Abtei lung IV D-5861/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . August 2009 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Corinne Krüger. A._______, geboren (...), Bangladesch, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. März 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5861/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein muslimischer Bengali aus X._______ (...), verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am 13. Januar 2006. Er flog von (...) nach Mailand, wo er aufgrund einer schweren Erkrankung bis Ende Februar 2006 blieb. Mit Hilfe eines pakistanischen Schleppers gelangte er am 28. Februar 2006 in die Schweiz und reichte gleichentags im Empfangszentrum U._______ ein Asylgesuch ein. Dort wurde er am 3. März 2006 zu seinen Personalien, zu seinen Ausreisegründen sowie zu seinem Reiseweg befragt. Am 14. März 2006 führte das BFM mit dem Beschwerdeführer eine direkte Anhörung nach Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgründen durch. Mit Verfügung des BFM vom 21. März 2006 wurde er für den weiteren Verlauf des Verfahrens dem Kanton V._______ zugewiesen. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus X._______ und habe dort bis fünf Monate vor seiner Ausreise gelebt. Seit etwa 1998 sei er Sympathisant der Awami League (AL) und seit 2004 einfaches Mitglied der AL in Y._______. Seit seiner Mitgliedschaft arbeite er auch als Werber für die Partei. Sonst habe er keine Aufgaben für die Partei ausgeführt. Am 15. Mai 2005 sei er mit einem Lautsprecher auf einer Rikscha unterwegs gewesen, um die kommende Versammlung anzusagen. In der Nähe von Y._______ seien einige Leute von der Bangladesh National Party (BNP) mit einem kleinen Bus absichtlich in die Rikscha gefahren, so dass er und der Fahrer gestürzt seien. Dabei habe er sich schwer verletzt, so dass er für fünf Tage das Bewusstsein verloren habe. Zuerst sei er ins Krankenhaus in Y._______ gebracht, dann aber in dasjenige von Z._______ transferiert worden. Dort sei er am Kopf und am Bauch operiert worden. Nach ca. eineinhalb Monaten habe er das Krankenhaus verlassen, weil es zuviel gekostet hätte, dort zu bleiben. Danach sei er für die Behandlung sogar nach T._______ gefahren. Die ärztliche Versorgung in seinem Heimatland sei aber nicht so gut. Die ganzen Unterlagen zu seinen Spitalaufenthalten und Behandlungen habe er weggeworfen. Während er im Krankenhaus gewesen sei, habe sein Bruder bei der Polizei in Y._______ eine Anzeige gegen die Personen erstattet, die ihn angegriffen hätten. Die Mitglieder der BNP hätten ihn und seinen Bruder aufgefordert, die Anzeige D-5861/2006 zurückzunehmen, was sie aber nicht getan hätten. Deshalb seien sie wütend geworden und hätten ihn und seine Familie bedroht. Am 9. Juli 2005 seien sie so weit gegangen, dass sie sein Haus in Brand gesteckt hätten. Ein Zimmer sei komplett ausgebrannt. Bei dem Brandanschlag sei ein Mitglied der BNP ums Leben gekommen. Deshalb habe die BNP gegen den Beschwerdeführer noch am selben Tag eine Anzeige erstattet und ihn beschuldigt, ein Mörder zu sein. Er habe von einem Nachbarn erfahren, dass er angezeigt worden sei und die Polizei nach ihm suche. Deshalb habe er sein Dorf verlassen müssen und sei zu der Familie seiner Ehefrau, die ihm seit 2000 oder 2001 religiös angetraut sei, nach W._______ (...) gegangen. Die letzten Monate vor seiner Ausreise habe er sich in W._______ versteckt gehalten. Dort habe er lediglich gesundheitliche, nicht aber politische Probleme gehabt. Er sei zu einem Anwalt gegangen, der ihm geraten habe, aus dem Heimatland auszureisen. Sein Schwager habe ihm dabei geholfen und die Ausreise finanziert. Seine Ehefrau und die beiden minderjährigen Kinder seien weiterhin bei ihren Eltern. Er habe nie einen Pass besessen, eine Identitätskarte gebe es nicht. Wenn eine andere Regierung an die Macht komme, dann werde es für ihn kein Problem sein, in seinen Heimatstaat zurückzukehren. C. Mit Verfügung vom 21. März 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Den Vollzug der Wegweisung nach Bangladesch befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe vom 19. April 2006 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM vom 21. März 2006 sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er zudem, ihm sei die Bezahlung des Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten zu erlassen. D-5861/2006 E. Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2006 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter der ARK das dem Beschwerdeführer von Gesetzes wegen zustehende Recht auf Aufenthalt in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens und forderte ihn auf, innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung das angekündigte Beweismittel (Mitgliederausweis der AL) einzureichen. Aufgrund der Aktenlage wurde kein Kostenvorschuss erhoben und festgestellt, dass über den Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Endentscheid befunden werde. F. Am 3. Mai 2006 liess Dr. med. (...) vom Spital (...) der ARK per Telefax ein ärztliches Zeugnis zukommen, wonach der Beschwerdeführer bis auf weiteres bei ihm in (Spital-) Behandlung sei. G. Am 7. August 2006 teilte ein Mitarbeiter der (...) der ARK mit, der Beschwerdeführer habe am 5. August 2006 das Spital (...) verlassen können. H. Am 8. August 2006 teilte der Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer mit, aufgrund seiner Hospitalisation im Spital (...) vom 24. April 2006 bis 5. August 2006 habe die Zustellung der ersten Zwischenverfügung nicht erfolgen können. Er teilte ihm deshalb noch einmal mit, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens ist der Schweiz abwarten zu können. Ausserdem forderte er den Beschwerdeführer auf, innert 15 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung ärztliche Berichte der behandelnden Ärzte einzureichen und diese von der Schweigepflicht zu entbinden. Zudem setzte er dem Beschwerdeführer eine Frist von 30 Tagen seit Erhalt der Zwischenverfügung zur Einreichung des angekündigten Beweismittels. Aufgrund der Aktenlage wurde kein Kostenvorschuss erhoben und festgestellt, dass über den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Endentscheid befunden werde. I. Am 18. August 2006 reichte Dr. med. (...), Leitende Ärztin Chirurgie des Spitals (...), einen ärztlichen Bericht vom 17. Juli 2006, Operationsberichte vom 24. Mai 2006 und 4. Mai 2006 sowie Austrittsberichte vom 6. August 2006 (Hospitalisation vom 3. bis 6. August D-5861/2006 2006), 27. Juli 2006 (Hospitalisation vom 25. bis 27. Juli 2006), 17. Juli 2006 (Hospitalisation vom 22. Mai bis 17. Juli 2006) und 18. Mai 2006 (Hospitalisation vom 24. April bis 19. Mai 2006) zu den Akten. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einem Verwachsungsbauch mit wiederkehrendem drohendem Darmverschluss leidet und damit gerechnet werden muss, dass immer wieder Verdauungsstörungen auftreten werden. J. Mit Schreiben vom 21. August 2006 entband der Beschwerdeführer Dr. med. (...) und die Ärzteschaft des Spitals (...) ausdrücklich von ihrer Schweigepflicht gegenüber der ARK. Zudem reichte er einen weiteren Austrittsbericht vom 18. August 2006 (Hospitalisation vom 15. bis 19. August 2006) zu den Akten. K. Am 8. September 2006 reichte der Beschwerdeführer ein Mitgliedschaftszerfifikat (inklusive Briefumschlag) zu den Akten, welches seine Mitgliedschaft und Aktivität bei der Bangladesh Awami League bestätige. Dieses Zertifikat habe er über ein Familienmitglied namens B._______, Y._______ organisiert. Dieser habe die Verantwortlichen der AL in Y._______ beauftragt, ihm ein Mitgliederzertifikat auszustellen. L. Am 12. September 2006 wurden die Akten dem BFM zur Vernehmlassung überwiesen mit der Bitte um Stellungnahme zu den neuen Beweismitteln und dem Vollzug der Wegweisung hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers. M. Am 16. November 2006 zog das BFM seine Verfügung vom 21. März 2006 teilweise in Wiedererwägung. Es begründete seinen Entscheid damit, dass in Würdigung aller Umstände, insbesondere hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten medizinischen Gründe, vom Vollzug der Wegweisung abgesehen werde, weil ein solcher im aktuellen Zeitpunkt nicht zumutbar sei. Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 21. März 2006 wurden aufgehoben und die Wegweisung zur Zeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen. Der Vollzug wurde zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. D-5861/2006 N. Bezüglich des Asylpunkts stellte das BFM in seiner Vernehmlassung ferner fest, hierzu enthalte die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Der Beweiswert des eingereichten Dokuments sei als äusserst gering einzustufen. Gemäss den Kenntnissen des BFM sei es in Bangladesch ohne weiteres möglich, Beweismittel nach eigenem Gutdünken und für jeden Zweck herstellen zu lassen. Daher beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde im Asylpunkt. O. Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2006 stellte der Instruktionsrichter der ARK fest, dass mit der Gewährung der vorläufigen Aufnahme das vorliegende Beschwerdeverfahren – soweit die Wegweisung und deren Vollzug betreffend – infolge Wegfalls des Rechtsschutzinteresses bezüglich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs gegenstandslos geworden und als solche abzuschreiben sei. Im Weiteren fordert er den Beschwerdeführer auf, der ARK bis am 7. Dezember 2006 mitzuteilen, ob er an der Beschwerde festhalten oder diese allenfalls zurückziehen wolle. P. Der Beschwerdeführer teilte der ARK am 5. Dezember 2006 mit, dass er an seiner Beschwerde festhalte. Q. Am 6. August 2007 reichte der Beschwerdeführer beim inzwischen zuständigen Bundesverwaltungsgericht weitere Austrittsberichte zu den Hospitalisationen vom 2. bis 5. Mai 2007, dem 12. bis 18. Mai, dem 19. bis 23. Juni, dem 26. Juni bis 3. Juli und dem 12. bis 16. Juli 2007 zu den Akten, die im Zusammenhang mit seiner schweren Funktionsstörung des Dünndarms stehen. Zudem lag der Eingabe ein Schreiben von Frau Dr. med. (...) vom 11. Juli 2007 bei. R. Am 7. Januar 2008 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht einen weiteren Austrittsbericht vom 3. November 2007 betreffend die Hospitalisation vom 2. bis 16. November 2007 zu den Akten. Zudem teilte er mit, dass für seine weitere Behandlung nun ausschliesslich das (...) zuständig sein werde. D-5861/2006 S. Mit Schreiben vom 17. März 2008 reichte der Beschwerdeführer einen Austrittsbericht des (...) vom 15. März 2008 ein (Hospitalisation vom 13. bis 15. März 2008). T. Am 3. Februar 2009 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass es aktuell prüfe, ob in seinem Fall die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben seien. Deshalb gebe es ihm Gelegenheit, bis zum 23. Februar 2009 diesbezüglich schriftlich Stellung zu nehmen und allfällige Gründe, die gegen eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und den Vollzug der Wegweisung sprächen, darzulegen. U. Am 23. Februar 2009 teilte der Beschwerdeführer dem BFM mit, der ärztliche Bericht sei an diesem Tag verschickt worden. Als Entschuldigung für die Nichteinhaltung der Frist legte er einen E-Mail Verkehr zwischen seinem Betreuer der (...) und Dr. med. (...) vom (...) bei. V. Am 25. Februar 2009 schickte der Beschwerdeführer eine Kopie des angeforderten ärztlichen Berichtes an das BFM. Dieser Bericht hält fest, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt, d.h. solange die Behandlung des chronischen Darmverschlusses konservativ erfolge, diese in Bangladesch möglich wäre. Ein vollständiger Darmverschluss, welcher aufgrund der Krankheitsgeschichte langfristig wahrscheinlich eintreten werde, wäre jedoch in Bangladesch höchstwahrscheinlich nicht operativ zu behandeln. Der Beschwerdeführer hält fest, dass deshalb die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme noch immer gegeben seien. W. Am 2. März 2009 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass nach Prüfung der eingereichten Unterlagen seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz weiterhin gerechtfertigt sei und deshalb