Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 28.09.2012 D-5866/2010

28 settembre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·8,361 parole·~42 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Juli 2010

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5866/2010

Urteil v o m 2 8 . September 2012 Besetzung

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Corinne Krüger. Parteien

A._______, geboren (…), Türkei, vertreten durch Nicole Hohl, Advokatin, Advokatur Gysin + Roth, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Juli 2010 / N (…).

D-5866/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ (Provinz C._______) mit letztem Wohnsitz in D._______ (Provinz E._______), verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am 9. Juli 2008 und reiste via ihm unbekannte Länder am 14. Juli 2008 in die Schweiz ein. Am gleichen Tag stellte er im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ ein erstes Asylgesuch. Dort wurde er am 17. Juli 2008 zu seinen Personalien und summarisch zu seinen Ausreisegründen sowie zu seinem Reiseweg befragt. Am 6. April 2009 führte das BFM mit dem Beschwerdeführer eine einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen durch. Am 6. August 2009 hörte das BFM den Beschwerdeführer ein weiteres Mal an, um spezifische Aspekte seiner Asylvorbringen nochmals anzusprechen und ergänzende Fragen zu stellen. B. Zur Begründung seines ersten Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend er sei ethnischer Kurde und stamme aus B._______ (Provinz C._______). Seine Familie habe Guerillas beherbergt und diese mit Lebensmitteln versorgt. Deshalb sei ihr Haus im Jahr 1994 beschossen und stark beschädigt worden. Dabei sei es auch zu Übergriffen gekommen. Sie seien aus C._______ vertrieben worden und nach D._______ (Provinz E._______) gezogen. Er habe sich politisch nicht betätigt. Während seiner Gymnasialzeit sei er anlässlich einer Newroz-Feier trotzdem einmal von der Polizei festgenommen, geschlagen und eine Nacht lang auf der Sicherheitsdirektion festgehalten worden. Während seines Militärdienstes von August 2004 bis November 2005 sei er schikaniert und geschlagen worden, unter anderem auch, weil er – obwohl er im Militärdienst vor allem als Schütze erfolgreich gewesen und ausgezeichnet worden sei – eine Militärkarriere abgelehnt habe. Mitte Mai 2008 hätten drei unbekannte Männer seinen Vater besucht und ihm mitgeteilt, dass sie in C._______ eine Dorfschützer- und Spitzeleinheit gründen wollten. Ende Mai 2008 seien drei Zivilpolizisten bei ihm zu Hause vorbeigekommen und hätten ihn auf die Abteilung des Geheimdienstes in E._______ mitgenommen, wo er aufgefordert worden sei, Spitzel und Dorfschützer zu werden. Zu dieser Tätigkeit hätten sie ihn unter anderem für qualifiziert gehalten, weil er sehr sportlich sei und gut schiessen könne. Einige Tage später sei er erneut von Zivilpolizisten mitgenommen und auf die Abteilung des Geheimdienstes in E._______ gebracht worden, wo

D-5866/2010 man ihn unter Drohungen und Beschimpfungen aufgefordert habe, Spitzel und Dorfschützer zu werden. Schliesslich habe man ihm drei Tage Bedenkfrist gewährt und ihn gehen lassen. Aufgrund dieser Vorfälle habe er sich zur Ausreise entschlossen und sich am 5. Juni 2008 nach G._______ begeben, um sich nach einem Schlepper umzusehen. Dort sei ihm mitgeteilt worden, dass Zivilpolizisten zum Haus seiner Familie gekommen seien und nach ihm gefragt hätten, wobei sie seinen Vater geschlagen hätten. Zudem habe einige Tage später eine Person seine Familie angerufen und gedroht, ihn zu töten. Da man ihn auch in G._______ gefunden hätte, habe er am 9. Juli 2008 die Türkei verlassen und sei durch ihm unbekannte Länder in die Schweiz gereist. Seit seiner Ausreise hätten ihn Sicherheitskräfte regelmässig zuhause gesucht. C. Mit Verfügung vom 11. August 2009 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten. Sie seien asylrechtlich unbeachtlich, weil bezüglich der Vertreibung aus C._______ im Jahr 1994, der Festnahme während seiner Gymnasialzeit und der Schikane im Militärdienst in zeitlicher und sachlicher Hinsicht kein genügend enger Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht bestehe. Bezüglich seiner Vorbringen, von Sicherheitskräften bedroht worden zu sein, weil er nicht als Spitzel und Dorfschützer habe arbeiten wollen, bestünden erhebliche Zweifel. Auf die in diesem Zusammenhang bestehenden Unglaubhaftigkeitselemente müsse allerdings nicht vertieft eingegangen werden, da der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat – bei allfälligen Druckversuchen seitens der zuständigen Behörden – eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative habe. Somit müsse eine begründete Furcht vor staatlicher Verfolgung verneint werden. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Beschwerde vom 11. September 2009 liess der Beschwerdeführer diese Verfügung durch seinen damaligen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Dabei reichte er unter anderem einen Arztbericht von Dr. med. J.R.-L. vom 8. August 2009 ein, wonach der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit

