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Bundesverwaltungsgericht 26.11.2012 D-5917/2012

26 novembre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,992 parole·~20 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2012

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5917/2012

Urteil v o m 2 6 . November 2012 Besetzung

Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien

A._______, geboren (…), Kosovo, vertreten durch lic. iur. Claudia Zumtaugwald, Rechtsanwältin, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2012 / N _______.

D-5917/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der aus B._______ (Kosovo) stammende Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahr 2002 verliess, am 9. November 2002 illegal in die Schweiz einreiste und seither bereits mehrere Asylverfahren in der Schweiz durchlief, dass die Vorinstanz auf ein mit schriftlicher Eingabe vom 14. Dezember 2011 gestelltes viertes Asylgesuch – Registrierung am 18. Dezember 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen – mit Verfügung vom 30. Januar 2012 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich verfügte, dass die dagegen erhobene Beschwerde vom 9. Februar 2012 vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-788/2012 vom 17. Februar 2012 abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer am 29. Februar 2012 mit TrainStreet via Basel kontrolliert nach Frankreich rückübergeben wurde und sich fortan bis zur Wiedereinreise in die Schweiz in Frankreich aufgehalten habe, dass er am 7. September 2012 mit dem Zug von C._______ illegal in die Schweiz eingereist sei, wo er gleichentags ein fünftes Mal um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am 11. September 2009 in Frankreich anlässlich der Einreichung eines Asylgesuchs von den französischen Behörden daktyloskopisch erfasst worden war, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 10. September 2012 beantragte, der Nichteintretensentscheid des BFM vom 30. Januar 2012 sei in Wiedererwägung zu ziehen, auf das Asylgesuch vom 18. Dezember 2011 sei einzutreten und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dass der Beschwerdeführer am 18. September 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde,

D-5917/2012 dass er im Rahmen der Eingabe vom 10. September 2012 und der Befragung vom 18. September 2012 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er könne aufgrund seiner individuellen Situation – mithin aus humanitären Gründen (angeschlagener Gesundheitszustand, fehlendes Beziehungsnetz im Heimatstaat, langer Aufenthalt sowie Arbeitstätigkeit in der Schweiz) – nicht nach Kosovo zurückkehren, weshalb erneut auf seine ursprünglichen Asylgründe zurückzukommen und er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei, dass dem Beschwerdeführer am 18. September 2012 das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt wurde, wonach gestützt auf den Eurodac- Treffer vom 11. September 2009 mutmasslich Frankreich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, weshalb gegebenenfalls auf sein Asylgesuch nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer dazu angab, sein Asylverfahren in Frankreich sei bereits abgeschlossen worden, dass seine Rechtsvertreterin diesbezüglich in der Eingabe vom 10. September 2012 konkretisierend ausführte, ein in Frankreich gestelltes Wiedererwägungsgesuch sei abgewiesen worden und es sei fraglich, ob in Frankreich überhaupt ein Asylverfahren durchgeführt worden sei, da von einem konkludenten Rückzug des Asylgesuchs seitens des Beschwerdeführers auszugehen und folglich die Zuständigkeit Frankreichs gar nicht begründet gewesen sei, dass der Beschwerdeführer zudem keinen Zugang zu medizinischer Versorgung gehabt habe und es sich anzeige, seine Leiden in der Schweiz zu behandeln, dass das BFM am 15. Oktober 2012 die französischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung) ersuchte, dass Frankreich diesem Gesuch am 25. Oktober 2012 zustimmte, dass das BFM mit Verfügung vom 30. Oktober 2012 – eröffnet am 5. November 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das

