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Bundesverwaltungsgericht 20.05.2008 D-5908/2006

20 maggio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,113 parole·~26 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung, Verfügung des BFM vom 4. Apri...

Testo integrale

Abtei lung IV D-5908/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . M a i 2008 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiberin Katarina Umegbolu. A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung, Verfügung des BFM vom 4. April 2006 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5908/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka am 7. März 2006 auf dem Luftweg und gelangte über S._______ und I._______ herkommend am 19. März 2006 in die Schweiz, wo er am darauf folgenden Tag ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde der Beschwerdeführer am 23. März 2006 (...) summarisch befragt und am 29. März 2006 vom BFM direkt angehört. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer geltend, tamilischer Ethnie zu sein und sich kurz vor der Ausreise wenige Tage in Colombo aufgehalten zu haben. Ursprünglich stamme er aus Z._______ (T._______ Distrikt), habe jedoch seit September 2004 bis zu seiner Ausreise in einem LTTE-Camp in K._______ (B._______ Distrikt) gelebt. Seine Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern seien weiterhin in T._______ wohnhaft, seine Ehefrau lebe hingegen in U._______ (B._______ Distrikt), wo auch der Rest ihrer Familie beheimatet sei. Im Jahre 1990 sei er von der LTTE zwangsrekrutiert worden und man habe ihn nach J._______ versetzt, wo er an Kampfhandlungen habe teilnehmen müssen. Kurze Zeit nach seiner Ankunft sei er durch einen Granatsplitter am Bein verletzt worden, worauf die LTTE ihn nach der Genesung zum Kameramann ausbilden liess. Seither sei er für die LTTE ausschliesslich als Kameramann tätig gewesen, wobei es zu seinen Aufgaben gehört habe, an verschiedenen Orten im Norden und Osten Sri Lankas Kriegsereignisse zu filmen. Bei dieser Tätigkeit sei er im Juni 1994 und Oktober 1997 erneut verletzt worden. Im September 2004 habe ihn die LTTE nach B._______ versetzt und noch vor der Versetzung gewarnt, sich dort wegen der Auseinandersetzungen mit der Karuna-Fraktion in keine Frau zu verlieben oder zu heiraten. Trotz dieses Verbotes habe er sich in eine Frau verliebt und diese am 24. Februar 2005 in U._______ (B._______ Distrikt) geheiratet. Zuvor sei das Haus seiner zukünftigen Schwiegereltern im Dezember 2004 durch den Tsunami zerstört worden. 1991 sei der Bruder der Ehefrau von der LTTE erschossen worden, weil dieser ein Mitglied der EPRLF gewesen sei und gegen die LTTE gekämpft habe. Auch der Onkel der Ehefrau sei bei der EPRLF. Seither gelte die Familie als Sympathisant der EPRLF. D-5908/2006 Nach der Tsunami Katastrophe habe er Videoaufnahmen über die von der Flutwelle angerichteten Schäden gemacht, wodurch sowohl die srilankische Armee (SLA) als auch die Karuna-Gruppe gewusst hätten, dass er der LTTE angehöre. Deshalb sei er von SLA-Soldaten mehrfach eingeschüchtert worden. Zudem habe er über einen Bekannten, der früher bei der LTTE gewesen sei und sich zwischenzeitlich der Karuna Gruppe angeschlossen habe, erfahren, dass die Karuna-Leute ihn erschiessen wollten. Am 6. Januar 2006 hätten vermutlich Karuna- Milizen und - wie er vernommen habe - auch SLA-Soldaten einen Wachposten eines LTTE-Lagers in der Nähe von K._______ angegriffen. Dabei seien vier Karuna-Kämpfer getötet worden. Am folgenden Tag seien bei einem Bombenattentat inY._______ acht SLA- Soldaten verletzt worden. Tags darauf hätten sich SLA-Soldaten bei der Dorfbevölkerung nach ihm erkundigt und dabei auch seinen Deckname „(...)