Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5867/2015
Urteil v o m 3 1 . Oktober 2016 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
1. A._______, geboren am (…), und deren Kinder 2. B._______, geboren am (…), 3. C._______, geboren am (…), 4. D._______, geboren am (…), 5. E._______, geboren am (…), Somalia, vertreten durch lic. iur. Okan Manav, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuche aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 20. August 2015 / N (…).
D-5867/2015 Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 18. Juni 2012 reichte die Beschwerdeführerin 1 über ihre Rechtsvertretung beim vormaligen BFM Asylgesuche für sich und ihre (damals alle noch minderjährigen) Kinder ein und ersuchte zwecks Durchführung des Asylverfahrens um Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Der Eingabe lagen Passfotos sowie Kopien der Vollmacht der Beschwerdeführerin 1 vom 1. Juni 2012 und der Geburtsscheine bei. Die Beschwerdeführerin 1 brachte vor, sie stamme aus F._______. Ihr Ehemann sei im Jahr (…) verstorben und ihr ältester Sohn G._______ sei in die Schweiz geflüchtet (Anmerkung Gericht: Asylgesuch vom […] 2008, Asylgewährung am […] 2012). Sie sei gezwungen worden, einen Milizen der Al-Shabaab zu heiraten. Dieser habe sie nach H._______ gebracht. Er sei der Vater der Beschwerdeführerinnen 4 und 5. Trotz der Drohung, er werde sie töten, wenn sie ihn verlasse, sei sie mit den Kindern nach F._______ geflüchtet. Dort würden sie in Angst vor dem besagten Mann leben. Von den Regierungstruppen sei kein Schutz zu erhalten. B. Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2012 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, dass asylsuchende Personen im Auslandsverfahren in der Regel durch die schweizerische Vertretung vor Ort zu befragen seien, indes die vorliegend zuständige Vertretung aufgrund des begrenzten Personalbestands und fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich zurzeit nicht in der Lage sei, solche Befragungen durchzuführen. Noch offene Fragen zum Sachverhalt würden ihnen deshalb zur schriftlichen Beantwortung unterbreitet. C. Mit Schreiben vom 28. September 2012 reichte die Rechtsvertretung die von der Beschwerdeführerin 1 persönlich unterzeichnete Stellungnahme zum Fragenkatalog sowie die Originale der Vollmacht vom 1. Juni 2012 und der Geburtsscheine ein. D. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2013 ersuchte das BFM die Beschwerdeführenden um Bekanntgabe ihres aktuellen Aufenthaltsorts.
D-5867/2015 E. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 teilte die Rechtsvertretung mit, dass sich die Beschwerdeführenden weiterhin in F._______ aufhalten würden. F. Die Rechtsvertretung informierte die Vorinstanz mit Schreiben vom 24. Januar 2014, dass die Beschwerdeführenden seit dem 10. Januar 2014 im UNHCR-Flüchtlingslager I._______ in Äthiopien seien. G. Mit Schreiben vom 11. Juni 2014 teilte die Rechtsvertretung der Vorinstanz mit, dass die Beschwerdeführenden das I._______-Flüchtlingslager mittlerweile verlassen hätten und sich nun in J._______ in K._______ aufhalten würden. Der Bruder der Beschwerdeführerin 1 sei im März 2014 von Al-Shabaab-Milizen in Somalia getötet worden, nachdem er die Beschwerdeführerinnen 4 und 5 nicht nach Somalia gebracht habe. H. Am 20. Juni 2014 wurden die Beschwerdeführenden 1-3 durch die Schweizer Vertretung in Addis Abeba befragt. H.a