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Bundesverwaltungsgericht 09.02.2010 D-5871/2006

9 febbraio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,146 parole·~31 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Mär...

Testo integrale

Abtei lung IV D-5871/2006 {T 0/2} Urteil v o m 9 . Februar 2010 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. A._______, geboren (...), Jemen, und dessen Ehefrau B._______, geboren (...), Russland, sowie deren Kinder C._______, geboren (...), und D._______, geboren (...), beide Jemen, alle vertreten durch Christian Hoffs, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende St. Gallen / Appenzell, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. März 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5871/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden - ein jemenitisch-russisches Ehepaar und deren beiden Kinder - suchten am 27. Februar 2006 in der Schweiz um Asyl nach. Am 6. März 2006 erhob das BFM im damaligen Empfangszentrum (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum, EVZ) Kreuzlingen ihre Personalien und befragte sie zu ihrem Reiseweg sowie - summarisch - zu ihren Asylgründen. Am 20. März 2006 hörte das BFM die Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen an und wies sie am 31. März 2006 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zu. Die Beschwerdeführenden machten geltend, sie hätten sich in Russland - dem Heimatstaat der Beschwerdeführerin - kennengelernt und im Sommer des Jahres 1993 in einer Moschee in Moskau kirchlich geheiratet. Zu diesem Zwecke sei sie (die Beschwerdeführerin) - wenn auch nur zum Schein - zum Islam übergetreten. Im Oktober 1993 seien sie nach Jemen gezogen, wo sie fortan in F._______, G._______, im Elternhaus des Beschwerdeführers gelebt hätten. Am 1. November 1993 hätten sie in G._______ standesamtlich geheiratet. Während der Beschwerdeführer als Ingenieur in einer Wasseraufbereitungsanlage in G._______ und nebenher als Händler von Elektrogeräten gearbeitet habe, sei die Beschwerdeführerin als Schneiderin in den Räumen der ehelichen Wohnung tätig gewesen. Da sich die Beschwerdeführerin innerhalb der islamischen Glaubensgemeinschaft nie wohl gefühlt habe, seien sie beide im Jahr 2003 nach Russland übersiedelt, um künftig dort zu leben und zu arbeiten. Sie hätten dort ein eigenes Haus beziehungsweise eine eigene Wohnung besessen. Da es jedoch wiederholt zu rassistischen Ausschreitungen der ansässigen Bevölkerung gegen den Beschwerdeführer und ihre gemeinsamen Kinder gekommen sei, seien sie schliesslich wenige Monate später wieder nach Jemen zurückgekehrt. Hinsichtlich der persönlichen Asylgründe führte die Beschwerdeführerin aus, am 24. Dezember 2004 seien um fünf Uhr nachmittags zwei Kundinnen in ihrer Wohnung erschienen, um bestellte Kleider anzuprobieren. Die Kundinnen hätten sich um eine Stunde verfrüht eingefunden und deshalb im Schlafzimmer christliche Glaubenssymbole vorgefunden, die sie selbst nicht rechtzeitig weggeräumt D-5871/2006 habe. Am folgenden Tag seien drei verschleierte Frauen bei ihr erschienen, die sie beschimpft, verprügelt und mit heissem Wasser am Bein verbrüht hätten, da offensichtlich geworden sei, dass sie keine Muslimin sei. Ihr Ehemann habe sich damals gerade mit den Kindern ausser Hauses befunden; nach seiner Rückkehr in die eheliche Wohnung habe er ihre akute Gefährdungssituation sofort realisiert. Ein Freund ihres Ehemannes habe sie und ihre Tochter D._______ unverzüglich zu einem in H._______ wohnhaften befreundeten Ehepaar gebracht, wo sie sich versteckt hätten. Ihr Ehemann habe weiterhin mit dem Sohn C._______ im elterlichen Haus in F._______ gelebt. Ergänzend fügte der Beschwerdeführer an, er sei am 26. und am 28. Dezember 2004 von drei Islamisten bedrängt worden, die ihn aufgefordert hätten, ihnen seine Frau auszuliefern. Im Weiteren hätten sie ihn bei der Polizei angezeigt, die ihn wenig später vorgeladen und nach dem aktuellen Aufenthaltsort seiner Frau befragt habe. Er habe den Polizisten gegenüber behauptet, den Aufenthaltsort seiner Frau und seiner Tochter nicht zu kennen. Letztlich habe er es einzig seinen guten persönlichen Beziehungen zu Polizei und Militär sowie einflussreichen Freunden zu verdanken, dass er in der Folgezeit keinerlei Schwierigkeiten mit der Polizei mehr gehabt habe. Schliesslich hätten sie Jemen am 25. Februar 2006 gemeinsam mit ihren beiden Kindern per Flugzeug verlassen und seien noch gleichentags via Deutschland illegal in die Schweiz gelangt. B. Mit am selber Tag eröffneter Verfügung vom 30. März 2006 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass es den Beschwerdeführenden zufolge realitätsfremder Schilderungen sowie widersprüchlicher Aussagen nicht gelungen sei, ihre Vorbringen hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgungssituation im Jemen glaubhaft darzutun. Im Übrigen erweise sich der Vollzug der Wegweisung nach Jemen als zulässig, zumutbar und möglich. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass gemäss Art. 1 A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) alle Personen von der Anerkennung der Rechtsstellung als D-5871/2006 Flüchtlinge ausgeschlossen seien, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen und die den Schutz von wenigstens einem dieser Länder in Anspruch nehmen könnten. Soweit verfügbar, habe der Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit eine Person besitze, Priorität gegenüber dem internationalen Schutz. Falls die Beschwerdeführenden - aus wie auch immer gearteten Gründen - nicht in den Jemen zurückkehren wollten, stünde ihnen zufolge der russischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin nämlich die Möglichkeit offen, sich in der Russischen Föderation niederzulassen. Dabei sei es ihnen trotz den von ihnen im Jahre 2003 erlebten rassistischen Übergriffen und Diskriminierungen in der Heimatregion I._______ der Beschwerdeführerin zuzumuten, sich in einer Region Russlands niederzulassen, die stark geprägt sei von ethnischen Minderheiten Russlands und nicht von ethnischen Russen. C. Mit an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) gerichteter Eingabe vom 1. Mai 2006 beantragten die Beschwerdeführenden mittels ihrer früheren Rechtsvertreterin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Im Weiteren ersuchten die Beschwerdeführenden in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die Beschwerdeführenden legten ihrer Rechtsmitteleingabe mehrere Berichte hinsichtlich der Situation in den Ländern Jemen (Jemen - Rechtssystem im Wandel, Gutachten der SFH-Länderanalyse zur Gefährdung von YSP- Angehörigen durch Blutrache, Bern 2003, S. 4 bis 6; Yemen - International Religious Freedom Report 2005, US Bureau of Democracy, Human Rights and Labor, S. 1 bis 4) und Russland (Russia - Country Report on Human Rights Practices, US Bureau of Democracy, Human Rights and Labor vom 8. März 2006; EU-Russland-Gipfel in Moskau, Minderheitenverfolgung und Fremdenfeindlichkeit in Russischer Föderation nehmen zu, Gesellschaft für bedrohte Völker, 10. Mai 2005; Russian Federation, Attacks on human rights defenders in Saint Petersburg: Russian authorities guilty of negligence, The Observatory for the protection of human rights defenders, Februar 2006, S. 7 bis 10; Russia - Country Report on Human Rights Practices, US Bureau of Democracy, Human Rights and Labor vom 28. Februar 2005; Survey sources for the TI Corruption Perceptions Index [CPI] 2005) sowie D-5871/2006 Kopien fremdsprachiger Urkunden (angeblich die Geburtsurkunden von C._______, D._______ und A._______, der russische Inlandpass von B._______, das Universitätsdiplom von A._______ vom 28. Juni 1992 und die jemenitische Einbürgerungsurkunde des Vaters des Beschwerdeführers [J._______]) bei. D. Mit Instruktionsverfügung vom 2. Mai 2006 bestätigte die damals zuständige Instruktionsrichterin der ARK den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2006 forderte die Instruktionsrichterin der ARK die vormalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerenden auf, die wiederholt erwähnte schriftliche Polizeivorladung vom 12. Januar 2005 sowie zusätzliche Beweismittel bezüglich ihrer persönlichen Situation in Russland - soweit möglich im Original und in eine Amtssprache der Schweiz übersetzt - innert 30 Tagen nachzureichen. Im Unterlassungsfall behalte sich die ARK das Recht vor, aufgrund der bisherigen Aktenlage zu entscheiden. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, derzeit aber auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. F. Mit Begleitschreiben vom 12. Mai 2006 reichte die vormalige Rechtsvertreterin eine Fürsorgeabhängigkeitserklärung vom 11. Mai 2006 für ihre Mandanten ein. Gleichzeitig ersuchte sie um Verlängerung der mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2006 eingeräumten Beweismittelfrist, da die Beschwerdeführenden es aus Angst um die Sicherheit der russischen Verwandten nicht wagten, diese direkt von der Schweiz aus zu kontaktieren, sondern vielmehr versuchen würden, via Bekannte in Jemen mit diesen in Verbindung zu treten und deren Briefe anschliessend in die Schweiz weiterzuleiten. G. Mit Instruktionsverfügung vom 24. Mai 2006 forderte die Instruktionsrichterin der ARK die Rechtsvertreterin auf, bis zur am 12. Juni 2006 laufenden