Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 22.03.2018 D-5896/2016

22 marzo 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,037 parole·~25 min·6

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. August 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5896/2016 lan

Urteil v o m 2 2 . März 2018 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Regula Frey.

Parteien

A._______, geboren am (…), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. August 2016 / N (…).

D-5896/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat im Dezember 2014 und gelangte nach B._______, wo er sich rund fünfzehn Tage aufhielt. Von dort reiste er nach C._______ weiter. Mitte April 2015 reiste er übers Mittelmeer nach D._______ und gelangte am 27. April 2015 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 12. Mai 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ statt. In der Folge wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. B. Das SEM ersuchte im Rahmen eines Dublin-Verfahrens am 18. Mai 2015 die G._______ Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; Dublin-III-VO) um Übernahme des Beschwerdeführers. Die G._______ Behörden lehnten das Übernahmeersuchen des SEM am 12. Juni 2015 ab, da der Beschwerdeführer in D._______ nicht bekannt sei. C. Das SEM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Juli 2015 mit, das Dublin-Verfahren sei beendet und sein Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft. D. Am 14. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte er bei den Befragungen BzP (Bst. A) sowie der Anhörung durch das SEM geltend, er sei äthiopischer Staatsangehöriger somalische Ethnie mit letztem Wohnsitz in U. in der Provinz G., wo er seit Geburt mit seiner Familie gelebt habe. Ab Januar 2012 habe er einen Lebensmittelladen geführt. Ab und zu hätten Dorfbewohner Besorgungen für die ONLF-Bewegung (Ogaden National Liberation Front) erledigt. Ungefähr Mitte 2012 und am 28. Dezember 2013 seien einige Kämpfer der ONLF persönlich in seinem Laden vorbeigekommen. Der Dorfvorsteher habe davon erfahren und daraufhin die Stadtverwaltung von G. informiert. Deren Vertreter seien am 1. Januar 2014 in Begleitung von Soldaten ins Dorf gekommen. Er sei festgenommen und in Haft versetzt

D-5896/2016 worden. Während seiner H._______ Inhaftierung sei er unzählige Male verhört, geschlagen und misshandelt worden. Am 1. Dezember 2014 habe man ihn in ein anderes Gefängnis, das I._______ transferieren wollen. Dabei sei ihm mitgeteilt worden, dass er zu 25 Jahren Haft verurteilt worden sei. Ein Gerichtsverfahren habe aber nicht stattgefunden. Als der Militärtransporter unterwegs in der Nähe von G. einen Hügel hinaufgefahren sei, habe er vom Fahrzeug springen und sich in die Büsche schlagen können. Man habe auf ihn geschossen, ohne ihn zu treffen. Auch sei er nicht verfolgt worden, weil das Gebiet eine Hochburg der ONLF gewesen sei. Er sei währen einer Nacht und eines Tages nach Hause gelaufen, wo er sich bei einer Nomadenfamilie versteckt habe. Er habe sich mit seinem Vater getroffen und die Ausreise organisiert. Vor diesem Hintergrund sei er am 15. Dezember 2014 per Bus von U. nach A. gefahren und nach einigen Tagen Aufenthalt dort ausgereist. Seinem Vater sei im April 2015 ein Schreiben der Bezirksverwaltung zugeschickt worden. Er sei aufgefordert worden, ihn (den Beschwerdeführer) den Behörden auszuliefern. Da der Vater der Aufforderung nicht nachgekommen sei, habe man ihn im Oktober 2015 verhaftet.