unverändert bestehen bleibe. D-5861/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen D-5861/2006 Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM hält zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Im Einzelnen führt es aus, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, von Anhängern der BNP fälschlicherweise des Mordes angezeigt worden zu sein. Bei einer solchen Anzeige handle es sich nicht um eine asylrelevante Verfolgung, sondern um eine behördliche Massnahme, die dazu diene, vermutetes kriminelles Unrecht zu verfolgen. Daher entspreche die Suche nach dem Beschwerdeführer dem legitimen Anspruch des bangladeschischen Staates. Diese Legitimität bleibe selbst dann gewahrt, wenn es sich wie im vorliegenden Fall um eine zu Unrecht erstattete Anzeige handle. In diesem Zusammenhang sei zu erwähnen, dass die höheren Gerichtsinstanzen in Bangladesch auf ihre Unabhängigkeit bedacht seien. Zudem handle es sich bei der AL um keine verbotene Partei. Vor diesem Hintergrund erscheine es als zumutbar und möglich, dass sich der Beschwerdeführer mit den ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln gegen die falschen Anschuldigungen hätte wehren können. Es lägen keine Hinweise darauf vor, dass von vornherein auf ein nicht korrektes Gerichtsverfahren zu schliessen gewesen wäre. Daher seien die Vorbringen nicht asylrelevant. 4.2 Weiter führt das BFM aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, am Haus seiner Familie sei von Anhängern der BNP Brandstiftung verübt worden. Zudem seien er und sein Bruder bedroht worden, falls sie nicht die gegen sie erstattete Anzeige zurückziehen würden. Bei den geltend gemachten Behelligungen und Übergriffen durch Anhänger der BNP handle es sich um kriminelle Akte Dritter. Diese seien D-5861/2006 nur dann asylrechtlich relevant, wenn sie vom Staat angeregt, gebilligt, unterstützt oder tatenlos hingenommen würden. Nach Erkenntnissen des BFM sei nicht davon auszugehen, dass die bangladeschischen Sicherheitsorgane konkreten Gefährdungen von Leib und Leben durch private Dritte gleichgültig gegenüber stünden oder diese gar billigen würden. In Bangladesch stellten die angeführten Übergriffe grundsätzlich strafbare Handlungen dar, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet würden. Im vorliegenden Fall ergäben sich keine Gründe zur Annahme, dass Übergriffe durch die BNP von den Sicherheitskräften toleriert oder gar unterstützt würden. Im Weiteren hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, Anzeige bei der Polizei zu erstatten, um den Übergriffen Einhalt zu gebieten, was er aber unterlassen habe. Aus diesen Gründen seien die Übergriffe durch BNP-Anhänger nicht asylrelevant. 4.3 Schliesslich führt das BFM aus, dass bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Immerhin sei erwähnt, dass erhebliche Zweifel an der geltend gemachten Parteimitgliedschaft bei der AL bestünden. Die Ziele der Partei kenne er nur pauschal, auch fehlten Kenntnisse über die Organisation der Partei. Rudimentär seien selbst die Angaben über die personelle Zusammensetzung der Partei in seiner Region. Weder kenne er Inhalte des Parteiprogramms noch könne er sagen, was die AL von der BNP unterscheide. An der Kurzbefragung habe er tatsachenwidrige Angaben über die Antritte der Regierungen in Bangladesch gemacht. Zwar habe er sich an der Direktanhörung korrigiert. Jedoch vermöge die Erklärung, dieser Teil des Protokolls der Kurzbefragung sei ihm nicht rückübersetzt worden, nicht zu überzeugen, da handschriftliche Korrekturen im Protokoll vorgenommen worden seien, die eindeutig auf eine Rückübersetzung schliessen liessen. Somit sei seine Erklärung vielmehr als Schutzbehauptung zu werten. Als geltend gemachtes Mitglied der AL wäre insgesamt zu erwarten gewesen, dass er konkrete Hinweise zur Partei hätte liefern können. Dazu sei er aber überwiegend nicht in der Lage gewesen. 