D-5866/2010 schweren Schlafstörungen, Albträumen, einschiessenden Gedanken und Ängsten, Konzentrationsstörungen, affektiven Störungen, deutlichem Interesseverlust und Antriebslust leide. Im Weiteren wurde in dem Bericht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Reise in die Türkei antreten könne, da mit einer Verschlimmerung der Symptome zu rechnen sei und insbesondere die Suizidgefährdung zunehme. Eine ärztliche Betreuung des Beschwerdeführers in der Türkei sei derzeit nicht möglich. Die Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2009 vollumfänglich abgewiesen. E. Am 9. Juni 2010 gelangte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit einer als "Neues Asylgesuch / Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe an das BFM. Dabei beantragte sie, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei und der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen. Ausserdem wurde um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ersucht. F. Zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich seit seiner Einreise in die Schweiz politisch für die Anliegen der Kurden engagiere. Er habe regelmässig an den Sitzungen des Kurdischen Kulturvereins H._______ teilgenommen und sich an Demonstrationen beteiligt. Bei einer Demonstration vom 1. Mai 2010 habe er sich erheblich exponiert. Mit einem Mikrofon habe er Freiheit für Abdullah Öcalan gefordert und den Demonstrationszug angeführt. Dabei habe er die kurdische Fahne hochgehalten. Aufgrund der notorischen Tatsache, dass der türkische Geheimdienst die exilpolitischen Tätigkeiten von türkischen Staatsangehörigen im Ausland genauestens überwache, weil sich der Beschwerdeführer klar mehr als der Durchschnitt politisch engagiere, sich dabei auch erheblich exponiert habe und darüber hinaus seine Familie ohnehin als oppositionell bekannt sei, sei klar davon auszugehen, dass er bei einer Wegweisung in die Türkei auch deswegen an Leib und Leben gefährdet wäre. Ausserdem hielt der Beschwerdeführer an seinen Vorbringen des ersten Asylgesuches fest und reichte dazu neue Beweismittel ein. Bezüglich seiner Gefährdungssituation in der Türkei erklärte seine Rechtsvertreterin, dass die Menschenrechtsanwältin Eren Keskin in einem Schreiben vom 2. April 2010 bestätigt habe, dass sich der Vater des Beschwerdeführers im Mai oder Juni 2008 in der Angelegenheit sei-

D-5866/2010 nes Sohnes an den Menschenrechtsverein IHD, Sektion Istanbul gewandt habe. Weil die Familie A._______ bekanntermassen zu den Oppositionellen zähle und die Tätigkeit der Paramilitärs in I._______ (C._______) nach Einschätzung des IHD sehr intensiv sei, hätten sie das Anliegen sehr ernst genommen. Bei einer Auslieferung des Beschwerdeführers in die Türkei sei seine Sicherheit nicht garantiert. Die Menschenrechtsanwältin habe in ihrem Schreiben auch auf den Brief von Dogan Genc (Verantwortlicher des IHD seit 1997; im April 2009 wegen staatlicher Verfolgung aus der Türkei geflüchtet) verwiesen, welcher während des ersten Asylverfahrens eingereicht worden war, und sich dessen Ausführungen angeschlossen. Dogan Genc habe in seinen Briefen vom 10. September 2009 und Januar 2010 bestätigt, dass sich der Vater des Beschwerdeführers wegen der Unterdrückung seines Sohnes an den IHD gewendet habe. In diversen Schreiben von Januar 2010 hätten die Eltern, Geschwister und Bekannte des Beschwerdeführers erklärte, dass die Behörden noch immer nach ihm suchen würden. Aus diesen Gründen müsse die Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung in der Türkei als begründet angesehen werden. Schliesslich brachte der Beschwerdeführer vor, er sei seit Mai 2009 bei Dr. med. J.R.-L. in psychiatrischer Behandlung. Der behandelnde Arzt habe bei ihm wegen wiederkehrender schwerer Albträume, schwerer Schlaf- und Aufmerksamkeitsstörungen, Ängsten und Vermeidungsverhalten sowie wiederkehrender Selbstmordgedanken die Diagnose einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung gestellt. Neben der medikamentösen Behandlung mit Antidepressiva und einem Neuroleptikum seien regelmässige psychotherapeutische Gespräche notwendig. Die Möglichkeit einer erfolgversprechenden Behandlung in der Türkei werde vom behandelnden Arzt klar verneint. Für den Fall einer Wegweisung in die Türkei befürchte er eine schwere Chronifizierung der Erkrankung sowie die erhebliche Gefahr einer Selbsttötung des Beschwerdeführers. Aufgrund des eindeutigen Arztberichtes ergebe sich, dass eine Wegweisung des Beschwerdeführers dessen Leben und Gesundheit ernsthaft gefährden könnte, weshalb sich eine solche als unzumutbar erweise. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zusammen mit dem zweiten Asylgesuch ein Schreiben der Föderation Kurdischer Vereine in der Schweiz (FEKAR) vom 19. April 2010, eine Mitgliedschaftsbestätigung des Kurdischen Kulturvereins H._______ vom 12. Mai 2010, Fotoaufnahmen sowie eine CD mit Aufnahmen einer Demonstration vom 1. Mai 2010 in H._______, ein Schreiben des Menschenrechtsvereins IHD (Sektion Istanbul), diverse weitere Schreiben von Verwandten und Bekannten des Beschwerdeführers sowie einen Arztbericht von Dr. med. J.R-L. vom 26. April 2010 ein.

D-5866/2010 G. Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 5. Juli 2010 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei brachte dieser ergänzend vor, dass der Geheimdienst ihn noch immer suche. Sein Vater werde seinetwegen immer noch unter Druck gesetzt. Ein Zivilpolizist habe zu diesem gesagt, dass sie ihn (den Beschwerdeführer) eines Tages erwischen würden. Sie wüssten genau, dass er im Ausland sei und sich für die PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) einsetze. Der türkische Staat habe auch hier in der Schweiz Geheimdienstleute und verfolge Roj-TV. In der Türkei sei er politisch nicht tätig gewesen. In der Schweiz engagiere er sich jedoch exilpolitisch und sei seit Ende 2009 Mitglied der PKK (ohne bestimmte Funktion). Sonst sei er in der Schweiz bei keiner Partei oder Organisation Mitglied. Er nehme an Veranstaltungen und Demonstrationen (bislang etwa zehn) teil, rufe Parolen aus, verteile Flugblätter und Broschüren, helfe mit bei der Organisation von Konzerten und diskutiere mit Leuten. Diese Tätigkeiten seien hier nicht illegal. Er habe für die PKK nie Geld gesammelt und auch nicht direkt Leute angeworben. Der türkische Geheimdienst berichte aber bestimmt über Tätigkeiten, die er nie verrichtet habe. Bezüglich des Arztberichtes vom 26. April 2010, wonach er im Oktober 2009 die Behandlung beendet habe, erklärte er, nach dem negativen Entscheid des BFM noch einmal in Behandlung gewesen zu sein, danach habe er nicht mehr hingehen können, weil er sich illegal in der Schweiz aufgehalten habe. Er habe aber Angstzustände. Während seines illegalen Aufenthalts in der Schweiz (ca. neun Monate) sei er die ganze Zeit zuhause gewesen. H. Mit Verfügung vom 15. Juli 2010 – eröffnet am 19. Juli 2010 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte auch das zweite Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Das Gesuch um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde abgelehnt und eine Gebühr in Höhe von Fr. 600.– erhoben. Das Bundesamt begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. I. Am 4. August 2010 gelangte eine Drittperson mit einem Schreiben an die

