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Bundesverwaltungsgericht 20.02.2008 D-5916/2007

20 febbraio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,120 parole·~11 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 2. August 2007 i.S. Asyl und Wegweis...

Testo integrale

Abtei lung IV D-5916/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . Februar 2008 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______, geboren _______, Mongolei, wohnhaft _______, Beschwerdeführer. gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. August 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Partei Gegenstand

D-5916/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein mongolischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Juni 2003 zusammen mit seinen Eltern (C._______ und D._______, gleiche N-Nummer) und Geschwistern (u. a. E._______, vgl. D-_______, gleiche N-Nummer) verliess und zunächst nach Russland gelangte, dass er von Russland herkommend am 6. April 2006 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz eingereist sei, dass er gleichentags im Empfangszentrum F._______ um Asyl nachsuchte, dort am 13. April 2006 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer am 6. Juli 2006 durch die zuständige kantonale Behörde ausführlich zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei in die Schweiz gekommen, um seine Eltern wieder zu sehen, dass er in der Mongolei von den anderen Kindern schikaniert und unterdrückt worden sei und diese ihm nicht erlaubt hätten, mit ihnen zu spielen, dass die anderen Kinder ihn zuweilen "Chinesen-Urin" genannt hätten und auch sein Vater manchmal als "Chinese" betitelt worden sei, dass die anderen Kinder ihn auch geschlagen hätten, wobei er einmal eine Platzwunde davongetragen habe, dass die Lehrerinnen und Lehrer ihn nicht gemocht und ihn ebenfalls schikaniert hätten, dass sein Vater Probleme mit einem Geschäftspartner names S. gehabt habe, D-5916/2007 dass sein Vater S. Geld ausgeliehen habe und dieser das Geld nicht habe zurückzahlen wollen, dass sein Vater von S. respektive dessen Kollegen mehrmals geschlagen und mit Glasscherben verletzt worden sei und deswegen im Krankenhaus habe behandelt werden müssen, dass seine Mutter von S. beleidigt und einmal ebenfalls geschlagen worden sei, dass sich seine Eltern schliesslich aus Angst vor S. entschlossen hätten, die Mongolei zu verlassen, dass sie mit Hilfe eines Schleppers zunächst nach Russland gelangt seien, dass sie in Moskau bei der Schwester des Schleppers gelebt hätten, dass zuerst seine Eltern und später seine ältere Schwester vom Schlepper in die Schweiz gebracht worden seien, dass er der Schwester des Schleppers jeweils beim Kochen und Putzen geholfen habe, dass der Schlepper eines Tages gekommen sei und gesagt habe, er werde ihn jetzt ebenfalls in die Schweiz zu seinen Eltern bringen, dass seine jüngere Schwester in Moskau zurückgeblieben sei, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass die Eltern des Beschwerdeführers im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ein den Beschwerdeführer betreffendes Dokument in mongolischer Sprache zu den Akten reichten, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 2. August 2007 - eröffnet am 4. August 2007 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den D-5916/2007 Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schikanen in seinem schulischen Umfeld nicht genügend intensiv seien, um als asylrelevante Nachteile qualifiziert zu werden, dass die gegen seine Eltern gerichteten Übergriffe durch S. ebenfalls nicht asylrelevant seien, da es den Eltern des Beschwerdeführers zuzumuten gewesen wäre, den mongolischen Staat um Schutz zu ersuchen respektive bei allfälliger Untätigkeit - gegebenenfalls mit Hilfe eines Anwalts - zu insistieren, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 30. August 2007 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung ersuchte, dass der Beschwerde eine Bestätigung vom 19. Juli 2007 betreffend den Besuch eines Deutschkurses sowie die Kopie eines mongolischsprachigen Zeitungsartikels beilag, dass der zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 10. September 2007 aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. September 2007 sinngemäss um Bewilligung der ratenweisen Bezahlung des Kostenvorschusses beziehungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte, dass der Instruktionsrichter diese Gesuche mit Zwischenverfügung vom 20. September 2007 abwies und den Beschwerdeführer erneut zur Zahlung des Kostenvorschusses bis zum 26. September 2007 aufforderte, dass