2012 Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Constance Leisinger. Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch Hans Peter Roth, Büro Timur, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. September 2011 / N (…).
D-5931/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – sri-lankischer Staatsangehöriger, tamilischer Ethnie – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Februar 2002 und reiste nach B._______, wo er sich nach dem Durchlaufen eines Asylverfahrens und der Abweisung seines Asylgesuches im Jahre 2004 bis zum 9. Februar 2009 illegal aufhielt. Am genannten Datum reiste er mit dem Zug in die Schweiz ein und ersuchte am 14. April 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nach. Dort wurde er am 16. April 2009 summarisch zu seinen Asylgründen befragt; am 20. Januar 2010 führte das BFM die einlässliche Anhörung durch. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus der Ortschaft C._______, (Distrikt Jaffna). Dort habe er mit seiner Frau und seinen beiden Kindern sowie den Eltern und Geschwistern gelebt und sei als Bauer auf eigenen Feldern landwirtschaftlich tätig gewesen. Das Gemüse, welches er angebaut habe, habe er mit einem eigenen Traktor in verschiedene Ortschaften rings um seinen Wohnort geliefert. Das Gebiet sei im Jahr 2001 zunehmend durch die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und das Militär kontrolliert worden, beide Konfliktparteien hätten jeweils verschiedene Gebietsteile besetzt gehalten. Ihm sei es seither praktisch nicht mehr möglich gewesen, unbehelligt mit seinem Gemüse und dem der anderen Bauern, welches er für sie ebenfalls transportiert habe, zu den entsprechenden Märkten zu gelangen, ohne dass ihm das Militär oder die LTTE einen Teil seiner Ladung abgenommen hätte. Hinzugekommen sei, dass beide Seiten ihn verdächtigt hätten, mit der jeweils anderen Seite zu kooperieren. Insbesondere das Militär habe ihm öfter unterstellt, die LTTE zu unterstützen und ihn seit Mitte des Jahres 2001 mehrfach in ein Armeelager in D._______ verbracht, wo man ihn jeweils befragt und geschlagen habe. Nachdem er seinen Traktor auf Anweisung des Militärs auch nur noch eingeschränkt habe nutzen können, sei ihm keine andere Wahl geblieben, als das Kriegsgebiet zu verlassen. Er habe seinen Traktor daher verkauft und sich mit seiner Frau und den beiden Kindern Ende 2001 nach Colombo begeben. Dort habe seine Ehefrau das dritte gemeinsame Kind auf die Welt gebracht. Da sie nicht genug Geld für die Ausreise der ganzen Familie gehabt hätten, sei er allein aus dem Heimatstaat ausgereist; seine Ehefrau sei mit den Kindern für weitere sechs Monate in Colombo geblieben und habe sich dann während eines Waffenstillstands wieder in den Heimatort zu seinen Eltern begeben. Nach
D-5931/2011 seiner Ausreise sei seine Familie mehrere Male von Unbekannten aufgesucht worden, die nach ihm gefragt hätten. Zudem seien in der Zeit der Kampfhandlungen zwischen LTTE und Militär fünf seiner Verwandten umgebracht worden, so beispielsweise sein Cousin im Januar 2006. Seit April 2006 sei zudem seine Ehefrau verschollen; die drei gemeinsamen Kinder würden seither von seinen im Heimatort lebenden Eltern betreut. Die Sozialberatung der Gemeinde E._______ teilte dem BFM am 14. Juni 2011 mit, dass der Beschwerdeführer massiv alkoholabhängig sei. Das BFM forderte ihn deshalb am 11. August 2011 auf, einen ärztlichen Bericht einzureichen. Am 1. September gingen beim BFM zwei ärztliche Austrittsberichte des Kantonsspitals F._______, Gastroenterologie, Klinik für Chirurgie, datierend vom 30. Juni und 20. Juli 2009 sowie ein Bericht des behandelnden Facharztes für Psychiatrie, Dr. med. G._______ vom 29. August 2011 ein. Aus den Berichten ergibt sich im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer sich wegen eines operativen Eingriffs an der Bauchspeicheldrüse (Entfernung einer Zyste) im Zeitraum vom 11. Juni 