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Bundesverwaltungsgericht 24.10.2017 D-5926/2017

24 ottobre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,658 parole·~13 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5926/2017 law/auj

Urteil v o m 2 4 . Oktober 2017 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2017 / N (…).

D-5926/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 9. Mai 2014 erstmals in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 8. März 2016 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Italien anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1782/2016 vom 30. März 2016 die durch den damaligen Rechtsvertreter gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde abwies, dass der Beschwerdeführer am 5. August 2016 nach Italien überstellt wurde, dass er gemäss eigenen Angaben am 19. Mai 2017 erneut in die Schweiz einreiste, infolge illegalen Aufenthaltes polizeilich angehalten und am 1. Juni 2017 durch den Migrationsdienst des Kantons B._______ befragt wurde, dass der frühere Rechtsvertreter am 1. Juni 2017 für den Beschwerdeführer ein zweites schriftliches Asylgesuch einreichte mit der Begründung, sein Mandant habe sich mehrere Monate in der Türkei aufgehalten, so dass die Schweiz zur Behandlung des Asylgesuchs zuständig sei, dass als Beweismittel für den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Türkei eine Kopie einer am 10. März 2017 in C._______ ausgestellten Muhtar- Bestätigung mit französischer Übersetzung eingereicht wurde, dass das SEM mit Schreiben vom 13. Juni 2017 dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zu allfälligen Gründen, welche gegen eine Wegweisung nach Italien sprechen würden, gewährte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juni 2017 das Original der Muhtar-Bestätigung inklusive französischer Übersetzung nachreichen liess,

D-5926/2017 dass in der Stellungnahme vom 27. Juni 2017 zum Schreiben des SEM vom 13. Juni 2017 geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe sich von Anfang September 2016 bis 19. Mai 2017 in der Türkei und damit ausserhalb des Gebiets der Dublin-Mitgliedstaaten aufgehalten, so dass nicht mehr Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, sondern die Schweiz, und er vom SEM mündlich anzuhören sei, dass der Beschwerdeführer zirka eine Woche nach der am 5. Juni 2016 erfolgten Überstellung nach Italien nach Griechenland gereist sei und sich nach zehn bis 15 Tagen an die griechisch-türkische Grenze begeben habe, wo die türkischen Behörden ihn angehalten und in ein Flüchtlingslager und danach nach Istanbul gebracht hätten, dass er nach der Freilassung bei einem Cousin seiner Mutter in D._______ gelebt habe, wo er sich am 20. September 2016 angemeldet habe, und seine Familie ihn, da er in diesem Zeitpunkt unter psychischen Problemen gelitten habe, davon abgehalten habe, nach Syrien zu reisen, dass er sich vom 20. September 2016 bis am 10. März 2017 am gleichen Ort in der Türkei aufgehalten habe, und am 10. März 2017 von C._______ nach Istanbul gereist sei, wo er mehrere Wochen geblieben sei, bis er am 19. Mai 2017 mit gefälschter Identitätskarte und mit Hilfe eines Schleppers mit einem Direktflug nach Genf gereist sei, dass mit Begleitschreiben vom 29. Juni 2017 zwölf Fotos, welche den Beschwerdeführer in der Türkei, insbesondere in Istanbul, zeigen, und mit Eingabe vom 10. Juli 2017 eine deutsche Übersetzung der Muhtar-Bestätigung eingereicht wurden, dass das SEM mit Verfügung vom 2. Oktober 2017 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 1. Juni 2017 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Italien) anordnete, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass das Staatssekretariat gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,

D-5926/2017 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Oktober 2017 (Datum des Poststempels) gegen den am 12. Oktober 2017 eröffneten Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragt, der Entscheid des SEM vom 2. Oktober 2017 sei aufzuheben und dieses sei anzuweisen, sein Asylgesuch zu prüfen, dass er in prozessualer Hinsicht um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Mittellosigkeit und um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Oktober 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

