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Bundesverwaltungsgericht 17.10.2014 D-5926/2014

17 ottobre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,485 parole·~12 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. September 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5926/2014/plo

Urteil v o m 1 7 . Oktober 2014 Besetzung

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien

A._______, geboren (…), Nigeria, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 29. September 2014 / N (…).

D-5926/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 24. August 2014 – mit dem Zug von Italien kommend – den Bahnhof von Chiasso erreichte, wo er von der schweizerischen Grenzwacht angehalten wurde, dass er bei dieser Gelegenheit vorbrachte, er wolle in der Schweiz ein Asylgesuch einreichen, worauf er von der Grenzwacht dem Empfangsund Verfahrenszentrum des BFM in B._______ zugeführt wurde, wo sein Asylgesuch am nächsten Tag registriert wurde, dass vom BFM am 26. August 2014 aufgrund einer Abfrage der Eurodac- Datenbank festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer vor seinem Gesuch in der Schweiz bereits in Italien einen Asylantrag gestellt hatte (illegale Einreise in Italien verzeichnet per 3. Mai 2014 in C._______ und Asylantrag in Italien verzeichnet per 18. Mai 2014 in D._______), dass der Beschwerdeführer am 2. September 2014 zu seiner Person, zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere und zu seinem Reiseweg befragt wurde (vgl. act. A7: Protokoll der Befragung zur Person), dass er dabei angab, er sei ein Staatsangehöriger von Nigeria und er habe vor seiner Ausreise aus der Heimat während Jahren in Lagos gelebt, über heimatliche Papiere verfüge er aber nicht, dass er zu seinem Reiseweg vorbrachte, er habe seine Heimat schon im Jahre 2009 verlassen, indem er damals über den Niger nach Libyen gereist sei, wo er im Verlauf der nächsten Jahre in verschiedenen Städten auf dem Bau gearbeitet habe, bis er sich aufgrund der in Libyen herrschenden Krise zu einer Weiterreise entschlossen habe, dass er sich im Frühjahr 2014 einer Gruppe von Reisenden angeschlossen habe und auf dem Seeweg nach Italien gereist sei, wobei sie anlässlich ihrer Überfahrt von den italienischen Behörden aus dem Meer gerettet und nach Sizilien gebracht worden seien, dass er auf Nachfrage hin angab, er sei am 25. April 2014 in Italien angekommen, wo er in der Folge von den italienischen Behörden registriert und danach in ein Ausschaffungscamp bei D._______ überstellt worden sei,

D-5926/2014 dass er jedoch nach einem Monat im Ausschaffungscamp mit Hilfe eines Anwalts wieder freigekommen sei, wobei ihm auf den 16. Dezember 2014 ein Termin bei der (für ihn zuständigen) Questura angesetzt worden sei, dass er in Italien jedoch weder eine Unterkunft noch Unterstützung erhalten habe, womit er obdachlos gewesen sei und er sich als Bettler habe über Wasser halten müssen, dass er sich während seines Aufenthalts in Italien wegen Schmerzen im Oberschenkel in ein Spital begeben habe, worauf bei ihm ein Leistenbruch festgestellt worden sei, welcher vor rund zwei Monaten in dem Spital operiert worden sei, dass sich der Beschwerdeführer auf Nachfrage hin gegen eine Rückkehr in sein Erstasylland aussprach, indem er geltend machte, er habe dort keine Unterkunft und Unterstützung erhalten und es gebe dort viele dunkelhäutige Menschen, welche zum Teil schon während Jahren ohne Papiere in Italien lebten, weshalb er in die Schweiz weitergereist sei, da er befürchtet habe, ihm könnte in Italien das Gleiche passieren, dass er auf ergänzende Nachfrage hin zu seinem Gesundheitszustand ausführte, im Moment fühle er sich stark und in Ordnung, manchmal verspüre er aber noch Schmerzen an der Stelle, wo er operiert worden sei, und gemäss des von ihm in der Schweiz konsultierten Arztes brauche es noch rund drei Monate, bis alles vollständig geheilt sei, dass den Akten ein kurzer Arztbericht vom 17. September 2014 beiliegt, in welchem über eine Kontrolluntersuchung der vom Beschwerdeführer erwähnten Operationsnarbe berichtet wird (vgl. act. A15), dass das BFM am 12. September 2014 – gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) – ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an Italien richtete, welches innert massgeblicher Frist von Italien nicht beantwortet wurde, dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 29. September 2014 (eröffnet am 8. Oktober 2014) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers

D-5926/2014 nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, wobei das Bundesamt eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. für die Begründung im Einzelnen die Akten), dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 14. Oktober 2014 (Poststempel) Beschwerde erhob, dass er in seiner Eingabe – welche auf einer bekannten Beschwerdevorlage basiert – zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung [1], die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl [2], eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme [3] beantragt, dass er gleichzeitig um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht [4] sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung [am Ende der Beschwerde] ersucht, und zudem um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung [5], um Anordnungen an das BFM betreffend die Nicht-Kontaktnahme mit den Behörden seines Heimatstaates [6], eventualiter eine diesbezügliche Information [7], dass er in seiner Eingabe vorab geltend macht, vom BFM seien die massgeblichen Fristen gemäss der Dublin-III-VO nicht eingehalten worden, da das Bundesamt erst am 12. September 2014 an die italienischen Behörden gelangt sei, dass er im Anschluss daran eine Überstellung nach Italien in Anwendung der Dublin-III-VO als nicht tragbar erklärt und geltend macht, die in Italien für Flüchtlinge und Asylsuchenden herrschenden Verhältnisse seien sehr schlecht, er habe dort weder Obdach noch Unterstützung erhalten, dort unter prekären sanitären Verhältnissen leben müssen und während der kalten Jahreszeit werde sich die Situation noch zusätzlich verschlechtern, dass er ergänzend anführt, in seinem Fall sei eine Rückführung nach Italien aus medizinischer Sicht nicht verantwortbar, zumal er dort zwar operiert worden sei, ihm jedoch nach seiner Unterleibsoperation keine weitere Kontrolle in Aussicht gestellt worden sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Oktober 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