Der Beschwerdeführer reichte keine Ausweispapiere oder Identitätsdokumente zu den Akten. Anlässlich der Anhörung fanden als Beweismittel ein ID-Antrag vom August 2013 sowie das Schreiben der Bezirksverwaltung vom April 2015 Eingang in die Akten. E. Das SEM stellte mit Verfügung vom 26. August 2016 – eröffnet am 29. August 2016 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht, weshalb auf eine Prüfung der Asylrelevanz verzichtet werden könne. Teilweise unter Angabe der jeweiligen Fundstellen im Protokoll der Anhörung (A 19 gemäss Aktenverzeichnis SEM) wurde erwogen, es bestünden erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen (Einstufung als ONLF Kollaborateur oder Mitglied der Organisation allein aufgrund des Verkaufs von Produkten des Alltagsbedarfs; Mitgliedschaftsverdacht respektive geltend gemachte Verfolgungsmassnahmen aufgrund der Häufigkeit der bei ihm getätigten Einkäufe durch ONLF-Kämpfer; Angaben und Umstände im Zusammen-

D-5896/2016 hang mit der Kenntnisnahme des Dorfvorstehers des angeblich verfolgungsauslösenden Besuchs der ONLF-Mitglieder vom 28. Dezember 2013; realitätsfremde Angaben hinsichtlich der Haft und der angeblichen Verurteilung ohne Verfahren). Gewichtige Vorbehalte seien auch hinsichtlich der geschilderten Flucht anzubringen (der Logik widersprechende, absurde Angaben rund um die Umstände hinsichtlich der Verlegung in ein anderes Gefängnis vor dem Hintergrund einer tatsächlichen ONLF-Mitgliedschaft und langjährigen Haftstrafe; unglaubhafte Angaben zu den Gegebenheiten nach der erfolgten Flucht). Das als Beweismittel eingereichte Schreiben, wonach sein Vater aufgefordert worden sei, ihn (den Beschwerdeführer) den Behörden auszuliefern, erscheine unter anderem aufgrund des Zeitpunkts des Verfassens (April 2015) wenig plausibel und lasse an der angeblichen Suche nach dem Beschwerdeführer zweifeln. Umstände wie (…) würden den Beweiswert des Schreibens zudem schmälern. Der Wortlaut sowie das offensichtlich im Nachhinein eingefügte Datum liessen viel eher vermuten, dass es sich hierbei um ein gefälschtes Dokument handle, mit dem seine unglaubhaften Vorbringen zu belegen versucht werde. Das Beweismittel (ID-Antrag) ändere nichts, da dieses in keinem direkten Zusammenhang zu den Asylgründen stehe. Auf das Einreichen eines Arztberichts zu den angeblichen Folterspuren könne verzichtet werden, da ein solcher nicht imstande wäre, den Kausalzusammenhang zwischen Verletzung respektive Narbe und Entstehung herzustellen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Hinsichtlich des Zumutbarkeitsaspekts wurde ausgeführt, in Äthiopien herrsche heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt. Im Zusammenhang mit allfälligen individuellen Wegweisungshindernisgründen wurde auf ein intaktes Beziehungsnetz, eine gesicherte Wohnsituation am früheren Wohnort, seine frühere Erwerbstätigkeit, sein Alter und seine Gesundheit hingewiesen. F. Mit Eingabe vom 27. September 2016 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.) beantragen, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit auszusetzen und dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1lit. a und Abs. 3 AsylG zu bewilligen. Es

D-5896/2016 sei die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2016 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG wurden gutgeheissen. Die rubrizierte Rechtsvertreterin wurde als amtliche Vertretung eingesetzt. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. H. In seiner Vernehmlassung vom 11. Oktober 2016 hielt das SEM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, entgegen den Schilderungen in der Beschwerdeschrift sei aus Sicht des SEM der Untersuchungsgrundsatz im vorliegenden Fall nicht verletzt. Zwar hätte ein Arztbericht körperliche Narben nachweisen und Schlussfolgerungen über den Verletzungshergang anstellen können. Der Arztbericht wäre aber nicht imstande gewesen einen Kausalzusammenhang zwischen den Vorbringen des Beschwerdeführers und den Narben herzustellen, da diese einzig auf seinen Aussagen beruhen würden. Demnach wäre auch bei Vorliegen eines Arztberichts nicht bewiesen gewesen, dass der Beschwerdeführer die Verletzungen tatsächlich in der vorgebrachten H._______ Haft im Jahr 2014 erlitten habe. Da er sich diese auch unter anderen Umständen hätte zuziehen können, sei aus Sicht des SEM ein Arztbericht für die Entscheidfällung nicht vonnöten gewesen. Die Ausführungen hinsichtlich des Asylpunkts in der Beschwerdeschrift vermöchten die Einschätzung des SEM nicht zu revidieren, da im Grossen und Ganzen bereits Gesagtes wiederholt und lediglich deren Wahrheitsgehalt betont werde. Die bestehenden Ungereimtheiten, die fehlende Logik sowie der geltend gemachte realitätsfremde Ablauf würden dadurch jedoch nicht schlüssig geklärt. Das SEM sei nach wie vor der Ansicht, dass der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer zumutbar sei. Daran ändere auch der Verweis auf seine Herkunftsregion nichts, da nicht von einer vollumfänglichen, allgemeingültigen Unzumutbarkeit auszugehen sei. Die angebliche Verhaftung des Vaters sei ungenügend, um einen Wegfall des gesamten Beziehungsnetzes respektive von