D-5866/2010 Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) sowie direkt an das BFM, in welchem sie die Erlebnisse des Beschwerdeführers festhielt, ihren Unmut über seine Wegweisung in die Türkei äusserte und sich für seinen Verbleib in der Schweiz einsetzte. Am 5. August 2010 wurde dazu eine Übersetzung eingereicht. Mit Schreiben vom 19. August 2010 beantwortete der zuständige Abteilungschef des BFM diese Eingabe. J. Mit Eingabe vom 18. August 2010 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin gegen die Verfügung des BFM vom 15. Juli 2010 Beschwerde und liess beantragen, es seien die Verfügungen des BFM vom 15. Juli 2010 sowie vom 11. August 2009 vollumfänglich aufzuheben und sein Asylgesuch sei gutzuheissen, eventualiter seien die Verfügungen des BFM vom 15. Juli 2010 sowie vom 11. August 2009 im Wegweisungspunkt aufzuheben und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei der Entscheid des BFM vom 15. Juli 2010 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei festzustellen, dass er berechtigt sei, sich für die Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufzuhalten. Demzufolge sei das Migrationsamt des Kantons J._______ anzuweisen, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens von jeglichen Wegweisungsund Vollzugsmassnahmen abzusehen. Weiter liess er beantragen, es sei ihm zu allfälligen Stellungnahmen des BFM das Replikrecht einzuräumen. Schliesslich liess er beantragen, für den Fall des Unterliegens werde um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ersucht. Zur Stützung seiner Vorbringen wurden folgende Beweismittel eingereicht: - Fotografien die den Beschwerdeführer beim Verteilen von Protestflugblättern gegen die Hinrichtung von Kurden im Iran am 11. November 2009 in J._______ zeigen - ein vom Beschwerdeführer anlässlich einer Kundgebung vom 15. Februar 2010 verteiltes Flugblatt - Fotografien des Beschwerdeführers bei einem von ihm mitorganisierten Konzert von Sivan Perver vom 16. Mai 2010 in F._______ - Fotografien des Beschwerdeführers beim Hasan Kiziler Jugendkongress vom 4. Juli 2010 - Fotografien des Beschwerdeführers bei einer Gedenkfeier des Kurdischen Vereins in H._______ am 14. Juli 2010

D-5866/2010 - Fotografien des Beschwerdeführers bei einer Feier vom 6. August 2010 bei Radio X in F._______ - die bereits beim BFM eingereichten und von M.C. (einer Kollegin des Beschwerdeführers), niedergeschriebenen Erlebnisse des Beschwerdeführers mit Übersetzung, - eine von M.C. organisierte Petition zu Gunsten des Beschwerdeführers - diverse Berichte - ärztlicher Bericht von Dr. med. J.R.-L. vom 30. Juli 2010 Ausserdem wurde die Einreichung einer Mitgliedschaftsbestätigung der PKK in Aussicht gestellt. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. K. Mit Verfügung vom 25. August 2010 bestätigte die Instruktionsrichterin das dem Beschwerdeführer von Gesetzes wegen zustehende Recht auf Aufenthalt in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, das in Aussicht gestellte Beweismittel (Mitgliedschaftsbestätigung der PKK) innert 7 Tagen ab Erhalt der Verfügung nachzureichen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) hiess die Instruktionsrichterin gut, dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies sie allerdings ab. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. L. Am 31. August 2010 wurden von Seiten Dritter beim BFM weitere Berichte aus dem Internet eingereicht. Das BFM überwies diese Eingabe zu Handen der Akten an das Bundesverwaltungsgericht. M. Am 2. September 2010 reichte die Rechtsvertreterin für den Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht weitere Beweismittel ein: - eine Mitgliedsbestätigung der FEKAR vom 31. August 2010 - ein fremdsprachiges Schreiben des Bruders des Beschwerdeführers aus der Türkei - ein fremdsprachiges Schreiben von M.S. vom 29. August 2010

D-5866/2010 - eine DVD mit Film- und Fotoaufnahmen einer Demonstration vom 21. August 2010 in H._______ - Flugblätter von FEKAR für die Demonstration vom 21. August 2010 - Presseberichte zu der Demonstration vom 21. August 2010 Die Rechtsvertreterin erklärte ausserdem, dass eine Mitgliedschaftsbestätigung der PKK leider noch nicht habe beigebracht werden können. N. Am 29. September 2010 reichte die Rechtsvertreterin ein (weiteres) den Beschwerdeführer betreffendes Schreiben des Menschenrechtsaktivisten Dogan Genc vom 13. September 2010 mit Übersetzung zu den Akten. O. Am 21. Oktober 2010 reichte das BFM eine Vernehmlassung ein. Es erklärte, die Beschwerdeschrift, enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen. P. In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an der Beschwerde vom 18. August 2010 fest und reichte weitere Beweismittel zu den Akten: - Fotoaufnahmen einer Demonstration vom 9. Oktober 2010 - eine CD mit weiteren Fotoaufnahmen der Demonstration vom 9. Oktober 2010 - ein Flugblatt, welches der Beschwerdeführer verteilt haben soll - Fotos der Protestkundgebung vom 9. Oktober 2010 seien auch auf http://www.firatnews.com/gallery/index.php?rupel=galeri&gid=4783&ru pel2=2 veröffentlicht. Auf Bild Nr. 3 sei der Beschwerdeführer gut erkennbar. Q. Mit Eingabe vom 23. November 2011 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er sich weiterhin regelmässig und intensiv politisch für die Rechte der Kurden engagiere. Ausserdem bat er darum, bei der Prüfung der Beschwerde auch die aktuelle Situation in der Türkei zu berücksichtigen. Diesbezüglich reichte er einen Bericht von Amnesty International vom November 2011 zu den Akten, in welchem ausgeführt wird, dass die Welhttp://www.firatnews.com/gallery/index.php?rupel=galeri&gid=4783&rupel2=2 http://www.firatnews.com/gallery/index.php?rupel=galeri&gid=4783&rupel2=2