Beweismittelfrist konkrete Angaben zu den einzelnen, bis zu diesem Zeitpunkt vorgenommenen Vorkehrungen der Beschwerdeführenden beziehungsweise deren Mittelspersonen zu machen, wie sie in den Besitz der angekündigten Beweismittel gelangen wollten. Über eine allfällige Verlängerung der Beweismittelfrist werde die D-5871/2006 Kommission nach deren Ablauf aufgrund der dannzumaligen Aktenlage entscheiden. H. Mit Eingabe vom 12. Juni 2006 reichte die frühere Rechtsvertreterin Originale diverser fremdsprachiger Urkunden beziehungsweise Dokumente ein und stellte die baldige Nachsendung entsprechender Übersetzungen in Aussicht. Laut den Angaben der Beschwerdeführenden handle es sich bei den eingereichten Urkunden und Dokumenten um einen Eheschein ihrer Mandanten, die beiden Geburtsurkunden ihrer Kinder, ein russisches Visum für den Beschwerdeführer, eine Arbeitsbestätigung für die Beschwerdeführerin und ein Protokoll über die Befragung des Beschwerdeführers auf einem Polizeiposten in Jemen. Eines der zu den Akten gereichten Beweismittel sei momentan noch unbekannten Inhalts. I. Mit Begleitschreiben vom 22. Juni 2006 reichte die frühere Rechtsvertreterin weitere Beweismittel inklusive deutsche Übersetzungen ein. Es handelt sich dabei um drei Auszüge aus ärztlichen Patientenkarten betreffend den Beschwerdeführer und die beiden Kinder für den Zeitraum von Juli bis September 2003 sowie eine am 11. September 2003 notariell beglaubigte und von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Vollmacht, worin sie ihre Mutter ermächtigt, ihre Wohnung in Russland zu verkaufen. Gleichzeitig kündigte die Rechtsvertreterin den baldigen Eingang zweier weiterer Dokumente (nämlich die Bestätigung eines Privatarztes bezüglich Verletzungen, die der Vater der Beschwerdeführerin nach einem Überfall durch russische Soldaten erlitten habe, und ein Schreiben der Nachbarn der Familie, die bestätigen können, dass die Beschwerdeführenden von russischen Soldaten schikaniert worden seien und ständig Erpressungsgelder an diese hätten zahlen müssen) an, welche momentan noch auf dem Weg von Russland über Jemen in die Schweiz seien. Hinsichtlich der dem Schreiben vom 12. Juni 2006 beigefügten fremdsprachigen Originaldokumente sei es bis anhin nicht gelungen, eine geeignete Übersetzerin zu finden. J. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2006 erstreckte die vormalige Instruktionsrichterin die Frist zur Beibringung zusätzlicher Beweismittel bis zum 30. Juli 2006 und hielt gleichzeitig fest, die Kommission nehme hinsichtlich der am 12. Juni 2006 eingereichten, ausschliess- D-5871/2006 lich fremdsprachig abgefassten Dokumente von der Zusicherung Kenntnis, noch Übersetzungen der besagten Dokumente nachzureichen. K. Mit Eingabe vom 3. Juli 2006 reichte die frühere Rechtsvertreterin vom Beschwerdeführer selbst angefertigte Übersetzungen der an ihn ergangenen polizeilichen Vorladung vom 12. Januar 2005, des Arbeitszeugnisses von K._______, (...) für die Beschwerdeführerin vom 20. Mai 2006, des Ehescheins vom 1. November 1993 und der Geburtsscheine der beiden Kinder D._______ und C._______ ein. L. Mit Begleitschreiben vom 28. Juli 2006 reichte Frau Silvia Maag von der Rechtsberatungsstelle unter Notifizierung der Mandatsübernahme zwei in russischer Sprache verfasste Schriftstücke ein. Das erste der beiden - handschriftlich abgefassten beziehungsweise ausgefüllten - Dokumente stammt angeblich von der Mutter der Beschwerdeführerin, in welchem diese die einem dauerhaften Aufenthalt in Russland entgegenstehenden Probleme der Beschwerdeführenden während ihres mehrmonatigen Aufenthalts in Russland im Jahre 2003 beschreibt. Das zweite Dokument stellt angeblich einen ärztlichen Spitalbericht aus dem Jahre 2003 bezüglich des Vaters der Beschwerdeführerin dar. Dieser Bericht habe nur mit Hilfe der Kinderärztin, welche damals die beiden Kinder der Beschwerdeführenden behandelt habe, beschafft werden können. Eine Übersetzung der beiden Dokumente ins Deutsche werde baldmöglichst nachgeliefert. M. Mit Schreiben vom 15. Mai 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerenden unter gleichzeitiger Nennung der neuen Geschäftsnummer (...) mit, dass es das vorliegende - bei der früheren ARK anhängig gemachte - Verfahren per 1. Januar 2007 übernommen habe. N. Mit Instruktionsverfügung vom 3. September 2009 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zu einer Vernehmlassung ein. O. In seiner Vernehmlassung vom 18. September 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung hielt die Vor- D-5871/2006 instanz namentlich fest, nach eigener Kenntnis seien fremdenfeindliche Tendenzen in Russland zwar nicht völlig