“ benutzt. Am 25. Januar 2006 sei er zum Ortskommandanten der LTTE zitiert worden, welcher ihm vorgeworfen habe, trotz der Warnung eine Frau aus einer EPRLF sympathisierenden Familie geheiratet zu haben. Er sei aufgefordert worden, nach V._______ zu gehen und dort den Entscheid wegen seines Fehlverhaltens abzuwarten. Er habe sich geweigert, der Aufforderung Folge zu leisten. Drei Tage später habe ihm ein LTTE-Kollege geraten, aus dem Camp zu fliehen, da er riskiere, in V._______ erschossen zu werden. Aus diesen Gründen habe er noch in der gleichen Nacht gegen Ende Januar 2006 die Flucht aus dem LTTE-Lager ergriffen und sich vorerst bei Verwandten der Ehefrau versteckt. Von seiner Ehefrau, die nach der Tsunami-Katastrophe in einem Flüchtlingslager für Tsunami-Opfer untergekommen sei, habe er erfahren, dass sowohl die LTTE als auch die SLA sich bei ihr nach ihm erkundigt hätten. Daraufhin habe er beschlossen, aus Sri Lanka zu fliehen. Mit Hilfe seines Onkels, welcher die Ausreise organisiert habe, habe er sein Heimatland am 7. März 2006 verlassen. Auf seiner Reise in die Schweiz über S._______ und I._______ habe er in I._______ von seiner Ehefrau vernommen, dass ihr die LTTE mit Erschiessung gedroht habe, falls er sich nicht bei der LTTE melden würde. Aber auch von Seiten der SLA sei seine Ehefrau belästigt worden, weswegen sie das Flüchtlingslager verlassen habe und sich seither an verschiedenen Orten versteckte. D-5908/2006 Als Belege für seine Vorbringen gab der Beschwerdeführer (gemäss Auflistung im angefochtenen Entscheid) vier Fotografien zu den Akten. Auf einer Fotografie ist das durch den Tsunami zerstörte Haus seiner Schwiegereltern abgebildet. Die drei anderen Fotografien zeigen den Beschwerdeführer neben diversen LTTE-Mitgliedern, unter anderem mit dem LTTE-Chef C._______. Ferner legte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte sowie die Kopie seiner Heiratsurkunde ins Recht. B. Mit Verfügung vom 4. April 2006 lehnte das Bundesamt das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer Verfolgung durch die LTTE als auch die Karuna-Gruppe geltend gemacht habe. Von der LTTE oder der Karuna-Gruppe behelligte Personen könnten jedoch bei den srilankischen Behörden um Schutz ersuchen, zumal Straftaten wie Zwangsrekrutierung oder damit verbundene Drohungen und Übergriffe auch in Sri Lanka bestraft würden. Ferner bestünde gemäss Erkenntnissen des Bundesamtes die Möglichkeit, sich an die mit der Überwachung des Waffenstillstandsabkommens beauftragte Sri Lanka Monitoring Mission (SLMM) oder die Human Rights Commission (HRC) zu wenden, um Unterstützung gegen Bedrängungen seitens der LTTE zu erhalten. Der Beschwerdeführer habe es indessen unterlassen, die Behörden oder andere Organisationen über sein Schutzbedürfnis zu informieren, weshalb die geltend gemachten Nachteile nicht dem srilankischen Staat zugerechnet werden könnten und folglich nicht asylrelevant seien. Im Weiteren seien Behelligungen durch die LTTE oder die Karuna-Gruppe in der Regel lokal oder regional beschränkt, weshalb den Betroffenen grundsätzlich eine innerstaatliche Wohnsitzalternative zur Verfügung stünde, um sich den Verfolgungsmassnahmen zu entziehen. Dies träfe auch auf den Beschwerdeführer zu. Im Rahmen ihres Alleinvertretungsanspruchs bekämpfe die LTTE seit längerer Zeit kompromisslos alle „Abweichler“ und Verräter und sei mutmasslich für zahlreiche der so genannten political killings der letzten Jahre verantwortlich. Diese Entwicklung habe sich nach dem Bruch der LTTE im März 2004 verstärkt. Die hauptsächlichen Personengruppen, welche in diesem Zusammenhang im Visier der LTTE stünden und mit landesweiter Verfolgung durch die LTTE zu rechnen hätten, seien vor allem desertierte ehemalige (hochrangige) LTTE-Mitglieder, Anhänger der verfeindeten LTTE-Fraktion, Angehörige regierungsfreundlicher tamilischer Gruppierungen, Mitarbeiter des srilankischen Armee- und Poli- D-5908/2006 zeigeheimdienstes sowie kritische tamilische Journalisten. Der Beschwerdeführer gehöre jedoch keiner dieser Personenkategorien an. Demnach bestünde keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer von der LTTE oder der Karuna-Gruppe aufgespürt und getötet werde. Die diesbezüglichen