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Bundesverwaltungsgericht 19.12.2018 D-5879/2016

19 dicembre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,239 parole·~16 min·2

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 25. August 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5879/2016

Urteil v o m 1 9 . Dezember 2018 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 25. August 2016 / N (…).

D-5879/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben ein Ajnabi aus B._______ in der syrischen Provinz Al Hassaka. Seit seiner Einbürgerung im Jahr 2011 sei er syrischer Staatsbürger. Nachdem er zusammen mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern (ebenfalls N […]) mit einem Einreisevisum in die Schweiz gelangt war, reichte er am 9. September 2014 ein Asylgesuch ein. Seine Frau und die beiden Kinder wurden bereits mit Entscheid vom 29. September 2014 gestützt auf das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG, SR 142.20) vorläufig aufgenommen. Er selbst wurde am 24. Oktober 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen summarisch befragt, am 10. Juni 2016 fand seine Anhörung statt. B. Zur Begründung seines Gesuchs brachte er vor, er sei vor allem vor Übergriffen der Daesch, also des Islamischen Staates (IS), in seiner Heimatregion geflüchtet, da sein Name auf einer Liste gestanden habe, die Kämpfer der Yekîneyên Parastina Gel (YPG) bei einem getöteten IS-Kämpfer gefunden hätten. Verschiedene andere Personen, deren Namen auch auf der Liste gestanden hätten, seien verschollen oder umgebracht worden. Deshalb habe auch er diese Bedrohung schliesslich ernst genommen und das Land in Richtung Türkei verlassen. Er erklärte ausserdem, bereits lange vor der Ausreise von den syrischen Sicherheitsbehörden behelligt worden zu sein. Seine Familie sei am Wohnort in B._______ bekannt, fast alle hätten sich politisch für die kurdische Sache eingesetzt. Seit ihrer Gründung sei er – wie auch weitere Familienmitglieder – Mitglied der Partiya Yekîtiya Demokrat (PYD). Im Zuge des Arabischen Frühlings 2011 habe er ab Frühjahr 2011 sein politisches Engagement intensiviert, er habe Sitzungen geleitet und Pressearbeit geleistet. Er sei Mitglied des Organisationskomitees der Partei in der Region B._______ und C._______ gewesen. Vor dem Bürgerkrieg habe er mit zwei Kollegen eine Transportfirma geführt. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe er circa ab 2007 auch verbotene kurdische Zeitschriften vom Libanon nach Syrien transportiert. Im Jahr 2008 sei er deshalb von den syrischen Behörden gebüsst worden. Später – bis zum Frühjahr 2011 – habe er die Zeitschriften nicht mehr selbst transportiert, sondern den Transport organsiert. Im März 2010 sei er nochmals von den syrischen Sicherheitsbehörden für elf Tage festgenommen worden, ohne dass man ihm einen Haftgrund genannt hätte. Er sei bezüglich seiner Aktivitäten für die kurdische Kultur befragt worden. Im Juli 2011 sei er erneut https://de.wikipedia.org/wiki/Arabischer_Fr%C3%BChling

D-5879/2016 verhaftet worden, allerdings sei das Fahrzeug des syrischen Sicherheitsdienstes schwer verunfallt. Er sei drei Wochen im Spital gelegen und später von den syrischen Behörden nicht mehr belangt worden. Sein Bruder habe als Kommandant der YPG gegen den IS gekämpft, er sei im Oktober 2013 getötet worden. Seit er in der Schweiz lebe, engagiere er sich weiterhin für die Anliegen der PYD und für einen kurdischen Staat. Anlässlich der Anhörung berichtete er, dass am 12. Mai 2016 ein Anschlag auf ein Fahrzeug verübt worden sei, in dem sich Familienmitglieder von ihm befunden hätten, ein Cousin sei ums Leben gekommen. Ausserdem teilte er mit, dass erst kürzlich auch ein weiterer Bruder im Kampf gefallen sei. Zum Beleg seiner Identität legte der Beschwerdeführer seinen Pass, die Kopie seiner Identitätskarte, seinen Führerschein sowie eine Kopie des Familienbüchleins vor. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte er Fotos seiner Parteitätigkeit in Syrien und in der Schweiz ein, eine Mitgliedsbestätigung der PYD aus Syrien sowie in der Schweiz; ferner legte er auch die Liste vor, welche die YPG dem getöteten IS-Kämpfer abgenommen habe, zunächst in Kopie, sodann im Original. C. Am 25. August 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch ab, es verfügte die Wegweisung, schob den Vollzug jedoch zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen der Bürgerkriegssituation in Syrien auf. Die Vorinstanz hielt die Vorbringen nicht für asylbeachtlich und teils auch nicht für glaubhaft. Es sei davon auszugehen, so das SEM, dass der Beschwerdeführer in seiner durch die kurdischen Kräfte kontrollierten Herkunftsregion bestens vernetzt und deshalb vor Verfolgungshandlungen auch geschützt sei. Zudem habe er die ihm drohende Verfolgung durch den IS nicht glaubhaft machen können. Dabei erachtete das SEM das Beweismittel der „Todesliste“ des IS-Kämpfers nicht als tauglich, es könne leicht fabriziert werden. Die Verfügung wurde am 29. August 2016 eröffnet. D. Mit Schreiben vom 6. September 2016 zeigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter Vorlage einer Vollmacht die Mandatsübernahme an und ersuchte um Akteneinsicht, die ihm mit Verfügung des SEM vom 8. September 2016 gewährt wurde. E. Am 26. September 2016 erhob der Beschwerdeführer mit Hilfe seines Rechtsvertreters Beschwerde gegen den ablehnenden Asylentscheid. Er beantragte die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung.

