Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5864/2012
Urteil v o m 1 6 . November 2012 Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), sowie C._______, geboren am (…), Sri Lanka, alle vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2012 / N (…).
D-5864/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, sri-lankische Staatsangehörige singhalesischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in D._______, ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 24. April 2012 verliessen und zunächst via Qatar mit einem Schengen-Visum nach Italien gelangten, dass sie von dort herkommend am 14. Juni 2012 in die Schweiz einreisten und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ um Asyl nachsuchten, dass sie dort am 28. Juni sowie am 3. Juli 2012 summarisch befragt wurden, wobei ihnen unter anderem das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid (gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) sowie einer damit verbundenen Rückschiebung nach Italien (Dublin-Verfahren) gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer dabei geltend machte, er habe im September/Oktober 2011 aus Gefälligkeit gegenüber seinem Manager in seinem Geschäftslokal drei tamilische Mädchen beherbergt, dass die Mädchen am 13. Oktober 2011, als er mit ihnen im Wagen unterwegs gewesen sei, bei einem Armee-Checkpoint festgenommen worden seien, worauf er Anzeige erstattet habe, dass die Mädchen zwei Tage später von unbekannten Männern zurückgebracht worden seien, welche ihm unter Drohungen nahegelegt hätten, über die Angelegenheit Stillschweigen zu bewahren, dass er seine Anzeige daraufhin habe zurückziehen wollen, in der Folge jedoch wegen illegaler Beherbergung der tamilischen Mädchen selber zwei Tage von der Polizei festgenommen worden und anschliessend dem Gericht vorgeführt worden sei, dass er auf Kaution freigelassen worden sei, mit der Auflage, die Mädchen dem Gericht zu übergeben, dass er am 19. Oktober 2011 von den unbekannten Männern über Nacht mitgenommen und misshandelt worden sei, dass die tamilischen Mädchen nicht mehr auffindbar gewesen seien und er daher die Auflage des Gerichts nicht habe erfüllen können,
D-5864/2012 dass in der Nacht vom 5. März 2012 die unbekannten Männer in sein Haus eingedrungen seien und ihm gedroht hätten, wenn er vor Gericht etwas erzähle, würden sie seine Frau mitnehmen und vergewaltigen, dass die Männer versucht hätten, seine Frau sexuell zu belästigen, er dies jedoch verhindert habe und die Männer schliesslich wieder gegangen seien, dass seine Frau daraufhin ohnmächtig geworden sei und er sie in der Folge ins Spital habe bringen müssen, dass er daraufhin allen Gerichtsterminen ferngeblieben sei, weshalb am 18. April 2012 schliesslich ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer schlechten psychischen Verfassung nicht persönlich zu ihren Gesuchsgründen befragt wurde, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Überstellung nach Italien vorbrachten, sie hätten von Anfang an in die Schweiz reisen wollen, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführenden im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ihre Reisepässe sowie mehrere Unterlagen betreffend die Gesuchsgründe sowie die medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin zu den Akten reichten, dass die Beschwerdeführenden für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen wurden, dass das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 25. Oktober 2012 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu,
D-5864/2012 dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführenden seien mit gültigen Schengen-Visa, ausgestellt von der italienischen Botschaft in Colombo, legal nach Italien eingereist, dass gestützt auf diesen Sachverhalt ein Dublin-Verfahren eingeleitet worden sei, die italienischen Behörden jedoch innerhalb der Frist keine Stellung zum Übernahmeersuchen genommen hätten, dass somit Italien gestützt auf die einschlägigen internationalen Abkommen für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, dass der Einwand der Beschwerdeführenden, wonach die Schweiz ihr eigentliches Reiseziel gewesen sei, unbeachtlich sei, dass bezüglich der geltend gemachten medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin (psychische Probleme) und des Kindes (Wachstumsverzögerung) ferner davon ausgegangen werden könne, die Beschwerdeführenden würden in Italien die notwendigen medizinischen Behandlungen erhalten, dass ein Selbsteintritt der Schweiz demnach nicht angezeigt sei, dass die Überstellung nach Italien grundsätzlich bis spätestens am 25. April 2013 zu erfolgen habe, dass auf das Asylgesuch demnach nicht einzutreten sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 9. November 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liessen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei zu verpflichten, auf die Asylgesuche einzutreten, dass in prozessualer Hinsicht darum ersucht wurde, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei ein psychiatrischer
D-5864/2012 Fachbericht über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einzuholen und es sei die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren, dass der Beschwerde namentlich mehrere ärztliche Berichte betreffend die Beschwerdeführerin beilagen, dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 13. November 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
D-5864/2012 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in der Beschwerde unter anderem gerügt wird, die Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Fluchtgründe und ihrer psychischen Befindlichkeit ungenügend befragt, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle und zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen müsse, dass diese Rüge indessen unbegründet erscheint, dass die Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum vornehmlich der Klärung der Identität dient, wobei die Asylsuchenden in der Regel auch summarisch zum Reiseweg und zu den Gesuchsgründen befragt werden (vgl. dazu Art. 26 Abs. 2 AsylG), dass die ausführliche Anhörung zu den Fluchtgründen im Sinne von Art. 29 und 30 AsylG erst später erfolgt, sofern nicht ausnahmsweise darauf verzichtet werden kann, dass im vorliegenden Fall ein Dublin-Verfahren gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG durchgeführt wurde und in diesen Fällen keine Anhörung nach Art. 29 und 30 AsylG stattfindet, sondern den Asylsuchenden lediglich das rechtliche Gehör gewährt wird (vgl. Art. 36 Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführerin denn auch zur Durchführung des Dublin- Verfahrens und der mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Prüfung des Asylgesuchs das rechtliche Gehör gewährt wurde und sie somit Gelegenheit hatte, allfällige Vorbehalte gegen eine Rückkehr nach Italien vorzubringen (vgl. A6 S. 8), dass hingegen die Gesuchsgründe im Rahmen des Dublin-Verfahrens grundsätzlich nicht erheblich sind, da es dabei lediglich um die Klärung der Frage geht, welcher Dublin-Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