unbekannt, deren Ausmass sei jedoch nicht wesentlich gravierender als bei ähnlichen Vorkommnissen in westeuropäischen Ländern oder in den USA. Solche Diskriminierungen stellten keine Verfolgung in asylrechtlicher Hinsicht dar, da ihnen die nötige Intensität fehle. Die Rechte der ethnischen Minderheiten würden im Vielvölkerstaat Russland akzeptiert; die freie Religionsausübung werde durch die russische Verfassung gewährleistet. Die religiöse Intoleranz oder religiös-rassistische Übergriffe durch rechtsradikale Gruppierungen würden vom Staat klar verurteilt und geahndet. Am 25. Juni 2002 sei in Russland das Gesetz zur Bekämpfung von extremistischen Aktivitäten verabschiedet worden. Artikel 1 dieses Gesetzes definiere als extremistische Aktivität explizit den Aufruf zum Hass gegen andere Rassen, Nationen und Religionen. Im Übrigen wären die Angriffe auf die Beschwerdeführenden selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit nicht als Verfolgung im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu qualifizieren, da es diesen nach dem oben Gesagten möglich und zuzumuten gewesen wäre, sich bei den zuständigen Behörden um Schutz vor solchen Behelligungen durch nichtstaatliche Organisationen zu bemühen. Soweit die Beschwerdeführenden zur Unterstützung ihrer Vorbringen einen Brief der Mutter der Beschwerdeführerin sowie einen solchen von Nachbarn eingereicht hätten, sei auf die grundsätzlich geringe Beweiskraft von solchen, von den Parteien bestellten Zeugenaussagen hinzuweisen. Schliesslich sei hinsichtlich der eingereichten Arztzeugnisse vorab darauf hinzuweisen, dass diese aus dem Jahr 2003 stammten. Weitere Arztzeugnisse lägen nicht vor, weshalb davon auszugehen sei, das die gesundheitlichen Probleme nicht mehr vorgekommen seien. Im Übrigen könnten gemäss gesicherten Kenntnissen des Bundesamtes im Heimatland der Beschwerdeführerin sämtliche psychisch und somatisch bedingten medizinischen Probleme kompetent behandelt werden. P. Mit Instruktionsverfügung vom 22. September 2009 räumte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden ein Replikrecht bis zum 7. Oktober 2009 ein. Q. Mit Fax-Eingabe vom 1. Oktober 2009 ersuchte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden das Bundesverwaltungsgericht um eine D-5871/2006 Fristerstreckung zur Abgabe der Replik bis zum 21. Oktober 2009, da es diesen nicht möglich sei, die Beweismittel, welche sie den Aussagen des BFM entgegenhalten wollten, bis zum 7. Oktober 2009 zu besorgen beziehungsweise übersetzen zu lassen. Darüber hinaus teilte die Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende St. Gallen/Appenzell mit, dass neu Herr Christian Hoffs die Rechtsvertretung im vorliegenden Verfahren übernehmen werde. R. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2009 machte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden innert erstreckter Frist von seinem Replikrecht Gebrauch. Darin hielt er - unter Beilegung dreier aktueller Internetberichte von human rights first (Violent Hate Crime in the Russian Federation; Hate Crime Survey: Russia; Fighting Discrimination, Hate Crimes, Russia Federation), der Deutschen Welle (Russlands Rassismus-Problem) vom 19. August 2007 sowie eines Berichts von Amnesty International zur aktuellen Situation in der Russischen Föderation bezüglich der Diskriminierung von ethnischen und nationalen Minderheiten sowie dunkelhäutigen und nicht-slawisch aussehenden Personen im Besonderen aus dem Jahre 2009 namentlich fest, die Anzahl von Gewaltverbrechen mit rassistischem beziehungsweise fremdenfeindlichem Hintergrund nehme in Russland stetig zu, wogegen es bis anhin an einer umfassenden Strategie der Regierung auf politischer, rechtlicher und kultureller Ebene fehle, um dieses gesellschaftlichen Problems Herr zu werden. Daran ändere der Umstand, dass verschiedentlich entsprechende Verlautbarungen und Absichtserklärungen russischer Offizieller zu vernehmen seien, nichts. Tatsache sei nämlich, dass sich die Anzahl wegen rassistischer Übergriffe eingeleiteter Untersuchungsverfahren im Verhältnis zur absoluten Zahl sowie der Zunahme der entsprechenden Verbrechen bescheiden ausnehme. In zahlreichen Fällen gelangten entsprechende Verbrechen gar nicht zur Anzeige, weil die Opfer Angst davor hätten, dass die offiziellen Behörden ihrer Situation mit Gleichgültigkeit begegnen oder gar Vergeltungsmassnahmen gegen sie ergreifen könnten. Vor dem Hintergrund des Gesagten sowie ihrer eigenen früheren Erfahrungen seien die subjektiven Befürchtungen der Beschwerdeführenden, als gemischt-nationale und gemischt-ethnische Familie in erhöhtem Ausmass Opfer rassistisch motivierter Übergriffe in Russland