Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 18.04.2008 D-5859/2006

18 aprile 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,549 parole·~23 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Testo integrale

Abtei lung IV D-5859/2006/wif D-7173/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . April 2008 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A.___ und dessen Ehefrau B.____Sri Lanka, vertreten durch Fürsprecher und Notar Jürg Walker, Solothurnerstrasse 101, 4600 Olten Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügungen vom C.____ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5859/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus (..) Halbinsel Jaffna, ersuchte am 21. Mai 1991 erstmals in der Schweiz um Asyl. Dieses Gesuch wies das BFF (Bundesamt für Flüchtlinge, heute BFM) mit Entscheid vom 27. Mai 1994 ab. In der Folge erwuchs dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft. Am 3. Mai 2001 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein zweites Asylgesuch. Im Rahmen der Erstbefragung vom 16. Mai 2001 und der direkten Bundesanhörung vom 5. Juni 2001 gab der Beschwerdeführer unter anderem an, nach Ablehnung seines ersten Asylgesuches in der Schweiz sei er an seinen Wohnort (...) zurückgekehrt. Im Januar 1996 sei er dort wegen vermeintlicher Unterstützung der LTTE von der srilankischen Armee festgenommen und in deren Camp ausserhalb von (...) bis Mai beziehungsweise Juni 1998 festgehalten und dabei misshandelt worden. Von diesen Misshandlungen weise er Narben in der Brustgegend und den Handknöcheln auf. Im April beziehungsweise Mai 1998 sei er ins Camp von Mambalan Santhi gebracht worden, wo ihm im Dezember 1999 mit Hilfe eines Armeeangehörigen die Flucht gelungen sei. Wegen seiner Misshandlungen habe er sich Ende 1999, ohne sich anzumelden, in ein Spital in Colombo begeben und dort sechs Monate verbracht. In der Folge habe er bis zu seiner Ausreise am 27. April 2001 abgesehen von gelegentlichen Arztbesuchen im Zusammenhang mit seinen Asthma- und Diabetesbeschwerden - in Colombo bei einem Bekannten im Verborgenen gewohnt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis von Dr. S.S. des Dispensary & Surgery in Colombo vom 15. März 2000 ein. B. Mit Verfügung vom 8. Juni 2001 lehnte das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. C. In der Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 11. Juli 2001 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer unter Einreichung eines D-5859/2006 ärztlichen Berichtes des behandelnden Arztes in der Schweiz vom 10. Juli 2001 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter einer vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die in der Schweiz mit Aufenthaltsbewilligung B wohnhafte Schwester des Beschwerdeführers als Zeugin zu befragen. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2001 verzichtete der damals zuständige Instruktionsrichter auf das Erheben eines Kostenvorschusses und wies darauf hin, über den Antrag, es sei die Schwester des Beschwerdeführers als Zeugin zu befragen, werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. E. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Juli 2001 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 10. August 2001 nahm der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Stellung zu einzelnen Argumenten in der Vernehmlassung vom 25. Juli 2001. G. Am 15. Februar 2006 suchte die Beschwerdeführerin, eine srilankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus Neerveli, Halbinsel Jaffna, in der Schweiz um Asyl nach. Im Rahmen der Erstbefragung vom 21. Februar 2006 und der direkten Bundesanhörungen gemäss Art. 29 Abs. 4 AsylG vom 7. und 20. März 2006 gab die Beschwerdeführerin unter anderem an, seit 2002 hätten zwei Sympathisanten der LTTE bei ihr, einer selbständigen Näherin, Fahnen für den Heldenfeiertag, die Gedenktage für die Selbstmordattentäter und auch Kleider für ihre Ehefrauen bestellt. Sie habe es nicht gewagt, die Aufträge abzulehnen und die beiden Auftraggeber hätten sie in der Folge auch mehrmals zum Beitritt zur LTTE aufgefordert. Am 1. Dezember 2005 seien die Beiden in der Nähe des Hauses der Beschwerdeführerin erschossen worden. Nach dem gewaltsamen Tod eines Soldaten der srilankischen Armee sei sie, als sie in ihrem Haus gerade am geöffneten Fenster gesessen habe, von mehreren Uniformierten angesprochen worden. Sie hätten ihr vorgeworfen, mit den beiden getöteten Sympathisanten der LTTE Kontakt gehabt zu haben und ihr unterstellt, sie wisse, wer den Soldaten der srilankischen Armee umgebracht habe. Auf einmal seien zwei Uniformierte in ihr Haus eingedrungen, hätten ihr den Mund zugehalten und gegen ihren Widerstand die Kleider vom Leib gerissen. Bevor es zu einer Vergewaltigung gekommen sei, habe ihre Mutter das Haus betreten und die beiden Täter D-5859/2006 seien geflüchtet. In der Folge habe sie, die Beschwerdeführerin, sich nur tagsüber zu Hause aufgehalten und bei Bekannten die Nacht verbracht. Schliesslich habe sie aus Furcht vor weiteren Übergriffen und im Weiteren in der Hoffnung, ihren