D-5896/2016 fehlenden intakten Verhältnissen zu sprechen. Der Beschwerdeführer verfüge in der Region über seine Partnerin, seine Mutter, diverse Geschwister sowie weitere Verwandte. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer ein junger gesunder Mann sei, der mehrjährige Berufserfahrung vorweisen könne. In Kombination mit seinen Sprachkenntnissen sowie seiner dortigen Sozialisation sei durchaus davon auszugehen, dass er imstande sei, sich nach seiner Rückkehr wieder zu integrieren. I. Mit Instruktionsverfügung vom 12. September 2016 wurde dem Beschwerdeführer unter Fristansetzung die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Replik zugestellt. Auf die Stellungnahme vom 26. Oktober 2016 wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-5896/2016 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f., BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).

D-5896/2016 4. 4.1 Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 37 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) verpflichtet die Behörde nicht, alles und jedes, was wünschbar wäre, abzuklären. Bei der Auswahl der Beweismittel berücksichtigt sie vielmehr deren Tauglichkeit und Beweiskraft (vgl. KÖLZ/ HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 276). Zusätzliche Abklärungen sind insofern nur dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht. Von beantragten Beweisvorkehren kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotenen Beweis keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (vgl. KÖLZ/HÄNER a.a.O., Rz. 319 und 320; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, mit Hinweis). Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis nicht geeignet, weitere Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden. Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung ausführlich aus, weshalb sie die Darlegungen des Beschwerdeführers für unglaubhaft erachtete (II/S. 3ff.). Aufgrund dieser Überlegungen und den daraus gezogenen Schlussfolgerung verzichtete sie in antizipierter Beweiswürdigung auf das Einholen eines Arztberichts hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Folterspuren, da ein solcher ohnehin nicht im Stande gewesen wäre, „den Kausalzusammenhang zwischen Verletzung respektive Narbe und Entstehung herzustellen“. Mit anderen Worten können die entsprechenden Narben auch von einem Arzt nicht abschliessend und allein mit dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachvortrag erklärt werden respektive deren Ursache und Ursprung können durchaus im Zusammenhang mit anderen Ereignissen stehen. Zwar ist mit dem Beschwerdeführer einig zu gehen, dass ein solcher Arztbericht durchaus ein schwaches Indiz auf möglichweise erlittene Folterung liefern könnte. Im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung und angesichts der aufgezeigten schwer zu gewichtenden Unglaubhaftigkeiselemente durfte die Vorinstanz aber dennoch auf die Einholung verzichten. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass zusätzliche Abklärungen nicht zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen hätten führen können beziehungsweise nicht entscheiderheblich gewesen wären. Bloss der Vollständigkeit halber sei vermerkt, dass