werden zu können, auch objektiv nachvollziehbar. Im Weiteren hielt die Rechtsvertretung fest, eine Rückkehr nach Russland sei für die Beschwerdeführenden auch deshalb nicht zumutbar, weil sie sich dort als Familie D-5871/2006 bloss einmal während knapp drei Monaten aufgehalten hätten. Darüber hinaus habe die mittlerweile acht Jahre alte Tochter D._______ Russland nie bewusst erlebt. Sie käme somit in ein Land, das ihr gänzlich unbekannt sei. Auch der zwischenzeitlich 15 Jahre alte Sohn C._______ käme in ein Land, dessen Staatsbürgerschaft er nicht besitze und dessen Sprache er weder lesen noch schreiben könne. Die Beschwerdeführerin besitze in Russland lediglich noch ihre Eltern als Kontaktpersonen. Diese seien schwer krank und könnten der Familie weder bei der sozialen noch der beruflichen Integration behilflich sein. Schliesslich reichte der Rechtsvertreter einen aktuellen ärztlichen Bericht von L._______ (Fachärztin für Allgemeinmedizin) über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden vom 16. Oktober 2009 sowie eine Erklärung betreffend Entbindung der behandelnden Ärztin von ihrer beruflichen Schweigepflicht vom 29. September 2009 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden haben das Verfahren vor dem Bundesamt eingeleitet, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit sind sie zur Einreichung D-5871/2006 der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 50 und 52 VwVG). Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, sie werde seitens der jemenitischen Behörden gesucht, seit bekannt geworden sei, dass sie vom islamischen Glauben abgefallen sei beziehungsweise nach wie vor ihren ursprünglichen christlichen Glauben gelebt habe. Auf Apostasie (Abfall vom Glauben) stehe aufgrund der in Jemen geltenden islamischen Rechtsordnung (Sharia) die Todesstrafe. D-5871/2006 4.2 Wie die Vorinstanz indessen in ihrer Verfügung vom 30. März 2006 zutreffend erwogen hat, mutet es tatsächlich völlig realitätsfremd an, dass die Beschwerdeführerin - welche ohnehin nur sehr rudimentäre und zum Teil unstimmige Angaben zum christlichen Glauben und zur Bibel zu machen in der Lage war (vgl. u.a. Vorakten A15 S. 7 f.) - im Wissen um die gravierenden Konsequenzen einer allfälligen Entdeckung der von ihr begangenen Apostasie christliche Kultusgegenstände wie Bibel, Kreuz und Ikonen im Schlafzimmer ihrer Wohnung verwahrt hätte, wenn sie gleichzeitig - wie von ihr geltend gemacht wurde - während Jahren zusammen mit Verwandten ihres Ehemannes in enger häuslicher Gemeinschaft gelebt und überdies als Schneiderin öfters Kundinnen empfangen hätte, welche sich jeweils in ihrem Schlafzimmer umgezogen hätten. An dieser Einschätzung vermag auch der kategorische Einwand in der Beschwerde, das heimliche Öffnen fremder Schubladen sei für jemenitische Frauen tabu (vgl. Beschwerde S. 17/18), nichts zu ändern, weisen doch gerade die Darlegungen der Beschwerdeführerin, unter welchen Umständen die christlichen Glaubenssymbole von zwei ihrer Kundinnen entdeckt worden seien, auf die eminente Gefahr hin, welche mit der Existenz derartiger Gegenstände als solcher in der Wohnung verbunden wären. Vor diesem Hintergrund erscheint a priori unglaubhaft, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Wohnung überhaupt christliche Glaubenssymbole aufbewahrt hätte, womit ihrer Verfolgungsgeschichte im Ergebnis die Grundlage entzogen ist. Hinzu tritt der Umstand, dass sich auch die Aussagen der Beschwerdeführenden hinsichtlich der Art der damals angeblich entdeckten christlichen Glaubenssymbole sowie hinsichtlich der Frage, ob die Beschwerdeführerin am 25. Dezember 2004 bloss mit ihrer Tochter oder beiden Kindern zu einem befreundeten Ehepaar in H._______ gefahren worden sei, widersprochen haben, was die Zweifel an der behaupteten Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin bestärkt. Diesbezüglich kann auf die einlässlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen nichts hinzuzufügen ist und welchen die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten vermögen. 4.3 Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden in Bezug auf den Heimatstaat des Beschwerdeführers und der beiden Kinder - Jemen - klarerweise nicht gelungen ist, eine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen, D-5871/2006 weshalb eine Überprüfung der in diesem Staat angeblich erlittenen und - wie vorstehend dargelegt - nicht glaubhaft gemachten Nachteile auf deren Asylrelevanz praxisgemäss unterbleiben kann. 5. 