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Bundesverwaltungsgericht 04.03.2010 D-5874/2007

4 marzo 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,016 parole·~15 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Verfügung vom 6. August 2007 i.S. Nichteintreten a...

Testo integrale

Abtei lung IV D-5874/2007 law/mam/cvv {T 0/2} Urteil v o m 4 . März 2010 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiber Martin Maeder. A.__________, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. August 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5874/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, gemäss eigenen Angaben ein aus Addis Abeba stammender Oromo, am 23. Oktober 2003 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei wegen seines Vaters, der Mitglied der Oromo-Befreiungsfront (Oromo Liberation Front, OLF) gewesen und Ende des Sommers 2000 von einem Tag auf den andern verschwunden sei, von Leuten der Regierung verfolgt worden, dass er zur Verdeutlichung dessen erklärte, er sei erstmals am 18. Februar 2002 und zum zweiten und letzten Mal am 12. Juli 2003 in eine Gefängniszelle gesperrt worden, wo man ihn in mehreren Verhören nach dem Aufenthaltsort seines Vaters gefragt habe, dass die Behörden ihm die Unwissenheit bezüglich des Verbleibs seines Vaters nicht abgekauft und ihn mit Drohungen und Schlägen zum Sprechen zu bringen versucht hätten, dass man ihm am Tag nach der Festnahme vom 12. Juli 2003 vorgeworfen habe, sein Vater sei an einem Attentat beteiligt gewesen, welches an ebendiesem 12. Juli 2003 in einem Hotel in Addis Abeba verübt worden sei, dass er am 12. September 2003 mit der Auflage aus der Haft entlassen worden sei, sich jeden Montag auf dem Polizeiposten seines Quartiers zu Leistung seiner Unterschrift einzufinden, dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, seit 1. Januar 2005 Bestandteil des BFM) mit Verfügung vom 28. Januar 2004 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, mit dieser Begründung das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFF zur Begründung der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zusammenfassend ausführte, der Beschwerdeführer vermöge mit seinen Gesuchsvorbringen einesteils bereits die Vorbedingung des Glaubhaftmachens und anderenteils die materiellrechtlichen D-5874/2007 Kriterien von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu erfüllen, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 25. Februar 2004 in allen Punkten bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) als damals zuständige Rechtsmittelinstanz im Asylverfahren anfocht, dass der Instruktionsrichter der ARK mit Zwischenverfügung vom 10. März 2004 die Beschwerdebegehren als von vornherein aussichtslos beurteilte, das gleichzeitig eingebrachte Gesuch um Gewährung der unengeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) abwies und den Beschwerdeführer unter Androhung der Nichteintretensfolge zur Leistung eines Verfahrenskostenvorschusses aufforderte, dass die ARK mit Urteil des zuständigen Einzelrichters vom 6. April 2004 auf die Beschwerde nicht eintrat, nachdem der Beschwerdeführer es versäumt hatte, den Kostenvorschuss innert gewährter Frist in vollem Umfang zu bezahlen, dass der Beschwerdeführer am 1. Juni 2007 durch seine Rechtsvertreterin beim BFM eine als „Wiedererwägungsgesuch“ bezeichnete Rechtsschrift einreichen liess, mit den Begehren, es sei die Verfügung des Bundesamts vom 28. Januar 2004 in Wiedererwägung zu ziehen, es seien die Flüchtlingseigenschaft sowie Nachfluchtgründe festzustellen, es seien die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon sei für ihn die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, dass er zum Beleg seiner Vorbringen eine Bestätigung vom 12. Dezember 2006 über die Mitgliedschaft bei der Unterstützungsorganisation der CUD(P) (Coalition for Unity and Democracy [Party], amharisch: kênêjêt [transkribiert: Kinijit] le-andênet-na le-dimokrasi, Anm. des Gerichts) in der Schweiz („CUDP support group/organization in Switzerland“), ein an die Auslandvertretungen gerichtetes Rundschreiben des äthiopischen Aussenministeriums (Direktorium für die äthiopische Diaspora) vom 31. Juli 2006 mit einer Übersetzung ins Englische, eine auf dieses Rundschreiben Bezug nehmende Stellungnahme eines ehemaligen äthiopischen Diplomaten, ein Flugblatt der schweizerischen Unterstützungsorganisation der CUD(P) sowie sechs Fotogra- D-5874/2007 fien mit Abbildungen seiner Person als Teilnehmer einer - angeblich am 1. November 2006 - in Bern abgehaltenen Kundgebung zu den Akten reichte, dass der Beschwerdeführer als Begründung für das neuerliche Begehren um Zuerkennung der Flüchtlingeigenschaft zusammengefasst geltend machte, er führe sein politisches Engagement gegen die herrschende äthiopische Regierung in der Schweiz weiter, nehme seit mehr als einem Jahr regelmässig an den Versammlungen und Kundgebungen der Kinijit Schweiz teil und unterstütze diese Partei nach Kräften, weswegen ihm angesichts der Verpflichtung der äthiopischen Auslandvertretungen, Informationen über oppositionelle Aktivitäten von Exiläthiopiern in den jeweiligen Gastländern zu sammeln und an die Regierung in Addis Abeba weiterzuleiten, im Falle einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG drohe, dass das BFM am 8. Juni 2007 eine Zwischenverfügung erliess, die es mit dem Titel „Asylgesuch“ versah, und mit welcher es den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 AsylG zur Leistung eines Gebührenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'200.