Befürchtungen des Beschwerdeführers seien folglich unbegründet und somit nicht asylrelevant. Im Weiteren sei auch die Furcht des Beschwerdeführers von der srilankischen Armee umgebracht zu werden, weil er bei der LTTE gewesen sei und sich Soldaten nach dem Bombenattentat vom 7. Januar 2006 nach ihm erkundigt hätten, unbegründet, zumal vor dem Hintergrund des gegenwärtigen Waffenstillstandsabkommens kein Anlass zu der Annahme bestünde, die srilankischen Sicherheitskräfte würden gezielt nach einem ehemaligen einfachen LTTE-Mitglied suchen, der als Jugendlicher zwangsrekrutiert worden seien. Daher sei als Folge der erzwungenen LTTE-Mitgliedschaft nicht von begründeter Furcht vor ernsthaften Nachteilen seitens staatlicher Sicherheitskräfte im asylrechtlichen Sinne auszugehen. Sodann stelle die erfolgte Erkundigung nach dem Beschwerdeführer nach dem Bombenattentat ebenfalls keinen Nachteil im genannten Sinne dar, zumal es sich dabei um eine legitime Massnahme zur Aufklärung des Attentats handeln könnte. Ferner werde die Unbegründetheit der Furcht des Beschwerdeführers vor den srilankischen Sicherheitskräften dadurch bestätigt, dass er mit seinem eigenen echten Pass sein Heimatland legal über den Flughafen von B._______ verlassen habe. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien demnach nicht asylrelevant. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an diesen Überlegungen nichts zu ändern. C. Mit Eingabe vom 4. Mai 2006 beantragte der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gewährung von Asyl. Ferner wurde der Antrag auf Kostenvorschussverzicht gestellt. Zur Begründung wurde geltend gemacht, die Vorinstanz erachte die Verfolgung als nicht asylrelevant, es handle sich vorliegend um Verfolgung durch Dritte (LTTE), deren Asylrelevanz nur dann gegeben sei, wenn der Staat trotz bestehender Schutzpflicht und Schutzfähigkeit dem Verfolgten den erforderlichen Schutz nicht gewähre. Das Kriterium der Schutzfähigkeit sei allerdings umstritten und im Falle von D-5908/2006 Sri Lanka müsse davon ausgegangen werden, dass der Staat mit seiner Armee selbst Partei innerhalb des Bürgerkrieges sei. Der srilankische Staat verdächtige eine klar definierte ethnische Minderheit der Zusammenarbeit mit der LTTE, führe im grossen Masse Verhaftungen durch und verübe dabei zahlreiche Menschenrechtsverletzungen. Angesichts dieser Umstände müsse bezweifelt werden, ob dieser Staat gegenüber der tamilischen Minderheit überhaupt schutzwillig sei. Insbesondere lasse sich Schutzbereitschaft nicht allein mit dem blossen Hinweis auf bestehendes Verfassungs- und Gesetzesrecht des Heimatstaates als gegeben unterstellen. Die mangelnde Schutzbereitschaft des srilankischen Staates sei darin ersichtlich, dass das Militär seit zwei Jahren einen versteckten Krieg gegen die LTTE führe, dies obwohl der Staat offiziell noch dem Friedensabkommen verpflichtet sei. Verschiedene tamilische Milizgruppen würden durch den srilankischen Staat gegen die LTTE eingesetzt. Offiziell agierten diese Milizen unabhängig und unkontrolliert, was dem Staat erlaube, seine weisse Weste zu behalten. Auf die Forderung der LTTE, die Milizen zu entwaffnen, sei die srilankische Regierung jedoch nicht eingegangen, zumal sie deren Waffengewalt im versteckten Krieg gegen die LTTE brauche. Die Grenzen zwischen den Milizen und der Armee seien folglich fliessend und eine starke Verflechtung zwischen Angehörigen der Milizen und der Armee sei gegeben. Ein Schutzwille der srilankischen Regierung gegenüber LTTE-Sympathisanten oder -Mitgliedern sei demnach nicht vorhanden. Die rechtliche Frage der Asylrelevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung sei darüber hinaus Thema zahlreicher Abhandlungen (vgl. WALTER KÄLIN in der Zeitschrift Asyl [Nr. 3/2001]) auf welche verwiesen werde. Im Weiteren setze sich das BFM im angefochtenen Entscheid nur sehr oberflächlich mit den Vorbringen auseinander und stelle die aktuelle Situation im Herkunftsland schematisch und