2009 - 16. Juli 2009 in stationärer Behandlung befand und er an einer chronischen Bauchspeicheldrüsenentzündung sowie einer (alkoholbedingten) Hepatitis C leidet. Aus dem Bericht des behandelnden Psychiaters ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer seit Juli 2011 bis auf Weiteres wegen einer chronischen posttraumatischen Belastungsstörung sowie rezidivierender depressiver Störung, einhergehend mit Alkoholabhängigkeit, in psychiatrischer Behandlung im Sinne einer Gesprächstherapie und medikamentösen Therapie befindet. B. Mit Verfügung vom 26. September 2011 – eröffnet am 28. September 2011 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse würden in die Zeit des Krieges zwischen der Regierung und der LTTE fallen und seien auf die während dieser Zeit herrschenden Umstände zurückzuführen. Auch handle es sich bei den Behelligungen durch die sri-lankische Armee und die LTTE um regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen, von denen Tamilen im Norden und Osten des Landes immer wieder betroffen gewesen seien. Diesen Behelligungen hätte der Beschwerdeführer sich durch Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes, beispielsweise in den Gross-
D-5931/2011 raum Colombo, entziehen können. Zudem hätten die geltend gemachten Nachteile auch den Anforderungen an die Intensität von Verfolgungsmassnahmen nicht genügt und somit auch keine Asylrelevanz zu entfalten vermocht. Die Vorkommnisse seien zum heutigen Zeitpunkt daher nicht mehr flüchtlingsrechtlich relevant. Zudem könne auch unter Berücksichtigung der aktuellen Situation in Sri Lanka keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung bejaht werden. Seit der Niederlage der LTTE im bewaffneten Kampf im Mai 2009 befinde sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Die Regierung setze viel daran, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern und suche aktiv nach ehemaligen Mitgliedern der oppositionellen Organisation. Trotzdem sei eine erhebliche Verbesserung der Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka zu verzeichnen. Der Beschwerdeführer sei von den Sicherheitskräften nie länger festgehalten worden. Daraus lasse sich schliessen, dass bereits im Zeitpunkt der erlittenen Behelligungen keine erhärtenden Verdachtsmomente seitens der Behörden gegen ihn bestanden hätten. Aufgrund des apolitischen Profils des Beschwerdeführers sei deshalb nicht davon auszugehen, dass er heute objektiv begründete Furcht vor Verfolgung habe, weshalb das Asylgesuch abzuweisen sei. Hinsichtlich des in der Folge angeordneten Wegweisungsvollzuges erwog das BFM, aufgrund der seit Mai 2009 erheblichen Verbesserung der Sicherheitslage sowie der allgemein verbesserten Lebensumstände für die Zivilbevölkerung sei eine Rückkehr in den Osten und Norden Sri Lankas grundsätzlich wieder als zumutbar zu erachten. Dies gelte insbesondere für die Gebiete, welche bereits seit längerer Zeit wieder unter Regierungskontrolle stünden, so unter anderem für die Halbinsel Jaffna oder die südlichen Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar. Der Beschwerdeführer stamme aus dem Jaffna-Distrikt. Ein Wegweisungsvollzug erweise sich daher als grundsätzlich zumutbar, zumal auch keine individuellen Umstände gegen einen solchen sprechen würden. Der Beschwerdeführer sei bis zu seiner Ausreise im Jahr 2001 in seinem Heimatort wohnhaft gewesen. Seine Eltern, seine drei Kinder sowie zwei seiner Schwestern würden dort immer noch leben; er verfüge mithin über ein Beziehungsnetz. Gemäss dem zu den Akten gereichten spezialärztlichen Bericht sei der Beschwerdeführer im Juli 2011 in der psychiatrischen Klinik H._______ wegen einer chronischen posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) mit rezidivierender depressiver Störung und Alkoholabhängigkeit behandelt worden und wie sich aus den eingereichten Berichten ergebe, benötige er eine weitergehende psychiatrische Behandlung.
