Abtei lung IV D-5927/2006 law/krc {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . September 2007 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Corinne Krüger. X._______, geboren _______, unbekannter Herkunft, alias Y._______, geboren _______, Togo, vertreten durch Waltraud Weber, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende St. Gallen / Appenzell, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 21. April 2006 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5927/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein muslimischer Kousountou aus A._______, verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben Anfang Februar 2006 und reiste am 26. Februar 2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz ein. Am gleichen Tag suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nach, von wo aus er am 10. März 2006 ins C._______ transferiert wurde. Dort fand am 28. März 2006 eine Anhörung zu seinen Personalien, zu seinen Ausreisegründen und zu seinem Reiseweg statt. Am 7. April 2006 führte das BFM mit dem Beschwerdeführer eine direkte Anhörung zu seinen Asylgründen durch. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, er habe zusammen mit seinem Vater in dem Dorf A._______ gelebt. Ende Januar 2006 sei sein Vater gestorben. Am gleichen Tag habe eine Versammlung statt gefunden, auf der ihm gesagt worden sei, aufgrund eines Ahnenkults sei für die Beerdigung seines Vaters Menschenblut nötig. Deshalb sollte er von Familienmitgliedern seines Vaters und von Dorfbewohnern getötet und sein Blut geopfert werden. Nachdem er dies erfahren habe, sei er sofort zu seinem Onkel nach Lomé geflüchtet, von wo aus er vier Tage später mit einem Schiff an einen ihm unbekannten Ort gefahren und anschliessend von einem ihm unbekannten Mann in einem Auto in die Schweiz gebracht worden sei. Der Beschwerdeführer gab zudem an, er habe sich nie politisch betätigt oder Probleme mit Behörden gehabt. Anlässlich der Direktanhörung durch das Bundesamt machte der Beschwerdeführer Schmerzen im Brustbereich geltend. Der Beschwerdeführer reichte innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuches keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten. Auf die Frage nach dem Besitz eines Identitätsdokuments erklärte der Beschwerdeführer, er habe sich nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte ausstellen lassen. Er besitze jedoch eine Geburtsurkunde, die sich zu Hause in A._______ befinde. B. Mit Verfügung vom 21. April 2006 - eröffnet am gleichen Tag - trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch vom 26. Februar 2006 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung des Nicht- D-5927/2006 eintretens auf das Asylgesuch hielt es zusammenfassend fest, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Identitätspapiere abgegeben und es lägen auch keine entschuldbaren Gründe vor, die es ihm verunmöglichen würden, ein rechtsgenügliches Identitätspapier einzureichen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers entbehrten zudem jeglicher Grundlage, weshalb sie als offensichtlich haltlos zu qualifizieren seien. Folglich seien die Voraussetzungen nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gegeben, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei. C. Mit Schreiben vom 21. April 2006 teilte Dr. med. R.G. dem BFM per Telefax mit, nach telefonischer Auskunft von Dr. med. K.N., Kardiologe, liege beim Beschwerdeführer eine Herzmuskelerkrankung vor mit einer Neigung zu schwersten Rhythmusstörungen mit dem Risiko eines plötzlichen Herztodes. Eine erste Behandlung bestehe in der Gabe eines Betablockers, der die Herzfrequenz senke und damit das Risiko der möglicherweise auch anstrengungsbedingten Rhythmusstörungen verringere. Grundsätzlich wären noch weiterführende diagnostische Abklärungen zu treffen. Eine weitere Behandlung würde - je nach Resultat der Abklärungen - in der Implantation eines Defibrillators bestehen, der die gefährlichen Rhythmusstörungen erkennen und im Bedarfsfall mit einem Elektroschock die Herztätigkeit wieder in Gang bringen könnte. D. Mit Eingabe vom 21. April 2006 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin gegen den Entscheid des BFM bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit der Wegweisung festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. E. Mit ärztlichem Zeugnis vom 24. April 2006 bestätigte Dr. med. H.H., den Beschwerdeführer gleichentags untersucht zu haben. Nach Absprache mit dem Kardiologen Dr. med. K.N. werde der Beschwerdeführer am _______ in D._______ für die empfohlene Operation angemeldet und werde in den nächsten Tagen einen Termin für die notwendigen Untersuchungen erhalten. F. Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2006 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter der ARK das dem Beschwerdeführer von Gesetzes wegen zustehende Recht auf Aufenthalt in der Schweiz bis zum D-5927/2006 Abschluss des Verfahrens. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Bedürftigkeitsnachweis ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Beschwerdeakten wurden dem BFM zur Vernehmlassung zugestellt. G. Mit Schreiben vom 16. Mai 2006 forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, bis zum 19. Juni 2006 vom behandelnden Spezialarzt einen ärztlichen Bericht erstellen zu lassen. H. Am 6. Juni 2006 reichte der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers, Dr. med. K.N., dem BFM einen Bericht der Untersuchung vom 19. April 2006 sowie die Prognosen für die anstehende Operation des Beschwerdeführers ein. I. Mit Schreiben vom 12. Juli 2006 forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, bis zum 11. August 2006 einen ergänzenden ärztlichen Bericht bezüglich der allenfalls bereits durchgeführten Operation erstellen zu lassen. J. Mit Schreiben vom 11. September 2006 teilte der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers, Dr. med. P.H., mit, dieser sei am 26. Juli 2006 im D._______ operiert worden. Ende September müsse noch ein Kontroll-EKG durchgeführt werden. Zur Zeit bekomme der Beschwerdeführer wegen erhöhten Blutdruckes Medikamente. Es sei nicht nötig gewesen, einen Defibrillator zu implantieren. Abschliessend hielt der Arzt fest, der Beschwerdeführer schildere im einzigen explorativen Gespräch mit einer Übersetzerin in seiner Muttersprache, das Auftreten der Herzrhythmusstörung im Zusammenhang mit dem gewaltsamen Tod seines Vaters und Drohungen, ihn umzubringen. Nun, da die Herzsymptomatik durch die Eingriffe im D._______ behoben worden seien, sei im Sinne einer Symptomverschiebung neu ein Reizkolon aufgetreten. Der Beschwerdeführer benötige aus Sicht des Psychosomatikers eine psychosomatische Therapie mit Übersetzung, bevor er in sein Heimatland zurückgeschafft werden könne. K. In seiner Vernehmlassung vom 27. September 2006 nahm das BFM zum Arztbericht vom 11. September 2006 Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. D-5927/2006 L. Mit Replik vom 18. Oktober 2006 nahm die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zur Vernehmlassung des BFM Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.921), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM, welche gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) erlassen wurden; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt am 1. Januar 2007, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.5 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 5 Arbeitstagen in gültiger Form eingereicht (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG D-5927/2006 i.V.m. Art. 52 VwVG). Demzufolge ist auf diese einzutreten. 2. In der Beschwerde wird ausschliesslich der angeordnete Vollzug der Wegweisung angefochten. Die Verfügung des Bundesamtes vom 21. April 2006 ist somit betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch vom 26. Februar 2006 und Anordnung der Wegweisung (Ziffer 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit aufgrund der Rechtsbegehren lediglich die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung unzulässig respektive unzumutbar und infolge dessen die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 3. Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Nicht zumutbar kann der Vollzug der Wegweisung insbesondere sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 3.1 3.1.1 Vorliegend stellte sich nach Erlass der vorinstanzlichen Verfügung vom 21. April 2006 heraus, dass der Beschwerdeführer an einer ernsthaften Herzmuskelerkrankung mit einer Neigung zu schwersten Rhythmusstörungen mit dem Risiko eines plötzlichen Herztodes litt (vgl. ärztliches Zeugnis von Dr. med. R.G. vom 21. April 2006). Gemäss Arztbericht des behandelnden Arztes des Beschwerdeführers, Dr. med. P.H., vom 11. September 2006 wurde dieser am 26. Juli 2006 im D._______ erfolgreich operiert. Die Herzsymptomatik wurde durch den Eingriff behoben. Aus dem Bericht ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zu dem Zeitpunkt nur noch wegen erhöhten Blutdruckes medikamentös behandelt wurde. Neu aufgetreten war jedoch ein Reizkolon, welches aus Sicht des Arztes D-5927/2006 eine psychosomatische Therapie benötigte, bevor der Beschwerdeführer in sein Heimatland ausgeschafft werden könne. 