5.1 In Bezug auf die Russische Föderation begründete der Beschwerdeführer sein Asylgesuch namentlich damit, er und seine beiden Kinder seien während ihres knapp dreimonatigen Aufenthalts in Russland zwischen Juli und September 2004 wiederholt rassistisch motivierten Übergriffen ausgesetzt gewesen. So sei er auf der Strasse wegen seiner Hautfarbe angeschrien worden. Er sei auch polizeilich vorgeladen worden, weil seine Papiere angeblich nicht ganz in Ordnung gewesen seien. Auch sein Sohn - C._______ - habe unter dem Rassismus gelitten. Letzterer sei von den anderen Kindern nicht akzeptiert worden. Diese hätten ihn geschlagen und gehänselt. Auch seine Lehrerin habe abschätzig zu ihm gesprochen und ihn wegen seiner Hautfarbe beleidigt. An den Feiertagen sei es ihm und den beiden Kindern nicht möglich gewesen, auf die Strasse zu gehen, da an solchen Tagen Ausländer besonders gefährdet seien, verprügelt zu werden. Im Jahre 2001 habe die Beschwerdeführerin in M._______ ihre beiden Kinder ärztlich behandeln lassen wollen. Im dortigen Spital sei ihren beiden Kindern eine ärztliche Behandlung verweigert worden, weil sie keinen russischen Geburtsschein gehabt und eine dunklere Hautfarbe als die Beschwerdeführerin gehabt hätten. Im Weiteren seien die Beschwerdeführenden während ihres dreimonatigen Aufenthalts in Russland wöchentlich von Polizisten besucht worden, welche jeweils namhafte Geldbeträge von ihnen gefordert hätten. Soweit sie sich geweigert hätten, den Polizisten Geld zu bezahlen, seien diese unverzüglich zu den Eltern der Beschwerdeführerin gegangen. Dabei hätten sie sich nicht davor gescheut, ihre Eltern zu bedrohen beziehungsweise ihren Vater tätlich anzugreifen. Anfang September 2003 sei ihr Vater von den Polizisten derart heftig geschlagen worden, dass er eine bleibende Lähmung einer Schulter und eines Arms erlitten habe. Die Angestellten des angegangenen Spitals hätten ihn zwar untersucht, jedoch die Abgabe der notwendigen Medikamente verweigert. Diese hätten nur privat und gegen die Entrichtung eines hohen Geldbetrages besorgt werden können. Nach diesen Vorkommnissen hätten die Eltern der Beschwerdeführerin diese und ihre Familie gebeten, Russland wieder zu verlassen, da sie dem Druck ständiger polizeilicher Belästigungen nicht mehr standgehalten hätten. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Be- D-5871/2006 schwerdeführenden diverse Berichte internationaler Organisationen über die wachsende Fremdenfeindlichkeit und die grassierende Korruption in Russland zu den Akten. Darüber hinaus stellten sie die nachträgliche Einreichung einer schriftlichen Erklärung der Mutter der Beschwerdeführerin in Aussicht, worin diese die soeben gemachten Schilderungen bestätigen würde (vgl. Beschwerde S. 12 bis 16). Diese Erklärung reichten die Beschwerdeführenden ebenso wie einen Spitalbericht, worin die vom Vater der Beschwerdeführerin angeblich im September 2003 von Soldaten erlittenen Misshandlungen erwähnt sein sollen, der vormaligen ARK am 28. Juli 2006 ein (vgl. Sachverhalt Bst. I und L). Die beiden in russisch verfassten Schreiben beziehungsweise Berichte wurden von den Beschwerdeführenden indessen bis heute trotz entsprechender Absichtserklärung (vgl. Sachverhalt Bst. L) nicht in eine der Schweizerischen Amtssprachen übersetzt. 5.2 Es trifft zu, dass es in der Russischen Föderation gelegentlich zu religiös-rassistischen Übergriffen kommt. Nichtsdestotrotz ist ihr Ausmass - wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend festgestellt hat - nicht wesentlich gravierender als bei ähnlich vorkommenden Ereignissen in westeuropäischen Ländern oder in den USA. Derartige Diskriminierungen stellen keine Verfolgung in asylrechtlichem Sinne dar, da es ihnen an der nötigen Intensität fehlt. Entsprechend erscheinen auch die Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach er wegen seiner dunklen Haufarbe von Leuten angeschrien beziehungsweise beschimpft und sein Sohn von Schulkameraden gehänselt und von seiner Lehrerin beleidigt worden sei, nicht geeignet, eine in asylrechtlicher Hinsicht relevante Gefährdungssituation in einem plausiblen Lichte erscheinen zu lassen. Darüber hinaus mutet insbesondere die in der Replik erhobene Behauptung, die Schutzwilligkeit des russischen Staates müsse angesichts einer weit verbreiteten Fremdenfeindlichkeit in der russischen Gesellschaft mit vielen Fragezeichen verbunden werden (vgl. Replik S. Absatz 5), reichlich spekulativ an. Es mag zutreffen, dass es dem russischen Staat tatsächlich nicht gelingt, sämtliche der aus rassistischen oder religiösen Motiven begangenen Verbrechen wirksam zu ahnden beziehungsweise zu bestrafen. Dieser Umstand dürfte aber zumindest teilweise auf dem Umstand beruhen, dass mutmasslich nur bei einem Teil der fraglichen Fälle beweisrechtlich nachgewiesen werden kann, aus