4.4 Zusammenfassend hält das BFM fest, es erstaune sehr, dass der Beschwerdeführer nicht von sich aus tätig geworden sei, um die heimatlichen Behörden von seiner Unschuld zu überzeugen. Vor dem oben genannten Hintergrund überzeuge die Darstellung, die BNP habe D-5861/2006 die Macht, weshalb es für ihn unmöglich gewesen sei, etwas zu unternehmen, in dieser pauschalen Form nicht und könne sein Verhalten somit nicht erklären. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. 4.5 In der Beschwerde wird ausgeführt, der Argumentation des BFM, wonach es sich bei den Anzeigen um behördliche Massnahmen handle, die dazu dienten, vermutetes kriminelles Unrecht zu verfolgen, könne nur bedingt gefolgt werden. Sie vernachlässige komplett die Tatsache, dass es sich beim Beschwerdeführer um ein Mitglied der AL handle. Solche seien während der letzten Jahre mehrmals Opfer politisch motivierter Übergriffe durch Anhänger der BNP geworden. Anfangs 2005 sei beispielsweise der ehemalige Finanzminister und AL Mitglied Shah Abu Mohamed Shamsul von Unbekannten ermordet worden. Die Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch zähle in einem Bericht weitere Morde und Anschläge auf AL Mitglieder auf. Diese Beispiele dürften verdeutlicht haben, dass AL Mitglieder in Bangladesch offensichtlich einer politisch motivierten Verfolgung ausgesetzt seien. 4.6 Betreffend der von der Vorinstanz dargelegten Zweifel an der geltend gemachten Mitgliedschaft des Beschwerdeführers führt dieser in der Beschwerde lediglich aus, dass es ihm bis dato nicht gelungen sei, einen Mitgliederausweis der AL aus Bangladesch zu beschaffen. 4.7 In ihrer Vernehmlassung führte das BFM aus, die Beschwerdeschrift enthalte im Asylpunkt keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könne. Bezüglich des inzwischen eingereichten Mitgliederzertifikats der AL erklärte die Vorinstanz, dessen Beweiswert sei als äusserst gering einzustufen. Gemäss eigenen Kenntnissen sei es in Bangladesch ohne weiteres möglich, Beweismittel nach eigenem Gutdünken und für jeden Zweck herstellen zu lassen. Aus diesen Gründen beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde im Asylpunkt. 4.8 In seiner Replik erklärte der Beschwerdeführer, das Zertifikat der AL sei vom Sekretär der AL in Y._______ unterzeichnet worden. Dieser könne den Asylbehörden Auskunft über die Aktivitäten des Beschwerdeführers für die AL geben. D-5861/2006 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint hat. Die Einschätzung des BFM, wonach es sich bei der Anzeige einiger Mitglieder der BNP nicht um eine asylrechtliche Verfolgung sondern um eine behördliche Massnahme handle, die dazu diene, vermutetes kriminelles Unrecht zu verfolgen, ist zu bestätigen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer diesen überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz nichts Substanziiertes entgegen. 5.2 Betreffend die Einschätzung der Vorinstanz, dass es sich bei den geltend gemachten Behelligungen und Übergriffen durch Mitglieder der BNP um kriminelle Akte Dritter handle, die nur dann asylrechtlich relevant wären, wenn sie vom Staat angeregt, gebilligt, unterstützt oder tatenlos hingenommen würden, ist folgendes zu erwähnen: Die angefochtene Verfügung datiert vom 21. März 2006. Mit dem Grundsatzentscheid der ARK vom 8. Juni 2006 (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18) wurde im schweizerischen Asylrecht anstelle der Zurechenbarkeitstheorie die sogenannte Schutztheorie anerkannt. Diese besagt, dass die Flüchtlingseigenschaft von Asylsuchenden, welche im Herkunftsland – unter asylrechtlich im Übrigen relevanten Umständen – von nichtstaatlicher Verfolgung bedroht sind, zu verneinen ist, wenn in diesem Staat Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erhältlich ist. Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Frage der mittelbaren staatlichen Verfolgung in Form einer Duldung begangener oder drohender Übergriffe von privaten Akteuren (Anhänger der BNP) obsolet geworden ist, weil nicht mehr untersucht werden muss, ob das private Verhalten allenfalls den staatlichen Strukturen zuzurechnen ist; massgebend ist einzig, ob der Beschwerdeführer vor einer drohenden privaten Verfolgung ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/4, E. 5.2 S. 37). Erforderlich dafür ist, dass eine funktionierende und effiziente Schutz-Infrastruktur zur Verfügung steht und deren Inanspruchnahme auch zumutbar erscheint, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechtsund Justizsystem zu denken ist, das eine effektiver Strafverfolgung ermöglicht. D-5861/2006 5.3 Der Beschwerdeführer hat selber angegeben, dass sein Bruder gegen die Mitglieder der BNP eine Anzeige wegen Körperverletzung (Angriff mit dem Kleinbus) eingereicht und der Staat diese auch angenommen und behandelt hat. Offensichtlich hätte der Beschwerdeführer in Bangladesch also auch ausreichenden Schutz vor weiteren Übergriffen der Mitglieder der BNP finden können. 5.4 Nach Prüfung der Protokolle stellt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen zahlreiche Unglaubhaftigkeitselemente enthalten. So hat das BFM zu Recht Zweifel an der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der AL angebracht. Auch wenn er selber angibt, nur ein ganz einfaches Mitglied der AL gewesen zu sein (vgl. act. A7/20, S. 8), sollten von ihm mehr als die angegebenen rudimentären Kenntnisse über die Partei erwartet werden können; umso mehr, wenn er angibt, für diese als "Propagandaoffizier" gearbeitet zu haben. 5.5 Auch die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vermögen den überzeugenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts Stichhaltiges entgegen zu setzen. Der Beschwerdeführer machte beispielsweise geltend, dass in den letzten Jahren mehrere Mitglieder der AL Opfer politische motivierter Übergriffe durch Anhänger der BNP geworden seien. Auch wenn dem Beschwerdeführer seine einfache Mitgliedschaft bei der AL geglaubt werden sollte, besteht – wie nachfolgend aufgezeigt – kein Grund für eine Furcht vor Verfolgung im Heimatstaat. 5.6 Massgebend für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatland. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.). 5.7 Die allgemeine Lage in Bangladesch hat sich seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich verändert. Am 28. Oktober 2006 übergab die von Khaleda Zia geführte BNP-Regierung mit Ablauf der Legislaturperiode die Regierungsgeschäfte an eine Übergangsregierung, die verfassungsgemäss innerhalb von 90 Tagen die Voraussetzungen für Neuwahlen zu schaffen hatte. In der Folge kam es aller- D-5861/2006 dings zu schweren Unruhen und gewaltsamen Auseinandersetzungen, weshalb der Staatspräsident Iajuddin Ahmed am 11. Januar 2007 den Ausnahmezustand ausrief und als Chef der Übergangsregierung zurück trat. Eine neu vereidigte Notstandsregierung, die aus Technokraten bestand, bekämpfte sodann während ihrer knapp zweijährigen Amtszeit entschlossen die Korruption und führte mit dem Ziel einer nachhaltigen Stabilisierung der Demokratie wichtige Reformen wie die Trennung von Judikative und Exekutive durch. Die Parlamentswahlen am 29. Dezember 2008 führten bei einer Wahlbeteiligung von über 87 Prozent zu einem klaren Sieg der AL. Mit knapp der Hälfte aller abgegebenen Stimmen verfügt die AL aufgrund des Mehrheitswahlrechts über 230 der 300 direkt wählbaren Parlamentssitze. Dazu kommen noch 30 Sitze, die für Frauen reserviert sind. Am 6. Januar 2009 wurde deren Parteiführerin Sheikh Hasina Wajed als neue Premierministerin vereidigt. Die BNP musste eine herbe Niederlage hinnehmen und errang nur noch 30 Mandate (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6730/2006 vom 14. Januar 2009 E. 5.2 S. 8). 5.8 In Anbetracht der vorstehend dargelegten Entwicklung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass für den Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt keine Furcht vor einer künftigen Verfolgung durch Mitglieder der BNP besteht. Die AL ist mittlerweile wieder Regierungspartei, weshalb der Beschwerdeführer als Mitglied derselben nicht fürchten muss, von Anhängern der BNP behelligt zu werden, ohne ausserdem von seinem Heimatstaat dagegen ausreichenden Schutz finden zu können (vgl. vorstehende Erwägung 5.2). Zudem hat der Beschwerdeführer selber angegeben, dass er, wenn eine andere Regierung als die BNP an die Macht komme, problemlos wieder in seinen Heimatstaat zurückkehren könne (vgl. act. A7/20, S. 18). Bei dieser Sachlage kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie auf die eingereichte Mitgliederbestätigung der AL einzugehen, da sie am Ergebnis offensichtlich nichts zu ändern vermögen. 