-- bis zum 21. Juni 2007 aufforderte, verbunden mit der Androhung, ansonsten werde auf das „Asylgesuch“ nicht eingetreten (Ziffer 2 des Verfügungsdispositiv), dass das BFM in Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs festhielt, „das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ werde „abgelehnt“, dass es zur Begründung der Gebührenvorschusserhebung auf die Aussichtslosigkeit der „Vorbringen“ hinwies und insbesondere festhielt, durch die blosse Mitgliedschaft bei der „CUDP support group Switzerland“ sei der Beschwerdeführer keineswegs jenem Kreis exponierter und führender Exilpolitiker zuzurechnen, die bei einer Rückkehr nach Äthiopien allenfalls asylbeachtliche Probleme mit den Behörden zu gewärtigen hätten, dass das BFM mit Verfügung vom 6. August 2007 - eröffnet am 7. August 2007 und ausgestattet mit der Überschrift „Wiedererwägungsgesuch“ - ohne Auferlegung von Kosten auf das „Wiedererwägungsgesuch“ nicht eintrat und die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des ursprünglichen Entscheids vom 28. Januar 2004 bestätigte, mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe den Gebührenvorschuss innert angesetzter Frist nicht geleistet, D-5874/2007 dass es in der Entscheidbegründung zusätzlich unter Hinweis auf Art. 112 Abs. 4 AsylG ausführte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer am 4. September 2007 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Rechtsvertreterin eine Beschwerde einreichen und beantragen liess, es sei die negative Verfügung des BFM vom 6. August 2007 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das „Asylgesuch“ einzutreten, dass er zur Stützung dieser Begehren eine Liste mit aus dem Dienst geschiedenen Botschaftern und weiteren Angehörigen des Personals von äthiopischen Auslandvertretungen zu den Akten reichte, dass er gleichzeitig unter Vorlage einer Fürsorgebestätigung vom 18. Juni 2007 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit vorsorglicher Massnahme vom 5. September 2007 den Vollzug der Wegweisung aussetzte, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 13. September 2007 - eröffnet am 14. September 2007 - dem Beschwerdeführer eine siebentägige Frist zur Einreichung einer rechtsgültig unterzeichneten Beschwerde ansetzte, dass sie gleichzeitig feststellte, die Eingabe vom 1. Juni 2007 stelle - unbesehen der irrtümlichen Bezeichnung durch den Beschwerdeführer und der unzutreffenden Betitelung der angefochtenen Verfügung durch die Vorinstanz - ein neues (zweites) Asylgesuch dar und sei als solches zu behandeln, weshalb der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, dass der Beschwerdeführer am 14. September 2007 (Poststempel) ein mit der Unterschrift seiner Rechtsvertreterin versehenes Exemplar der Beschwerdeschrift vom 4. September 2007 nachreichte, dass die Instruktionsrichterin mit weiterer Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2007 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess und die Überweisung der Akten an das BFM zur Vernehmlassung anordnete, D-5874/2007 dass das BFM sich am 26. Oktober 2007 zur Beschwerde vernehmen liess, deren Abweisung beantragte und ausführte, die angefochtene Nichteintretensverfügung vom 6. August 2007 sei in der Sache selbst korrekt, auch wenn darin die Eingabe vom 1. Juni 2007 fälschlicherweise als Wiedererwägungsgesuch statt als zweites Asylgesuch bezeichnet worden sei, dass der Beschwerdeführer am 5. November 2008 die Vaterschaft über das am (...) in B.________ geborene Kind C.__________ anerkannte und mit dessen Mutter, D.__________, geboren (...), Äthiopien (N (...)), am 10. September 2009 in B.________ die Ehe schloss, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ihrerseits am 19. Juni 2007 eine - gegen das am 22. Mai 2007 vom BFM verfügte Nichteintreten auf ihr zweites Asylgesuch gerichtete - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht hatte, dass der Beschwerdeführer mit Folgeeingabe vom 5. November 2009 über die Ablehnung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung durch die kantonale Migrationsbehörde am 31. März 2009 informierte, unter Hinweis auf die labile Sicherheitslage in Äthiopien und die fortgeschrittene Integration seiner Familie in der Schweiz Zweifel an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs äusserte und um Koordination seines Beschwerdeverfahrens mit demjenigen seiner Ehefrau und des gemeinsamen Kindes C.