D-5931/2011 Festzustellen sei aber, dass dem Beschwerdeführer eine solche Behandlung auch adäquat in seinem Heimatstaat zur Verfügung stünde. Auf der Jaffna-Halbinsel könnten psychisch Kranke im Jaffna-Town Hospital sowie in den Spitälern von Tellipallai und Point Pedro behandelt werden. Die Behandlung und Abgabe von Medikamenten erfolge kostenlos. Zudem könne die Behandlung in der Muttersprache des Beschwerdeführers und von einer mit seiner Kultur vertrauten Person durchgeführt werden, was dem Behandlungserfolg förderlich wäre. Gewisse Einbussen des Betreuungsstandards im Vergleich zur Schweiz würden den Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen lassen. Stabilisierend auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers dürfte sich überdies sein im Heimatstaat vorhandenes familiäres Netz auswirken, leide der Beschwerdeführer doch, wie dem ärztlichen Bericht zu entnehmen sei, besonders unter der Trennung von seinen Kindern. Dem Beschwerdeführer stünde es schliesslich offen, eine individuelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2011 – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, unter Kosten– und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz sei die Verfügung bezüglich der Dispositivziffern 3, 4 und 5 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; diese sei anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche sie ihren Entscheid stütze, mittels Quellenangaben offenzulegen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und der Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht im Sinne von Art. 65 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. In der Beschwerdeschrift wurde in formeller Hinsicht geltend gemacht, dass die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt habe, indem sie es unterlassen habe, die relevanten Herkunftsländerinformationen, auf welche sie ihren Entscheid gestützt habe, offenzulegen. Insbesondere habe sie es versäumt, nähere Angaben zur Dienstreise von Mitarbeitern nach Sri Lanka zu machen, deren Erkenntnisse offensichtlich in den Entscheid eingeflossen seien. Sie habe zudem in ihre Beurteilung die Richtlinien
D-5931/2011 von United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) vom 5. Juli 2010 einbezogen, es jedoch unterlassen, die für den Entscheid relevanten Passagen zu erwähnen. Das BFM sei deshalb anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, mittels Quellenangaben offenzulegen. Der gebotenen Begründungspflicht sei die Vorinstanz auch deshalb nicht in genügendem Masse nachgekommen, da sie in der angefochtenen Verfügung ohne ausreichende Begründung von der langjährigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sei. Daher sei die angefochtene Verfügung in den Dispositionspunkten 3, 4 und 5 (recte: 4 und 5) aufzuheben und zur Neubeurteilung der Sache an das BFM zurückzuweisen. In materieller Hinsicht wurde im Wesentlichen vorgebracht, gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Wegweisung in den Norden und Osten Sri Lankas nicht zumutbar und überdies habe sich die Sicherheitslage in Sri Lanka nach Bürgerkriegsende nicht entscheidend verbessert; ja sogar zum Teil verschlechtert. Die aktuelle Sicherheits- und Menschenrechtslage im Osten und Norden Sri Lankas sei daher trotz Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 noch ungenügend, um die Rückkehr als zumutbar zu qualifizieren. Die Militärpräsenz sei in diesen Gebieten wieder sehr hoch und es komme zu diskriminierenden Einschränkungen der tamilischen Bevölkerung, welche nach wie vor unter dem Generalverdacht der Kollaboration mit den LTTE stehe und am stärksten von Sicherheitsmassnahmen betroffen sei. Der Vollzug der Wegweisung sei daher für den Beschwerdeführer als unzumutbar einzustufen, insbesondere auch vor dem Hintergrund seiner psychischen Erkrankung, welche im Heimatstaat nicht behandelbar sei. Auf die weitere Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. November 2011 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Akten dem BFM zur Vernehmlassung zugestellt. E. In der Vernehmlassung vom 17. November 2011 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend wurde ausgeführt, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erachte auch das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug in die Heimatregion des Beschwerdeführers für zumutbar, sofern ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine konkrete Möglichkeit der Sicherung des