in der Schweiz lebenden Freund - den Beschwerdeführer - heiraten zu können, ihren Heimatstaat am 15. Februar 2006 verlassen. H. Mit Verfügung vom 24. März 2006 lehnte das BFF das Asylgesuch der Beschwerdeführerin - von der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen ausgehend - ab, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. I. In der Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 24. April 2006 an die damals zuständige ARK beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter einer vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) ersucht. J. Mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2006 wies die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ab und erhob einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.--, welcher in der Folge fristgerecht einging. K. Mit Eingaben vom 22. Dezember 2006 an die ARK reichte der jetzige Rechtsvertreter (mandatiert mit Vollmachten vom 22. Dezember 2006) in den vorliegenden Verfahren N 226 188 und N 485 439 ein Gesuch um Akteneinsicht ein. L. Am 24. Januar 2007 fand die Heirat der Beschwerdeführer statt. M. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2007 wurden die beiden Verfahren N 226 188 und N 485 439 angesichts des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs vereinigt und dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer antragsgemäss Einsicht in die entscheidwesentlichen Akten gewährt. N. In einer weiteren Vernehmlassung vom 29. August 2007 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerden. D-5859/2006 O. Nach gewährter ergänzender Akteneinsicht sowie Zustellung der vorinstanzlichen Vernehmlassung reichte der Rechtsvertreter mit Eingaben vom 1. und 16. Oktober 2007 zunächst ein ärztliches Zeugnis des behandelnden Arztes vom 27. September 2007 sowie eine ausführliche Replik zur (ihm erst nachträglich bekanntgewordenen) Zwischenverfügung der ARK vom 24. Mai 2006 und zur Vernehmlassung des BFM vom 29. August 2007 ein. P. Mit Eingaben vom 13. November 2007 und 15. Januar 2008 reichte der Rechtsvertreter Unterlagen betreffend der beruflichen Situation der Beschwerdeführer ein. Q. Am 1. April 2008 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die bei der ARK am 31. Dezember 2006 noch hängigen Beschwerdeverfahren wurden per 1. Januar 2007 durch das Bundesverwaltungsgericht übernommen und werden durch dieses weitergeführt; dabei findet das neue Verfahrensrecht Anwendung (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerden sind form- und fristgerecht eingereicht; die D-5859/2006 Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 VwVG). Auf die Beschwerden ist somit einzutreten. 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat (oder solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss), welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimat- oder Herkunftsstaats zugefügt worden sind (bzw. zugefügt zu werden drohen). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss aber nicht nur anlässlich der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern grundsätzlich auch noch im Zeitpunkt des Asylentscheids aktuell sein. Begründete Furcht vor künftiger staatlicher Verfolgung liegt entsprechend nur vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und würde sich auch noch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 21 E. 3 S. 138; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 143 ff.). D-5859/2006 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In formeller Hinsicht ist im Verfahren des Beschwerdeführers (N 226 188) zunächst festzuhalten, dass der auf Beschwerdeebene gestellte Antrag, es sei die in der Schweiz mit Aufenthaltsbewilligung B wohnhafte Schwester des Beschwerdeführers als Zeugin zu befragen, im Sinn einer antizipierten Beweiswürdigung mangels Notwendigkeit abzulehnen ist. Der Sachverhalt wird als genügend erstellt erachtet und mangels weiterer Angaben in der Beschwerdeschrift ist nicht ersichtlich, inwiefern die Schwester des Beschwerdeführers konkrete Ergänzungen zum Sachverhalt machen könnte. Auch der weitere Antrag in der ergänzenden Eingabe vom 16. Oktober 2007, aufgrund von Ungenauigkeiten in der Protokollführung sei die Befragung des Beschwerdeführers zu wiederholen, ist mangels Notwendigkeit abzulehnen, da die genannten Ungenauigkeiten (Bezeichnung 'Polizisten' statt 'Soldaten'/Ortsbezeichnungen) nicht entscheidwesentliche Elemente betreffen. 4.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (N 226 188) die Vorbringen des Beschwerdeführers, auf der Halbinsel Jaffna zwischen Januar 1996 und Dezember 1999 wegen vermeintlicher Unterstützung der LTTE zweimal während zirka zweieinhalb beziehungsweise eineinhalb Jahren von der srilankischen Armee festgehalten und dabei misshandelt worden zu sein, zu Recht und mit hinreichender Begründung als nicht glaubhaft erachtet. Wie das BFF zutreffend ausführte, sind die Angaben des Beschwerdeführers zum Verlauf der geltend gemachten Festnahmen widersprüchlich ausgefallen. So hat er anlässlich der Befragung an der Empfangsstelle angegeben, er sei als erstes von 1996 bis 1998 im Armeecamp von (...) festgehalten worden, aus dem er habe flüchten können. 