falsch dar. So habe der Beschwerdeführer angegeben, 1990 von der LTTE zwangsrekrutiert worden zu sein. Nach anfänglichem Widerstand habe der Beschwerdeführer allerdings diesen aufgegeben und aus voller Überzeugung bei der LTTE mitgekämpft. Während 16 Jahren sei der Beschwerdeführer bei der LTTE aktiv tätig gewesen, weshalb er nicht mehr als Opfer einer Zwangsrekrutierung betrachtet werden könne. Einzig seine Liebesaffäre mit einer Tochter aus einer „feindlichen“ Familie habe dem Beschwerdeführer den Konflikt mit der LTTE eingebracht. Das BFM zähle sodann diverse Kategorien von Personen auf, welche durch die D-5908/2006 LTTE gefährdet seien. Eine davon seien ehemalige LTTE-Mitglieder beziehungsweise Anhänger der verfeindeten Karuna-Fraktion. Der Beschwerdeführer gehöre zu dieser Kategorie, auch wenn das BFM dies verneine. Mit seiner 16-jährigen Ausbildungs- und Dienstzeit gehöre der Beschwerdeführer zu den Senior-Sodaten mit Leitungsfunktion und sei mit seiner langen Erfahrung ein Geheimnisträger, welcher über weitreichende Kenntnisse der LTTE- Struktur und -Logistik verfüge. Derart erfahrene Mitglieder könnten nicht gegen den Willen der Organisation den Dienst quittieren und müssten mit schwersten Konsequenzen rechnen. Ferner sei die Vorstellung des BFM, abtrünnige LTTE-Mitglieder könnten sich um Schutz bei der SLMM oder der HRC bemühen, naiv und fern jeglicher Realität, zumal beide Organisationen nicht über die notwendigen militärischen Strukturen verfügten, um gefährdete Personen tatsächlich zu schützen. Aber auch die srilankische Armee sei nicht daran interessiert, einem langjährigen LTTE-Militanten Schutz zu gewähren. Viel eher sei der Beschwerdeführer in Gefahr, von den regierungsfreundlichen Milizen festgenommen, verhört und gefoltert zu werden, was die aktuelle Situation im Osten des Landes klar aufzeige. Der Beschwerdeführer habe im Weiteren sein Heimatland unter Verwendung seines eigenen Passes verlassen. Darin sehe das BFM einen zusätzlichen Beweis für eine unbegründete Verfolgungsfurcht. Die Vorstellung der Vorinstanz, wonach alle, der Kooperation verdächtigten Personen in einer polizeilichen Datenbank landesweit registriert seien, entspräche aber nicht der Realität. Die Verfolgung sei nach einem anderen Muster aufgebaut und die srilankische Armee werde erst nach Informationen lokal operierender tamilischer Milizen und Spione gegen LTTE aktive Personen oder deren Familienmitglieder tätig. Es gelänge der LTTE denn auch immer wieder Mitglieder in die Hauptstaat Colombo zu entsenden, wo diese Attentate verüben würden, was klar die ungenügende Organisation der srilankischen Sicherheitskräfte aufzeige. Schliesslich habe der Beschwerdeführer Beweismittel eingereicht, welche seine Tätigkeit für die LTTE belegen würden. D. Mit Beschwerdeergänzung vom 19. Mai 2006 wies der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ferner darauf hin, dass der Beschwerdeführer seine Ausführungen anlässlich beider Befragungen klar, stringent und mit vielen Realitätskriterien versehen, vorgebracht habe. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer anlässlich der direkten Bundesanhörung D-5908/2006 vom 29. März 2006 die meisten führenden Personen der LTTE und der Karuna-Fraktion auf dem Bildmaterial, welches vom Befrager eingebracht worden sei, auf Anhieb erkannt und sogar deren Funktion und Stellung anzugeben gewusst. Ungeachtet dessen sei der Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid wie eine gewöhnliche Zivilperson dargestellt worden, welche jetzt mit der LTTE Probleme habe und sich diesbezüglich in den sicheren Schutz der srilankischen Behörden oder anderer Organisationen begeben könne. Eine solche Ansicht sei falsch. Der Beschwerdeführer sei ein langjähriges, gut ausgebildetes LTTE-Mitglied mit viel Insider-Wissen, weshalb seine Befürchtung vor einer Verfolgung durch die LTTE sehr ernst zu nehmen sei. Aufgrund seiner Lebensgeschichte bestünde für den Beschwerdeführer auch immense Gefahr für Leib