D-5931/2011 Existenzminimums und der Wohnsituation bestünde. Davon sei beim Beschwerdeführer auszugehen. Überdies legte das BFM zwei Internetquellen offen, welche es seinen Erwägungen zur Behandelbarkeit psychisch Erkrankter zugrunde gelegt hatte. F. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 22. November 2011 zur Kenntnis gebracht, verbunden mit einer Fristsetzung für die Einreichung einer allfälligen Replik. G. Eine entsprechende Stellungnahme wurde am 5. Dezember 2011 zu den Akten gereicht. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, den vom BFM angegebenen Quellen lasse sich nicht entnehmen, wie viele ausgebildete Psychiater in den angegebenen Institutionen tatsächlich der riesigen Zahl von traumatisierten Patienten gegenüberstünden. Es sei daher zweifelhaft, ob zum heutigen Zeitpunkt tatsächlich Therapiemöglichkeiten zur Verfügung stünden. Auf jeden Fall stehe die Behauptung in grossem Widerspruch zu den Angaben von Frau Dr. I._______, welche in der Beschwerdeschrift bereits zitiert worden seien. Verwiesen wurde überdies darauf, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat vor bald zehn Jahren verlassen habe und eine Reintegration angesichts des psychischen Zustands schwierig sei. Eine intakte Familienstruktur sei im Heimatort nicht mehr vorhanden, da die Ehefrau seit dem Jahr 2006 verschollen sei und die Kinder bei den Grosseltern aufgewachsen seien. Der schwierigen Rolle als Ernährer und Vater der Kinder wäre der Beschwerdeführer kaum gewachsen, was ihn psychisch zusätzlich belasten könne.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
D-5931/2011 son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Beschwerde richtet sich gemäss den Rechtsbegehren und der Begründung ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung. Die Verfügung des BFM vom 26. September 2011 ist, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft (Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs), in Rechtskraft erwachsen, und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs) ist nicht mehr zu überprüfen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission, ARK; [EMARK 2001 Nr. 21]). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit – abgesehen von den formellen Rügen – lediglich die Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat. 2. 2.1 Die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen). http://links.weblaw.ch/EMARK-2001/21 http://links.weblaw.ch/EMARK-2001/21
D-5931/2011 2.2 Der Anspruch der Beschwerdepartei auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 VwVG) umfasst verschiedene Teilgehalte, die als Mitwirkungsrechte und Informationsansprüche ausgestaltet sind, so unter anderem das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten (Art. 26 - 28 VwVG), das der betroffenen Person ermöglichen soll, die Grundlagen eines sie betreffenden Entscheids zu kontrollieren und gegebenenfalls wirksam und sachbezogen Stellung zu beziehen (vgl. etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 255, m.w.N.; STEPHAN C. BRUNNER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 26, N 2; BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, in: Waldmann/ Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 26, N 4 ff., 32 f.). Umfasst vom Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs ist zudem auch die der Behörde obliegende Pflicht zur Begründung ihres Entscheids, womit der betroffenen Person die Tatsachen und Rechtsnormen zur Kenntnis gebracht werden sollen, die für den Entscheid massgeblich waren und ihr eine sachgerechte Anfechtung ermöglichen soll (vgl. FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 35, N 10, 17). 2.3 Im Hinblick auf den Antrag des Beschwerdeführers, es seien ihm die für den Entscheid relevanten Herkunftsländerinformationen, auf welche die Vorinstanz ihren Entscheid stütze, offenzulegen, namentlich diejenigen, aus welchen die Vorinstanz den Schluss ziehe, dass adäquate Behandlungsmöglichkeiten hinsichtlich der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers bestünden, ist Folgendes festzustellen: Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer Quellen betreffend der medizinischen Infrastruktur in Sri Lanka im Rahmen der Vernehmlassung angegeben. Dabei handelt es sich um öffentlich zugängliche Berichte, die in dem Sinne nicht dem Akteneinsichtsrecht unterstehen. Das BFM stützt sich denn auch in ihren Entscheiden regelmässig auf zahlreiche öffentlich zugängliche Berichte, die nicht einzeln aufgezählt werden müssen und in die auch keine Akteneinsicht zu gewähren ist. Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich nach Sinn und Zweck des verfassungsmässigen Gehörsanspruchs die entsprechenden Informationsrechte auf jene Erkenntnisquellen der entscheidenden Behörde richten, die tatsächlich argumentativ herbeigezogen werden beziehungsweise als Grundlage für den Entscheid genannt werden. Unter Berufung auf das Akteneinsichtsrecht kann es somit nicht darum gehen, Zugang zu jedwelchen nicht konkret benannten Dokumen-