Die Beschwerdeführerin 1 brachte im Wesentlichen vor, sie stamme aus F._______ und habe als (…) und (…) gearbeitet. Im Jahr (...) sei ihr Ehemann gestorben und im November 2008 habe ihr ältester Sohn G._______ Somalia verlassen. In der Folge sei sie gezwungen worden, einen Mann namens L._______ zu heiraten. Dieser habe sie nach H._______ gebracht und sie häufig geschlagen. Nach zwei Jahren sei sie mit den Kindern nach F._______ geflüchtet, als L._______ einige Tage ausser Haus gewesen sei. Sie hätten sich in F._______ ein Jahr lang versteckt. Als es ihr gelungen sei, ihr Haus zu verkaufen, habe sie mit dem Erlös Schlepper bezahlt, welche die Ausreise nach Äthiopien organisiert hätten. Am 10. November 2013 hätten sie Somalia verlassen. In Äthiopien seien sie zunächst zwei Monate im I._______ Flüchtlingslager gewesen, hätten sich aber nicht beim UNHCR als Flüchtlinge registrieren lassen. Von I._______ aus sei es ihr gelungen, ihren Sohn G._______ in der Schweiz zu kontaktieren. Er sei daraufhin nach Äthiopien gereist und habe für sie ein Haus in J._______ in K._______ gemietet, wo sie nun leben würden. G._______ unterstütze sie mit monatlichen Geldüberweisungen. Sie habe Angst, dass L._______ nach Äthiopien kommen und die Beschwerdeführerinnen 4 und 5 mitnehmen könnte. Sie hätten zwar keinen Kontakt mehr,
D-5867/2015 aber sie habe gehört, dass Angehörige von L._______ in Äthiopien seien und nach ihr suchen würden. H.b Die Beschwerdeführerin 2 brachte im Wesentlichen vor, nachdem ihr Bruder G._______ Somalia im Jahr 2008 verlassen habe, sei ihre Mutter mit einem Al-Shabaab-Milizen namens N._______ zwangsverheiratet worden, der sie alle oft geschlagen habe. Im November 2011 sei ihnen die Flucht nach F._______ gelungen, als N._______ für einige Tage abwesend gewesen sei. Zur Finanzierung der Ausreise hätten sie ihr Haus in F._______, in dem sie nach der Flucht zusammen mit ihrem Onkel gelebt hätten, verkauft. Nach einem zweimonatigen Aufenthalt im Flüchtlingslager I._______ würden sie nun in J._______ in K._______ leben. G._______ unterstütze sie finanziell. Sie habe Angst, dass N._______ sie finden könnte. Sie seien zwar nie von ihm kontaktiert worden, hätten aber gehört, dass er nach ihnen suche. H.c Der Beschwerdeführer 3 führte im Wesentlichen aus, er habe in Somalia aufgrund der Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan nicht die Möglichkeit gehabt, eine Schule zu besuchen. Zudem sei seine Mutter gezwungen worden, einen Mann namens O._______ zu heiraten. Sie hätten zwei Jahre bei O._______ in H._______ gelebt und er habe sie regelmässig geschlagen. Als O._______ einige Tage abwesend gewesen sei, seien sie in ihr Haus in F._______ zurückgekehrt und hätten sich dort ein Jahr lang aufgehalten. Als sie gehört hätten, dass O._______ nach ihnen suche, hätten sie ihr Haus verkauft und seien am 10. Januar 2014 nach Äthiopien geflüchtet. Nach zwei Monaten in I._______ seien sie nun in J._______ in K._______. Sie hätten Angst, dass O._______ sie finden könnte. Sie hätten zwar keinen Kontakt, aber gehört, dass seine Familie nach ihnen suche. Sein Onkel sei von der besagten Familie im März 2014 getötet worden. I. Mit Schreiben vom 10. Juli 2015 ersuchten die Beschwerdeführenden um Beschleunigung des Verfahrens. J. J.a Mit Verfügung vom 20. August 2015 – eröffnet am 21. August 2015 – verweigerte das SEM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab.