D-5879/2016 Er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig sei. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Zur Begründung brachte er vor, das SEM habe zwar seine Vorverfolgung wegen politischer Aktivitäten für die kurdische PYD-Partei nicht als unglaubhaft erachtet, daraus jedoch den Schluss gezogen, es drohe ihm – weil die PYD im kurdisch kontrollierten Teil Syriens die Rolle der Behörden eingenommen habe –, in diesem Gebiet keine Verfolgung. Diese Schlussfolgerung sei falsch und stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das nicht von einer Schutzfähigkeit durch die kurdische Verwaltung ausgehe. Ferner habe das SEM auch die geltend gemachten Behelligungen vor Ausbruch des Bürgerkriegs falsch gewürdigt. Tatsächlich sei davon auszugehen, dass er dem syrischen Regime aufgrund seines politischen Profils und seiner vorangegangenen Aktivitäten bekannt sei. Weil er kein Basismitglied der PYD gewesen sei, sondern ein Parteikader, sei nachvollziehbar, dass sein Name auf einer Liste des IS von zu liquidierenden Personen gestanden habe. Aufgrund seiner Funktion in der Partei sei es überdies glaubhaft, dass man gerade ihm das Original der Liste übermittelt habe. Auch habe er detailliert beschreiben können, dass inzwischen mehrere der auf der Liste geführten Personen vom IS umgebracht worden seien. Das SEM habe – aufgrund falscher Annahmen betreffend seine Vorfluchtgründe – auch sein exilpolitische Engagement falsch eingeschätzt und nur unzureichend abgeklärt. Tatsächlich habe er auch in der Schweiz in der PYD eine Kaderfunktion inne, was im Entscheid keine Berücksichtigung gefunden habe. Dieser Umstand müsse wenigstens zu seiner Anerkennung als Flüchtling aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe führen. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung hiess sie gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Rechtsanwalt Peter Frei wurde zum amtlichen Rechtsbeistand bestellt. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen.

D-5879/2016 G. In ihrer Stellungnahme vom 21. Oktober 2016 hielt die Vorinstanz an der Abweisung des Asylgesuchs fest. Der Beschwerdeführer habe keine akute asylbeachtliche Verfolgung glaubhaft machen können. Nochmals äusserte das SEM seine Zweifel über Herkunft und Beschaffung des eingereichten Beweismittels betreffend eine gezielte Bedrohung durch den IS. Im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Funktion in der PYD führte sie aus, dass die PYD eine Quasi-Autonomie in den von ihr kontrollierten Gebieten erreicht habe und vermehrt staatliche Aufgaben wahrnehme. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass das syrische Regime weder Interesse noch Möglichkeit oder die nötigen Ressourcen habe, um PYD-Mitglieder aktiv zu verfolgen. Da sich auch die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz auf die Anliegen der PYD bezögen, könne davon ausgegangen werden, dass der syrische Staat kein Interesse am Beschwerdeführer zeige. H. Am 30. Mai 2016 war der Beschwerdeführer erneut Vater geworden, das Kind wurde am 8. November 2016 in die vorläufige Aufnahme der Eltern einbezogen. I. In der Replik vom 11. November 2016 räumte der Beschwerdeführer ein, dass ein Dokument wie die von ihm eingereichte Todesliste des IS tatsächlich kein fälschungssicheres Dokument sei. Allerdings habe er sich als PYD-Kader ohnehin derart exponiert, dass schon deshalb von seiner Gefährdung auszugehen sei. Die Partei habe den Willen gezeigt, ihn zu schützen, nur deshalb habe man ihm das Original der Liste übermittelt. Den Schlussfolgerungen des SEM, betreffend der Quasi-Staatlichkeit der kurdisch dominierten Gebiete, könne – insbesondere angesichts des Engagements türkischer Truppen in der Region –, nicht gefolgt werden, weshalb auch das exilpolitische Engagement in Hinblick auf die Gefährdung und Überwachung durch den syrischen Geheimdienst beachtlich sei. J. Am 15. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer ein Referenzschreiben der Kurdisch-Demokratischen Selbstverwaltungsbehörde vom 19. November 2016 in Kopie ein, mit deutscher Übersetzung. Er brachte vor, die Behörde habe dieses Schreiben für ihn verfasst, weil er ein wichtiger Akteur der PYD in der Schweiz sei. Zudem legte er Fotografien ins Recht sowie einen Datenträger mit drei Videos, die seine Aufzeichnung und