D-5866/2010 len von Verhaftungen von Kurden, die sich legal politisch betätigt hätten oder die sonst in einem Verdacht ständen, Kontakte zur PKK zu haben, nicht abreisse. Deshalb erscheine es selbstredend, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines intensiven politischen Engagements und seinen öffentlichen Forderungen einer Freilassung von Abdullah Öcalan bei einer Wegweisung in die Türkei gefährdet wäre und er sicherlich mit einer Verhaftung und strafrechtlicher Verfolgung rechnen müsste. Mit der Eingabe reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen zu den Akten: - Fotoaufnahmen eines Protestes vor dem dänischen Konsulat wegen der vorübergehenden Schliessung von Roj-TV im Jahre 2010 - eine Fotografie des Beschwerdeführers mit Zübeyr Aydar an der Newroz-Feier 2011 - Fotoaufnahmen und ein Video einer Protestkundgebung vom 22. April 2011 vor dem türkischen Konsulat in H._______, an der sich der Beschwerdeführer aktiv beteiligt habe, indem er eine Flagge mit dem Bild von Abdulla Öcalan gehalten und zu der Menge gesprochen habe (Beschwerdeführer ist auf dem Video zu sehen) - Zeitungsbericht der "(…)" vom 23. April 2011 bezüglich die Kundgebung vom 22. April 2011 mit Veröffentlichung eines Bildes, auf dem der Beschwerdeführer zu sehen ist - Fotoaufnahmen einer Veranstaltung am 1. Mai 2011 in H._______ - Zeitungsberichte der "(…)" vom 27. Juni 2011 über eine Demonstration in H._______ aus Anlass der Nichtigerklärung der Wahl von Hatip Dicle, an welcher der Beschwerdeführer teilgenommen und Flugblätter verteilt habe. Auf dem in der "(…)" veröffentlichten Foto sei er in der Menge zu erkennen. - Protestflugblatt von Juli 2011 gegen die Angriffe des türkischen Militärs - Fotoaufnahmen einer Protestaktion gegen den iranischen Angriff auf den Nordirak vom 9. August 2011 in J._______, wobei der Beschwerdeführer Flugblätter verteilt habe, vgl. diesbezüglich auch http://www.firatnews.com/gallery/index.php?rupel=galeri&gid=6616&ru pel2=2 - Zeitungsbericht der "(…)" vom 26. August 2011 über eine weitere Demonstration vor der türkischen Botschaft in H._______, an welcher der Beschwerdeführer aktiv teilgenommen habe http://www.firatnews.com/gallery/index.php?rupel=galeri&gid=6616&rupel2=2 http://www.firatnews.com/gallery/index.php?rupel=galeri&gid=6616&rupel2=2

D-5866/2010 - Fotoaufnahmen und Flugblatt eines Protestmarsches von November 2011 in H._______, wobei der Beschwerdeführer Flugblätter verteilt habe - Kopie eines Zeitungsartikels der "(…)" vom 12. März 2011 bezüglich Festnahmen, Bedrohungen und Misshandlungen von (vermeintlichen) Mitgliedern der PKK in der Region Van; wobei den Opfern mit dem Tod gedroht worden sei, falls sie die Aufforderung der Gendarmerie zu einer Spionage-Tätigkeit ausschlagen würden. R. Am 29. November 2011 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht des Arztes Dr. med. J.R.-L. vom 24. November 2011 zu den Akten, wonach weiterhin eine engmaschige gesprächstherapeutische und medikamentöse Behandlung erforderlich sei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher

D-5866/2010 zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 4.1.1 Das BFM lehnte das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand. Im Wesentlichen führte es aus, dass der Beschwerdeführer befürchte, aus den bereits im ersten Asylgesuch erwähnten Gründen sowie wegen seines exilpolitischen Engagements in der Schweiz bei einer Rückkehr in die Türkei an Leib und Leben gefährdet zu sein. Im Rahmen seines ersten Asylverfahrens sei es ihm nicht gelungen, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er in seiner Heimat ernsthafte Nachteile erlitten habe oder im Falle seiner Rückkehr befürchten müsste. An dieser Einschät-