D-5867/2015 J.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, Asylsuchenden werde gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden könne, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gemäss alt Art. 20 Abs. 3 AsylG könne die Einreise in die Schweiz bewilligt werden, wenn glaubhaft gemacht werde, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Vorliegend erfordere die Sachverhaltsabklärung nicht die Anwesenheit der Beschwerdeführenden in der Schweiz. Es könne aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die eine sofortige Einreise als notwendig erscheinen lasse. Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach aArt. 20 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 3 AsylG sei grundsätzlich an restriktive Voraussetzungen geknüpft. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG seien mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend sei die Schutzbedürftigkeit der Person, d. h. die Beantwortung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft erscheine und der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden könne, beziehungsweise ob es ihr – ohne nähere Prüfung einer allfälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG – zuzumuten sei, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Halte sich die betreffende Person in einem Drittstaat auf, bedeute dies zwar nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten sei, sich dort um Aufnahme zu bemühen, jedoch sei im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen, sie habe in diesem Drittstaat bereits anderweitigen Schutz gefunden. In jedem Fall seien aber die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in einem Drittstaat als zumutbar erscheinen liessen, und mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Vorliegend könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin 1 aufgrund der Zwangsheirat und Clanzugehörigkeit im Zeitpunkt der Ausreise aus Somalia ernstzunehmende Schwierigkeiten im Sinne von Art. 3 AsylG gehabt habe, auch wenn gewisse Zweifel an der Darstellung der Flucht und Ausreise angebracht seien. Es bleibe deshalb zu prüfen, ob einer Asylgewährung der Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe. Demzufolge könne einer Person das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zuzumuten sei, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu
D-5867/2015 bemühen. Die Beschwerdeführenden würden sich seit 2013/2014 in Äthiopien aufhalten. Sie hätten sich bisher nicht beim UNHCR registrieren lassen, würden unter schwierigen Umständen in J._______ in K._______ leben und hätten Angst, dass der Mann, mit dem die Beschwerdeführerin 1 zwangsverheiratet worden sei, sie aufsuchen und die Beschwerdeführerinnen 4 und 5 mitnehmen könnte. Zwar sei nicht zu verkennen, dass die Lage der somalischen Flüchtlinge und Asylbewerber in Äthiopien nicht einfach sei, dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass den Beschwerdeführenden ein dortiger Verbleib nicht zumutbar oder möglich wäre. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass den Beschwerdeführenden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einreiserelevante Nachteile drohen würden. Die Grundversorgung in den äthiopischen Flüchtlingslagern sei gewährleistet und der dortige Aufenthalt für vom UNHCR registrierte Flüchtlinge grundsätzlich zumutbar. Die Beschwerdeführenden hätten die Möglichkeit, beim UNHCR um Schutz und Unterstützung zu ersuchen, falls dies notwendig sein sollte. Die ARRA (Administration for Refugee and Returnee Affairs) stelle zusammen mit Umsetzungspartnern wie der DICAC (Development and Inter-Church Aid Commission) die medizinische Versorgung in den Flüchtlingslagern sicher. Behandlung und Medikation seien kostenlos und Patienten, die an Krankheiten oder Verletzungen leiden würden, die nicht in den Flüchtlingslagern behandelbar seien, würden an Spitäler überwiesen. Die Beschwerdeführenden hätten jederzeit die Möglichkeit, sich beim UNHCR zu melden und den Flüchtlingsstatus zu erwerben. Zudem sei anzunehmen, dass sie Beziehungen zur somalischen Diaspora unterhalten würden. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass die Lage der Beschwerdeführenden in K._______ nicht einfach sei. Es bestünden aber keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie dort bedroht oder verfolgt seien. Eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz sei allein aufgrund der hiesigen Anwesenheit des Sohnes respektive Bruders G._______ nicht gegeben. Dieser Anknüpfungspunkt zur Schweiz sei nicht derartig gewichtig, als dass eine Abwägung der Gesamtumstände dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz sei, die den erforderlichen Schutz gewähren sollte. Es liege somit ein Asylausschlussgrund im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG vor. Die Beschwerdeführenden benötigten den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz nicht und es sei ihnen zuzumuten, im Drittstaat Äthiopien zu verbleiben. K. K.a Mit Eingabe vom 21. September 2015 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung
D-5867/2015 der vorinstanzlichen Verfügung und um Rückweisung der Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und Neubeurteilung, eventualiter um Gewährung des Asyls oder zumindest Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um Bewilligung der Einreise in die Schweiz ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. K.b Zur Begründung brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, sie seien anfangs Januar 2014 im Flüchtlingslager in I._______ eingetroffen, hätten sich dort aber nicht als Flüchtlinge registrieren können, da dies angesichts der Überfüllung des Lagers offenbar nur einmal im Jahr möglich gewesen sei. Da sie nicht einmal ein Zelt für sich gehabt hätten und sich auch Familien- beziehungsweise Clanmitglieder des Entführers der Beschwerdeführerin 1 dort befunden hätten, hätten sie sich nach wenigen Monaten einen neuen Zufluchtsort suchen müssen. Im März 2014 sei der Bruder der Beschwerdeführerin 1 in F._______ von Al-Shabaab- Milizen getötet worden; diese hätten nach den Beschwerdeführerinnen 4 und 5 gesucht. Als G._______ vom Tod seines Onkels erfahren habe, habe er sich nach Äthiopien begeben, um sie in die Grossstadt K._______ zu bringen, die etwas mehr Sicherheit biete. G._______ habe eine Wohnung für sie gemietet, wo sie seit Mai 2014 leben würden. Der Verfolgerclan wisse, dass sie sich in Äthiopien aufhalten würden. Die Milizen seien auch in K._______ gut vernetzt, weshalb sie sich vor einer Entdeckung fürchten würden. Das SEM sei seinen Pflichten, die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben würden, nicht genügend nachgekommen. Auf den Tod des Bruders der Beschwerdeführerin 1 sei es nicht näher eingegangen. Das SEM wäre gehalten gewesen, weitere Untersuchungsmassnahmen vorzunehmen (bspw. ergänzende Befragungen, Abklärungen vor Ort). Auch auf den positiven Asylentscheid von G._______ habe es keinen Bezug genommen. Die Sache sei deshalb zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin 1 wäre bei einer Rückkehr nach Somalia ernsthaften Nachteilen ausgesetzt, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihr Asyl zu gewähren sei. Die nötige Beziehungsnähe zur Schweiz sei gegeben. Die Beschwerdeführerin 1 sei mit den vier Kindern in Äthiopien auf sich allein gestellt. Die einzige Vertrauensperson in Somalia – ihr Bruder – sei getötet worden. Ohne die Hilfe von G._______ wäre ein Untertauchen in K._______ kaum möglich gewesen. Die Wiedervereinigung mit G._______ sei ein berührender Moment gewesen. Eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz sei deshalb zu bejahen.
D-5867/2015 L. Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2015 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies sie hingegen ab. M. In der Vernehmlassung vom 13. Oktober 2015 hielt das SEM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Instruktionsrichterin stellte den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung am 21. Oktober 2015 zur Kenntnisnahme zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), die am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Auslandsgesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Vorliegend kommen somit die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandsverfahren zur Anwendung.
D-5867/2015 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Ein Asylgesuch konnte gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es an das Bundesamt respektive Staatssekretariat überwies (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens sah aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. War dies nicht möglich, waren die Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Der Verzicht auf eine Befragung im Ausland ist in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7 f.). 3.2 Die Beschwerdeführenden 1-3 wurden durch die Schweizer Vertretung in Addis Abeba befragt. Zudem hatten die Beschwerdeführenden die Möglichkeit, ihre Asylgründe schriftlich darzulegen, so dass den verfahrensrechtlichen Anforderungen von aArt. 10 AsylV 1 Genüge getan wurde. 4. 4.1 Die verfahrensrechtlichen Rügen der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe die Pflicht zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und das rechtliche Gehör verletzt, sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38). 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst,
