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Bundesverwaltungsgericht 17.01.2023 D-5878/2022

17 gennaio 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,509 parole·~13 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2022.

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5878/2022

Urteil v o m 1 7 . Januar 2023 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Marokko, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2022 / N (…).

D-5878/2022 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 16. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 18. November 2022 ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 1. Juli 2019 in Luxemburg und am 21. November 2019 in Deutschland um Asyl ersucht hatte. C. Am 21. November 2022 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. D. Am 1. Dezember 2022 erfolgte das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug nach Luxemburg gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, mit einer Rückkehr nicht einverstanden zu sein. Dort habe man ihn in einem geschlossenen Zentrum für Flüchtlinge untergebracht, was ihm nicht gefallen habe. Aus diesem Grund habe er sich nach seiner ersten Anhörung zu den Asylgründen entschieden, das Zentrum unkontrolliert zu verlassen. In der Folge habe er sich rund eineinhalb Jahre illegal in Luxemburg aufgehalten und sei einer illegalen Erwerbstätigkeit nachgegangen, bevor er weitergereist sei. Hinsichtlich seines Gesundheitszustands machte er geltend, an (…) und – seit einem Arbeitsunfall – an (…) sowie (…) zu leiden, wobei er bislang vergebens versucht habe, einen Termin beim zuständigen Gesundheitszentrum zu erhalten. E. Ebenfalls am 1. Dezember 2022 ersuchte das SEM die luxemburgischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18

D-5878/2022 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 6. Dezember 2022 entsprochen. F. F.a Am 7. Dezember 2022 wandte sich das SEM an das für den Beschwerdeführer zuständige Gesundheitszentrum und ersuchte um Einsicht in die medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers sowie um Auskunft betreffend allfälliger ausstehender Arzttermine. F.b Gleichentags informierte das zuständige Gesundheitszentrum das SEM darüber, dass es den Beschwerdeführer betreffend über keine medizinischen Unterlagen verfüge. Ein am 22. November 2022 vereinbarter Termin habe der Beschwerdeführer nicht wahrgenommen und zukünftig seien keine Untersuchungen vorgesehen. G. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2022 (eröffnet am 13. Dezember 2022) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Luxemburg an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer. H. Am 13. Dezember 2022 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. I. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2022 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer gegen den Nichteintretensentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lag – nebst bereits aktenkundigen Dokumenten – die angefochtene Verfügung bei.

D-5878/2022 J. Mit superprovisorischer Massnahme vom 22. Dezember 2022 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. K. Aus den dem Gericht vorliegenden elektronischen Akten ist ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer am 26. Dezember 2022 (…) diagnostiziert und das Medikament (…) verordnet wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

D-5878/2022 4. 4.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

D-5878/2022 5. 5.1 Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass die luxemburgischen Behörden am 6. Dezember 2022 dem Übernahmeersuchen des SEM vom 1. Dezember 2022 ausdrücklich zugestimmt haben (vgl. SEM- Akten 1213073-7/1 und 1213073-13/3), womit das SEM zu Recht von der grundsätzlichen Zuständigkeit Luxemburgs für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens ausgegangen ist.

5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die grundsätzliche Zuständigkeit Luxemburgs für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens auf Beschwerdeebene denn auch nicht. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Luxemburg systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden, zumal Luxemburg Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Entsprechend darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben. Es gibt somit keinen Grund für die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO.

5.3 Sodann ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, dass die luxemburgischen Behörden sich weigern würden, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Luxemburg werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen

D-5878/2022 zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Luxemburg seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise (etwa für die Behauptung, er würde in einem geschlossenen Zentrum festgehalten) für die Annahme dargetan, Luxemburg würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung ist er gegebenenfalls gehalten, sich an die dortigen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Der Vollständigkeit halber ist jedoch darauf hinzuweisen, dass in keinem Staat eine Garantie auf eine bezahlte Erwerbstätigkeit besteht.

5.4 Dem SEM ist ferner zuzustimmen, dass sich die im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ([…], […] und […] [vgl. Prozessgeschichte, Bstn. D. und F.]), welche auch auf Beschwerdeebene nicht näher substanziiert oder belegt werden, offensichtlich nicht als so schwerwiegend darstellen, dass eine Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK besteht (zu den Anforderungen vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Dasselbe hat für das am 26. Dezember 2022 diagnostizierte (…) (vgl. Prozessgeschichte, Bst. L.) zu gelten. Festzuhalten ist darüber hinaus, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die luxemburgischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über allenfalls bestehende medizinische Besonderheiten informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Im Übrigen ist gerichtsnotorisch, dass Luxemburg über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und überdies als Mitgliedstaat verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer bei Bedarf die notwendige medizinische Behandlung zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht liegen auch keine Hinweise vor, wonach Luxemburg dem Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde.

D-5878/2022 5.5 Nach dem Gesagten ist die Überstellung nach Luxemburg unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erkennen, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind. 5.6 Das SEM hat sich im Rahmen der angefochtenen Verfügung gegen einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers aus humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ausgesprochen. Dieser Entscheid, welcher vom Staatssekretariat in Kenntnis der persönlichen Umstände getroffen wurde, hält einer Überprüfung – soweit nach dem massgeblichen rechtlichen Rahmen zugänglich (vgl. dazu BVGE 2015/9 E. 7 und 8) – stand. 5.7 Vor diesem Hintergrund besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb der Beschwerdeführer aus seinem in der Beschwerde geäusserten Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. 5.8 Somit bleibt Luxemburg der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Luxemburg ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen. 6. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Luxemburg in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 7. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

D-5878/2022 8. Nach vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Der am 22. Dezember 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

D-5878/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Bettina Hofmann

Versand:

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