D-5866/2010 zung vermöchten auch die im zweiten Asylverfahren eingereichten Referenzschreiben von Familienangehörigen und Bekannten nichts zu ändern, da diese als Gefälligkeitsschreiben bezeichnet werden müssten. Es bestehe kein Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer vor dem Verlassen seines Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der türkischen Behörden geraten oder dort als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden sei. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der türkischen Behörden gestanden habe. 4.1.2 Bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers, seit Ende 2009 Mitglied der PKK zu sein und an Veranstaltungen teilzunehmen, wies das BFM auf Ungereimtheiten hin. Ausserdem erklärte es, dass die Schilderungen hierzu stereotyp und unsubstanziiert geblieben seien; insbesondere liessen seine Schilderungen die vertiefende Substanz sowie eine authentische und erlebnisgeprägte Nacherzählung vermissen. Seine diesbezüglichen Darlegungen entbehrten daher jeglicher Realitätsmerkmale, wie sie von einer Person erwartet werden dürften, welche selbst Erlebtes wiedergebe. Dadurch beständen erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und somit am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen. Aus den nachfolgend aufgeführten Gründen könne indessen darauf verzichtet werden, vertieft auf die Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. 4.1.3 Hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten hielt das BFM fest, dass aufgrund seiner Aussagen geschlossen werden müsse, der Beschwerdeführer habe nie eine besondere Funktion innegehabt, habe keine Reden gehalten oder Kontakte mit der Presse gehabt. Aus sonst habe er offensichtlich keine Aktivitäten ausgeübt, die zu öffentlichen Auftritten geführt oder eine gewisse politische Bedeutung erreicht hätten. Deshalb könne keinesfalls von einer erheblichen Exponierung gesprochen werden, und nur eine solche würde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu Verfolgungsmassnahmen durch den türkischen Staat führen. Einfache Exilaktivitäten lösten grundsätzlich kein beachtliches Risiko politischer Verfolgung aus. Es sei unwahrscheinlich, dass kurdische Asylbewerber, die in der Schweiz an Demonstrationen oder sonstigen Aktivitäten kurdischer Vereine und Gruppen teilgenommen hätten, bei ihrer Rückkehr in die Türkei allein aus diesem Grund Repressalien erdulden müssten. Die Teilnahme an Veranstaltungen, die die Lage der Kurden in ihrer Heimat und ihr Verhalten im Ausland zum Gegenstand hätten, würden keinen Tatbestand des türkischen Strafrechts erfüllen, der von türkischen Behör-

D-5866/2010 den verfolgt werden könnte. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Aktivitäten vermöchten nicht den Eindruck zu vermitteln, dass er eine Person sei, die über klar definierte oppositionspolitische Vorstellungen und über ein persönliches Agitationspotenzial verfüge, welches zu einer Gefahr für die Türkei werden könnte. Es müsse daher vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass die türkischen Behörden – sollten sie von seinen Aktivitäten überhaupt Notiz genommen haben – über das Differenzierungsvermögen verfügen würden, dies zu erkennen. Selbst wenn sie über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert wären, könnten sie angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden türkischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Zudem dürfte den türkischen Behörden bekannt sein, dass viele türkische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa und speziell auch in der Schweiz vor oder nach Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten nachgingen. Die türkischen Behörden hätten nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Vorliegen beständen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer in dieser besonderen Art und Weise betätigt und exponiert habe. Angesichts der geschilderten Aktivitäten verfüge er nicht über ein derart hohes politisches Profil, dass er von den heimatlichen Behörden als extremes Element wahrgenommen worden wäre. Er gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen türkischen Staatsangehörigen im Ausland, für die sich die türkischen Behörden interessierten, da sie diese als staatsgefährdende Aktivisten einschätzten. 4.1.4 Zusammenfassend hielt das BFM fest, dass von einer in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht fehlenden politischen Exponiertheit des Beschwerdeführers auszugehen sei. So reiche seine blosse Identifizierbarkeit als exilpolitscher Aktivist nicht aus, um daraus abzuleiten, er werde deshalb bei einer Rückkehr in die Türkei verfolgt und sei dort einer konkreten Gefährdung ausgesetzt. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde legte die Rechtsvertreterin im Wesentlichen noch einmal den vorgebrachten Sachverhalt dar. Zur Stützung des geltend gemachten politischen Engagements des Beschwerdeführers reichte sie ausserdem weitere Dokumente (v.a. Fotoaufnahmen) ein. Der Vorin-

D-5866/2010 stanz hielt sie entgegen, wichtige neue Beweismittel zu seinen bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachten Fluchtgründen nicht angemessen gewürdigt zu haben. So habe diese pauschal sämtliche Schreiben, welche die Verfolgung des Beschwerdeführers in der Türkei bestätigen würden, als Gefälligkeitsschreiben abgetan. Dies könne insbesondere bezüglich der Schreiben der bekannten Menschenrechtsanwältin Frau Eren Keskin vom 2. April 2010 sowie von Dogan Genç vom 10. September 2009 nicht angehen. Die beiden bekannten Menschenrechtsaktivisten hätten in ihren Schreiben detailliert Stellung genommen und bestätigt, dass der Vater des Beschwerdeführers den IHD Ende Mai / Anfang Juni 2008 aufgesucht und die Unterdrückung und Erpressung seines Sohnes gemeldet habe. Frau Keskin habe gar geschrieben, dass sie die Meldung sehr ernst genommen habe, weil diese Praktiken durch das Paramilitär in C._______ sehr verbreitet und die Familie des Beschwerdeführers als oppositionell bekannt sei. Eine angemessene Würdigung der beiden Schreiben hätte dazu führen müssen, dass die Gründe seiner Flucht aus der Türkei noch einmal überprüft würden. Insbesondere unter Berücksichtigung der detaillierten Niederschrift seiner Lebensgeschichte sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab Mai 2008 unter Druck gesetzt worden sei, als Spion für den türkischen Staat zu arbeiten. Wie Frau Keskin geschrieben habe, sei bekannt, dass Personen, welche den Forderungen des türkischen Geheimdienstes nicht nachgekommen seien, verschiedentlich Opfer anonymer Morde geworden seien. Angesichts der neuen Dokumente und Beweismittel müsse die asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers bereits vor seiner Flucht aus der Türkei als erstellt angesehen werden, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen sei. Dass seine Geschichte überzeugend sei, würden auch die vielen gesammelten Unterschriften bestätigen. 4.2.2 Hinsichtlich des exilpolitischen Engagements gab die Rechtsvertreterin an, in den nächsten Tagen eine Bestätigung einzureichen, wonach der Beschwerdeführer seit Ende 2009 Mitglied der PKK sei. Diesbezüglich erklärte sie ausserdem, dass der Einwand des BFM, die Mitgliedschaft bei der PKK sei im Asylgesuch vom 8. Juni 2010 nicht erwähnt worden, durch Verständigungsprobleme bei der Instruktion (ohne professionellen Dolmetscher) erklärt werden könne. Der Beschwerdeführer habe zudem den Kurdischen Verein unterstützt, indem er kulturelle Anlässe mitorganisiert, an Gedenkfeiern und Kongressen teilgenommen und in der Öffentlichkeit Flugblätter verteilt habe. Damit könne nicht angehen, dem Beschwerdeführer pauschal ein politisches Profil abzusprechen. Zu berücksichtigen sei vielmehr, dass bereits seine Familie den Behörden