D-5867/2015 die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf die Vorinstanz sich bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). Der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), die auch die Substanziierungspflicht trägt (Art. 7 AsylG). Zur Mitwirkungspflicht gehört, die Identität offenzulegen und Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und die Asylgründe darzulegen sowie Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4.). 4.3 Die Beschwerdeführenden monierten, die Vorinstanz sei den sich aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebenden Pflichten nicht genügend nachgekommen, indem sie bezüglich des Todes des Bruders der Beschwerdeführerin 1 in F._______ im März 2014 keine weiteren Untersuchungsmassnahen getätigt habe (bspw. ergänzende Befragungen, Abklärungen in Somalia). Zudem habe sie auf den positiven Asylentscheid von G._______ keinen Bezug genommen. Diese Rügen erweisen sich als unbegründet. Aus dem Umstand, dass das SEM in der Verfügung vom 20. August 2015 keinen Bezug auf den vom (…) 2012 datierenden Asylentscheid betreffend G._______ genommen hat, ergeben sich keine Hinweise auf eine Verletzung der Abklärungspflicht respektive des rechtlichen Gehörs, datieren die Ereignisse, welche die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge im Juni 2012 zur Asylgesuchstellung beziehungsweise Ende 2013 zur Flucht aus Somalia bewogen haben, doch lange nach der im Jahr 2008 erfolgten Ausreise von
D-5867/2015 G._______ aus seinem Heimatland. Überdies ist weder ersichtlich noch wird von den Beschwerdeführenden dargelegt, inwiefern das Asylverfahren und die Asylgewährung von G._______ – ausgenommen die nachfolgend zu erörternde Frage der Beziehungsnähe – das Verfahren der Beschwerdeführenden zu beeinflussen vermöchte. Hinsichtlich des Einwands, das SEM wäre gehalten gewesen, ergänzende Befragungen zu dem im Schreiben der Rechtsvertretung vom 11. Juni 2014 erwähnten Tod des Bruders der Beschwerdeführerin 1 durchzuführen und das Ableben mittels entsprechender Abklärungen in F._______ zu verifizieren, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden 1-3 im Nachgang zum besagten Schreiben vom 11. Juni 2014 am 20. Juni 2014 persönlich durch die Schweizer Vertretung in Addis Abeba befragt wurden. Der Beschwerdeführer 3 hat dannzumal auf den Tod seines Onkels im März 2014 verwiesen. Die Notwendigkeit zusätzlicher Befragungen oder anderweitiger Untersuchungsmassnahmen ist nicht ersichtlich. Das SEM hat das betreffende Vorbringen nicht in Frage gestellt, sondern kam zum Schluss, dass für die Beschwerdeführenden im Drittstaat Äthiopien keine unmittelbare Gefährdung bestehe. Die Aktenlage zeigt, dass die Beschwerdeführenden ihre Asylgründe im vorinstanzlichen Verfahren umfassend schriftlich und mündlich darlegen konnten (vgl. E. 3.2). Das SEM erachtete den Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung als rechtsgenüglich erstellt. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung respektive Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführenden liegt nicht vor. Die Würdigung des Sachverhalts durch das SEM in der angefochtenen Verfügung bildet nunmehr Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 4.4 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Rückweisungsantrag ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie vor der Ausreise zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
D-5867/2015 Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Das SEM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das SEM einer asylsuchenden Person die Einreise in die Schweiz zur Asylerteilung, wenn diese die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, oder zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung einer Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3. und E. 5.1). Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, bedeutet dies zwar nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. Im Sinne einer Regelvermutung ist aber davon auszugehen, sie habe dort den erforderlichen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat zumutbar erscheinen lassen, und diese mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Eine Beziehungsnähe zur Schweiz aufgrund hier ansässiger naher Familienangehöriger begründet nicht automatisch eine Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen Kriterien der
