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Bundesverwaltungsgericht 29.10.2018 D-5866/2018

29 ottobre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,825 parole·~14 min·10

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. September 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5866/2018

Urteil v o m 2 9 . Oktober 2018 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richter Markus König, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A._______ geboren am (…), Eritrea, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. September 2018 / N (…)

D-5866/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 3. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Im Rahmen der summarischen Befragung zu den Asylgründen (Befragung zur Person [BzP]) vom 8. September 2015 und der Anhörung vom 27. Juni 2017 (fortgesetzt am 9. August 2017) führte er im Wesentlichen aus, im März 2014 einem Einberufungsbefehl in den Militärdienst nicht Folge geleistet zu haben. Aus Furcht vor den Behörden habe er in B.______, wo seine Familie Land besitze, draussen in den Bergen übernachtet. Seine Mutter, die sich zu dieser Zeit ebenfalls in B.______ aufgehalten habe, sei einmal von den Behörden aufgesucht und nach seinem Verbleib befragt worden. Im Juni 2014 habe man ihn festgenommen, jedoch sei ihm später die Flucht gelungen und Mitte August 2014 sei er illegal nach Äthiopien gelangt. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine als Geburtsurkunde bezeichnete Kopie seines Taufscheins und Kopien der Identitätskarten seiner Eltern ein. B. Mit Entscheid vom 12. September 2018 (Eröffnung am 13. September 2018) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 23. Juli 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die vorläufige Aufnahme aufgrund festgestellter Flüchtlingseigenschaft, subeventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) ersucht.

D-5866/2018 D. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich, wie nachfolgend aufgezeigt, als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

D-5866/2018 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1 und 2012/5 E.2.2). 4. 4.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers, aus dem Militärdienst desertiert zu sein, als nicht glaubhaft. So habe er anlässlich der BzP ausdrücklich verneint, jemals Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt zu haben (vgl. SEM-Protokoll A7 S. 9). Darauf angesprochen, habe er geltend gemacht, er sei während der BzP in einem schlechten Zustand gewesen und man habe ihm gesagt, er könne über seine Ausreisegründe im Rahmen der Anhörung ausführlich berichten. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zu seiner Festnahme gemacht. So habe er einmal angegeben, im Juni 2014 festgenommen worden zu sein, als er in der Nacht bei den Ziegen gewesen sei (vgl. SEM-Protokoll A20 S. 7), indessen habe er im späteren Verlauf der Anhörung geltend gemacht, festgenommen worden zu sein, als er nach dem Erhalt der Vorladungen das erste Mal wieder in B.______ zuhause übernachtet habe (vgl. A20 S. 11). Im Weiteren habe der Beschwerdeführer, und zwar abweichend von der Aussage, von C._______ zuerst nach D.________ und von dort nach einer Nacht Aufenthalt nach E.______ gebracht worden zu sein, wo ihm die Flucht gelungen sei (vgl. A20 S. 7 und S. 15), angegeben, von C.________ abends mit dem Auto nach D.________ gebracht worden zu sein, von wo er noch am gleichen Abend geflohen sei (vgl. A22 S. 2). Die Erklärung des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung, dass C._______ und D.________ ein Fluss beziehungsweise ein Berg seien, die nebeneinander lägen (vgl. A22 S. 7), vermöge die Widersprüchlichkeit der Angaben zum Zeitpunkt der Flucht (am gleichen Abend / nach einer Nacht Aufenthalt) nicht zu beseitigen. Auch habe der Beschwerdeführer einmal angegeben, er sei nach der Flucht direkt nach Hause gegangen und dort eine Woche (vgl. A20 S. 7) beziehungsweise einige Tage (vgl. A20 S. 14) geblieben, und davon abweichend geltend gemacht, sich nach der Flucht von Juni bis August 2014 zuhause