D-5926/2014 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG), dass die Beschwerde zwar keine Unterschrift enthält, der Inhalt jedoch ohne Weiteres dem Beschwerdeführer zugeordnet werden kann, weshalb es sich vor dem Hintergrund der angestrebten Verfahrensbeschleunigung im Asylbereich rechtfertigt, von Instruktionsmassnahmen abzusehen und auf ein Nachreichen der Unterschrift zu verzichten, dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), sich seine Eingabe als fristgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG) und sich seiner Eingabe ohne weiteres Anträge und eine Begründung entnehmen lassen (Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob das BFM zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht – sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung ans BFM zurückweist (BVGE 2007/8 E. 2.1), dass demzufolge auf die Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist, dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist, soweit darauf einzutreten ist, weshalb über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),

D-5926/2014 dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage am 18. Mai 2014 in Italien einen Asylantrag gestellt hat und er noch vor Abschluss des italienischen Asylverfahrens am 24. August 2014 in die Schweiz weitergereist ist, wo er einen weiteren Asylantrag gestellt hat, dass bei dieser Sachlage – gemäss der Bestimmung von 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO – Italien für die Prüfung seines Asylantrages zuständig ist, zumal von Italien das Ersuchen des BFM um eine Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (nach Art. 23 Abs. 1 und 4 Dublin-III-VO) innert der vorliegend massgeblichen Frist von zwei Wochen nicht beantwortet worden ist, womit Italien seine Zuständigkeit gemäss der Dubliner-Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung akzeptiert hat (vgl. dazu Art. 25 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO), dass in diesem Zusammenhang aufgrund der anders lautenden Beschwerdevorbringen festzuhalten bleibt, dass in vorliegender Sache vom BFM die massgeblichen Verfahrensfristen eingehalten wurden, indem das Bundesamt sein Wiederaufnahmeersuchen (vom 17. September 2014) innert weniger als zwei Monaten nach erfolgter Eurodac-Treffermeldung (vom 26. August 2014) an Italien gesandt hat (vgl. dazu Art. 23 Abs. 2 [erster Satz] Dublin-III-VO), dass nach dem Gesagten die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist, dass der Beschwerdeführer zwar geltend macht, die in Italien für Flüchtlinge und Asylsuchende herrschenden Verhältnisse seien prekär und in seinem Fall eine Rückführung nach Italien aus medizinischer Sicht nicht verantwortbar, aufgrund der Aktenlage jedoch keine Gründe ersichtlich sind, welche in seinem Fall in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung in diesen Staat sprechen würden, dass in diesem Zusammenhang vorab festzuhalten bleibt, dass Italien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der

D-5926/2014 Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers zu dem ihm angesetzten Termin bei der für ihn zuständigen Questura und der ihm bis dahin ausgestellten Papiere (vgl. dazu act. A7 Ziff. 5.02 [am Ende]) davon auszugehen ist, er habe Zugang zum italienischen Asylverfahren gefunden und sein Aufenthalt in Italien habe damit eine legale Basis, dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, die ersichtlichen Schwierigkeiten nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht als generell untragbar erscheinen, dass im Falle des Beschwerdeführers – soweit ersichtlich ein junger, ungebundener Mann, welcher über langjährige Arbeitserfahrung auf dem Bau verfügt und sein Auskommen schon seit Jahren selbständig bestreitet – davon ausgegangen werden darf, er sei durchaus in der Lage, in Italien gegenüber den dort zuständigen Behörden seine Rechte wahrzunehmen und in Italien eine hinreichende Lebensgrundlage zu finden, dass sich der Beschwerdeführer zwar auf das Vorliegen medizinischer Gründe beruft, welche gegen eine Rückkehr nach Italien sprechen würden, aufgrund seiner Ausführungen zu der in Italien erhaltenen Spitalbehandlung respektive Leistenbruchoperation davon auszugehen ist, er habe während seines Aufenthalts in Italien durchaus hinreichenden Zugang zum italienischen Gesundheitssystem gefunden,

D-5926/2014 dass kein Anlass zur Annahme besteht, ihm wäre in Italien eine notwendige Nachbehandlung verweigert worden, zumal aus dem Arztbericht vom 17. September 2014 folgt, dass die Operationsnarbe des Beschwerdeführers reiz- und schmerzlos ist und dass nach der in Italien erfolgten Operation kein weiterer Behandlungsbedarf besteht, dass bei dieser Sachlage kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers respektive für eine Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich ist, womit der Nichteintretensentscheid des BFM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass es nach der Abweisung der Beschwerde einer Auseinandersetzung mit den Anträgen des Beschwerdeführers um prozessleitende Anordnungen nicht bedarf, da diese Anträge – wie auch das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) – mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5926/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

Versand:

D-5926/2014 — Bundesverwaltungsgericht 17.10.2014 D-5926/2014 — Swissrulings