D-5896/2016 es dem Beschwerdeführer unbenommen geblieben wäre, ein entsprechendes ärztliches Zeugnis selbst anzufordern und einzureichen, was ihm in Berücksichtigung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG) hätte zugemutet respektive von ihm hätte erwartet werden können. So wies er bereits anlässlich der BzP vom 12. Mai 2015 auf sichtbare Spuren von den angeblich erlittenen Folterungen hin, womit ihm genügend Zeit zur Verfügung gestanden hätte, allfällige seine Vorbringen untermauernde Unterlagen beizubringen. Nach dem Gesagten stellt der Umstand, dass das SEM eine andere Schlussfolgerung als der Beschwerdeführer zog, weder ein Verstoss gegen den Untersuchungsgrundsatz noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, weshalb die entsprechenden Rügen nicht gehört werden können und kein Anlass besteht, die angefochtene Sache zur Erstellung eines medizinischen Berichts beziehungsweise zur rechtsgenüglichen Begründung an das SEM zurückzuweisen. Der Eventualantrag ist abzuweisen. 4.2 Wie nachstehend aufzuzeigen sein wird, gelangt das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sachverhalts zur grundsätzlich gleichen Beurteilung wie die Vorinstanz und erachtet dessen Vorbringen insgesamt ebenfalls als unglaubhaft. 4.2.1 Dem Beschwerdeführer ist zwar darin zuzustimmen, dass ein Verdacht der Kollaboration respektive Mitgliedschaft zur ONLF nicht ausgeschlossen werden könnte, hätte der Beschwerdeführer tatsächlich im von ihm in der Beschwerdeschrift dargelegten Umfang für die ONLF Handel betrieben. Dies findet in den Akten jedoch keine Stütze, weshalb Letzteres als übertriebene Darstellung qualifiziert werden muss. Erste Zweifel entstehen bereits dadurch, dass es im Wissen um die Schwere der Konsequenzen bei einem allfälligen Verdachts der Zugehörigkeit zur ONLF befremdlich erscheint, dass der Beschwerdeführer entsprechende Tätigkeiten im dargelegten Umfang und ohne jegliche Schutzvorkehrungen ausgeführt haben will. Zudem will er zwei Jahre lang als „Grosslieferant der Rebellen“ seinen Verkäufen von Produkten des alltäglichen Gebrauchs nachgegangen sein, ohne dass dies das Misstrauen der Behörden geweckt haben soll. Ebenso erstaunt der Umstand, dass in einem winzigen Dorf, wo die Bevölkerung über die Tätigkeiten und Aufenthalte eines jeden Bescheid weiss, nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt vom Dorfvorsitzenden Meldung erstattet wurde. So muss davon ausgegangen werden, dass es dessen Aufgabe und Pflicht gewesen wäre, den zuständigen staatlichen Organen über die regelmässigen Besuche der beim Beschwerdeführer im

D-5896/2016 Auftrag der ONLF-Miliz einkaufenden Personen Mitteilung zu machen, insbesondere auch deshalb, um nicht selbst aufgrund allfälliger diesbezüglicher Unterlassungen nachteilige Konsequenzen befürchten zu müssen. Nicht ausser Acht gelassen werden darf dabei der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach der Dorfvorsteher von allen im Dorf ablaufenden Geschehnissen und Angelegenheiten jeweils selber Kenntnis erlangt habe (A19 Fragen 130 ff. S. 14 f.). Insgesamt vermögen die angeblich umfangreichen Händlertätigkeiten des Beschwerdeführer für die ONLF daher nicht zu überzeugen. Die in diesem Zusammenhang angeführten Hinweise auf die Rechtsprechung und gerichtsnotorische Publikation ändern an dieser Feststellung ebenfalls nichts. 4.2.2 Insbesondere ist aber auch festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten Haftstrafe und den geschilderten Umständen der Flucht jeglicher Substanz entbehren und in keiner Weise den Eindruck erwecken, der Beschwerdeführer berichte über selbst Erlebtes. Sodann ist der Vorinstanz Recht zu geben, dass es kaum glaubhaft erscheint, der Beschwerdeführer sei ohne Gerichtsverfahren zu (…) Jahren Haft verurteilt worden. Den Begründungselementen des SEM hierzu wird in der Beschwerde argumentativ wenig Aufschlussreiches entgegengesetzt. Die diesbezüglichen Darlegungen erweisen sich entweder als hypothetisch (Ausführungen im Zusammenhang mit möglichen gegen den Beschwerdeführer existierenden Beweisen) oder erschöpfen sich in Kritik, ohne auch nur ansatzweise nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen fehl gehen würden und somit keinen Bestand hätten (Ausführungen im Zusammenhang mit der angeblichen Verurteilung ohne Verfahren und richterliche Verfügung). Ebenfalls nicht überzeugend erweist sich hierzu der Hinweis, dass nicht mit westeuropäischen Massstäben von Rechtsstaatlichkeit argumentiert werden könne. Vor allem aber die angeblichen Fluchtumstände erweisen sich als unglaubhaft. Auch diesbezüglich kann weitgehend auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die in der Beschwerde angeführte Behauptung die Flucht sei vom Beschwerdeführer überzeugend und detailreich dargelegt worden, überzeugt nicht. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben von einer Verurteilung wegen Kollaboration mit der ONLF ausgegangen sei, was drakonische Strafen zur Folge habe. Bereits angesichts der angeblich langjährigen Gefängnisstrafe ([…] Jahre) ist von einer guten Bewachung auszugehen, die Differenzierung zwischen Kollaborateur oder Mitglied bei der ONLF scheint dabei bloss marginal. Auch Die Erklärung des Beschwerdeführers, man habe ihn