D-5926/2017 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung gelangt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass, nachdem die italienischen Behörden dem Gesuch der Schweiz um Übernahme im Rahmen eines Remonstrationsverfahrens am 16. Februar 2016 zugestimmt hatten, der Beschwerdeführer am 5. August 2016 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO nach Italien überstellt wurde, wo er ursprünglich illegal in den Dublin-Raum eingereist war (vgl. SEM-act. B15/5 S. 5), dass das SEM am 13. Juni 2017 die italienischen Behörden gestützt auf Art. 34 Dublin-III-VO um Auskunft über den Verbleib des Beschwerdeführers in Italien nach dessen Überstellung am 5. August 2016 und über den Zeitpunkt seiner in Italien letztmals erfolgten Registrierung ersuchte (vgl. act. B6/2 und B7/2), dass das SEM am 25. August 2017 die italienischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin- III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden mit Schreiben vom 26. September 2017 die Anfrage des SEM vom 13. Juni 2017 beantworteten, indem sie miteilten, dass der Beschwerdeführer in Italien am 29. April 2014 wegen illegaler

D-5926/2017 Einreise und am 5. August 2016 zwecks Identifikation erkennungsdienstlich erfasst worden sei, und seither keine Informationen mehr von ihm vorliegen würden (vgl. act. B17/1 und B18/1), dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), und das SEM sie am 4. Oktober 2017 ausdrücklich auf diesen Umstand hingewiesen hat, dass der Beschwerdeführer die Zuständigkeit Italiens in der Stellungnahme vom 27. Juni 2017 bestreitet, indem er geltend macht, er habe sich nach der Überstellung nach Italien von Anfang September 2016 bis Mai 2017 in der Türkei und damit ausserhalb des Gebiets der Dublin-Mitgliedstaaten aufgehalten, so dass nun die Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass das SEM jedoch in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm im vorinstanzlichen Verfahren gewährten rechtlichen Gehörs zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens keine Gründe vorzubringen vermag, welche die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens widerlegen könnten, dass der Beschwerdeführer seinen angeblichen achtmonatigen Aufenthalt in der Türkei in der Tat nicht glaubhaft machen kann, zumal keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Fotos in der Türkei gerade in der Zeit zwischen September 2016 und März 2017 entstanden sein sollen, und gemäss der eingereichten Bestätigung des Bürgermeisters von C._______ der Beschwerdeführer nicht, wie behauptet, bis am 10. März 2017 dort wohnhaft gewesen ist, sondern nur bis am 20. September 2016, dass die italienischen Behörden schliesslich die Argumentation des SEM implizit stützen, indem sie das Übernahmeersuchen der Schweiz nicht abgelehnt, sondern ihm stillschweigend zugestimmt haben, obwohl sie zunächst noch festgehalten hatten, den Beschwerdeführer zuletzt am 5. August 2016 registriert und seither keine Informationen über seinen Aufenthaltsort zu haben, dass der Beschwerdeführer die zutreffenden Erwägungen des SEM in der Beschwerde nicht zu widerlegen vermag,

D-5926/2017 dass einerseits nicht ersichtlich ist, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, stichhaltige Beweismittel für den behaupteten achtmonatigen Aufenthalt in der Türkei einzureichen, dass er andererseits auch während des mittlerweile fünfmonatigen (zweiten) Aufenthaltes in der Schweiz hinreichend Zeit gehabt hätte, weitere Beweismittel einzureichen, wie beispielsweise einen Beleg über den – erstmals auf Beschwerdeebene behaupteten – Spitalaufenthalt in der Türkei, oder das Flugticket des angeblichen Direktfluges vom 19. Mai 2017 von Istanbul nach Genf beziehungsweise eine entsprechende Bestätigung der Fluggesellschaft, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ferner zu Recht und mit zutreffender Begründung festgehalten hat, der Beschwerdeführer könne aus der Anwesenheit mehrerer Geschwister und seiner künftigen Ehefrau in der Schweiz kein Zuständigkeitskriterium ableiten, dass die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers somit grundsätzlich gegeben ist, und der Wunsch des Beschwerdeführers, in der Schweiz bleiben zu können, daran nichts zu ändern vermag, zumal die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vorbringt, er habe in Italien keine Verwandten, die ihm helfen könnten, und sei völlig auf sich

D-5926/2017 alleine gestellt, er habe dort diverse Probleme gehabt, werde nicht menschenwürdig behandelt und lebe auf der Strasse, und in der Türkei hätten die Behörden ihm erst recht nicht geholfen, dass er mit den Vorbringen die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III- VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),

D-5926/2017 dass er in der Beschwerde auch keine konkreten medizinischen Probleme geltend macht, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5926/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Jacqueline Augsburger

Versand:

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