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Bundesverwaltungsgericht 29.11.2019 D-5875/2019

29 novembre 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,903 parole·~20 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5875/2019

Urteil v o m 2 9 . November 2019 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Algerien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2019 / N (…).

D-5875/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein algerischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie – suchte am 27. Dezember 2018 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach. Am 8. Januar 2019 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Nachdem die eingehende Anhörung zu den Asylgründen am 26. August 2019 aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen werden musste, wurde sie am 23. September 2019 fortgesetzt (Anhörung). B. Anlässlich seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer geltend, dass er in C._______ geboren sei, wo er bis zur Ausreise aus Algerien auch immer gelebt habe. Er habe die Schule bis zur achten Klasse besucht und danach als (…) und (…) gearbeitet. In den letzten drei Jahren habe er zusammen mit einem Partner ein eigenes (…)geschäft geführt. Im Rahmen der BzP trug der Beschwerdeführer vor, dass er ausgereist sei, um Arbeit und eine bessere Zukunft zu suchen. Einmal hätten zudem Gläubiger seines Bruders D._______ von ihm verlangt, dessen Schulden in der Höhe von (…) Dinar zurückzuzahlen. Er habe jedoch kein Geld gehabt und es sei nichts weiter passiert. In der Anhörung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in der Rachad- Bewegung aktiv gewesen sei, welche friedliche Märsche veranstaltet und Flugblätter erstellt habe. Dann sei er jeweils in eine Zelle gebracht worden. Weil das (…)geschäft schlecht gelaufen sei, habe er zudem Probleme mit seinem Partner bekommen: Der Partner und dessen Brüder, die ihm Geld für das Geschäft geliehen gehabt hätten, hätten ihn bedroht, geschlagen und verlangt, dass er das verlorene Geld zurückgebe. Zuletzt hätten diese Personen ihn mit einem Messer verletzen wollen, jedoch hätten andere Leute interveniert. Er habe dann festgestellt, dass diese Personen das Ziel gehabt hätten, ihn ins Gefängnis zu bringen oder zu töten. Wegen seiner Mitgliedschaft bei der Rachad-Bewegung habe er keine Beschwerde einreichen können. Zudem sei der Onkel seines Partners ein Kommissar gewesen. Sein Bruder D._______ habe dann wegen der Vorkommnisse interveniert, worauf diese Personen Drogen bei D._______ platziert und die Polizei benachrichtigt hätten. D._______ sei festgenommen und zu zehn Jahren Haft verurteilt worden. Ihm sei in der Folge gedroht worden, man werde ihm dasselbe antun wie seinem Bruder. Im (…) 2017 sei er nach

D-5875/2019 E._______ und dann in die spanische Exklave Melilla gegangen, wo er bis im Sommer 2018 gelebt habe. Dann sei er versteckt auf einem Linienschiff nach F._______ auf dem spanischen Festland und weiter nach G._______ gelangt, wo er einige Zeit bei Freunden gelebt habe, bevor er schliesslich in die Schweiz gereist sei. In der Schweiz habe er an Demonstrationen in H._______ teilgenommen. Er erhalte Nachrichten aus Algerien, gebe diese weiter und tausche Informationen aus. Auf Fotos, Videos und in den Nachrichten sehe man ihn als aktives Rachad-Mitglied. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ärztliche Unterlagen aus der Schweiz ein. C. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2019 – eröffnet am 7. Oktober 2019 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit handschriftlich ergänzter Formular-Eingabe vom 6. November 2019 (Poststempel, Eingabe datiert vom 31. Oktober 2019) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbestätigung des (…) des Kantons I._______ vom 30. Oktober 2019 ein. E. Mit Schreiben vom 11. November 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

D-5875/2019 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und die Vorinstanz hat sie nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag betreffend aufschiebende Wirkung ist von vornherein gegenstandslos. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