D-5917/2012 neuerliche Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass das BFM zur Begründung anführte, daktyloskopische Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer am 11. September 2009 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht habe, dass Frankreich gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, [DAA, SR 0.142.392.689]) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass die französischen Behörden dem Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung am 25. Oktober 2012 zugestimmt hätten, dass die Ausführungen der Rechtsvertreterin mit Eingaben vom 10. und 20. September 2012 die Zuständigkeit Frankreichs nicht zu widerlegen vermöchten, dass die französischen Behörden nicht von einem stillschweigenden Rückzug des Asylgesuches ausgegangen seien, da die Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers ansonsten gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-Verordnung erfolgt wäre, dass auch der Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes C- 620/10 an der Zuständigkeit Frankreichs nichts zu ändern vermöchte, da besagtes Urteil lediglich auf Aufnahmeverfahren anwendbar sei, indessen im Wiederaufnahmeverfahren der Rückzug des Asylgesuchs in einem Staat keine Auswirkungen auf die Bestimmungen des zuständigen Staates für die Behandlung der noch pendenten Asylgesuche habe,

D-5917/2012 dass auch Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung der Zuständigkeit Frankreichs nicht entgegenstehe, da auch diese Bestimmung lediglich im Aufnahmeverfahren Anwendung finde, dass der Asylantrag sowie das nachfolgende Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers in Frankreich abgewiesen worden seien, Frankreich indessen trotz rechtskräftig abgeschlossenem Asylverfahren gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung weiterhin für das Verfahren des Beschwerdeführers bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug zuständig sei (Art. 16 Abs. 4 Dublin-II-Verordnung), dass allfällige aus der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) fliessende Ansprüche, welche dem Beschwerdeführer vorenthalten würden, bei den zuständigen Behörden in Frankreich eingeklagt werden könnten, dass auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei und die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit sowie die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu bejahen seien, dass keine Hinweise vorlägen, Frankreich würde seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und habe das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt, dass es dem Beschwerdeführer offen gestanden sei, gegen die Entscheide der französischen Behörden ein Rechtsmittel einzulegen und allfällige Verletzungen von EMRK-Normen in Frankreich gerichtlich durchzusetzen, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung nach Frankreich als zulässig erweise, dass die Einwände des Beschwerdeführers, wonach er in Frankreich weder eine Unterkunft noch medizinische Versorgung erhalten habe, keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu begründen vermöchten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. November 2012 durch seine Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Anerkennung der aufschiebenden Wirkung gestützt auf Art. 107a AsylG und um Gewährung der un-

D-5917/2012 entgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersuchte, dass im formellen Teil der Beschwerde ausgeführt wird, das von der Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 10. sowie 20. September 2012 eingereichte Gesuch um Wiedererwägung des Nichteintretensentscheids des BFM vom 30. Januar 2012 und um Wiederaufnahme des Asylgesuches vom 18. Dezember 2011 hätte direkt als Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht werden müssen, da weder das BFM noch das Bundesverwaltungsgericht den damaligen Sachverhalt in Frankreich genauer abgeklärt hätten und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer während laufendem Verfahren in Frankreich bereits am 17. Dezember 2009 in der Schweiz ein erneutes Asylgesuch gestellt habe, unberücksichtigt geblieben sei, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend machte, er habe sein in Frankreich gestelltes Asylgesuch im Sinne von Art. 2 Bst. c-f Dublin-II-Verordnung konkludent zurückgezogen, indem er zu den angesetzten Befragungen nicht erschienen sei, sich lediglich kurze Zeit in Frankreich aufgehalten und keine Asylverfahren durchlaufen habe und er dies mit dem am 17. Dezember 2009 in der Schweiz eingereichten Asylgesuch untermauert habe, auch wenn dieses als zweites Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und abgewiesen worden sei, dass es sich beim Beschwerdeführer folglich nicht um eine Person handle, bei welcher mehrere Asylgesuche in verschiedenen Mitgliedstaaten vorlägen, sondern dass er einzig und allein in der Schweiz Asylgesuche gestellt habe und bei seiner Person keineswegs von einem abgewiesenen Asylsuchenden auszugehen sei, dass das Urteil des Europäischen Gerichtshofs C-620/10, entgegen der vorinstanzlichen Annahme, nicht nur bei der erstmaligen Stellung eines Asylgesuchs zum Tragen komme und er sich folglich darauf beziehen könne, dass die rechtliche Qualifizierung des Gesuchs vom 17. Dezember 2009 zu korrigieren sei, da die Vorinstanz das Gesuch willkürlich als Wiedererwägungsgesuch und nicht als Asylgesuch erachtet habe und bereits bei