D-5879/2016 Kommentierung eines Bombenangriffs im Nordteil des Landes zeige sowie ein Interview, das er anlässlich einer PYD-Sitzung im November 2015 gegeben habe, und das in Syrien ausgestrahlt worden sei. Schliesslich zeige das dritte Video einen Bericht über seinen Bruder F._______, der 2013 ums Leben gekommen und ein bekannter YPG-Kämpfer gewesen sei. K. Am 11. April 2017 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote zu den Akten. L. Am 5. September 2017 reichte der Beschwerdeführer das Referenzschreiben der Kurdischen Selbstverwaltungsbehörde im Original zu den Akten. Zudem teilte er mit, sein Vater sei am 3. August 2017 in G._______ von Unbekannten angefahren und schwer verletzt worden. Er reichte zum Beleg ein Zeugnis des behandelnden Spitals ein. Er gehe davon aus, dass eine arabischstämmige Gruppe für den Anschlag auf seinen Vater verantwortlich sei. M. Am 26. September 2017 reichte der Beschwerdeführer einen Auszug des (…) der Schweizer Sektion der PYD ein. Aus diesem gehe hervor, dass er unter dem Namen D._______ als Administrator die deutsche Version des Accounts betreue. N. Mit Eingabe vom 14. Mai 2018 ergänzte der Rechtsvertreter seine Honorarnote und wies auf die gesenkte Mehrwertsteuer hin.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nichtRubrum vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines

D-5879/2016 Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

D-5879/2016 4. 4.1 Der Beschwerdeführer machte in seinem Asylgesuch geltend, er sei als politisch aktiver Kurde, beziehungsweise eingebürgerter Ajnabi, schon vor Jahren von den Sicherheitsbehörden festgehalten und mehrfach behelligt worden. Er sei seit deren Gründung ein Mitglied der PYD und habe in seinem Wohnbezirk eine führende Position in der Partei innegehabt. Sein gefallener Bruder sei ein bekannter YPG-Kommandant gewesen, die ganze Familie engagiere sich für die kurdische Sache. Dies erkläre, warum sein Name auf einer Todesliste des IS gestanden habe. Aus Furcht vor dem IS habe er sein Land verlassen. Auch in der Schweiz engagiere er sich weiterhin massgeblich für das Anliegen der kurdischen Syrerinnen und Syrer und die Schweizer Sektion der PYD. 4.2 Das SEM hatte in seinem Entscheid in erster Linie darauf abgestellt, dass der Beschwerdeführer seiner Ansicht nach im kurdisch kontrollierten Nordteil Syriens vor Verfolgungshandlungen relativ geschützt sei und er diesen Schutz aufgrund seines familiären Hintergrunds in seiner Heimatregion auch erhalten könne. Die Vorbringen im Zusammenhang mit der Bedrohung durch den IS hielt das SEM für unglaubhaft und das entscheidende Beweismittel für wenig aussagekräftig, da ein solches leicht gefälscht beziehungsweise fabriziert werden könne. Da das syrische Regime gegen die Kurden im Norden des Landes nicht vorgehe, seien auch die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht beachtlich in Hinblick auf eine ihm drohende Verfolgung durch die syrischen Sicherheitsbehörden. 4.3 Der Einschätzung der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.3 und 5.7.2, jeweils mit weiteren Nachweisen). Es ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner oder Gegnerin des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt.