D-5931/2011 ten zu erlangen. Die Rüge, ein Reisebericht sei zu Unrecht nicht offengelegt worden, stösst damit für das vorliegende Verfahren ins Leere, zumal ein solcher nicht argumentativ verwendet wurde. Hinsichtlich der UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 ist festzustellen, dass diese öffentlich zugänglich sind – so auch im Internet –, weshalb auch diesbezüglich keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts beziehungsweise der Begründungspflicht vorliegt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in der angefochtenen Verfügung darauf verzichtet wurde, bezüglich dieses Dokumentes die relevanten Passagen anzugeben. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt daher diesbezüglich ebenfalls nicht vor. 2.4 Soweit in der Rechtmittelschrift darüber hinaus gerügt wird, der Umstand, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ohne Begründung von der langjährigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sei, stelle eine Verletzung der Begründungspflicht und damit ebenfalls des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, ist dies von der Hand zu weisen. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, weshalb es zu dem Schluss gelangt ist, dass nach Beendigung des bewaffneten Konflikts zwischen der srilankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder als zumutbar zu erachten sei. Zwar muss sich das BFM als Vorinstanz hinsichtlich der Frage der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts halten, es ist jedoch befugt, mit einlässlicher Begründung von einer bestehenden Praxis abzuweichen, wenn es diese als anpassungsbedürftig erachtet (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.2.1 S. 801 f.). Dass das BFM den Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka aus den in der Verfügung dargelegten Gründen als zumutbar einschätzt, ist daher nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Übrigen relativ kurz nach Erlass der angefochtenen Verfügung in seinem Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 (vgl. BVGE 2011/24) zur aktuellen Situation in Sri Lanka geäussert und eine Anpassung seiner in BVGE 2008/2 publizierten Praxis vorgenommen, welche mit derjenigen des BFM im Ergebnis weitgehend übereinstimmt (vgl. die nachstehenden Erwägungen). 2.5 Bei dieser Sachlage besteht somit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb das Begehren des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei diesbezüg-
D-5931/2011 lich aufzuheben und zur Neubeurteilung der Sache an das BFM zurückzuweisen, abzuweisen ist. 3. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 3.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 3.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 3.2.2 Wie rechtskräftig festgestellt wurde, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung findet daher im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka erweist sich demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG als rechtmässig. 3.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
D-5931/2011 Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). 3.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 zur Frage der Gefährdung von Asylsuchenden aus Sri Lanka eine Lageanalyse vor. Es definierte Personenkreise, welche immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein könnten. Dazu zählen unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso wie Anhänger des Ex-Armeegenerals Sarath Fonseka, Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, international und lokal tätige Vertreter von NGOs, die sich für die Menschenrechte einsetzen oder Verstösse kritisieren, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen, abgewiesene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (vgl. a.a.O. E. 8). 3.2.5 Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung, namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Der Gerichtshof unterstreicht in seiner Einschätzung, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, dass zurückkehrenden Tamilen unmenschliche Behandlung drohe sondern eine entsprechende Risikoeinschätzung vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen müsse, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befra-