D-5866/2010 als oppositionell bekannt sei. Ausserdem habe sich der Beschwerdeführer selber – beispielsweise bei der Kundgebung vom 1. Mai 2010 - erheblich exponiert. Aus diesen Gründen müsste er bei einer Wegweisung in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. 4.3 In seiner Vernehmlassung bemerkte das BFM, dass dem ärztlichen Bericht vom 30. Juli 2010 entnommen werden könne, der Beschwerdeführer sei am 16. Juli 2010 nach ungefähr neun Monaten Pause wieder in der spezialärztlichen Praxis gewesen. Dies deute darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Praxis vor allem im Hinblick auf das Asylverfahren aufsuche. Schliesslich falle auf, dass sich im Bericht keine Begründung dafür finden lasse, weshalb sich der Zustand des Beschwerdeführers wieder verschlechtert habe. Zuletzt sei festzustellen, dass die Angabe im Arztbericht, wonach der Beschwerdeführer ein deutliches Rückzugsverhalten zeige und oft soziale Kontakte meide, kaum vereinbar sei mit dem andererseits gezeigten exilpolitischen Engagement. 4.4 In der Replik hielt die Rechtsvertreterin den Ausführungen des BFM entgegen, dass dem Beschwerdeführer die Tatsache, sich nach Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht weiter fachärztlich behandelt lassen zu haben, nicht angelastet werden dürfe. Er hätte in dieser Zeit (ohne Krankenversicherung) schlicht nicht die Möglichkeit gehabt, die Arztkosten zu bezahlen. Dass sich sein Gesundheitszustand in dieser Zeit unter anderem wegen fehlender Behandlung und wegen der drohenden Ausreise verschlechtert habe, erscheine deshalb durchaus plausibel. Bezüglich des im Arztbericht beschriebenen Rückzugsverhaltens sei festzuhalten, dass sich dieses vor allem auf zwischenmenschliche Beziehungen beziehe, d.h. er könne im Alltag kaum zu Mitmenschen Vertrauen fassen. Im Kreis der Partei und der kurdischen Vereine fühle er sich aber geschützt. Aufgrund seiner Erlebnisse in der Türkei sei es ihm sehr wichtig, sich gegen das am kurdischen Volk begangenen Unrecht zur Wehr zu setzen und sich dazu auch in der Öffentlichkeit zu zeigen. Dazu wurden weitere Beweismittel eingereicht. 5. 5.1 In seinem Urteil D-5748/2009 vom 16. Oktober 2009 hat das Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend mit dem BFM den Asylvorbringen des Beschwerdeführers die asylrechtliche Relevanz abgesprochen und dabei die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ausdrücklich offen gelassen. Der Beschwerdeführer sei allenfalls einem lokalen Druck ausge-

D-5866/2010 setzt gewesen, dem er hätte innerstaatlich ausweichen können. Diese Beurteilung hat weiterhin Bestand, zumal die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Urteils vom 16. Oktober 2009 ohnehin bei der Beschwerdeinstanz im Rahmen einer Revision geltend gemacht werden müsste. Die eingereichten Beweismittel vermögen die in Rechtskraft erwachsene Beurteilung aber ohnehin auch nicht in einen anderen Licht erscheinen zu lassen. Dass in den Berichten zu einer anderen Einschätzung der Gefährdungssituation des Beschwerdeführers gelangt wird oder dass entsprechender Druck auch auf andere Kurden ausgeübt worden ist, vermag jedenfalls kein Rückkommen auf das rechtskräftige Urteil zu rechtfertigen, zumal auch dadurch eine landesweite Gefährdung nicht dargetan ist. Auch die eingereichte Petition wäre offensichtlich kein Revisionsgrund. Insofern der Beschwerdeführer in seinem zweiten Asylverfahren geltend macht, in der Türkei verfolgt zu sein, weil er sich geweigert habe, als Spitzel und Dorfschützer zu arbeiten, ist somit auf das Urteil D-5748/2009 zu verweisen. Damit stösst auch die Rüge, die Vorinstanz habe die entsprechenden Beweismittel zu wenig gewürdigt, ins Leere. Im Rahmen des vorliegenden zweiten Asylverfahren ist demnach nur das neu geltend gemachte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers zu beurteilen. 5.2 5.2.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Eine solche Person hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993, Ziff. 94 ff.). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuch-

D-5866/2010 lich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimatoder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.). Wird das Asylgesuch mit exilpolitischen Aktivitäten begründet, darf erwartet werden, dass sie in ihrem Gesuch alle notwendigen und verfügbaren diesbezüglichen Informationen vorbringt; dies auch vor dem Hintergrund, dass der Fokus ein im Vergleich zu allgemeinen Asylgründen eingeschränkter ist und die Vorbringen in der Regel nachgewiesen werden können (vgl. BVGE 2009/53 E. 5.6 S. 771, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148 und Fn. 221). 5.2.2 Der Beschwerdeführer macht in seinem schriftlich eingereichten Asylgesuch vom 9. Juni 2010 geltend, er habe sich seit seiner Einreise in die Schweiz politisch für die Anliegen der Kurden eingesetzt. Er habe an mehreren Demonstrationen und Veranstaltungen teilgenommen, eine Fahne hochgehalten und Parolen ausgerufen. Sein politisches Engagement werde durch die Bestätigungen der FEKAR vom 19. April 2010 und des Kurdischen Kulturvereins H._______ vom 12. Mai 2010 belegt. In der erstgenannten Bestätigung wird lediglich erklärt, dass der Beschwerdeführer Mitglied der FEKAR sei und an mehreren demokratischen Aktivitäten teilgenommen habe. Gemäss der zweiten Bestätigung war er vom 6. August 2008 bis am 5. November 2009 Mitglied des Kurdischen Kulturvereins. In der Anhörung vom 5. Juli 2010 erklärte der Beschwerdeführer, er sei seit Ende 2009 Mitglied der PKK. Er nehme an Veranstaltungen und Demonstrationen (bislang etwa zehn) teil, rufe Parolen aus, verteile Flugblätter und Broschüren, helfe mit bei der Organisation von Konzerten und diskutiere mit Leuten. Ausser von der PKK sei er in der Schweiz von keiner anderen Partei oder Organisation Mitglied. Vom Mitarbeiter des BFM darauf angesprochen, dass er doch bei seinem zweiten Asylgesuch die zwei Mitgliedschaftsbestätigungen der FEKAR und des Kurdischen Kulturvereins H._______ eingereicht habe, und nun auf die zweimalige Frage, ob er in der Schweiz noch für eine andere Organisation oder Partei Mitglied oder Sympathisant gewesen sei, erklärte er lediglich, es sei ihm nicht eingefallen. Die Mitgliedschaft beim Kurdischen Kulturverein H._______ habe er nach seinem negativen Asylentscheid aufgegeben.