3.1.2 Dazu nahm die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 27. September 2006 Stellung. Sie erklärte, aus dem Arztbericht sei klar ersichtlich, dass die Herzsymptomatik durch die Operation am 12. Juli (recte: 26. Juli) 2006 behoben worden sei, wobei sich auch die Implantation eines Defibrillators erübrigt habe. Es seien keine weiteren Therapiemassnahmen vorgesehen. Neu aufgetreten sei ein Reizkolon (Reizdarm, psychisch bedingte Funktionsstörung des Dickdarms mit Verstopfung und/oder Durchfall). Der Beschwerdeführer erhalte zurzeit Medikamente gegen hohen Blutdruck, Schlafstörungen und Reizkolon. Diesbezüglich verweise sie auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer seine wahre Herkunft offensichtlich verschweige. Dadurch verunmögliche er dem BFM aufzuzeigen, ob in seinem effektiven Herkunftsstaat die erwähnten Medikamente sowie die im Zusammenhang mit dem Reizkolon angezeigte psychosomatische Therapie verfügbar wären. Gleichwohl könne behauptet werden, dass Medikamente zur Behandlung von häufig auftretenden Leiden in städtischen Zentren in Afrika allgemein erhältlich sind. Ferner werde festgehalten, dass ein Reizkolon zwar unangenehm, aber in keiner Art und Weise lebensbedrohlich sei. 3.1.3 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erklärte in der Replik vom 18. Oktober 2006, zu seiner gesundheitlichen Situation könne sie nur bedingt Stellung beziehen, da er sich nicht mehr bei ihr gemeldet habe. Aus der Vernehmlassung der Vorinstanz gehe jedoch hervor, dass er einen Herz-Eingriff habe vornehmen lassen müssen und zur Zeit an einem psychisch bedingten Reizkolon leide. Diese beiden Krankheitsbilder verlangten aus ihrer Sicht eine Phase der Erholung und Kontrolle, weshalb sie um einen entsprechenden Aufenthalt in der Schweiz ersuche. 3.1.4 Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, wurde das Herzleiden des Beschwerdeführers durch die Operation vom 26. Juli 2006 behoben. Wie aus dem ärztlichen Bericht vom 11. September 2006 hervor geht, sind dazu keine weiteren Therapiemassnahmen vorgesehen. Müsste der Beschwerdeführer allenfalls noch Medikamente wegen Bluthochdruck oder Darmproblemen einnehmen, so sollten diese in allen grösseren Städten Afrikas erhältlich sein. Ebenfalls beizupflichten ist der Einschätzung der Vorinstanz, dass ein Reizkolon zwar D-5927/2006 unangenehm, in keiner Art und Weise aber lebensgefährlich sei. Da zudem auch seitens des Beschwerdeführers seit über einem Jahr keine ärztlichen Zeugnisse eingereicht wurden, kann davon ausgegangen werden, dass inzwischen - nach einer wie von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ersuchten Phase der Erholung - keine gesundheitlichen Probleme mehr bestehen, die einem Vollzug der Wegweisung allenfalls entgegen stehen könnten. 3.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG sind Asylsuchende verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere müssen sie ihre Identität offen legen, diese also nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Vorliegend hat es der Beschwerdeführer indessen trotz mehrmaliger schriftlicher und mündlicher Aufforderung durch das BFM versäumt, ein Reise- oder Identitätsdokument einzureichen, aus dem seine Identität hervor geht. Diese steht mithin nach wie vor nicht fest. Das BFM hat sodann in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt, aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer die behauptete Herkunft aus Togo nicht geglaubt werden kann. Auch das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines mangelhaften Länderwissens betreffend Togo sowie der fehlenden Sprachkenntnisse nicht geglaubt werden kann, dass er tatsächlich Staatsangehöriger dieses Landes ist. Es ist somit nicht möglich sinnvoll zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer im tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefahr droht, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würde, und es ist nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vielmehr ist im konkreten Fall anzunehmen, dass der Vollzug der Wegweisung in Anbetracht der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz zulässig und zumutbar (Art. 14a Abs. 3 und 4 ANAG) ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 ff.). 3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig und zumutbar beurteilt hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 14a Abs. 3 oder 4 ANAG fällt daher ausser Betracht. D-5927/2006 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-5927/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz (Ref.-Nr. N _______; zu den Akten) - _______ ad _______
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