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Bundesverwaltungsgericht 03.09.2010 D-5908/2010

3 settembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,796 parole·~14 min·2

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Einreisebewilligung und Asyl; Verfügung des BFM vo...

Testo integrale

Abtei lung IV D-5908/2010/dcl {T 0/2} Urteil v o m 3 . September 2010 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, geboren (...), und deren Kinder B._______, geboren (...), und C._______, geboren (...), Kolumbien, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Einreisebewilligung und Asyl; Verfügung des BFM vom 27. Mai 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5908/2010 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte mit Schreiben vom 18. Mai 2009 an die Schweizer Botschaft in Bogotá für sich und (...) sinngemäss um Asyl nach. Das spanischsprachige Schreiben, welches am 22. Mai 2009 bei der Schweizer Botschaft einging, war durch mehrere Beilagen ergänzt. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie habe zusammen mit ihrem Ehemann und (...) in der Nähe von (...) gewohnt, welche Region während des bewaffneten Konflikts in Kolumbien von den Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia (FARC) und den Paramilitärs (Autodefensas) umkämpft worden sei. Viele unschuldige Bewohner seien unter dem Vorwurf der Kollaboration mit der Gegenpartei getötet und die übrigen, um demselben Schicksal zu entgehen, vertrieben worden. Vor diesem Hintergrund seien (...) umgebracht und (...) mit dem Tod bedroht worden. Im Jahr 1999 seien sie und ihre Familie von bewaffneten Gruppierungen der Konfliktparteien bedroht und vertrieben worden, weshalb sie sich im Jahr 2000 zum Umzug nach (...) gezwungen gesehen habe. Dort seien sie innerhalb des Stadtgebiets (...) Mal umgezogen. Im Jahr 2007 habe sie sich von ihrem Ehemann getrennt und sei mit den Kindern von Bogotá weggezogen. Vom (...) bis (...) habe sie in (...) gearbeitet. Weil sich auch dort die beiden Konfliktparteien bekämpft hätten, habe sie wieder nach (...) zurückziehen müssen. Unter diesen schwierigen Umständen und wegen der Menschenrechtsverletzungen ersuche sie um Hilfe. Mit Schreiben vom 6. Juli 2009 setzte die Schweizer Botschaft der Beschwerdeführerin eine 30-tägige Frist zur Beantwortung von (...) Fragen. Das weder datierte noch unterzeichnete Antwortschreiben der Beschwerdeführerin samt diversen Beilagen traf am 10. August 2009 bei der Schweizer Botschaft ein. Diese sandte das Antwortschreiben am 25. August 2010 mit der Aufforderung um Unterzeichnung an die Beschwerdeführerin zurück, woraufhin es unterzeichnet am 2. September 2009 bei der Schweizer Botschaft eintraf. B. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Eingaben samt Bei lagen wurden von der Schweizer Botschaft mit Schreiben vom D-5908/2010 8. September 2009 an das BFM weitergeleitet; diese führte dabei aus, dass eine persönliche Befragung der Beschwerdeführerin aus Kapazitätsgründen nicht möglich sei. C. Mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2010 (Versand am 17. Februar 2010) teilte das BFM der Beschwerdeführerin durch Vermittlung der Schweizer Botschaft mit, dass es aufgrund der Akten, namentlich der schriftlichen Begründung des Asylgesuchs sowie der beigelegten ausführlichen Dokumentation, den entscheidrelevanten Sachverhalt als erstellt erachte und sich daher eine Anhörung auf der Botschaft als nicht notwendig erweise. Unter Berücksichtigung namentlich der Beziehungsnähe der asylsuchenden Personen zur Schweiz, deren Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz, der aktuellen Gefährdung im Heimatstaat, der Möglichkeit der Schutzsuche in einem anderen Staat und des öffentlichen Interesses der Schweiz erwäge das BFM, die Asylgesuche abzulehnen und die Einreisebewilligung zu verweigern. Insbesondere erachte das BFM die Beschwerdeführenden als nicht schutzbedürftig und die Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche als gegeben. Zu diesen Ausfüh-rungen wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von 30 Tagen zur Stellungnahme gesetzt. Das BFM ersuchte die Schweizer Botschaft um umgehende Information, falls seine Zwischenverfügung unzustellbar sein oder sich die Beschwerdeführerin nicht innert der gesetzten Frist äussern sollte. D. Mit Schreiben vom 7. April 2010 teilte die Schweizer Botschaft dem BFM mit, dass sie von der Beschwerdeführerin seit der Zustellung der Zwischenverfügung nichts mehr gehört habe und die Frist von 30 Tagen für eine Stellungnahme demnach abgelaufen sei. E. Mit am 21. Juni 2010 über die Schweizer Botschaft versandter Verfügung vom 27. Mai 2010 verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, bei den Beschwerdeführenden handle es sich nicht um landesweit bekannte Per- D-5908/2010 sönlichkeiten, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass sie von den Verfolgern auf nationaler Ebene gesucht würden. Auch wären die Verfolger kaum in der Lage, die Beschwerdeführenden an einem beliebigen Ort in Kolumbien ausfindig zu machen. Deshalb sei auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu schliessen. Mithin seien sie keiner unmittelbaren Gefahr im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt und bedürften dementsprechend nicht des Schutzes der Schweizer Behörden. Zudem machten sie keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend. Unter diesen Umständen sei es ihnen zuzumuten, in einem anderen Land als der Schweiz um Schutz nachzusuchen, beispielsweise in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens, welche sowohl das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch das entsprechende Zusatzprotokoll vom 31. Juli 1967 ratifiziert hätten. F. Mit Eingabe vom 26. Juli 2010 an die Schweizer Botschaft, welche mit Schreiben vom 12. August 2010 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, beantragten die Beschwerdeführenden sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das Verfahren richtet sich nach D-5908/2010 dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, Französische und Italienische (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Spanisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 1.3 Die angefochtene Verfügung wurde gemäss der der Beschwerde beigelegten Empfangsbestätigung vom 18. Juni 2010 am 21. Juli 2010 eröffnet. Die Beschwerde traf gemäss Schreiben vom 12. August 2010 und Eingangsstempel der Schweizer Botschaft am 27. Juli 2010 bei dieser ein und ist mithin rechtzeitig erfolgt. 1.4 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die – abgesehen vom unter E. 1.2 festgestellten Mangel – frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen D-5908/2010 Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asyl suchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7). 4.2 4.2.1 Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerdeführenden von der schweizerischen Vertretung in Bogotá zu ihren am 22. Mai 2009 eingegangenen Asylgesuchen vom 18. Mai 2009 nicht befragt, da die Botschaft dazu gemäss Überweisungsschreiben vom 8. September 2009 aus Kapazitätsgründen nicht in der Lage war; die Beschwerdeführerin wurde indessen mittels Schreiben vom 6. Juli 2009 zur weiteren Konkretisierung ihrer Asylgründe aufgefordert. Die in diesem Schreiben enthaltenen Fragestellungen decken sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuches aus dem Ausland notwendigen Aspekte ab (vgl. dazu nachfolgende E. 5.2), namentlich die genauen Personalien D-5908/2010 der asylsuchenden Person, deren verwandtschaftliche Beziehungen ausserhalb des Heimatstaates, die Asylvorbringen, die unternommenen Massnahmen zur Schutzsuche, die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative sowie die Möglichkeit der Schutzsuche in anderen latein- und südamerikanischen Staaten. Die Beschwerdeführerin hat die ihr gestellten Fragen mit Eingabe vom 10. August 2009 (Eingangsstempel) ausführlich beantwortet und ihre Angaben aufforderungsgemäss mit entsprechenden Beweismitteln unterlegt. Bei dieser Sachlage ist festzuhalten, dass im erstinstanzlichen Verfahren dem Anspruch der Beschwerdeführenden auf Gewährung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich Rechnung getragen und der entscheidwesentliche Sachverhalt in genüglicher Weise und umfassend abgeklärt wurde, zumal die Beschwerdeführerin ihre Asylgründe bereits im Rahmen ihres schriftlichen Asylgesuchs vom 18. Mai 2009 ausführlich dargelegt und in diesem Zusammenhang mehrere Beweismittel eingereicht hatte. 4.2.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zur Begründung des Verzichts auf eine persönliche Anhörung auf ihr entsprechendes Schreiben vom 16. Februar 2010 an die Beschwerdeführerin verwiesen. Damit ist sie ihrer diesbezüglichen Begründungspflicht nachgekommen. Daran vermag der Hinweis in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin sei auf das erwähnte Schreiben wegen während der letzten Monate erfolgter Domizilwechsel nicht eingegangen und ersuche um Zustellung der Korrespondenz an ihre bisherige Adresse in (...), da sie aus Sicherheitsgründen ihre gegenwärtige Adresse nicht bekanntgeben könne, nichts zu ändern. 5. 5.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 5.