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Bundesverwaltungsgericht 11.09.2007 D-5870/2007

11 settembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,186 parole·~16 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-5870/2007 scd/wea {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . September 2007 Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Alfred Weber. A._______, geboren (...), Nigeria vertreten durch Herr David Ventura, Beratungsstelle für Asylsuchende, der Region Basel, (Adresse), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. August 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5870/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 10. Juni 2007 verliess und am 2. Juli 2007 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass der Beschwerdeführer am 9. Juli 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe unter anderem summarisch zu den Gesuchsgründen angehört wurde, dass wegen Zweifeln an dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter gleichentags noch eine kurze, ergänzende Befragung durchgeführt wurde, dass in der Folge eine Knochenaltersanalyse vorgenommen wurde und dem Beschwerdeführer das entsprechende Ergebnis (20. Juli 2007) in der Nachbefragung vom 9. August 2007 mitgeteilt wurde, dass das BFM den Beschwerdeführer am 23. August 2007 im Rahmen von Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) direkt zu den Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführte, sein Vater sei seit 2002 Mitglied der B._______ gewesen und habe deswegen Probleme mit den Behörden gehabt, dass er (der Beschwerdeführer) im Auftrag des Vaters über Botschaften dieser Organisation informiert habe, dass er im August 2005 Mitglied dieser Bewegung geworden sei und die Polizei ihm in der Folge gedroht habe, ihn deswegen und wegen der Aktivitäten des Vaters zu töten, dass er im Juni 2006 von der Polizei angeschossen worden sei, dass er anlässlich der Gouverneurswahlen vom 14. April 2007 zusammen mit anderen Personen im Auftrag seines Vaters im Heimatdorf Wahlurnen transportiert habe, dass sie von den nigerianischen Sicherheitsleuten verfolgt worden seien und sein Vater auf der Flucht erschossen worden sei, D-5870/2007 dass er nach Hause geflohen sei und seine Mutter darüber informiert habe, dass die Sicherheitsleute zu Hause erschienen seien und auch seine Mutter erschossen hätten, dass das Elternhaus angezündet worden und ihm die Flucht durchs Fenster gelungen sei, dass er sich daraufhin bis zur Ausreise bei einem Freund versteckt habe, da er überall gesucht worden sei, dass das BFM mit Verfügung vom 28. August 2007 - eröffnet am gleichen Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf dieses Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die behauptete Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sei aufgrund seiner widersprüchlichen und unsubstanzierten Angaben anlässlich der diversen Befragungen als unglaubhaft zu taxieren, weshalb für das weitere Verfahren davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer sei bereits beim Einreichen des Asylgesuches volljährig gewesen, dass die vorliegend vom BFM angewandte Praxis - bei analoger Sachlage - durch das Grundsatzurteil der Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 29. Oktober 2004 ausdrücklich bestätigt worden sei, dass aufgrund der unsubstanzierten, nicht nachvollziehbaren widersprüchlichen und daher unglaubhaften Angaben (zur angeblichen Minderjährigkeit, zum Fehlen von Reisepapieren beziehungsweise zu deren nachträglicher Beschaffung, zur Herkunft der Mitgliedskarte der B._______ und zum "The Biafra National Anthem" Ausweis respektive zu zwei weiteren Dokumenten, zum Reiseweg) keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren vorliegen würden, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, D-5870/2007 dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. September 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen liess, dass die Vorinstanz anzuweisen sei, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten, seine Flüchtlingseigenschaft zu prüfen und eine neue Verfügung zu erlassen, dass im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über diese Beschwerde zu unterlassen, dass vor einer allfälligen Ablehnung dieser Beschwerde die Vorinstanz anzuweisen sei, eine bereits erfolgte Datenweitergabe an den Heimatstaat des Beschwerdeführers offen zu legen und diesem dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 6. September 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]), dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Verfügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs), D-5870/2007 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgenstand bildet (vgl. BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 2.1), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des D-5870/2007 rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches sachverhaltsmässig klar erstellt