D-5866/2018 aufgehalten zu haben (vgl. A22 S. 3). Diesen Widerspruch habe der Beschwerdeführer durch seine ausweichenden Antworten nicht beseitigen können. Im Weiteren habe er abweichend von der Aussage, wonach im Zeitraum zwischen dem Erhalt der Vorladungen und seiner Festnahme nichts geschehen sei (vgl. A20 S. 9), angegeben, man habe in dieser Zeit ständig versucht, ihn zu verhaften und seine Mutter sei nach seinem Verbleib befragt worden (vgl. A20 S. 11). Schliesslich seien die Angaben zum Erhalt und Inhalt der Vorladungen sowie zur Festnahme, der Haft und den Fluchtumständen wenig substanziiert ausgefallen. Aufgrund der fehlenden Asylrelevanz der geltend gemachten illegalen Ausreise könne die Frage der Glaubhaftigkeit offengelassen werden. 4.2 In der Beschwerde werden mit bloss rudimentärem Bezug auf die festgestellten Widersprüche überwiegend die bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen wiederholt. Hinsichtlich des von der Vorinstanz festgestellten Widerspruchs bezüglich Ort der Verhaftung (beim Hüten der Tiere / zuhause) machte der Beschwerdeführer geltend, er sei auf dem Weg nach Hause verhaftet worden. Im Weiteren wiederholte der Beschwerdeführer die bereits im Rahmen der Anhörung vorgebrachte Entgegnung, wonach er nicht unterschiedliche Orte der Flucht genannt habe, da es sich bei den Ortschaften C._______ und D.______ um Nachbarschaftsorte handle und er an der Grenze festgenommen worden sei. Schliesslich wies der Beschwerdeführer auf die Zeitspanne zwischen BzP und Anhörung von zwei Jahren hin und machte geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe er seine Vorbringen hinreichend detailliert geschildert. 5. 5.1 Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt in Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). Die Vorinstanz hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die geltend gemachte Desertion als nicht glaubhaft erachtet. Zur Vermeidung von Wie-

D-5866/2018 derholungen kann auf die überzeugende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welche in der Beschwerde mangels überzeugender Entgegnungen nicht in Frage gestellt werden kann. Wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, vermag die Erklärung des Beschwerdeführers, dass C._______ und D._______ Nachbarschaftsorte seien, die Widersprüchlichkeit der Angaben zum Zeitpunkt der Flucht nicht (am gleichen Abend / nach einer Nacht Aufenthalt) nicht zu beseitigen. Auch die Entgegnung in der Beschwerde, er sei auf dem Weg nach Hause festgenommen worden, vermag den festgestellten Widerspruch hinsichtlich Ort der Verhaftung (beim Hüten der Tiere beziehungsweise zuhause) nicht aufzulösen, gab der Beschwerdeführer doch an, nachdem er vom Hüten der Tiere nach Hause gekommen sei, habe er dort die Nacht verbracht und sei in der Nacht verhaftet worden (vgl. A20 S. 11). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Tatsache, dass die Anhörung zwei Jahre nach der BzP stattfand, das widersprüchliche und ausweichende Aussageverhalten nicht zu erklären vermag, handelt es sich doch um mehrere klare Widersprüche in zentralen Sachverhaltselementen. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6–4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).

D-5866/2018 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen ist, die angebliche Desertion glaubhaft zu machen. Es bestehen auch keine anderen Hinweise darauf, dass – neben der geltend gemachten illegalen Ausreise – zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt er – unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise – die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 7.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 7.2.2 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2–13.4).

D-5866/2018 7.2.3 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vorgesehen]). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden. 7.2.4 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2). Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich jedoch stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Be-

D-5866/2018 völkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D- 2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann mit verwandtschaftlichen Beziehungen (Eltern, Brüder und weitere Verwandte) und Erfahrungen in der Landwirtschaft. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit Unterstützung seiner Familie – die offenbar über Land zur landwirtschaftlichen Nutzung verfügt – eine gesicherte Wohnsituation und Möglichkeiten zur Wiedereingliederung vorfinden wird. Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

D-5866/2018 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Da die eingereichte Beschwerde als aussichtslos erschien, sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5866/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter:

Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal

Daniel Merkli

Versand:

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