D-5866/2010 5.2.3 Grundsätzlich ist zwar zu erwarten, dass die Aktivitäten kurdischer Exilorganisationen oder einzelner Exponenten eines gewissen Formats von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden Behördenvertretern der Türkei beobachtet werden. Dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine tatsächliche Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei als wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Vielmehr müssten konkrete Anhaltspunkte – nicht nur die abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit – dafür vorliegen, dass ein exilpolitisch aktiver Staatsangehöriger der Türkei tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert wurde. Dabei ist davon auszugehen, dass sich die türkischen Behörden auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die die Person aus der Masse der Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des türkischen Regimes wird. 5.2.4 Wie die Vorinstanz in den Erwägungen ihres angefochtenen Entscheids richtig bemerkte, sind sich die türkischen Behörden bewusst, dass die exilpolitische Betätigung vieler türkischer Asylbewerber nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche oft zunimmt respektive intensiviert wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte politische Engagement und Bewusstsein an sich in einem zweifelhaften Licht erscheinen lässt. Es darf darüber hinaus davon ausgegangen werden, dass die türkischen Sicherheitsbehörden in der Lage sind, zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden. Auch beim Beschwerdeführer fällt auf, dass er mit seiner exilpolitischen Tätigkeit erst nach Abweisung seines ersten Asylgesuchs begonnen bzw. sie erst ab dann belegt und geltend gemacht hat. Die erste von ihm belegte exilpolitische Aktivität (Verteilen von Flugblättern) fand im November 2009 statt, wenige Wochen nach der Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2009. Eine Häufung der mittels meist privater Fotos und Filmaufnahmen belegten

D-5866/2010 Teilnahmen an diversen prokurdischen Veranstaltungen und Demonstrationen ist mit und nach Einreichung der Beschwerde vom 18. August 2010 zu verzeichnen. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gegebenen Beweismitteln verwiesen. 5.2.5 In weiterer Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über kein besonders exponiertes Profil verfügt. Der Beschwerdeführer erklärte selber, innerhalb der Partei (PKK) keine besondere Funktion übernommen zu haben. Er nehme einfach an den Veranstaltungen teil (vgl. B8/11, S. 7). Trotz expliziter Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hat es der Beschwerdeführer bis heute unterlassen, seine angebliche Mitgliedschaft bei der PKK zu belegen, weshalb ihm diese nicht geglaubt werden kann. Er nahm jedoch von 2009 bis 2011 an einer Mehrzahl prokurdischer Veranstaltungen und Kundgebungen teil und belegte diese mit Fotoaufnahmen. Solche Protestkundgebungen werden von zahlreichen Personen besucht. Aus den einfachen Teilnahmen an Demonstrationen sowie anderen prokurdischen Feiern und Veranstaltungen kann der Beschwerdeführer kein Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden an seiner Person ableiten. Er gibt zwar an, während einer Demonstration eine Fahne getragen und am Mikrofon Parolen ausgerufen zu haben, dadurch ist allerdings noch nicht von einem erhöhten Exponierungsgrad zu sprechen. Soweit er angab, bei solchen Veranstaltungen geholfen, d.h. Fahnen, Broschüren und Flugblätter verteilt zu haben, handelt es sich lediglich um untergeordnete, unterstützende Tätigkeiten. Sofern der Beschwerdeführer vorbrachte, bei der Organisation von Konzerten kurdischer Künstler mitgeholfen zu haben, ist dies ebenfalls kein Grund, von den türkischen Behörden verfolgt zu werden, da es sich dabei nicht um politische sondern um kulturelle Tätigkeiten handelt. Der Beschwerdeführer weist damit kein herausragendes politisches Profil auf und es ist unwahrscheinlich, dass er wegen der Teilnahme an den genannten Veranstaltungen ein spezielles Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen hätte. Selbst wenn die türkischen Behörden die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz registriert haben sollten, ist bei objektiver Betrachtung nicht davon auszugehen, dass das Regime in ihm eine Gefahr sehen würde. Eine allfällige Identifizierung darf bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit einer konkreten Gefährdung gleichgesetzt werden. Den Akten sind denn auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass in der Türkei gegen den Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten Mitgliedschaft in kurdischen Vereinen und der vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären.