D-5875/2019 4.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten würden. Zunächst sei das Vorbringen, er sei Mitglied der Rachad-Bewegung gewesen, habe an friedlichen Märschen teilgenommen sowie Flugblätter erstellt und sei jeweils in eine Zelle gebracht worden, nicht glaubhaft. In der BzP habe er dieses Vorbringen nicht als Asylgrund erwähnt und explizit verneint, jemals Probleme mit den algerischen Behörden gehabt zu haben. Seine Begründung dafür, er habe Angst gehabt und sich Sorgen um seine Familie gemacht, überzeuge nicht, da er in der BzP explizit sowohl auf seine Mitwirkungspflicht als auch darauf hingewiesen worden sei, dass die Behörden seines Heimatlandes nicht über seine Aussagen informiert werden würden. Zudem habe er die angeblichen Tätigkeiten für die Rachad- Bewegung nicht substantiiert schildern können. Auch auf explizite Nachfragen, wie er zur Bewegung gekommen sei und wie seine letzte Tätigkeit ausgesehen habe, habe er nur kurz und stereotyp geantwortet. Hierbei sei nicht der Eindruck entstanden, dass er selbst erlebte Ereignisse wiedergegeben habe.

D-5875/2019 Sodann sei das Vorbringen, sein Geschäftspartner und dessen Brüder hätten ihn geschlagen, bedroht und von ihm gefordert, im Geschäft verlorenes Geld zurückzuzahlen, ebenfalls nicht glaubhaft. Er habe an der BzP keine solchen Probleme erwähnt, sondern dort lediglich ausgesagt, Gläubiger seines Bruders D._______ hätten nach dessen Verhaftung Geld von ihm verlangt. Nachdem er nicht habe zahlen können, sei aber nichts weiter passiert, wobei möglicherweise in Zukunft die Forderungen dieser Personen zu Drohungen geworden wären. Er habe an der BzP somit weder erfolgte Drohungen und Misshandlungen noch eine Befürchtung, ins Gefängnis gebracht oder getötet zu werden, geltend gemacht. Auch habe er an der BzP zu Protokoll gegeben, er kenne die Nachnamen der Gläubiger des Bruders nicht, was nicht nachvollziehbar sei, wenn es sich dabei um die auch in der Anhörung erwähnten Gläubiger (den Geschäftspartner und dessen Brüder) gehandelt haben sollte. Der Vollständigkeit halber sei anzumerken, dass das Vorbringen auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit nicht asylrelevant wäre, weil kein Hinweis auf ein Motiv gemäss Art. 3 AsylG vorliege und weil es keinen Hinweis dafür gebe, dass die algerischen Behörden ihm gegenüber nicht schutzfähig und schutzwillig gewesen wären. Seine Begründung, er habe keine Beschwerde einreichen können, weil er bei der Rachad-Bewegung gewesen sei, werde durch die aufgezeigte Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Tätigkeit und dadurch, dass er auch eine blosse Mitgliedschaft in keiner Weise habe belegen können, hinfällig. Seine Angabe, weil der Onkel des Geschäftspartners Kommissar gewesen sei, hätte man eventuell das Dossier nicht weitergeleitet oder Aussagen manipuliert, sei eine unbelegte Vermutung und vermöge einen fehlenden Schutzwillen oder eine fehlende Schutzfähigkeit der Behörden nicht zu begründen. Ferner erweise sich das Vorbringen, er habe Algerien verlassen, um Arbeit und eine bessere Zukunft zu finden, als nicht asylrelevant, da Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würden. Insofern er schliesslich geltend gemacht habe, er sei in der Schweiz für die Rachad-Bewegung aktiv und habe an Demonstrationen teilgenommen, sei das Vorbringen als nicht asylrelevant zu qualifizieren. Abgesehen davon, dass angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit seiner politischen Aktivitäten in Algerien auch bezüglich seiner geltend gemachten Tätigkeiten in der Schweiz Zweifel aufkämen und er jene auch in keiner Weise belegt habe, gebe es auch keine Hinweise dafür, dass er aufgrund dieser geltend