__________ ersuchte, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers am (...) die gemeinsame Tochter E.___________ zur Welt brachte, und zieht in Erwägung, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden, dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das BFM (vgl. Art. 33 Bst. d VGG) auf ein nicht erstmaliges Asylgesuch wegen Nichtleistens eines erhobenen Gebührenvorschusses nicht eingetreten ist, D-5874/2007 dass dagegen eingereichte Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass das Bundesverwaltungsgericht sich bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide in konstanter Praxis auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass vorliegend - wie in der Zwischenverfügung vom 13. September 2007 festgestellt - zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen auf die Begründung der Eingabe vom 1. Juni 2007 verwiesen und zumindest sinngemäss geltend gemacht wird, das Gesuch vom 1. Juni 2007 sei von der Vorinstanz in der Zwischenverfügung vom 8. Juni 2007 („Gegenargumentation des BFM bezüglich der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers“, vgl. Beschwerde S. 3 oben), zu Unrecht als aussichtslos bezeichnet worden, dass jene selbständig eröffnete Zwischenverfügung vom 8. Juni 2007, mit welcher das BFM unter Darlegung der ausschlaggebenden Gründe die Aussichtslosigkeit des Asylgesuchs festgestellt und den Beschwerdeführer unter Fristansetzung und Androhung der Nichteintretensfolge zur Leistung eines Gebührenvorschusses aufgefordert hatte, nicht selbständig beim Bundesgericht angefochten werden kann (vgl. BVGE 2007/18 E. 4.5 S. 218), dass sich die Zwischenverfügung vom 8. Juni 2007 - mit ihren materiellen Erwägungen zur Aussichtslosigkeit des Asylgesuchs und der daran geknüpften Gebührenvorschusserhebung - jedoch unmittelbar auf den Inhalt der Endverfügung vom 6. August 2007 ausgewirkt hat, weshalb sie insoweit durch Beschwerde gegen diese Endverfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 46 Abs. 2 VwVG; BVGE 2007/18 E. 4.5 S. 218), dass der Beschwerdeführer folglich mit seiner Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung vom 6. August 2007 konkret rügen kann, das BFM habe in Verletzung von Art. 17b AsylG zu Unrecht von ihm - bei gleichzeitiger Androhung des Nichteintretens - einen Gebührenvorschuss eingefordert, D-5874/2007 dass auf Beschwerdeebene hinsichtlich dieser Frage somit eine materielle Prüfung vorzunehmen ist und im Falle der Begründetheit der erhobenen Rüge die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an das BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die Nichteintretensverfügung vom 6. August 2007 besonders berührt ist und sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung berufen kann (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass er diese drei Teilvoraussetzungen der Beschwerdelegitimation in gleichem Masse auch in Bezug auf die Zwischenverfügung des BFM vom 8. Juni 2007 erfüllt, dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen beziehungsweise der im Instruktionsverfahren gewährten Nachfrist von sieben Tagen in gültiger Form eingereicht wurde (vgl. Art. 110 Abs. 1 AsylG in der Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dezember 2003 über das Entlastungsprogramm 2003 [AS 2004 1636] und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 46 Abs. 2, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), weshalb auf diese einzutreten ist, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4188/2007 vom heutigen Tag über die Beschwerde der Ehefrau und der beiden Kinder des Beschwerdeführers befindet, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde auch aus einem anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (sog. Motivsubstitution, vgl. BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f. mit weiteren Hinweisen, dass das BFM für das betreffende Verfahren eine Gebühr erhebt, wenn es ein nach rechtskräftigem Abschluss des Asyl- und Wegweisungsverfahrens oder nach Rückzug eines Asylgesuchs von einer nicht aus D-5874/2007 ihrem Heimat- oder Herkunftsland in die Schweiz zurückgekehrten Person eingereichtes erneutes Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt (Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG), dass diese Gebühr - Verfahren von aussergewöhnlichem Umfang oder besonderer Schwierigkeit vorbehalten - Fr. 1'200.