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der D-5908/2010 erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsund Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welche angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zunächst zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, die Beschwerdeführenden hätten in ihrem Gesuch keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht. Im Weiteren hat das Bundesamt zu Recht erwogen, dass es den Beschwerdeführenden zuzumuten sei, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG). So sind beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien sowohl der FK als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela wiederum hat zwar das Abkommen selbst nicht ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese Länder verfügen mit Ausnahme Venezuelas über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich an das Gebot des Non-Refoulements von Art. 33 FK, auch wenn als Einschränkung festgestellt werden muss, dass es in den Grenzgebieten – insbesondere denjenigen zu Panama und Venezuela – in den letzten Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen ist. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einreise nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass jährlich mehrere tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbarländern – namentlich in D-5908/2010 Ecuador – um Asyl nachsuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch tatsächlich als Flüchtlinge anerkannt werden. Insgesamt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei den Beschwerdeführenden praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat, insbesondere einen der Nachbarstaaten Kolumbiens, zu begeben (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 sowie 1997 Nr. 15, Erw. 2f, S. 132). Dies gilt umso mehr, als aus den Akten ersichtlich ist, dass es sich bei der Beschwerdeführerin und ihren Kindern nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten handelt, die aufgrund ihrer besonders exponierten Stellung auch bei einer Flucht ins nahe Ausland allenfalls befürchten müssten, weiterhin verfolgt zu werden. Diesbezüglich finden sich in der Beschwerde vom 26. Juli 2010 auch keine Entgegnungen. 6.2 Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob sich die Beschwerdeführenden den Bedrohungen durch die FARC und die Paramilitärs allenfalls durch eine innerstaatliche Wohnsitzverlegung ent ziehen könnten. Immerhin ist dazu zu bemerken, dass sie für den Zeitraum ihres Aufenthalts in (...) keine Behelligungen durch ihre Verfolger geltend machten. Schliesslich wird in der Beschwerde vorgebracht, der Beschwerdeführerin liege in erster Linie daran, ihren Kindern eine bessere Lebensqualität zu ermöglichen, was ihr die gegenwärtigen Umstände schwierig machten, da sie bei der Suche nach einer Arbeit, welche der Familie ein Auskommen erlaube, nicht auf staatliche Unterstützung zählen könne. Dazu ist festzuhalten, dass die Praxis der Schweizer Asylbehörden bei Beeinträchtigungen in den Bereichen von Bildung und Beruf beziehungsweise bei der Zufügung wirtschaftlicher Nachteile hohe Anforderungen an das Ausmass der Benachteiligung stellt. So wird beispielsweise die behördliche Weigerung, die asylsuchende Person in den öffentlichen Dienst einzustellen, nicht als ernsthafter Nachteil im Sinne des Asylgesetzes anerkannt, in diesem Bereich aber Verfolgung angenommen, wenn der betroffenen Person ein menschenwürdiges, seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten entsprechendes Leben verunmöglicht oder unzumutbar erschwert wird beziehungsweise der Staat es ihr verunmöglicht oder unzumutbar erschwert, einer existenzsichernden, ihrer Ausbildung entsprechenden Tätigkeit nachzugehen (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 53). Daraus erhellt, dass allein die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte fehlende staatliche Unterstützung bei der Arbeitssuche vorliegend – unge- D-5908/2010 achtet der Frage der Verfolgungsmotive – nicht als relevant im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert werden kann. 6.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Akten über keine Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen, hingegen die Möglichkeit der anderweitigen Schutzsuche haben. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz den Beschwerdeführenden zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und die Asylgesuche abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Er hebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-5908/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (...) - die schweizerische Vertretung in Bogotá (...) - das BFM (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 11

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