D-5896/2016 als Kaufmann, Händler gekannt und als körperlich nicht besonders leistungsfähig eingeschätzt, weshalb er nicht derart umfassend gesichert wurde, ist als reine Schutzbehauptung zu bewerten. Es ist daher in keiner Weise nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in der beschriebenen Weise vom Lastwagen hätte springen und sich ungehindert habe entfernen können. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer nach (…) Monate Gefängnis unter prekären Haftbedingungen und wenig Nahrung deutlich hätte geschwächt sein müssen. Die diesbezüglichen Ausführungen, sein Körper habe unter dem Einfluss körpereigener Hormone überdurchschnittliche Kräfte entwickelt, vermag dabei nicht zu überzeugen. Dass die bewaffneten Wachpersonen keine Verfolgung aufgenommen haben sollen, lässt sich nicht nachvollziehbar erklären, auch nicht damit, dass in der Gegend die ONLF sehr aktiv sei. Die Zweifel werden auch dadurch erhärtet, dass der Beschwerdeführer seine Flucht als angeblich stark gefährdete Person später mit einem Bus von U. nach A. A. fortsetzte, von dort mit verschiedenen anderen Bussen über die Landesgrenze weiterreiste und sich mithin einem erhöhten Risiko des Entdecktwerdens ausgesetzt haben will. 4.2.3 Den Erwägungen des SEM zum fehlenden Beweiswert des eingereichten Beweismittel (Schreiben vom April 2015) wird nichts Substanzielles entgegengesetzt. Hinsichtlich der von der Vorinstanz angebrachten Zweifel an der Echtheit des Dokuments werden einerseits die Rückständigkeit der Verwaltungseinheit und andererseits deren nicht speditive Arbeitsweise entgegengehalten. Zur geäusserten Vermutung, wonach der Wortlaut des Schreibens sowie das offensichtlich im Nachhinein eingefügte Datum vielmehr auf eine Fälschung des Beweismittels schliessen liessen, verliert der Beschwerdeführer hingegen kein Wort. Das Gericht sieht keine Veranlassung die diesbezüglichen Ausführungen des SEM zu beanstanden und hält fest, dass dem Schreiben die beweisrechtliche Bedeutung abzusprechen ist, nicht zuletzt auch deshalb, weil die Identität des Beschwerdeführers keineswegs feststeht. 4.2.4 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist somit festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die vorgebrachten Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang noch zu erwähnen, dass es dem Beschwerdeführer, der seit seinem Aufenthalt in der Schweiz über Kontakte zu Leuten in seinem Heimatland verfügt, zumutbar und möglich gewesen wäre, entsprechend namhafte, aufschlussreiche oder seinen Sachvortrag belegende Vorbringen ins Verfahren ein-

