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Bundesverwaltungsgericht 05.02.2016 D-590/2016

5 febbraio 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,555 parole·~13 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. Januar 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-590/2016

Urteil v o m 5 . Februar 2016 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.

Parteien

A._______, geboren am (…), alias B._______, geboren am (…), alias C._______, geboren am (…), Syrien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. Januar 2016 / N (…).

D-590/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger – eigenen Angaben zufolge am 10. Oktober 2015 via D._______, E._______, F._______, G._______, H._______ und Österreich illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 16. November 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum I._______ um Asyl nachsuchte, dass das SEM dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person am 23. November 2015 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) gewährte und ihm Gelegenheit gab, dazu Stellung zu nehmen, dass er in diesem Zusammenhang keine Einwände hatte, im weiteren Verlauf der Befragung jedoch erklärte, er möchte bei seiner Familie bleiben, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 16. Juli 2015 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM gestützt darauf am 28. Dezember 2015 die österreichischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte, dass die österreichischen Behörden das Ersuchen am 4. Januar 2016 guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 5. Januar 2016 – eröffnet am 25. Januar 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 16. November 2015 nicht eintrat, die Wegweisung nach Österreich verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton J._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die edi-

D-590/2016 tionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Januar 2016 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben sei, dass die Vorinstanz anzuweisen sei, auf das Asylgesuch einzutreten, dass eventualiter die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, dass die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 2. Februar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

D-590/2016 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder

D-590/2016 Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass die österreichischen Behörden das im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gestellte Übernahmeersuchen des SEM vom 28. Dezember 2015 am 4. Januar 2016 guthiessen, womit die Zuständigkeit Österreichs gegeben ist, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend macht, seine Familie habe vor den im Rahmen des Bürgerkriegs in Syrien stattfindenden Ereignissen – namentlich seine bevorstehende zwangsweise Rekrutierung für den Militärdienst und die Inhaftierung des Vaters – ein gemeinsames und harmonisches Leben geführt, dass weder er noch seine Geschwister je von den Eltern getrennt gewesen seien und das gemeinsame Ziel denn auch stets darin bestanden habe, eine Wiedervereinigung der Kernfamilie in einem sicheren Staat, namentlich in der Schweiz, herbeizuführen, dass er in Österreich daktyloskopiert worden sei und die Behörden ein Asylgesuch erfasst hätten, obwohl er seine Absicht, zum Vater in die Schweiz gehen zu wollen, geäussert habe,

D-590/2016 dass bereits zwei Tage nach seiner Festnahme Flüchtlinge in Österreich nicht mehr angehalten und verhaftet worden seien, dass sich die Willkür der österreichischen Behörden, Flüchtlinge wahllos zu daktyloskopieren oder problemlos weiterziehen zu lassen, auch bei seinem Bruder gezeigt habe, der Österreich nur rund drei Monate später mit derselben Absicht habe passieren können, dass die Vorinstanz diesen Umständen in keinerlei Hinsicht Rechnung getragen habe, sondern sich vielmehr auf seine Aussage, er habe keine Einwände gegen eine Wegweisung nach Österreich, berufen habe, ohne seine vorherigen Äusserungen adäquat zu berücksichtigen, dass es nicht nur der humanitären Tradition der Schweiz, sondern insbesondere Art. 8 EMRK widerspreche, eine Familie, welche im Heimatstaat in gegenseitiger Abhängigkeit gelebt habe, bewusst voneinander zu trennen, dass die Voraussetzungen für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 erfüllt seien, dass bereits das faktische Betreten des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens bildet (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO), weshalb der Beschwerdeführer aus seinem Vorbringen, wonach in Österreich gegen seinen Willen ein Asylgesuch erfasst worden sei, nichts für sich ableiten kann, dass sich die österreichischen Behörden im Übrigen mit der Übernahme des Beschwerdeführers einverstanden erklärten, dass die Vorinstanz angesichts dessen nicht gehalten war, auf seine Vorbringen, welche er im Zusammenhang mit einer angeblich gegenüber anderen Flüchtlingen rechtsungleichen Behandlung äusserte, näher einzugehen, dass es ihm offensteht, eine allfällige Ungleichbehandlung bei den zuständigen österreichischen Behörden zu rügen, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Österreich würden systemische

D-590/2016 Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, dass Österreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die österreichischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass er ausserdem keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Österreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung nötigenfalls an die österreichischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers sodann zu prüfen ist, ob die Anwesenheit seiner Eltern und Geschwister in der

D-590/2016 Schweiz einer Überstellung im Rahmen des vorliegenden Dublin-Verfahrens entgegensteht beziehungsweise ob eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Österreich gegen Art. 8 EMRK verstossen würde, dass sich auf den Schutz von Art. 8 EMRK die Mitglieder der Kernfamilie berufen können, mithin die Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder, dass Eltern und Geschwister nicht unter den Schutzbereich dieser Bestimmung fallen, weshalb der volljährige Beschwerdeführer daraus nichts zu seinem Vorteil ableiten kann, dass vorliegend auch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO (wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters) – ungeachtet dessen, dass zwischen dem Beschwerdeführer, seinen Eltern und Geschwistern im Heimatland eine familiäre Bindung bestanden haben soll – ausser Betracht fällt, dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb der Beschwerdeführer aus seinem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz bei seiner Familie nichts für sich abzuleiten vermag, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Überstellung nach Österreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),

D-590/2016 dass für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung keine Gründe ersichtlich sind, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist, dass die weiteren Beschwerdevorbringen zu keiner anderen Einschätzung führen können, sodass es sich erübrigt, näher darauf einzugehen, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen war, ob das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Voraussetzungen einer Rückführung nach Österreich (Drittstaat) im Rahmen der Dublin-III-VO als gegeben erachtet hat, dass sich infolgedessen auch Ausführungen zu den heimatlichen Beweismitteln (mit der Beschwerde eingereichtes Militärbüchlein, dem SEM beigebrachtes schriftliches Aufgebot zum Militärdienst) erübrigen, dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache die Anträge auf Anweisung der Vorinstanz und der Vollzugsbehörden, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, und auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-590/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Karin Schnidrig

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