D-5917/2012 der Behandlung des damaligen Gesuchs auf den Eurodac-Treffer hätte zurückgreifen müssen, dass sich der Beschwerdeführer als abgewiesener Asylbewerber in Frankreich nicht mehr darauf berufen könne, eine Unterkunft sowie medizinische Versorgung zu erhalten, weshalb er bei einer Rücküberstellung Gefahr laufe, dort einer unmenschlichen beziehungsweise erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden, zumal bekannt sei, dass in Frankreich viele Asylsuchende auf der Strasse lebten (mit Verweis auf einen Artikel des Tagesanzeigers vom 15. Juni 2012), dass der Beschwerdeführer starke (…) habe, weshalb eine weitere Operation angezeigt sei, und er an (…) leide, die eine Behandlung durch einen D._______ erfordern würden, dass folglich eine Überstellung nach Frankreich einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK sowie Art. 8 EMRK darstelle und zwar in dem Sinne, dass die Nichtzulassung zu einer geeigneten medizinischen Versorgung als Demütigung und Erniedrigung angesehen werde und die körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers beeinträchtige, dass zur Begründung der geltend gemachten EMRK-Verletzung angeführt wird, dem Beschwerdeführer sei im Kanton E._______ der Zugang zu einer medizinischen Versorgung verweigert worden, da es sich bei seiner Person um einen abgewiesenen Asylbewerber handle, und Art. 8 EMRK gebiete es, die in der Schweiz durchgeführte erste (…) mit negativem Ausgang auch hier zu korrigieren, dass zudem unter der Überschrift IV. der Rechtsmitteleingabe neue Tatsachen im Zusammenhang mit seiner Abstammung vorgebracht werden, dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen einen Artikel des Tagesanzeigers vom 15. Juni 2012, das Protokoll zur Gewährung des rechtlichen Gehörs bei der Justiz- und Sicherheitsdirektion des Kantons E._______ vom 23. Februar 2012, eine E-Mail an Frau F._______ vom 27. Februar 2012 sowie die Antwort darauf vom 28. Februar 2012, ein Schreiben der Rechtsvertreterin an das Amt für Justiz des Kantons E._______ vom 6. November 2012, den Austrittsbericht des Kantonsspitals E._______ vom 7. Januar 2008, ein Schreiben des Kantonsspitals E._______ an die Rechtsvertreterin vom 7. Dezember 2009 sowie ein Schreiben des G._______ H._______ an die Rechtsvertreterin vom 10. Dezember 2009 einreichte,

D-5917/2012 dass die vorinstanzlichen Akten am 16. November 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

D-5917/2012 dass auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur rechtlichen Qualifikation der Eingabe vom 10. sowie 20. September 2012, mit welcher um Wiedererwägung des Nichteintretensentscheids vom 30. Januar 2012 ersucht wurde, nicht weiter einzugehen ist, zumal die Rechtsvertreterin selber zum Schluss kommt, die rechtliche Qualifikation sei für den Ausgang des Verfahrens nicht ausschlaggebend und demnach der Nichteintretensentscheid des BFM vom 30. Oktober 2012 zu beurteilen sei, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass folglich die in der Rechtsmitteleingabe unter der Überschrift IV. aufgeführten neuen, allenfalls asylrelevanten Tatsachen nicht Gegenstand dieses Verfahrens bilden, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Beschwerdeführer gemäss dem dokumentierten Eurodac-Treffer in Frankreich am 11. September 2009 daktyloskopisch erfasst wurde, dass das BFM die französischen Behörden am 15. Oktober 2012 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte,