D-5866/2010 5.2.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und den zahlreichen Eingaben noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb auf diese nicht weiter einzugehen ist. Der Beschwerdeführer konnte keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat daher die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 7.1.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.1.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2

D-5866/2010 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 7.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse

D-5866/2010 Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.2 Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefahr darstellen würden. 7.4.3 Gemäss medizinischen Berichten vom 30. Juli 2010 und vom 24. November 2011 leidet der Beschwerdeführer an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1). Er ist seit Mai 2009 in regelmässiger ambulanter psychotherapeutischer und medikamentöser Behandlung, wobei er nach der Abweisung seines ersten Asylgesuchs eine etwa neunmonatige Behandlungspause hatte. Die PTBS äussert sich beim Beschwerdeführer im Auftreten von wiederkehrenden schweren Albträumen, schweren Schlafstörungen und Aufmerksamkeitsstörungen. Gemäss Arztbericht habe er massive Vermeidungstendenzen und Ängste. Dies zeige sich in einem deutlichen Rückzugsverhalten sowie einem teilweise grossen Misstrauen. Auch kämen immer wiederkehrende Selbstmordgedanken dazu. Diese Störungen beständen schon seit Längerem und hätten sich aufgrund fehlender Behandlungsmöglichkeiten in der Vergangenheit noch verstärkt. Im Verlauf der aktuellen Behandlung habe jedoch durch Gespräche und einer medikamentösen Behandlung mit einem Antidepressivum und einem Neuroleptikum insoweit eine Stabilität herbeigeführt werden können, dass zumindest im Alltag die Suizidgedanken etwas in den Hintergrund getreten seien. Der behandelnde Arzt führte weiter aus, dass durch eine Behandlung der PTBS die Gefahr einer Selbsttötung gesenkt und eine ausreichende Stabilität für ein selbstständiges Alltagsleben erreicht werden könne. Schliesslich erklärte er, dass

D-5866/2010 eine Ausschaffung aus rein medizinischen Gründen bedeuten würde, dass sich die Erkrankung schwer chronifizieren werde und die Selbstmordgefahr massiv ansteige. 7.4.4 Bereits im Urteil vom 16. Oktober 2009 gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen könnten. Gemäss den eingereichten Arztberichten hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Ergehen dieses Urteils nicht grundlegend verschlechtert. Im Gegenteil erklärte der behandelnde Arzt in seinem Bericht vom 24. November 2011 sogar, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers durch die Behandlung stabilisiert habe. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts gibt es damit keinen Grund für eine veränderte Beurteilung. Die medizinische Grundversorgung des Beschwerdeführers in der Türkei ist gewährleistet. Entgegen der Auffassung des behandelnden Arztes in den medizinischen Berichten bestehen insbesondere in den grösseren Städten der Türkei angemessene psychotherapeutische Behandlungsmöglichkeiten. So könnte er sich beispielsweise in G._______ – wo vier seiner Geschwister leben – behandeln lassen, wo eine genügende Infrastruktur beziehungsweise genügend qualifizierte Ärzte vorhanden sind, um seine psychischen Probleme angemessen zu behandeln. Einer allfälligen, im Zusammenhang mit der Rückkehr in die Türkei auftretenden vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers kann mit einer angepassten Betreuung und medikamentösen Behandlung begegnet werden. Ausserdem hat er die Möglichkeit, bei Bedarf beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Insgesamt ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers würden im Falle der Rückkehr in die Türkei mangels ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustands nach sich ziehen (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). 7.4.5 In der Beschwerde vom 18. August 2010 beantragte die Rechtsvertreterin, falls das Bundesverwaltungsgericht die Zumutbarkeit einer allfälligen Wegweisung nicht ohnehin aufgrund der bestehenden Akten verneine, in jedem Fall von Amtes wegen eine neutrale fachärztliche Begutachtung in Auftrag zu geben sei. Das Bundesverwaltungsgericht hegt keine grundsätzlichen Zweifel an der in den medizinischen Berichten gestell-

D-5866/2010 ten Diagnose. Ein vom Bundesverwaltungsgericht beigezogener medizinischer Sachverständiger könnte sich allenfalls zur Qualität der eingereichten ärztlichen Berichte äussern und die vom behandelnden Arzt gestellte Diagnose bestätigen. Die entscheidende Frage, ob sich der Vollzug der Wegweisung in Anbetracht der diagnostizierten Erkrankungen des Beschwerdeführers und der Aktenlage (weiterhin) als zumutbar erweist, haben indessen allein die zuständigen Asylbehörden, vorliegend das Bundesverwaltungsgericht, zu beurteilen (BVGE 2007/31 E. 5.1 S. 378). Der Beweisantrag, es sei eine neutrale fachärztliche Begutachtung in Auftrag zu geben, ist abzuweisen, da mit hinlänglicher Verlässlichkeit abgeschätzt werden kann, dass mit Erstellung eines solchen Berichts keine die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beeinflussenden Erkenntnisse gewonnen werden könnten (vgl. BGE 130 II 425 E. 2.1, BVGE 2008/24 E. 7.2, EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c). 7.4.6 Der (…)-jährige Beschwerdeführer verfügt in seinem Heimatstaat über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, auf das er sich bei seiner Rückkehr stützen kann und welches ihm eine Reintegration erleichtern dürfte. So leben seine Eltern sowie sieben seiner Geschwister nach wie vor in der Türkei, vier der Geschwister wohnen in G._______. Zudem hat der kurdisch und türkisch sprechende Beschwerdeführer eine Ausbildung als Schweisser gemacht. Als solcher verfügt er über eine mehrjährige Berufserfahrung, ebenfalls hat er mehrere Jahre als Kellner gearbeitet. Deshalb sollte es ihm – trotz seiner gesundheitlichen Beschwerden – möglich sein, sich in seinem Heimatland eine eigene wirtschaftliche Existenzlage aufzubauen. Überdies leben mehrere nahe Verwandte des Beschwerdeführers in der Schweiz und in Deutschland, die ihn bei einer Rückkehr in die Türkei allenfalls in der ersten Zeit in finanzieller Hinsicht unterstützen könnten (vgl. dazu bereits das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2009 im Rahmen des ersten Asylverfahrens). 7.4.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

D-5866/2010 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang wären die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch in der Instruktionsverfügung vom 25. August 2010 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen worden ist, ist auf die Kostenauflage zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5866/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Corinne Krüger

Versand:

D-5866/2010 — Bundesverwaltungsgericht 28.09.2012 D-5866/2010 — Swissrulings