und Leben seitens der Karuna-Gruppe und der SL-Armee, die den Beschwerdeführer als Feind betrachten würden. Mit der Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers habe sich das BFM indessen nicht vertieft auseinandergesetzt und in ihrer Begründung weitgehend mit Textbausteinen argumentiert. Als Beilage zur Beschwerdeschrift reichte der Beschwerdeführer zwei weitere Fotografien zu den Akten (eine Fotografie zeigt den Beschwerdeführer in Kampfuniform am Maschinengewehr, die andere als Kameramann im Einsatz). Ferner wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er wegen diverser Granatsplitter im Körper in ärztlicher Behandlung stünde. Diesbezügliche Arztberichte würden nachgereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2006 verzichtete der Instruktionsrichter der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf den Urteilszeitpunkt. Der Beschwerdeführer wurde zudem aufgefordert, zu den geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden innert Frist einen ärztlichen Bericht einzureichen. F. Mit Schreiben vom 19. Juni 2006 ging ein ärztlicher Bericht bei der ARK ein, wonach dem Beschwerdeführer zwei Metallsplitter beziehungsweise allfällige weitere Granatsplitter aus diversen Körperstellen herausoperiert werden müssten. G. Mit Vernehmlassung vom 7. August 2006 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich der Granatsplitter im Körper D-5908/2006 des Beschwerdeführers aufgrund früherer Kriegsverletzungen hielt das BFM fest, mangels diesbezüglicher Arztberichte und Prognosen sei eine Stellungnahme bezüglich einer allfälligen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. H. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 9. August 2006 zur Kenntnis gebracht. Diesbezüglich ging keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. I. Mit Schreiben vom 9. März 2007 übermittelte der Beschwerdeführer einen Operationsbericht (...) zu den Akten. Gemäss Bericht sei dem Beschwerdeführer am 24. Januar 2007 ein Granatsplitter am rechten Oberarm entfernt worden. J. Am 8. Mai 2007 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein weiterer Arztbericht (...) ein. Gemäss Bericht sei der Beschwerdeführer am 6. April 2007 notfallmässig am Herzen operiert worden und man habe ihm einen Herzkatheter eingesetzt. Der Beschwerdeführer sei auf die lebenslange Einnahme bestimmter Medikamente angewiesen. K. Mit Schreiben vom 8. Juni 2007 liess der Beschwerdeführer Informationen betreffend seine Familienangehörigen in Sri Lanka zukommen. Gemäss diesen Ausführungen werde seine Ehefrau seit anfangs März 2007 von Mitgliedern der Karuna-Gruppe belästigt und verfolgt, nach seinem Aufenthalt gefragt und mit dem Tode bedroht. Sie habe daher das Haus anfangs April 2007 verlassen und lebe seither in einem Versteck. Anfangs Mai 2007 seien der Vater und ein Bruder der Ehefrau von der Karuna-Gruppe festgenommen und während zwei Tagen in einem Camp bei U._______ (B._______ Distrikt) festgehalten worden. Man habe sie nach seinem Aufenthaltsort sowie demjenigen der Ehegattin gefragt und während der Befragungen auch geschlagen. Ebenfalls sei anfangs Mai 2007 der Ehemann seiner Schwester verschwunden, welcher sich zwecks medizinischer Behandlung von Y._______ nach C._______ begeben habe. Zivil gekleidete Männer hätten den Schwager in C.______ verschleppt. Zumal der Schwager mit seiner Ehefrau ohne polizeiliche Bewilligung nach C._______ gefahren sei, getraue sich diese nicht, sich wegen der Verschleppung an die Polizei zu wenden. Bis heute wisse die Schwester nichts über den Verbleib D-5908/2006 ihres Ehegatten. Schliesslich hätten seine Eltern und Geschwister ihren Wohnort im Distrikt T._______ Mitte 2006 wegen Kriegsereignissen verlassen und befänden sich seither auf innerstaatlicher Flucht. L. Am 25. Juli 2007 ging ein weiteres ärztliches Zeugnis (...) beim Bundesverwaltungsgericht ein. Aufgrund der schweren Koronarerkrankung des Beschwerdeführers sei links die ventrikuläre Herzfunktion