D-5864/2012 dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht persönlich zu ihren Gesuchsgründen befragt wurde, im vorliegenden Fall demnach keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt, dass das BFM die Beschwerdeführenden sodann aufforderte, innert Frist ärztliche Berichte betreffend die anlässlich der Befragungen geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin und des Kindes einzureichen (vgl. A12), dass die Beschwerdeführenden daraufhin lediglich Unterlagen zum Gesundheitszustand des Kindes einreichten, dass bei dieser Sachlage festzustellen ist, dass die Beschwerdeführenden durchaus Gelegenheit hatten, die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin darzulegen und zu dokumentieren, weshalb auch in diesem Punkt keine Verletzung des Gehörsanspruchs vorliegt, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich die Beschwerdeführenden den Akten zufolge vor der Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten haben, dass sie mit von der italienischen Botschaft in Colombo am 12. April 2012 ausgestellten Schengen-Visa nach Italien eingereist waren (vgl. die abgegebenen Reisepässe), dass bei dieser Sachlage grundsätzlich Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend die Beschwerdeführenden zuständig ist (vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin- Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68] sowie die Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedsstaat gestellt hat [Dublin-II-VO] und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit
D-5864/2012 Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]), dass das BFM die italienischen Behörden am 24. August 2012 gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO um Übernahme der Beschwerdeführenden ersuchte, dass die italienischen Behörden die Antwortfrist ungenutzt verstreichen liessen, womit das BFM gestützt auf Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO zu Recht annehmen durfte, Italien stimme der Übernahme der Beschwerdeführenden stillschweigend zu, dass die Beschwerdeführenden somit ohne Weiteres in einen Drittstaat (Italien) ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass seitens der Beschwerdeführenden die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens nicht bestritten wird, dass in der Beschwerde indessen vorgebracht wird, im vorliegenden Fall sei aus humanitären Gründen ein Selbsteintritt der Schweiz angezeigt, dass dabei auf Art. 3 Abs. 2 sowie auf Art. 15 Dublin-II-VO verwiesen wird, dass zur Begründung die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin geschildert werden und geltend gemacht wird, eine Überstellung nach Italien würde die Beschwerdeführerin einer Gefahr für ihre Gesundheit aussetzen, dass die in Art. 15 Dublin-II-VO statuierte, sogenannte Humanitäre Klausel grundsätzlich nur dann zur Anwendung gelangt, wenn sich die asylsuchende Person in dem für die Prüfung ihres Asylgesuchs zuständigen Staat aufhält, dass im vorliegenden Fall gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen der Dublin-II-VO Italien der für die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Staat ist (vgl. die vorstehenden Ausführungen),
D-5864/2012 dass sich die Beschwerdeführenden zurzeit offensichtlich nicht in Italien, sondern in der Schweiz aufhalten, weshalb Art. 15 Dublin-II-VO bereits deshalb nicht zur Anwendung gelangt, dass die Beschwerdeführerin gemäss den eingereichten ärztlichen Berichten des Ambulatoriums F._______ vom 11. Oktober und 8. November 2012 unter einer Angststörung leidet und zudem ein Verdacht auf soziale Phobie und posttraumatische Belastungsstörung vorliegt, dass sie seit dem 17. August 2012 in der Schweiz in Behandlung ist (Gesprächstherapie, Antidepressiva), dass in Italien die für die Weiterbehandlung der psychischen Probleme der Beschwerdeführerin notwendigen medizinischen Institutionen und Medikamente klarerweise vorhanden sind und asylsuchende Personen dort Zugang zu medizinischer Versorgung haben, dass der Beschwerdeführerin in Italien dieselben Leistungen der Gesundheitsversorgung zur Verfügung stehen wie italienischen Staatsangehörigen, mithin dort auch allfällige psychische Probleme behandelt werden können, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen zwar ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], N. c. Vereinigtes Königreich [Appl. No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008), dass eine solche Ausnahmesituation im Falle der Beschwerdeführerin jedoch offensichtlich nicht vorliegt, da sie den eingereichten Arztberichten zufolge nicht an lebensgefährlichen (psychischen oder physischen) Krankheiten leidet, dass das BFM an dieser Stelle jedoch dazu anzuhalten ist, der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten angemessen Rechnung zu tragen,
D-5864/2012 dass in der Beschwerde schliesslich vorgebracht wird, der Beschwerdeführer fühle sich in Italien nicht sicher und habe das Gefühl, er sei dort von Singhalesen bespitzelt worden, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich allfälliger Sicherheitsbedenken an die italienischen Behörden wenden kann, dass nach dem Gesagten für die schweizerischen Asylbehörden insgesamt keine Veranlassung besteht, in Abweichung von der festgestellten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II- VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 des Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) Gebrauch zu machen, dass die weiteren Vorbringen und Beweismittel auf Beschwerdeebene an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist, dass mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen festzustellen ist, dass der rechtserhebliche Sachverhalt bezüglich der medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin ausreichend erstellt war, weshalb darauf verzichtet werden konnte, den in der Beschwerde beantragten medizinischen Fachbericht einzuholen, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und, da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz von gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligungen sind, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem, direktem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist,
D-5864/2012 dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5864/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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