D-5917/2012 dass Frankreich dem Ersuchen des BFM um Übernahme des Beschwerdeführers am 25. Oktober 2012 entsprochen und damit seine Zuständigkeit gemäss Dubliner Verfahrensregelung akzeptiert hat, dass der Beschwerdeführer somit grundsätzlich in einen Drittstaat (Frankreich) ausreisen kann, dass sein Einwand, wonach er das Asylgesuch in Frankreich konkludent zurückgezogen sowie dort gar kein Asylverfahren durchlaufen habe und folglich nicht von einer Mehrfachgesuchstellung in mehreren Mitgliedstaaten ausgegangen werden könne, nicht zu überzeugen vermag, liegt doch ein Eurodac-Treffer vom 11. September 2009 vor und haben die französischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung zugestimmt, dass des Weiteren aus dem in Frankreich eingereichten Gesuch vom 3. Mai 2012 um Wiedererwägung des abgewiesenen Asylgesuches geschlossen werden kann, dass das Interesse des Beschwerdeführers am Asylverfahren in Frankreich weiterhin bestand, ein stillschweigender Rückzug des Asylgesuchs somit nicht erfolgte und einer Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II- Verordnung zu Recht zugestimmt wurde, dass darüber hinaus zweifelsohne ein Asylantrag in Frankreich gestellt wurde (vgl. Eurodac-Treffer vom 11. September 2009), weshalb – sollte der Annahme des Beschwerdeführers gefolgt und von einem nicht durchlaufenen Asylverfahren ausgegangen werden – sich die Zuständigkeit Frankreichs entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers auch auf Art. 16 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-Verordnung stützen lässt, welcher verhindern soll, dass es einem Asylbewerber durch Rückzug seines ersten Asylantrages ermöglicht wird, ein neuerliches Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat durchzuführen (CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, K 12 zu Art. 16), dass das in der Beschwerdeschrift zitierte Urteil des Europäischen Gerichtshofs C-620/10 in casu irrelevant ist und folglich die Zuständigkeit Frankreichs nicht zu widerlegen vermag, zumal – wie bereits erwogen – nicht von einem Rückzug des Asylgesuchs in Frankreich auszugehen ist, dass der Einwand, das Wiedererwägungsgesuch vom 17. Dezember 2009, welches für die Zuständigkeitsregelung relevant sei, hätte als Asylgesuch qualifiziert werden sollen, bereits im Urteil des Bundesverwal-

D-5917/2012 tungsgerichts D-5136/2010 vom 22. Juli 2010 beurteilt wurde, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist, dass nach dem Gesagten Frankreich für die Prüfung des am 7. September 2012 eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. DAA sowie die Dublin-II-Verordnung), dass der Beschwerdeführer ferner geltend macht, er habe gesundheitliche Probleme (…), ihm – als abgewiesener Asylsuchender – in Frankreich jedoch der Zugang zu medizinischer Versorgung verweigert werde, weshalb ein Verstoss gegen Art. 3 sowie Art. 8 EMRK vorliege, sodann habe er in Frankreich keine Unterkunft erhalten und auf der Strasse leben müssen, dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass Frankreich, selbst wenn das Asylverfahren des Beschwerdeführers dort bereits rechtskräftig abgeschlossen sein sollte und er deshalb kein Anrecht mehr auf Unterbringung oder weitergehende staatliche oder nichtstaatliche Unterstützung hätte, gemäss Art. 16 Abs. 2 Bst. e Dublin-II-Verordnung weiterhin für das Verfahren des Beschwerdeführers bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug zuständig ist (Art. 16 Abs. 4 Dublin-II-Verordnung sowie FILZWIE- SER/SPRUNG, a.a.O., K 25 zu Art. 16), dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Frankreich nicht einer dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist, dass Frankreich indessen Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], N. c. Vereinigtes Königreich [Appl. No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008),