D-5875/2019 gemachten Aktivitäten Probleme mit den algerischen Behörden bekommen könnte. Er habe zwar Interviews erwähnt, aber auf explizite Nachfrage, weshalb gerade er für die algerischen Behörden gefährlich sei, lediglich erwidert, bei Demonstrationen habe er zusammen mit anderen Plakate hochgehalten und Parolen gegen die Regierung skandiert. Eine besondere persönliche Exponiertheit habe er nicht geltend gemacht. Es gebe keinen Grund zur Annahme, dass er mit diesen niederschwelligen Aktivitäten den algerischen Behörden besonders aufgefallen sei und deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit Verfolgung rechnen müsse. 5.2 In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer dagegen vor, dass er in Algerien Sympathisant der Rachad-Bewegung gewesen sei. Da er Angst vor Repressalien gegen seine Familie gehabt habe, habe er seine Asylgründe nicht ausführlich darlegen können. Er habe in C._______ Aktivisten unterstützt, indem er dem Aktivisten J._______ Fotos und Videos über die Unterdrückung der Bürger im Alltag geschickt habe. Anfang 2019, als Abd al-Aziz Bouteflika für die fünfte Amtszeit habe kandidieren wollen, habe ihn J._______ gebeten, bei "Protesten gegen diese illegitime Regierung" zu helfen. Während er am 16. Februar 2019 vor dem algerischen Konsulat in H._______ gefilmt habe, hätten sich Algerier aus der Schweiz und dem benachbarten Frankreich versammelt um das algerische Volk in seinem Kampf zu unterstützen. Sie seien dabei vom Sicherheitspersonal fotografiert worden. Er habe sich auch an Protesten am (…) und am (…) vor dem (…) beteiligt beziehungsweise geholfen diese zu organisieren. In der Zwischenzeit sei er von den Sicherheitskräften in C._______ bei seiner Mutter gesucht worden. Sie hätten auch seinen Bruder bedroht und unter Druck gesetzt, damit er seine Aktivitäten in der Schweiz unterlasse. Angesichts seiner Tätigkeiten riskiere er im Falle einer Rückkehr nach Algerien sehr ernste Konsequenzen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Sie hat den Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt und in rechtsgenüglicher Weise die Gründe angeführt, welche auf die fehlende Glaubhaftigkeit beziehungsweise fehlende Asylrelevanz der Vorbringen schliessen lassen. Die Rechtsmitteleingabe stellt dem nichts Stichhaltiges entgegen und erschöpft sich vielmehr in Erklärungsversuchen und in Wiederholungen des

D-5875/2019 bereits bekannten Sachverhalts, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. So sind Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit gemäss Rechtsprechung der damaligen Asylrekurskommission und des Bundesverwaltungsgerichts dann relevant, wenn Aussagen der BzP in wesentlichen Punkten der Asylvorbringen von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt wurden(so bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13). Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang nachvollziehbar ausgeführt, warum sie die Asylvorbringen (Aktivitäten für die Rachad-Bewegung in Algerien sowie Probleme mit dem Geschäftspartner) für unglaubhaft erachtet. Das Argument des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe, er habe aus Angst vor Repressalien gegenüber seiner Familie nicht alle Fakten dargelegt, kann angesichts der einleitenden Bemerkungen in den Befragungen (Hinweis auf Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des Beschwerdeführers sowie Verschwiegenheitspflicht der Asylbehörden) nicht zu einer anderen Einschätzung führen und vermag die Widersprüche im Übrigen auch nicht aufzulösen. 6.2 Insofern der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend macht, indem er vorbringt er betätige sich in der Schweiz exilpolitisch ist Folgendes festzuhalten: Zunächst sind in Übereinstimmung mit der Vorinstanz angesichts der Unglaubhaftigkeit der Aktivitäten für die Rachad-Bewegung in Algerien Zweifel am exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers berechtigt. Ungeachtet dessen ist es ihm auch nicht gelungen, überzeugend darzulegen, dass er sich in der Schweiz profiliert exilpolitisch betätigt hätte. Seine oberflächlichen und wenig konkreten Äusserungen zu seinem Engagement lassen nicht darauf schliessen, dass er sich im Rahmen seiner exilpolitischen Aktivitäten in besonderer Weise und über das Mass anderer Personen hinaus exponiert oder eine in der Öffentlichkeit wichtige Führungsposition innegehabt hätte, zumal er angibt, er habe seit Februar 2019 angefangen an den Märschen in H._______ teilzunehmen ([…]). Im vorinstanzlichen Verfahren führte er betreffend sein Engagement lediglich aus, er nehme an Demonstrationen in H._______ teil und leite Nachrichten aus Algerien weiter. Und wenn Bouteflika sich jeweils in H._______ habe behandeln lassen hätten sie Proteste veranstaltet, wobei sie jeweils von (…) oder (…) interviewt worden seien. Aus diesem Grund sehe man ihn auf