der Kostenvorschuss am 24. September 2007 einbezahlt wurde, D-5916/2007 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM im Bereich des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, D-5916/2007 dass die Auffassung des BFM, wonach die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant seien, zu bestätigen ist, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten, angeblich ethnisch bedingten Schwierigkeiten (Diskriminierung in der Schule, durch andere Kinder schikaniert und verprügelt) nicht intensiv genug sind, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert zu werden, dass es dem Beschwerdeführer respektive dessen Eltern ausserdem zuzumuten gewesen wäre, die Übergriffe durch andere Kinder gegebenenfalls bei der Polizei anzuzeigen, zumal der mongolische Staat grundsätzlich in der Lage und willens ist, rechtswidrige Angriffe auf seine Bürger zu verfolgen und zu ahnden, dass die vom Beschwerdeführer persönlich erlittenen Benachteiligungen daher nicht asylrelevant sind, dass die auf Beschwerdeebene lediglich in pauschaler Weise geäusserte Furcht vor Tod oder Gefängnis im Falle der Rückkehr in die Mongolei aufgrund der Aktenlage als offensichtlich unbegründet erscheint, dass an dieser Feststellung auch der mit der Beschwerde eingereichte Zeitungsartikel nichts ändert, dass der Beschwerdeführer von den geltend gemachten Problemen seiner Eltern mit dem damaligen Geschäftspartner seines Vaters seinen Angaben zufolge nicht direkt betroffen war, zumal er persönlich von diesem weder geschlagen noch direkt bedroht wurde, dass der Beschwerdeführer daher keinen ernsthaften Nachteilen seitens dieses Mannes ausgesetzt war, weshalb das entsprechende Vorbringen bereits aus diesem Grund nicht asylrelevant ist, dass der mongolische Staat im Übrigen grundsätzlich als in der Lage und willens zu erachten ist, seine Bürger vor rechtswidrigen Übergriffen durch andere Bürger zu schützen, dass es den Eltern des Beschwerdeführers daher zuzumuten gewesen wäre, S. bei den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen und bei allfälligem fehlendem oder ungenügendem Engagement dieser D-5916/2007 Behörden - gegebenenfalls unter Bezug eines Rechtsbeistandes - an eine übergeordnete Stelle zu gelangen, dass der Beschwerdeführer aus den Problemen seiner Eltern mit S. somit für sich selber keine asylrelevante Verfolgung ableiten kann, dass die Asylgesuche seiner Eltern im Übrigen mit rechtskräftiger Verfügung des Bundesamtes vom 7. September 2004 abgewiesen wurden und die erwähnten Übergriffe durch S. bereits damals als nicht asylrelevant erachtet worden waren, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nach dem Gesagten insgesamt als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren sind, dass an dieser Einschätzung auch die weiteren Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen, weshalb es sich erübrigt, darauf noch näher einzugehen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und der Beschwerdeführer zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die vom BFM verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der D-5916/2007 Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Mongolei in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es ihm nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe darauf schliessen lassen, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Rückkehr in die Mongolei konkret gefährdet, dass der Beschwerdeführer an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen leidet, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt zwar noch knapp minderjährig ist, jedoch zusammen mit seinen Eltern und seiner Schwester, deren Asylgesuche in der Schweiz ebenfalls rechtskräftig abgewiesen wurden, in die Mongolei zurückkehren kann, weshalb er dort nicht auf sich alleine gestellt wäre, D-5916/2007 dass daher nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei seiner Rückkehr in die Mongolei in eine existenzielle Notlage geraten, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Mongolei daher als zumutbar zu erachten ist, dass die auf Beschwerdeebene geltend gemachte gute Integration in der Schweiz nicht zu einer anderen Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine praktischen Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung somit zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 24. September 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-5916/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - den _______ (Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 10

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