D-5867/2015 Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist. Es gilt also zu prüfen, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die einer Person den erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1). 6. 6.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Vorfluchtgründe der Beschwerdeführenden – trotz gewisser Zweifel an der Darstellung der Flucht und Ausreise aus Somalia (bspw. unterschiedliche Angaben zum Namen des Mannes, mit dem die Beschwerdeführerin 1 zwangsverheiratet worden sei, und zur Dauer sowie dem Ort, an dem sie sich bis zur Ausreise in F._______ aufgehalten hätten) – nicht von vornherein unglaubhaft erscheinen. Es ist entsprechend nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise Ende 2013 in Somalia in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht relevante Schwierigkeiten zu befürchten hatten. Ob sie bei einer allfälligen Rückkehr nach Somalia einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnten, kann dennoch offengelassen werden, da sie den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – nicht benötigen. Wie vom SEM zutreffend festgestellt wurde, ist ihnen der weitere Verbleib in Äthiopien zuzumuten. 6.2 Die Beschwerdeführenden halten sich eigenen Angaben zufolge bereits seit Ende 2013 nicht mehr in Somalia auf, sondern haben Zuflucht in Äthiopien gefunden. Das UNHCR unterstützt die äthiopische Regierung beim Schutz der Flüchtlinge und dem Unterhalt der Flüchtlingslager. Dennoch sind die Lebensbedingungen für somalische Flüchtlinge in Äthiopien zugestandenermassen nicht einfach. Die Beschwerdeführenden teilen diesbezüglich das Leid mit einer grossen Zahl Flüchtlingen. Die Grundversorgung ist in den Flüchtlingslagern aber gewährleistet und der dortige Aufenthalt ist für die vom UNHCR registrierten Flüchtlinge grundsätzlich und gemäss konstanter Rechtsprechung zumutbar (vgl. etwa Urteil D-6740/2015 vom 13. Juli 2016 E. 5.2). Die Beschwerdeführenden haben sich indes gemäss ihren Angaben bisher nicht beim UNHCR registrieren lassen und halten sich nicht mehr in einem Flüchtlingslager auf, sondern leben seit Mai 2014 in der Grossstadt K._______, wo sie eine Wohnung gemietet hätten und von G._______ mit monatlichen Geldüberweisungen finanziell unterstützt würden. Dies zeigt, dass sie seit geraumer Zeit über eine geregelte Wohnsituation verfügen und in finanzieller Hinsicht nicht gänzlich auf sich allein gestellt sind. Die Beschwerdeführerin 1 verfügt ihren Angaben zufolge über Arbeitserfahrung als (…) und (…). Zudem sind
D-5867/2015 die Beschwerdeführenden 2 und 3 unterdessen volljährig. Angesichts des bereits mehrjährigen Aufenthalts in K._______ ist auch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden mittlerweile vor Ort über ein gewisses Beziehungsnetz verfügen. Es ist demzufolge nicht davon auszugehen, dass sie sich in einer existenziellen Notlage befinden. Ansonsten ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, sich erneut in ein Flüchtlingslager zu begeben, wo zumindest die Grundversorgung gewährleistet ist. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Beschwerdeführenden in Äthiopien unmittelbar bedroht wären, liegen nicht vor. Die subjektiv empfundene Angst der Beschwerdeführenden, die gehört hätten, dass der Mann, mit dem die Beschwerdeführerin 1 in Somalia zwangsverheiratet worden sei und zu dem sie seit ihrem Weggang aus dessen Haus in H._______ – d. h. seit mehreren Jahren – keinerlei Kontakt mehr hätten, nach ihnen suche, vermag keine akute und konkrete Gefährdungssituation der Beschwerdeführenden in Äthiopien im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe sind nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Spezifische Vorkommnisse während ihres mittlerweile mehrjährigen Aufenthalts in Äthiopien, die auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden hinzudeuten vermöchten, wurden nicht vorgebracht. Sollten sich die Beschwerdeführenden in der Grossstadt K._______ dennoch nicht sicher fühlen, stünde es ihnen frei, sich an das UNHCR oder die äthiopischen Behörden zu wenden und die bestehenden Zufluchts- und Schutzmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen. Auch wenn die Lebensumstände der Beschwerdeführenden in Äthiopien unbestrittenermassen schwierig sind, sind sie somit nicht dergestalt, dass sie einen weiteren Verbleib gänzlich unzumutbar machen würden. Die geltend gemachte Beziehungsnähe zur Schweiz – der Sohn respektive Bruder G._______ ist der einzige hiesige Bezugspunkt – vermag ebenfalls nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. G._______, der Somalia bereits im Jahr 2008 verlassen hat, vermag keinen derart gewichtigen Anknüpfungspunkt darzustellen, dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz ist, die den Beschwerdeführenden Schutz gewähren soll. Die Aktenlage zeigt, dass die Beschwerdeführenden Zuflucht in Äthiopien gefunden haben und den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigen. Der weitere Verbleib in Äthiopien ist ihnen zuzumuten. 6.3 Aufgrund des Gesagten hat das SEM die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz zutreffend verweigert und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-5867/2015 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen jedoch mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2015 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)
D-5867/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das SEM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
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