D-5917/2012 dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers, welcher an (…) und (…) leidet, deren letztere Behandlung er freiwillig abgebrochen hat (vgl. das Schreiben des E._______ H._______ vom 10. Dezember 2009), nicht zutrifft, dass der Beschwerdeführer einwendet, auch wenn keine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK vorliege, stelle die Nichtzulassung zu einer geeigneten medizinischen Versorgung eine Demütigung und demnach eine erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK dar, dass eine Behandlung dann als erniedrigend angesehen wird, wenn der Betroffene herabgesetzt oder entwürdigt wird, mangelnder Respekt gegenüber seiner Person zum Ausdruck kommt oder Gefühle der Angst oder Minderwertigkeit hervorgerufen werden, die dazu führen können, dass der physische oder psychische Wiederstand des Opfers gebrochen wird, mithin wenn sie den Betroffenen in seiner Würde verletzt (CHRIS- TOPH GRABENWARTER/KATHARINA PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., München 2012, S. 167 Rz. 31), dass der Einwand des Beschwerdeführers, er sei aufgrund der Verweigerung des Zugangs zu medizinischer Versorgung und zu einer Unterkunft einer erniedrigenden Behandlung ausgesetzt, nicht zu überzeugen vermag, zumal es der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang unterliess, diese Vorbringen zu konkretisieren, und seine Ausführungen über eine allgemeine Kritik am französischen Asylverfahren nicht hinausgehen (vgl. Artikel des Tagesanzeigers vom 15. Juni 2012) und insbesondere nicht ersichtlich wird, inwiefern er selbst von den geltend gemachten Missständen in Frankreich betroffen sein soll, dass er lediglich vorbringt, ihm sei die medizinische Versorgung in E._______ verweigert worden, was jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet, dass auch die Begründung, die erste negativ verlaufende (…) sei in der Schweiz durchgeführt worden, weshalb es sich gebiete, die gemachten Fehler auch in der Schweiz zu korrigieren, nicht zu überzeugen vermag, dass der Beschwerdeführer des Weiteren vorbringt, die Nichtzulassung zu einer geeigneten medizinischen Versorgung verstosse wenn nicht gegen Art. 3 EMRK, dann doch gegen Art. 8 EMRK, da seine körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt werde,

D-5917/2012 dass die medizinische Grundversorgung in Frankreich grundsätzlich gewährleistet ist, Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und keine Hinweise bestehen, Frankreich würde seinen Verpflichtungen in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen und damit gegen völkerrechtliche Bestimmungen verstossen, dass es demnach dem Beschwerdeführer obliegt, seine spezifische Situation und seine Schwierigkeiten zunächst bei den zuständigen französischen Behörden vorzubringen und bei diesen durchzusetzen, und er dabei auf den Rechtsweg verwiesen wird, dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen, dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt, dass Frankreich somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend verpflichtet ist, ihn gemäss Art. 20 Dublin-II-Verordnung wieder aufzunehmen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645), dass der Beschwerdeführer beantragte, mit dem Nichteintretensentscheid sei auch das vorinstanzliche Kostenerkanntnis aufzuheben,

D-5917/2012 dass er in seinem schriftlichen Gesuch vom 10. September 2012 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte, das aufgrund der diesbezüglichen Begründung als auf Art. 65 Abs. 1 VwVG beschränkt zu erachten ist, dass das BFM dieses Gesuch zwar im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung erwähnte, indessen in der Begründung nicht mehr darauf einging und im Dispositiv keine entsprechende Anordnung traf, dass dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz allerdings keine Gebühren gemäss Art. 17b AsylG auferlegt wurden, weshalb sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ohnehin als gegenstandslos erwies, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass sich mit dieser Bestätigung der angefochtenen Verfügung erübrigt, dem BFM das Gesuch um Ausrichtung einer Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zur Beurteilung zu überweisen, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

D-5917/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Regula Frey

Versand:

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