D-5931/2011 gung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gelte, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied. Gleichzeitig hält der EGMR fest, dass diese einzelnen Faktoren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstellen, jedoch bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht sein könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen, gegebenenfalls erhöhten, Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herrschenden allgemeinen Lage (vgl. T.N. v. Denmark, a.a.O., § 93,° S. 28). 3.2.6 Eine entsprechend drohende konkrete Gefahr im Falle seiner Rückkehr hat der Beschwerdeführer weder substanziiert geltend gemacht, noch ist eine solche aus den Akten ersichtlich. So wurde bereits rechtskräftig festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schikanen seitens der LTTE sowie die Kontrollen durch die Sicherheitskräfte vor seiner Ausreise im engen Zusammenhang mit den damals herrschenden kriegerischen Auseinandersetzungen standen und unter Berücksichtigung der veränderten Situation keine Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermögen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind insbesondere auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er einem der genannten Risikoprofile entsprechen könnte. So war der Beschwerdeführer weder politisch aktiv, noch unterstützte er die LTTE oder stammt aus einer politischen Familie. Dass seine Ehefrau während der Hochphase der Kampfhandlungen im Jahr 2006 verschollen und höchstwahrscheinlich zu Tode gekommen ist und auch weitere Verwandte während des Konflikts umgekommen sind, stellt für den Beschwerdeführer verständlicherweise einen sehr schwierigen Umstand dar. Allerdings lässt sich auch aus diesen Todesfällen innerhalb der Familie – unter Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten Fluchtgründe – kein Profil ableiten, aufgrund welches davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer bei der Wiedereinreise eine unzulässige Behandlung gewärtigen muss, war doch zum genannten Zeitpunkt, in welchem auch die Ehefrau des Beschwerdeführers verschwand, gerade die unbeteiligte Zivilbevölke-
D-5931/2011 rung zu grossen Teilen Opfer willkürlicher Gewalthandlungen der LTTE und der sri-lankischen Militärbehörden. 3.2.7 Nachdem auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt – entgegen den letztlich nicht stichhaltigen Beschwerdevorbringen – ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen lässt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 3.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 3.3.1 Der Beschwerdeführer machte im Beschwerdeverfahren geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ausgegangen. Ein Wegweisungsvollzug erweise sich aber unter Berücksichtigung der nach wie vor herrschenden Situation in Sri Lanka und insbesondere vor dem Hintergrund der behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers als unzumutbar. 3.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in oben erwähntem Urteil BVGE 2011/24 die Lage in Sri Lanka auch im Hinblick auf die Wegweisungspraxis analysiert und hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs festgehalten, dass ein solcher in das gesamte Gebiet der Ostprovinz aufgrund der weitgehenden Stabilisierung und Normalisierung der Lage grundsätzlich zumutbar sei (a.a.O. E. 13.1). Auch wurde der Wegweisungsvollzug in die Gebiete im Norden Sri Lankas, welche bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen – namentlich die Distrikte Jaffna und die südlichen Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar als generell zumutbar erachtet (a.a.O. E. 13.2). Ausgenommen von dieser Einschätzung bleibt das Vanni-Gebiet im Norden, welches die Distrikte Kilinochchi und Mullaitivu (samt beider Städte), die nördlichen Teile der Distrikte Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an der Ostküste des Jaffna- Distrikts umfasst. Eine Rückkehr dorthin ist aufgrund der immer noch weitgehend zerstörten Infrastruktur und der Verminung weiterhin als unzumutbar einzustufen (a.a.O. E. 13.2.2). Jedoch hat die Prüfung des Wegweisungsvollzuges sorgfältig und zurückhaltend und unter Berück-