ist, dass sich sodann im Fall des Beschwerdeführers die Aktenlage nicht zuletzt nach der Direktanhörung vom 23. August 2007 dermassen klar präsentierte, dass unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, und ebenso offensichtlich stünden einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen summarisch auf die zutreffenden und unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen gemachten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, D-5870/2007 dass der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Argumentation nichts Stichhaltiges entgegen zu setzen hat, dass er sich mit den ihm in der angefochtenen Verfügung vom BFM vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselementen überhaupt nicht auseinandersetzt, dass er einerseits lediglich die Anwendung des neuen Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG als völkerrechtswidrig erachtet und andererseits eine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts darin erblickt, weil die direkte Bundesanhörung auf Englisch und nicht in seiner Muttersprache durchgeführt worden sei, dass er in diesem Zusammenhang unter anderem ausführt, seine Englischkenntnisse seien zu rudimentär, um komplexe Situationen wie die seiner Flucht und seines Reiseweges eingehend darzulegen, und Verständigungsprobleme anlässlich der direkten Anhörung sowohl vom Dolmetscher bemerkt als auch von der anwesenden Hilfswerkvertretung angemerkt worden seien, dass hinsichtlich der behaupteten völkerrechtswidrigen Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ohne zusätzliche Erörterungen auf die Rechtsprechung zu verweisen ist (BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 6.1 und 6.2), dass die Rüge der unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts aufgrund der Einvernahme des Beschwerdeführers in englischer Sprache sodann fehl geht beziehungsweise nicht gehört werden kann, dass der Beschwerdeführer bei sämtlichen Anhörungen (9. und 11. Juli sowie 9. und 23. August 2007) in Englisch befragt worden ist, dass er die Verständigung mit dem Dolmetscher bei der Erstbefragung als sehr gut bezeichnete und anlässlich der direkten Bundesanhörung in diesem Zusammenhang zu Protokoll gab, den Dolmetscher gut und ohne Probleme zu verstehen, dass auf dem Personalienblatt unter der Rubrik "Langue maternelle" Englisch angeführt und ferner das Kästchen "Rempli par le requérant" angekreuzt wurde, D-5870/2007 dass die gegenteilige Behauptung in der Beschwerde somit der Grundlage entbehrt nicht zuletzt auch hinsichtlich der Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer weder lesen noch schreiben könne, will dieser doch gemäss eigenen Aussagen während sechs Jahren die Schule besucht haben und in seinem Heimatland die englische Sprache zudem als Amtssprache gilt, dass - mangels entsprechender Anhaltspunkte - eine Durchsicht des ausführlichen Protokolls der direkten Bundesanhörung weiter den Schluss zulässt, dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen ist, nicht nur der Befragung ohne nennenswerte Schwierigkeiten zu folgen, sondern auch insbesondere seine Beweggründe für das Verlassen des Heimatlandes zu schildern, was in der relativ umfangreichen freien Berichtserzählung in diesem Zusammenhang zum Ausdruck kommt, dass auch die Bemerkung des Dolmetschers, wonach der Beschwerdeführer ein extremes "Broken English" spreche, nicht zum Ergebnis führt, die Verständigung zwischen Dolmetscher und Beschwerdeführer hätte auf unüberbrückbaren Hindernissen beruht, dass letztlich nämlich festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer die Richtigkeit beziehungsweise die Richtigkeit und Vollständigkeit (Nachbefragung, direkte Bundesanhörung) sämtlicher in englischer Sprache gehaltenen Protokolle nach deren Rückübersetzung ohne Einwände oder Anmerkungen unterschriftlich bestätigte und sich somit bei seinen Aussagen behaften zu lassen hat, dass aufgrund der Aktenlage, insbesondere nach der Anhörung vom 23. August 2007, das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und - wie sich auch noch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits gleichermassen offensichtlich waren, dass keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind, das BFM habe, um zu seiner so lautenden Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl. hierzu BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 5.6.6), dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers D-5870/2007 nicht eingetreten ist und auf die übrigen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe bei dieser Sachlage nicht eingegangen zu werden braucht dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) und sich der Beschwerdeführer auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht, dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des ANAG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimatland unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig ist, da offensichtlich keine Menschenrechtsverletzungen