welchen Motiven heraus ein Übergriff auf Personen tatsächlich stattgefunden hat, respektive dass längst nicht D-5871/2006 sämtliche der inkriminierten Fälle zur Anzeige gelangen. Demgegenüber darf in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass der russische Staat grundsätzlich fähig und gewillt ist, rassistisch beziehungsweise religiös motivierte Übergriffe gegenüber Ausländern beziehungsweise ethnischen Nicht- Russen strafrechtlich zu ahnden, kennt Russland doch die verfassungsmässig garantierte Religionsfreiheit und hat es am 25. Juni 2002 das Gesetz zur Bekämpfung extremistischer Aktivitäten verabschiedet. Im Weiteren scheinen auch die internationalen Menschenrechtsorganisationen anzuerkennen, dass die russischen Behörden zwischenzeitlich in vermehrtem Ausmass Ermittlungsverfahren wegen rassistisch motivierten Übergriffen einleiten respektive entsprechende Verurteilungen Fehlbarer vornehmen, wiewohl sie mehrheitlich die fehlende Effektivität der staatlichen Massnahmen zum Schutze ethnischer Minderheiten beklagen. Es wird indes kaum je möglich sein, dass ein Staat die auf seinem Territorium lebenden Menschen präventiv vor jeglicher Unbill zu schützen vermag. 5.3 Soweit die Beschwerdeführenden behaupten, sie seien wiederholt behördlich zu Geldzahlungen genötigt worden, fällt vorab auf, dass es sich bei der Täterschaft laut Darstellung in der Beschwerde um Polizisten gehandelt haben soll, wogegen in den beiden Parteieingaben vom 12. und vom 22. Juni 2006 von Soldaten die Rede ist. Bereits diese Divergenz lässt erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Parteivorbringen aufkommen. Selbst wenn die Widersprüchlichkeit einzig unsorgfältiger Mandatsführung zuzuschreiben sein sollte, wäre es den Beschwerdeführenden überdies zuzumuten gewesen, sich gegen diese Machenschaften durch eine entsprechende Anzeige bei einer übergeordneten Instanz zur Wehr zu setzen, was sie nicht getan haben. Bei dieser Sachlage kann der Russischen Föderation a priori die ausgebliebene Schutzgewährung nicht zum Vorwurf gemacht werden. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Verfolgung nachzuweisen beziehungsweise glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde beziehungsweise der Replik einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 6. D-5871/2006 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). Eine vertiefte Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse in Bezug auf eine Rückführung der Beschwerdeführenden nach Jemen kann vorliegend unterbleiben, da sich - wie nachstehend aufzuzeigen sein wird - jedenfalls ihr Wegweisungsvollzug in die Russische Föderation zufolge der russischen Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin als zulässig, zumutbar und möglich erweist. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie D-5871/2006 Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Russland ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Russland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Russland lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. D-5871/2006 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.3.1 Der Wegweisungsvollzug erscheint mit Blick auf die allgemeine politische und wirtschaftliche Lage in Russland als zumutbar. Eine Situation, welche die Beschwerdeführenden als „Gewalt- oder Defacto-Flüchtlinge” qualifizieren würde, liesse sich nach dem oben Gesagten in Russland auch unter Berücksichtigung der arabischen Ethnie sowie der muslimischen Glaubenszugehörigkeit des Beschwerdeführers und seiner beiden Kinder nicht bejahen. 7.3.2 Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Russland keinen relevanten Behelligungen ausgesetzt sein werden. Sie verfügen nicht nur mit den Eltern sondern auch dem Bruder der Beschwerdeführerin über ein familiäres Beziehungsnetz in Russland und angesichts ihrer beruflichen Hintergründe (Ingenieur und Schneiderin/Modedesignerin) auch über realistische Aussichten, sich dort eine neue Existenz aufbauen zu können. 