5.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen konnte. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. D-5861/2006 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG). 7.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem (ab- und weggewiesenen) Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG), wobei in dem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der zu diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.; EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.) von neuem zu prüfen sind. 7.3 Mit Verfügung vom 16. November 2006 hat das BFM seinen Entscheid vom 21. März 2006 teilweise in Wiedererwägung gezogen und den Beschwerdeführer aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gestützt auf die von ihm geltend gemachten medizinischen Gründe vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Wie schon in der Zwischenverfügung vom 22. November 2006 festgehalten, ist dadurch die gegen die entsprechende Verfügung erhobene Beschwerde bezüglich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs gegenstandslos geworden und als solche abzuschreiben. Es erübrigt sich deshalb, auf die Vorbringen in der Beschwerde hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung einzugehen. D-5861/2006 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling und der Gewährung von Asyl nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtsrelevanten Sachverhalt richtig und vollständig feststelle und angemessen sei (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen, soweit er im Hauptbegehren beantragt, die Verfügung des BFM vom 21. März 2006 sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, weshalb er insoweit kostenpflichtig wäre (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). 9.2 In seiner Beschwerde vom 19. April 2006 beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die Bezahlung des Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten zu erlassen. Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2006 verfügte der Instruktionsrichter der ARK, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid befunden, weshalb dieses an dieser Stelle zu prüfen ist. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Gemäss Bestätigung der Asyl Organisation Zürich vom 19. April 2006 war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde fürsorgeabhängig. Aus den Akten geht hervor, dass er heute keiner Arbeit nachgeht, weshalb davon auszugehen ist, dass er weiterhin prozessual bedürftig ist. Die Beschwerde war zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung zumindest hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Damit sind die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegeben, weshalb das Gesuch gutgeheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet wird. 9.3 Aufgrund dieses Prozessausgangs hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich einen Anspruch auf Ausrichtung einer reduzierten Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 15 i.V.m. Art. 5 zweiter Satz des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten D-5861/2006 und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer wird jedoch im vorliegenden Verfahren nicht vertreten und er macht auch nicht geltend, es seien ihm im Zusammenhang mit der Ausübung des Beschwerderechts aus anderen Gründen notwendige Auslagen entstanden (Art. 8 VGKE). Demnach ist ihm keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) D-5861/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (kantonale Behörde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bendicht Tellenbach Corinne Krüger Versand: Seite 18