eingeschränkt, weshalb der Beschwerdeführer lebenslang Medikamente einnehmen müsse und regelmässiger medizinischer Kontrollen bedürfe. M. Mit Schreiben vom 7. April 2008 wies der Beschwerdeführer auf seine angeschlagene gesundheitliche Situation und die Probleme seiner Verwandten im Heimatland hin und ersuchte um baldigen Verfahrensabschluss. N. Die mit Zwischenverfügung vom 22. April 2008 einverlangte Kostennote reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 25. April 2008 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d D-5908/2006 Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, seit dem 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 D-5908/2006 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). An den genannten Kriterien ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Änderung erfahren hat. 3.3 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sodann erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatsaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Nach neuerer Rechtsprechung kann eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen (vgl. den Grundsatzentscheid EMARK 2006 Nr. 18). Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die D-5908/2006 betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (EMARK 2006 Nr. 18). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b, 1994 Nr. 24 E. 8a; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S.135 ff.). 4. 4.1 Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers aus. Die vom Beschwerdeführer erwähnte Zwangsrekrutierung durch die LTTE im Jahre 1990, seine darauffolgenden wiederholten Einsätze als Kameramann für die Organisation, die im Jahre 2005 geschlossene Ehe mit einer Frau aus einer mit der LTTE verfeindeten und mit der EPRLF sympathisierenden Familie und die damit verbundenen Drohungen seitens der LTTE und der Karuna-Fraktion wurden im angefochtenen Entscheid nicht bezweifelt. Grundsätzlich für glaubhaft erachtete die Vorinstanz ferner mögliche Nachstellungen durch die LTTE wegen der Flucht des Beschwerdeführers aus der Organisation, auch wenn sie dabei anführte, das Persönlichkeitsprofil der Beschwerdeführerin lasse eine Bedrohung durch die LTTE als nicht hinreichend konkret erscheinen. In diesem Zusammenhang legte das BFM dar, von der LTTE behelligte Personen hätten grundsätzlich die Möglichkeit, bei den srilankischen Behörden um Schutz nachzusuchen und sich darüber hinaus auch an die SLMM und die HRC zu wenden, auch wenn der Schutz durch die beiden letztgenannten nicht immer effektiv gewährt werden könnte. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch nicht um Schutz bei den srilankischen Behörden oder anderen Organisationen bemüht, weshalb die geltend gemachten Nachteile seitens der LTTE und der Karuna dem srilankischen Staat nicht zugerechnet werden könnten und damit nicht asylrelevant seien. Ferner sei dem Beschwerdeführer offengestanden, sich allfälligen weiteren Behelligungen durch die LTTE und die Karuna Gruppe durch landesinterne Verlegung seines Wohnsitzes zu entziehen. D-5908/2006 4.2 Den Erwägungen des Bundesamtes ist nach Prüfung der Aktenlage Folgendes entgegenzuhalten: Die Schilderungen des Beschwerdeführers über seine Tätigkeit als Kameramann für die LTTE, seine Kontakte innerhalb der Organisation sowie seine Kenntnisse einzelner Führungspersonen beziehungsweise seine Bekanntschaften mit diversen Entscheidungsträgern der LTTE respektive das profunde Wissen des Beschwerdeführers über die Struktur der LTTE sind als substanziiert zu bezeichnen (vgl. Akte A6/19, S. 3 f. und 11 f.) und durch die eingereichten Fotografien belegt. Vor diesem Hintergrund kann die vorinstanzliche Einschätzung des Persönlichkeitsprofils des Beschwerdeführers als einfaches Mitglied der LTTE im Hinblick auf eine Verfolgung durch die Organisation bereits für den damaligen (Entscheid)Zeitpunkt nicht gestützt werden. Übereinstimmend mit den Ausführungen des Beschwerdeführers in dessen