D-5875/2019 Fotos, Videos und in den Nachrichten als aktives Mitglied der Rachad-Bewegung ([…]). Auf Beschwerdeebene legt der Beschwerdeführer sodann dar, dass er von J._______ Anfang 2019 gebeten worden sei, bei den Protesten zu helfen, und dass er am (…) Februar 2019 vor dem algerischen Konsulat in H._______ gefilmt habe, wobei sie vom Sicherheitspersonal beobachtet worden seien. Auch habe er sich seit dem (…) Februar 2019 an Protestorganisationen am (…) und am (…) beteiligt. Vor diesem Hintergrund wäre es opportun und für den Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren relativ leicht gewesen, das Ausmass der exilpolitischen Aktivitäten mit Bildern, Videos und ähnlichen Dokumenten zu untermauern, will er doch gerade aus der Identifizierbarkeit seiner Person durch die algerischen Behörden eine Gefährdung ableiten. Dies hat er bis anhin jedoch unterlassen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist – bei Wahrunterstellung der Aktivitäten – von einem niederschwelligen exilpolitischen Profil auszugehen. Nach dem Gesagten brauchen die in der Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellten Beweismittel nicht abgewartet zu werden, zumal der Beschwerdeführer diese nicht substantiierte und er seit Beschwerdeeinreichung auch genügend Zeit hatte diese nachzureichen (sog. antizipierte Beweiswürdigung, BVGE 2008/24 E. 7.2.). Dass die Familie des Beschwerdeführers in Algerien aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten unter Druck gesetzt worden sein soll, stellt schliesslich eine reine Parteibehauptung dar. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es insgesamt nicht als wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer wegen allfälliger exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Algerien mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen rechnen müsste. Der Beschwerdeführer kann sich folglich nicht auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe berufen. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

D-5875/2019 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

D-5875/2019 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Algerien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Unter Berücksichtigung der allgemeinen heutigen Sicherheitslage in Algerien sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in konkreter Weise gefährdet wäre. Eine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischer oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse liegt in Algerien nicht vor. Sodann sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen eine Wegweisung sprechen würden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen alleinstehenden, (…)-jährigen Mann. Seine Familie, mit welcher der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in C._______ zusammenwohnte, lebt nach wie vor dort. Der Beschwerdeführer hat acht Jahre lang die Schule besucht und danach als (…) sowie lange als (…)verkäufer gearbeitet. Gegenwärtige gesundheitliche Probleme sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer wurde zwar im Juni 2019 an der (…) operiert, allerdings verlief die Operation laut Austrittsbericht des Kantonspitals I._______ komplikationslos und den Akten kann kein Hinweis entnommen werden,

D-5875/2019 dass der Beschwerdeführer deswegen zurzeit noch in Behandlung ist. Insofern der Beschwerdeführer während des vorinstanzlichen Verfahrens wegen psychischer Probleme in Behandlung war, hat er in der Anhörung selber dargelegt, dass der behandelnde Arzt die medikamentöse Behandlung zunehmend reduziert und schliesslich ganz eingestellt habe. Im Übrigen hat er bestätigt, dass es ihm gesundheitlich gut gehe ([…]). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unbesehen einer allfälligen Mittellosigkeit in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Dementsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (aArt. 110a AsylG) mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-5875/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Andrea Beeler

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