drohen und ebenso offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht, dass sich alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Nigeria kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten lässt, dass in den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung als Folge der in Nigeria herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, dass in den Akten ebenso wenig darauf hindeutet, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Grün- D-5870/2007 den wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass er keine gesundheitlichen Probleme geltend macht und gemäss eigenen Angaben auf eine sechsjährige Schulbildung vertrauen darf, weshalb davon auszugehen ist, er bringe die Voraussetzungen mit, um in seiner Heimat wieder Fuss zu fassen und aus eigenen Kräften ein Auskommen zu finden, dass vor diesem Hintergrund der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria auch möglich ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, dass somit die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht erfüllt sind und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden; über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden (Art. 97 Abs. 1 AsylG), dass jedoch die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen kann, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG), dass gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA, SR 142.281) das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft als verneint gilt, wenn das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintretensentscheid verfügt wurde, dass die Kontaktaufnahme mit den Heimat- oder Herkunftsstaat zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapieren nach Art. 97 Abs. 2 AsylG in der Botschaft D-5870/2007 zur Änderung des Asylgesetzes zur Änderungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 4. September 2002 vorgesehen war, wenn ein erstinstanzlicher Nichteintetensentscheid vorliegt (vgl. BBl 2002 6899 f.), während dem im Falle eines ablehnenden erstinstanzlichen Asylentscheides mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates in der Regel erst Kontakt aufgenommen werden durfte, wenn ein vollziehbarer Wegweisungsentscheid vorliegt, dass diese differenzierende Regelung in den Beratungen in den Eidgenössischen Räten zu Gunsten der geltenden Fassung von Art. 97 Abs. 2 AsylG aufgegeben wurde (vgl. AB N 2004 612 ff.), woraus geschlossen werden muss, dass der Gesetzgeber die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere im Sinne einer Ausweitung nicht nur beim Vorliegen eines erstinstanzlichen Nichteintretensentscheides, sondern auch beim Vorliegen eines ablehnenden Asylentscheides vorsehen wollte, dass deshalb aufgrund der in Art. 97 Abs. 2 AsylG gewählten Formulierung "wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde" nicht geschlossen werden kann, der Gesetzgeber habe die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere ausschliesslich in jenen Fällen vorsehen wollen, in denen im Asylverfahren die Flüchtlingseigenschaft erstinstanzlich verneint wurde, dass aufgrund der Entstehungsgeschichte im Gegenteil davon auszugehen ist, Art. 97 Abs. 2 AsylG gelange nach dem Grundsatz in maiore minus auch dann zur Anwendung, wenn ein erstinstanzlicher Nichteintretensentscheid vorliegt, dass somit der Darstellung in der Beschwerde, wonach Art. 4 Abs. 1 VVWA gesetzeswidrig sei, jedenfalls in Bezug auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht gefolgt werden kann, da im Falle der Anwendung dieser Bestimmung sehr wohl (vorfrageweise) zu prüfen ist, ob der Gesuchsteller Flüchtling ist (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), dass im Übrigen - wie oben dargelegt - nichts auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers durch eine allfällige Bekanntgabe D-5870/2007 der in Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländischen Behörde hindeutet, dass folglich das Gesuch, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über die Beschwerde zu unterlassen, abzuweisen ist, dass das BFM hingegen anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer im Rahmen von Art. 26 ff. VwVG eine eventuell bereits erfolgte Weitergabe von Personendaten im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG an die zuständige ausländische Behörde offen zu legen, dass die angefochtene Verfügung weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und darin der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass aus den dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das gleichzeitig eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5870/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben, vorab per Telefax; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (vorab per Telefax) (Ref.-Nr. N [...]) - (Kantonale Behörde) (per Telefax) Der vorsitzender Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: Seite 13

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