D-5896/2016 fliessen zu lassen (A 19 Frage 42 S. 6). Das vorliegende Verfahren ist somit auch nicht zwecks Klärung der Asylrelevanz der Verfolgung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt zu werden. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. Bei dieser Sachlage ist auf die übrigen Vorbringen in der Beschwerde nicht einzugehen. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund

D-5896/2016 nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung

D-5896/2016 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.5 Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien ist nach konstanter Praxis grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 S. 520). Die Lebensbedingungen in Äthiopien sind zwar schwierig, weshalb zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, gefragte berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind (BVGE 2011/25 E. 8.4). Die Begründung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der unterschiedlichen Standpunkte zwischen Äthiopien und Eritrea respektive den in diesem Zusammenhang sporadisch wiederaufflackernden Grenzkonflikten ist für den vorliegenden Fall nicht von Relevanz, weshalb darauf nicht eingegangen zu werden braucht. Der etwas mehr als (…)-jährige und – soweit aktenkundig – gesunde Beschwerdeführer lebte gemäss eigenen Angabe seit seiner Geburt bis zur Ausreise in U.. Ferner führte er an seinem Herkunftsort während zwei Jahren konkurrenzlos einen Laden mit Produkten des Alltagsgebrauchs, um die Familie besser versorgen zu können. Mithin zeigte er damit, dass er im Stande war, für sich und seine Familie zu sorgen respektive ein wirtschaftliches Fortkommen zu ermöglichen. Nachdem seine Vorbringen hinsichtlich der angeblichen Verhaftung seines Vaters als unglaubhaft erachtet wurden, ist – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – von einem umfangreichen intakten Beziehungsnetz des Beschwerdeführers (Eltern, Partnerin, fünf Geschwister, Tante, Onkel) im Heimatland auszugehen. In Würdigung all dieser Umstände ist daher nicht darauf zu schliessen (vgl. zum Beweismass BVGE 2014/26 E. 7.7.4), dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Äthiopien aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würde. Zu erwähnen gilt in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber noch, dass es der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe unterliess, den inhaltlich grundsätzlich gleichlautenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wie denjenigen in der Vernehmlassung vom 11. Oktober 2016 substanziiert zu begegnen. Die diesbezüglichen erst im Rahmen des eingeräumten Replikrechts angeführten Einwände sind nicht geeignet, namhafte und entscheidende neuen Erkenntnisse zu Tage zu fördern, welche allfällige individuelle Wegweisungshindernisgründe unter dem Zumutbarkeitsaspekt begründen könnten. Die entsprechenden Ausführungen stellen lediglich die eigene, teils mutmassend und spekulativ zu qualifizierende Sichtweise des Beschwerdeführers dar.

D-5896/2016 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2016 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen. In der gleichen Verfügung wurde zudem darauf hingewiesen, dass bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen werde (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen sei (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). 8.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht in der eingereichten Kostennote vom 27. September einen Aufwand für die Beschwerde von Fr. 1300.– (6 Stunden und 30 Minuten à Fr. 200.–) und einen zusätzlichen Aufwand von Fr. 20.– (Porti, Tel.-/Faxgebühren pauschal) geltend. Insgesamt belaufen sich die Aufwändungen auf Fr. 1320.–. Zu vergüten ist zusätzlich der Aufwand für die Replik vom 26. Oktober 2016. Die Rechtsvertreterin verweist in ihrer Rechtsschrift zwar auf eine „ergänzte Kostennote“ in der Beilage. Eine Beilage wurde aber nicht zu den Akten gereicht. Auf das Einfordern der als „ergänzte Kostennote“ bezeichneten Beilage kann indes verzichtet werden, da sich der Aufwand hinreichend und zuverlässig abschätzen lässt. Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 150.–

D-5896/2016 (E. 8.1 hiervor) ist der Rechtsvertreterin insgesamt eine Entschädigung von Fr. 1150.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.

D-5896/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1150.– entrichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Regula Frey

Versand:

D-5896/2016 — Bundesverwaltungsgericht 22.03.2018 D-5896/2016 — Swissrulings