Beschwerdeergänzung vom 19. Mai 2006 ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1990 wohl durch die LTTE zwangsrekrutiert wurde, sich indessen aufgrund seiner Tätigkeit für die Organisation zu einem treuen Mitglied der LTTE entwickelt hat, dessen weitreichendes Insider-Wissen seine Stellung innerhalb der LTTE nicht mehr als „einfach“ bezeichnen lässt. Ein Austritt oder ein Verstoss gegen Gebote und Prinzipien der LTTE dürfte angesichts seiner Position somit entsprechende Verfolgungsmassnahmen seitens der Organisation nach sich gezogen und bereits für den Ausreisezeitpunkt ein Verfolgungsinteresse der LTTE am Beschwerdeführer begründet haben. Ob der Beschwerdeführer im Sinne der vorinstanzlichen Sichtweise im Ausreisezeitpunkt wegen seines politischen Profils auf effektiven Schutz der srilankischen Behörden hätte vertrauen können, erscheint daher als zweifelhaft, und die Option einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative kann kaum als existent bezeichnet werden. Es kann indessen in Anbetracht nachfolgender Erwägungen letztlich offen bleiben, ob dem Beschwerdeführer bereits für den Ausreisezeitpunkt begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu attestieren gewesen wäre, zumal im heutigen Zeitpunkt im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland nicht von einer effektiven Schutzgewährung der Behörden bei Verfolgung durch die LTTE oder die Karuna ausgegangen werden kann. 4.3 In diesem Zusammenhang hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-2775/2007 vom 14. Februar 2008 einlässlich mit der aktuellen Lage in Sri Lanka befasst. Es kam dabei zum Schluss, dass sich seit Januar 2006 die dortige Sicherheitslage kontinuierlich verschlechtert habe. Der Bürgerkrieg zwischen der LTTE und der srilanki- D-5908/2006 schen Armee sei wieder aufgeflammt und habe hundertausende Menschen in die Flucht getrieben. Gemäss Schätzungen der mit der Überwachung des Waffenstillsandsabkommens beauftragten SLMM seien im Zeitraum von November 2005 bis Februar 2007 gegen 4000 Personen dem Bürgerkrieg zum Opfer gefallen, weshalb das UNHCR die Lage im Norden und Osten des Landes bereits im Jahre 2006 als eine Situation allgemeiner Gewalt charakterisiert habe. Im Jahre 2004 habe sich die Karuna-Fraktion von der LTTE abgespalten und als politische Partei zu manifestieren versucht. Sowohl die Karuna-Fraktion als auch die LTTE seien für Zwangsrekrutierungen bekannt. Die entsprechenden Militärlager der beiden Gruppierungen befänden sich in Gebieten, welche unter der Kontrolle der Regierungstruppen stünden, womit die zumindest passive Duldung respektive Verwicklung der Staatsmacht in diese Praktiken aufgezeigt würden. Gegenüber von Beschwerden von betroffenen Familien seien die srilankischen Sicherheitsbehörden nicht gewillt diese entgegenzunehmen oder nachzugehen. Ferner sei davon auszugehen, dass Tamilen, insbesondere wenn sie aus Gebieten stammten, die von der LTTE kontrolliert würden, behördlicherseits als potentielle LTTE-Mitglieder oder -Anhänger verdächtigt würden und mit hoher Wahrscheinlichkeit durch Festnahmen, Haft, Entführungen oder gar Tötungen bedroht seien. Auch in Colombo seien Tamilen einem Verfolgungsrisiko seitens der srilankischen Sicherheitsbehörden ausgesetzt. Darüber hinaus bestünde gemäss dem UNHCR ein Unvermögen der staatlichen Behörden, Personen Schutz vor zielgerichteter Gewalt und Menschenrechtsverletzungen durch die LTTE zu bieten, zumal die Regierung in Colombo nicht in der Lage und nicht willens sei, dort lebenden Tamilen, welche der Opposition gegen die LTTE verdächtigt würden oder bei diesen gar als Informanten der Regierung gälten, vor der Ermordung durch die LTTE zu schützen. Aufgrund der wiederaufgeflammten Konflikte, namentlich zwischen der LTTE, der Karuna-Gruppe und den srilankischen Sicherheitskräften würden sich die Existenzmöglichkeiten für die tamilische Bevölkerung als sehr schwierig erweisen und Schutz vor Verfolgung würde nicht im gleichen Umfang wie