-- beträgt (Art. 17b Abs. 5 AsylG i.V.m. Art. 7c Abs. 1 und 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass das BFM von der zum wiederholten Mal um Asyl ersuchenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen kann, wobei es zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist setzt, dass auf einen solchen Gebührenvorschuss verzichtet wird, wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und gleichzeitig ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Bst. a und Abs. 2 AsylG), oder wenn das Asylgesuch von einer unbegleiteten minderjährigen Person stammt und zudem nicht von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Bst. b AsylG), dass im konkreten Fall angesichts der hiervor skizzierten Prozessgeschichte ein rechtskräftig abgeschlossenes Asyl- und Wegweisungsverfahren vorlag und der Beschwerdeführer in der Folge in der Schweiz verblieben ist, womit für das BFM die Grundvoraussetzungen gegeben waren, um einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu erheben und das Nichteintreten bei ungenutzter Frist anzudrohen (vgl. Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 AsylG), dass demnach zu prüfen bleibt, ob nicht Verzichtsgründe im Sinne Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Bst. a und b AsylG einem solchen Vorgehen des BFM entgegenstanden, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 21. Januar 1982 geboren ist, weshalb Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Bst. b AsylG von vornherein dem Erheben eines Gebührenvorschusses nicht entgegenstand, dass in der Beschwerde vom 4. September 2007 im Kern geltend gemacht wird, die vom BFM in der Zwischenverfügung vom 8. Juni 2007 getroffene Einschätzung, wonach die in der Eingabe vom 1. Juni 2007 D-5874/2007 formulierten Vorbringen von vornherein aussichtslos seien, sei unzutreffend, dass dahin gestellt bleiben kann, ob diese Rüge begründet ist, dass nämlich, wie sich bei näherer Prüfung der Akten ergibt, die kumulativ vorausgesetzte Bedürftigkeit des Beschwerdeführers (vgl. Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Bst. a und Abs. 2 AsylG) in dem von ihm angehobenen zweiten Asylverfahren zu keinem Zeitpunkt genügend ausgewiesen war, dass nach den vorliegenden Akten für das BFM kein ersichtlicher Anlass bestand, um von sich aus auf eine prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu schliessen oder dahingehende Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen (vgl. zur Situation bei einer Kostenauferlegung in der Endverfügung nach Ausbleiben eines Erlassgesuchs BVGE 2008/3 E. 2.2-2.6 S. 24 ff.), dass in der Eingabe vom 1. Juni 2007 nicht darum ersucht wurde, den Beschwerdeführer von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien (vgl. Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 AsylG), dass darin eine Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auch nicht ansatzweise geltend gemacht und eine diesbezügliche Bestätigung weder vorgelegt noch vorbehalten wurde, dass im Übrigen der Beschwerdeführer in der Folgeeingabe vom 5. November 2009 im Nachhinein selber ausführte, er und seine Ehefrau seien „zum Teil finanziell selbständig“ gewesen, dass wegen des somit fehlenden Bedürftigkeitsnachweises das BFM unabhängig von der Frage, ob die im Asylgesuch gestellten Begehren als von vornherein aussichtslos im Sinne von Art. 17b Abs. 2 in fine AsylG zu beurteilen waren oder nicht (vgl. hierzu BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.), zur Erhebung eines Gebührenvorschusses bei gleichzeitiger Androhung des Nichteintretens befugt war, dass die erst mit der Beschwerde vom 4. September 2007 eingereichte Fürsorgebestätigung vom 18. Juni 2007 zu keiner anderen Beurteilung führt, zumal der von einer professionellen Rechtsvertreterin unterstützte Beschwerdeführer jegliche Erklärung dafür schuldig bleibt, warum er nicht schon im erstinstanzlichen zweiten Asylverfahren ein Gesuch um D-5874/2007 Erlass der Verfahrenskosten eingereicht und zu dessen Begründung unter anderem auf seine Bedürftigkeit hingewiesen hat, dass im Übrigen aus dem Umstand, dass das BFM in seiner Zwischenverfügung vom 8. Juni 2007 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen hat, obwohl ein solches gar nicht zur Beurteilung stand (vgl. Zwischenverfügung vom 13. September 2007 S. 2), kein Rechtsnachteil erwachsen ist, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen, dass der Beschwerdeführer innert der am 21. Juni 2007 abgelaufenen Frist den vom BFM einverlangten Gebührenvorschuss von Fr. 1'200.-nicht geleistet hat, dass das BFM somit zu Recht auf das Asylgesuch vom 1. Juni 2007 nicht eingetreten ist, wie es dies in der Zwischenverfügung vom 8. Juni 2007 angedroht hatte, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]) grundsätzlich in vollem Umfang dem Beschwerdeführer zu überbinden wären (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass dem Beschwerdeführer jedoch mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 24. Oktober 2007 antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, weshalb dieser von einer Bezahlung der Verfahrenskosten dispensiert ist, dass alsdann auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) D-5874/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Martin Maeder Versand: Seite 12

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