D-5879/2016 Das SEM hatte nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer aus einer oppositionell aktiven Familie stammt, vielmehr vertrat es die Auffassung, dass die vom Beschwerdeführer berichteten Behelligungen durch die syrischen Sicherheitsbehörden vor Ausbruch des Bürgerkriegs viel zu weit zurücklägen, um sich kausal auszuwirken. Zwar mag zutreffend sein, dass diese Behelligungen nicht kausal für die Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien waren. Doch formen gerade auch die weit zurückliegenden Aktivitäten sein politisches Profil. Aus Sicht der Anhänger des Assad-Regimes muss er als eine Person gelten, die sich schon seit vielen Jahren in Opposition zur syrischen Regierung befindet. Da er glaubhaft machen konnte, in der PYD eine Funktion zu bekleiden, die über die eines einfachen Mitglieds hinausging und er sich auch in der Schweiz weiterhin für die Anliegen der kurdischen Minderheit und einen kurdischen Staat einsetzt, ist davon auszugehen, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte um seine Aktivitäten wissen und ihn nach wie vor als politischen Gegner betrachten, der bereits in der Vergangenheit ihre Aufmerksamkeit auf sich gezogen hatte und sich auch weiterhin in Opposition befindet. 4.4 Darüber hinaus kann auch der Einschätzung des SEM betreffend eine relative Verfolgungssicherheit des Beschwerdeführers in den kurdischen Gebieten im Nord-Osten von Syrien nicht gefolgt werden. In der Beschwerde wird zutreffend auf die Schlussfolgerungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 hingewiesen. In diesem Urteil hatte sich das Gericht unter anderem mit der Qualität der Kontrolle der PYD über die Gebiete im Nord-Osten Syriens auseinandergesetzt und festgehalten, es könne nicht von einer stabilen und uneingeschränkten Autorität von PYD und YPG in dieser Region gesprochen werden (vgl. E. 5.9.3). Diese Einschätzung ist weiterhin und umso mehr zutreffend, als sich die Situation in Syrien zum heutigen Zeitpunkt durch die inzwischen wieder erstarkte und ausgedehnte Kontrolle der Assad-Regierung und ihrer Truppen über weite Teile des Staatsgebiets für die kurdische Bevölkerung Syriens noch deutlich prekärer darstellt, als zum Zeitpunkt des ablehnenden Asylentscheids. Beispielhaft für die Volatilität der Situation sei in diesem Zusammenhang die türkische Militäroffensive auf Afrin ab dem 20. Januar 2018 genannt. Die danach folgende Machtübernahme durch das türkische Militär hatte die Vertreibung der PYD und der YPG-Truppen zur Folge (vgl. zum Ganzen den Bericht der International Crisis Group [ICG], Prospects for a Deal to Stabilise Syria's North East, vom 5. September 2018, www.refworld.org/docid/5b992-8777.html, besucht am 30.11.2018). Die ICG warnt im Zusammenhang mit einer möglichen Einstellung des Engagements der US-Streitkräfte in der Region vor http://www.refworld.org/docid/5b992-8777.html

D-5879/2016 einer noch weiteren Destabilisierung der Situation in den kurdischen Gebieten Syriens (vgl. ebenda, ICG-Report, II. The (De)Stabilisation Phase, Bst. B, U.S. Impact on the Ground, S. 8 ff.). Von einer stabilen quasistaatlichen Einflussnahme ist die PYD weit entfernt. 4.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer glaubhaft darlegen konnte, aufgrund seiner Funktion in der PYD und seines jahrelangen Engagements für die Anliegen der kurdischen Minderheit sowie der Beteiligung an regimekritischen Demonstrationen in der Zeit nach Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien durch die staatlichen Sicherheitskräfte als Regimegegner erkannt worden zu sein. Bei dieser Ausgangslage muss davon ausgegangen werden, dass er durch sein anhaltendes und exponiertes exilpolitisches Engagement, ein politisches Profil aufweist, das ihn aus Sicht des Assad-Regimes als Gegner erscheinen lässt. Daher hätte er im Falle einer Rückkehr nach Syrien zum heutigen Zeitpunkt ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten. 4.6 Die Frage nach einer allfälligen Verfolgung und Bedrohung von Seiten des IS, und somit auch die Frage der „Echtheit“ des vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittels, kann bei dieser Sachlage offenbleiben. 4.7 Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG erfüllt. Eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit ist, wie unter E. 4.4. dargelegt, nicht gegeben (vgl. auch dazu Referenzurteil D-5779/2013 E. 5.9). Den Akten sind auch keine Asylausschlussgründe zu entnehmen. 5. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Ohnehin wurde dem Beschwerdeführer bereits die unentgeltliche Prozessführung gewährt. 7. 7.1 Mit der Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2016 wurde dem Beschwerdeführer ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Aufgrund der Gutheissung der Beschwerde ist dessen amtliches Honorar praxisgemäss

D-5879/2016 dem SEM zur Vergütung als Parteientschädigung nach Art. 64 Abs. 1 VwVG aufzuerlegen. 7.2 In der am 11. April 2017 eingereichten ersten Honorarnote hat der Rechtsvertreter seine Vertretungskosten ausgewiesen. Mit Eingabe vom 14. Mai 2018 machte er noch weitere Aufwendungen geltend. Insgesamt machte er einen Betrag von Fr. 3500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) geltend. Dieser Aufwand erscheint als vollumfänglich angemessen, unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-5879/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling zu anerkennen und ihm Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3500.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Susanne Bolz

Versand:

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