D-5931/2011 sichtigung der individuellen Umstände zu erfolgen, wobei neben der allgemeinen Zumutbarkeit auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen ist. Liegt der Aufenthalt im Heimatstaat – wie im vorliegenden Fall – längere Zeit zurück oder geht aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse massgeblich und entsprechend abzuklären. 3.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus der Ortschaft C._______ (Distrikt Jaffna), wo er bis zwei Monate vor seiner Ausreise im Jahr 2001 lebte. Seinen Angaben gemäss sind seine Eltern im Heimatort verblieben, ebenso wie seine drei Kinder, welche seit dem Verschwinden seiner Ehefrau im Jahr 2006 von ihren Grosseltern betreut werden. Die Kinder sind zwischenzeitlich zwanzig, achtzehn und elf Jahre alt. Zudem leben zwei Schwestern mit ihren Familien im Heimatort bzw. in der Heimatregion (act. A1 S. 2 f.). Der Beschwerdeführer verfügt mithin über ein enges familiäres Beziehungsnetz im Herkunftsort. Er macht überdies geltend, dass die Familie zum Zeitpunkt seiner Ausreise über Ländereien verfügt habe und er bis dahin auch landwirtschaftlich auf den eigenen Feldern tätig gewesen sei (act. A1 S. 3). Es ist daher davon auszugehen, dass er nach einer Rückkehr mit der Bewirtschaftung der Felder seiner Familie wieder ein gesichertes Auskommen erzielen kann. Dieser Beurteilung dürfte namentlich auch der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht entgegenstehen. Aus den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten ärztlichen Bericht des behandelnden Facharztes für Psychiatrie Dr. med. G._______, Rapperswil, vom 29. August 2011 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sich seit Juli 2011 wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer rezidivierenden depressiven Störung und einer Alkoholabhängigkeit in psychotherapeutischer Gesprächstherapie befindet und ebenso medikamentös behandelt wird. Entsprechend dem eingereichten Bericht steht das Krankheitsbild im Zusammenhang mit der "gewaltsamen" Trennung des Beschwerdeführers von seiner Familie, dem Verschwinden seiner Ehefrau, dem unklaren Schicksal seiner Kinder, welche im Heimatstaat bei den Grosseltern leben, sowie seinem eigenen unsicheren Status in der Schweiz. Dem Bericht ist nicht zu entnehmen, in welchem Umfang der Beschwerdeführer therapiebedürftig ist. Angedacht war die Aufnahme im Tageszentrum für Folteropfer in F._______ zwecks weiterer Stabilisierung. Ob eine solche erfolgt ist, lässt sich den Akten nicht entnehmen; weitere Zeugnisse zu seinem Gesundheitszustand hat der Beschwerdeführer nicht zu den Akten gereicht, weshalb davon auszugehen ist, dass sich sein Zustand nicht
D-5931/2011 massgeblich verschlechtert hat. Die Vorinstanz stellte im Zusammenhang mit der Erkrankung des Beschwerdeführers zutreffend fest, dass von einer adäquaten Behandelbarkeit im Heimatstaat, namentlich auch in der Heimatregion, auszugehen ist, auch wenn gewisse Einbussen des Betreuungsstandards im Vergleich zur Schweiz nicht in Abrede zu stellen sind. Vorliegend bedarf der Beschwerdeführer aber offensichtlich insbesondere einer Gesprächstherapie; derartige Behandlungsmöglichkeiten stehen im Jaffna-Town Hospital sowie in den Spitälern von Tellipallai und Point Pedro zur Verfügung, wo eine kostenlose Behandlung und Abgabe von Medikamenten erfolgt. Dass die Behandlung im Heimatstaat zudem in der Muttersprache des Beschwerdeführers und von einer mit seiner Kultur vertrauten Person durchgeführt werden kann, dürfte dem Behandlungserfolg in der Tat förderlich sein. Stabilisierend dürfte sich überdies auswirken, dass der Beschwerdeführer wieder mit seiner Familie, insbesondere mit seinen zwischenzeitlich jugendlichen bzw. volljährigen Kindern zusammen leben kann. Dem Beschwerdeführer bleibt es zudem unbenommen, für die Anfangsphase seiner Rückkehr medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Auch leben nach Angaben des Beschwerdeführers vier seiner Geschwister in B._______ und J._______ und ein weiterer Bruder in K._______. Es ist daher auch davon auszugehen, dass die Geschwister die Familie ebenfalls finanziell aus dem Ausland unterstützten können. 3.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 3.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM im Ergebnis den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
D-5931/2011 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Parteientschädigung ist mangels Obsiegen nicht auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5931/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
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