anderen Bevölkerungsschichten gewährt. Gemäss Aktenlage wird der Beschwerdeführer durch die LTTE gesucht, weil er gegen deren Verbot in eine EPRLF-Familie eingeheiratet hat. Den diesbezüglichen Konsequenzen hat sich der Beschwerdeführer durch Flucht entzogen, worauf seine Ehefrau seitens der LTTE bedroht wurde. Die bereits damalige Bedrohung der Ehefrau des Beschwerdeführers durch die LTTE, verbunden mit der Nötigung, ihren D-5908/2006 Ehemann der LTTE zuzuführen, erscheint gemäss den Ausführungen unter Ziff. 4.2 als realistisch und in Berücksichtigung der üblichen Vorgehensweise der LTTE gegen Abtrünnige und deren Angehörige naheliegend. Gemäss zitiertem Urteil kann sodann im heutigen Zeitpunkt offensichtlich nicht von einer effektiven Schutzgewährung der staatlichen Behörden bei Verfolgung durch die LTTE ausgegangen werden. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die SLMM nach der formellen Kündigung des Waffenstillstandsabkommens durch die Regierung am 2. Januar 2008 und dessen Ablauf per 16. Januar 2008 Sri Lanka verlassen hat, und die Schutzmöglichkeit des HRC bereits im angefochtenen Entscheid als wenig effizient bezeichnet wurde. In Anbetracht der beschriebenen generell gewaltsamen Vorgehensweise der LTTE gegen Abtrünnige und deren Umfeld und der erwähnten Passivität der srilankischen Behörden hätte der Beschwerdeführer somit als ehemaliges LTTE- Mitglied und Tamile im jetzigen Zeitpunkt keine Möglichkeit, effektiven Schutz vor den ihm zielgerichtet und konkret drohenden ernsthaften Nachteilen seitens der LTTE oder der Karuna-Fraktion zu erlangen. Im Weiteren war der Beschwerdeführer ausgewiesenermassen über Jahre hinweg für die LTTE tätig, so dass er entgegen den Ausführungen der Vorinstanz mit Gewissheit auch wegen LTTE- Unterstützung bei der Wiedereinreise ins Land oder einer der häufigen Kontrollen von den staatlichen Sicherheitsdiensten festgenommen werden könnte und allfälligen Misshandlungen ausgesetzt wäre. Eine entsprechende Furcht des Beschwerdeführers vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetze ist nach dem Gesagten somit insbesondere auch gestützt auf die Entwicklung der Sicherheitslage im Land - zu bejahen. 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen ist, womit der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Asylausschlussgründe gemäss Art. 53 AsylG sind nicht ersichtlich. Die Verfügung der Vorinstanz ist somit aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist Asyl zu gewähren. Demzufolge erübrigt es sich, auf weitere Beschwerdevorbringen einzugehen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewäh- D-5908/2006 rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos. 5.2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Kostennote vom 25. April 2008 geltend gemachte Arbeitsaufwand von 12,7 Stunden sowie die Auslagen von Fr. 76.-- erscheinen für die damit abgedeckte Zeitperiode als angemessen. Gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE beträgt der Stundenansatz für nichtanwaltliche Vertreter mindestens 100.-- und höchstens 300.-- Franken. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 120.-- bewegt sich in diesem Rahmen. Somit hat das BFM dem Beschwerdeführer in Anwendung der vorgenannten Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) eine Parteientschädigung von insbesamt Fr. 1600.-- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) D-5908/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtenen Verfügung vom 4. April 2006 wird aufgehoben, und das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu erteilen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1600.-auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - die Vorinstanz, mit deren Akten Ref.-Nr. N _______, unter Hinweis auf Ziffer 2 des Dispositivs (per Kurier; in Kopie;) - (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Katarina Umegbolu Seite 18

D-5908/2006 — Bundesverwaltungsgericht 20.05.2008 D-5908/2006 — Swissrulings