7.3.3 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat im Rahmen der Ausübung seines Replikrechts ein Arztzeugnis von L._______/ Fachärztin für Allgemeinmedizin vom 16. Oktober 2009 eingereicht. Demzufolge leidet die Beschwerdeführerin B._______ namentlich an einem Os tibiale externum (Überbein an der inneren Fusswurzel) am rechten Fuss, einem Carpal Tunnel Syndrom (Einengung des Hand- Mittelnervs im Bereich der Handwurzel) an der rechten und linken Hand sowie an einem prämenstrualen Syndrom. Bezüglich des Beschwerdeführers A._______ diagnostizierte die Ärztin eine arterielle Hypertonie sowie das Bestehen einer hypertensiven Herzkrankheit („Hochdruckherz”). Beide Leiden bedürfen zwecks Vermeidung von koronaren Ereignissen strikter medikamentöser Behandlung. Bezüglich der Tochter D._______ hält das ärztliche Zeugnis fest, diese leide unter chronisch rezidivierenden Kopfschmerzen, deren Ursprung noch nicht klar sei. Zudem bestünden wiederholt Leukopenien D-5871/2006 (verminderte Anzahl von weissen Blutkörperchen im Blut), die allenfalls weitere Abklärungen notwendig machen würden. In Bezug auf den Sohn C._______ konstatiert die behandelnde Ärztin das Bestehen von Adenoid („Rachenmandel”) und einer Muschelhyperplasie (Vergrösserung der Nasenmuscheln), welche operativ behandelt werden könnte. Hinsichtlich der diagnostizierten Leiden der Beschwerdeführenden bleibt festzuhalten, dass die Russische Föderation über ein vergleichsweise gut ausgebildetes Gesundheitssystem verfügt, das die Behandlung aller gängigen Krankheiten ermöglicht. Darüber hinaus besteht grundsätzlich auch Zugang zu zahlreichen Medikamenten, wiewohl diese oftmals von den Patienten selbst bezahlt werden müssen. Die gute medizinische Grundversorgung in Russland bewog die Beschwerdeführerin denn auch unter anderem dazu, Ende Juni oder Anfang Juli 2001 zusammen mit ihren beiden Kindern nach Russland zu reisen, um diese dort ärztlich behandeln zu lassen (vgl. Beschwerde S. 13 f.). Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer und die beiden Kinder auch im Jahre 2003 während ihres mehrmonatigen Aufenthalts in Russland in ärztlicher Behandlung waren (vgl. Sachverhalt Bst. I) und die Familie dort gar ein eigenes Haus bauen konnte, darf zudem davon ausgegangen werden, dass sie im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation grundsätzlich in der Lage sein werden, bis zu ihrer beruflichen Eingliederung die für die Behandlung ihrer medizinischen Probleme erforderlichen Medikamente käuflich zu erwerben. Darüber hinaus besteht für sie zusätzlich die Möglichkeit, sich bezüglich einer medizinischen Rückkehrhilfe an das BFM zu wenden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch aus medizinischer Sicht als zumutbar. 7.3.4 Die Beschwerdeführenden stellen sodann den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge insbesondere die fortgeschrittene Integration der beiden Kinder unter dem Aspekt des Kindeswohls gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) berücksichtigen (vgl. Replik S. 4). Hinsichtlich der Frage der (Re-) Integration der Beschwerdeführenden in Russland ist im vorliegenden Fall vorab festzuhalten, dass die Be- D-5871/2006 schwerdeführenden erst seit knapp vier Jahren in der Schweiz weilen. Beide Kinder der Beschwerdeführenden sind in Jemen geboren. Während die Tochter D._______ erst acht Jahre alt und affektiv noch eng auf ihre Eltern fixiert ist, hat der 15-jährige Sohn C._______ letztlich doch den grössten Teil seines bisherigen Lebens ausserhalb der Schweiz verbracht und damit noch keine Sozialisation in der Schweiz in einem Ausmass erfahren, welche einer Rückkehr nach Russland absolut entgegenstehen würde. Hinzu kommt, dass die beiden Kinder, deren Eltern beide Russisch beherrschen, dieser Sprache zumindest mündlich ebenfalls mächtig sein dürften, womit sie grundsätzlich auch in der Lage wären, am russischen Alltagsleben teilzunehmen. Im Weiteren ist den Akten zu entnehmen, dass der Vater der beiden Kinder in Russland studiert und dabei sein Ingenieursstudium im Jahre 1992 abgeschlossen hat, während ihre Mutter in Jemen während vieler Jahre als Schneiderin gearbeitet hat. Dies sowie der Umstand, dass die Beschwerdeführenden nicht mittellos zu sein scheinen, dürfte ihren Bemühungen, in Russland eine neue Existenz aufzubauen, gewiss zugute kommen. 7.3.5 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden insgesamt als zumutbar erscheint. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. D-5871/2006 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die ordentlichen Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung als nicht aussichtslos erwiesen hat und aufgrund der Aktenlage weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden - der Beschwerdeführer ist nach wie vor nicht erwerbstätig und die Beschwerdeführerin arbeitet erst seit letztem Jahr in einem Designer-Büro - auszugehen ist, ist das in der Rechtsmitteleingabe vom 1. Mai 2006 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Auferlegung der ordentlichen Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-5871/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilagen: diverse Handakten) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand: Seite 22

D-5871/2006 — Bundesverwaltungsgericht 09.02.2010 D-5871/2006 — Swissrulings