1998 sei er in Ariyalai erneut festgenommen und nach Jaffna gebracht worden; von dort aus sei ihm wiederum die Flucht gelungen (vgl. B1, S. 6). Ohne die Flucht aus dem Armeecamp von (...) und die D-5859/2006 angebliche Festnahme in Ariyalai zu erwähnen, hat er anlässlich der direkten Bundesanhörung vom 5. Juni 2001 geltend gemacht, er sei vom Camp in (...) über Jaffna-Stadt ins Camp von Mambalam Santhi gebracht worden; von dort sei ihm die Flucht gelungen (vgl. B10, S. 3 und 9). In der Beschwerdeschrift wird in diesem Zusammenhang lediglich entgegnet, die Angabe des Beschwerdeführers anlässlich der Empfangsstellenbefragung, zweimal geflüchtet zu sein, stehe nicht im Widerspruch zur späteren Aussage an der Bundesanhörung, er sei mit verbundenen Augen zwischen verschiedenen Lagern verschoben worden. Ein solcher Widerspruch war indessen von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung gar nicht behauptet worden. Vielmehr hatte die Vorinstanz, wie obenstehend erwähnt, zutreffend festgestellt, der Beschwerdeführer habe einmal angegeben, zweimal geflohen zu sein und ein anderes Mal nur noch von einer Verhaftung und einer einmaligen Flucht gesprochen. Dieser Widerspruch wird daher durch den unbehelflichen Erklärungsversuch nicht in Frage entkräftet. Zum Anderen ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich Haftbedingungen und Haftverlauf und der damit verbundenen Misshandlungen wenig substanziiert ausgefallen sind. So ist es dem Beschwerdeführer weder gelungen, einen typischen Tag während der Haft noch die einzelnen, ihm angeblich zugefügten Folterarten kohärent und detailliert und damit genügend umfassend zu schildern (vgl. B10, S. 6-9); im Weiteren war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, die genauen Daten der geltend gemachten einzelnen Festnahmen und Freilassungen zu nennen; auch den Namen des Spitals, dessen Adresse und den Zeitraum, den er dort für die Behandlung der Wunden zugebracht haben will, vermochte der Beschwerdeführer nicht genau zu bezeichnen. Schliesslich ist wie von der Vorinstanz zu Recht vorgebracht - die Angabe des Beschwerdeführers, unter dem Verdacht, die LTTE zu unterstützen, während zirka zweieinhalb beziehungsweise eineinhalb Jahren von der srilankischen Armee festgehalten worden zu sein, ohne dass ein strafrechtliches Untersuchungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, in Berücksichtigung der konsequenten Vorgehensweise der srilankischen Behörden gegen mutmassliche Teilnehmer an strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit der LTTE als offensichtlich realitätsfremd zu erachten. An dieser zutreffenden Einschätzung vermag die Behauptung in der ergänzenden Eingabe vom 16. Oktober 2007, wonach kein Verfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden sei, weil ihn die Armee festgehalten habe, nichts zu ändern. D-5859/2006 An der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen vermögen auch die übrigen Entgegnungen in der Beschwerdeschrift, welche sich in blossen Behauptungen und allgemeinen Ausführungen erschöpfen, nichts zu ändern. Im Weiteren ist das ärztliche Zeugnis von Dr. S.S. des Dispensary & Surgery in Colombo vom 15. März 2000, aus welchem lediglich hervorgeht, dass der Beschwerdeführer im genannten Krankenhaus wegen einer Wundbehandlung gepflegt wurde, und der auf Beschwerdeebene eingereichte ärztliche Bericht des behandelnden Arztes in der Schweiz vom 10. Juli 2001 bereits mangels hinreichenden Sachzusammenhangs zu den geltend gemachten Vorbringen als nicht beweistauglich zu erachten. Im ärztlichen Bericht vom 10. Juli 2001 wird unter anderem festgehalten, der Beschwerdeführer habe bei der Konsultation vom 29. Juni 2001 von Schlafstörungen mit Angstträumen sowie depressiven Verstimmungen als Folge seiner Folter in Sri Lanka berichtet. In der klinischen Untersuchung würden sich Narben am 'Manubrium sterni' sowie kleine Narben über beiden Achseln links und rechts zeigen, die mit Foltermassnahmen vereinbar seien. Damit wird lediglich die Möglichkeit bejaht, dass die Narben des Beschwerdeführers von erlittener Folter herrühren könnten. Vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ist indessen davon auszugehen, dass die vom behandelnden Arzt festgestellten Beschwerden und Narben auf eine nicht mit den Asylvorbringen zusammenhängende Ursache zurückzuführen sind. 4.3 Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft darzulegen, auf der Halbinsel Jaffna zwischen Januar 1996 und Dezember 1999 von der srilankischen Armee inhaftiert und dabei misshandelt worden zu sein. Im Weiteren ist auch im heutigen Zeitpunkt eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu verneinen. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuches an der Empfangsstelle geltend, von der LTTE unter Druck gesetzt worden zu sein (vgl. A, S. 5). Im Rahmen der direkten Bundesanhörung gemäss Art. 29 Abs. 4 AsylG vom 7. März 2006 konkretisierte und ergänzte sie diese Vorbringen dahingehend, dass sie gezwungen gewesen sei, für zwei Sympathisanten Kleider und Fahnen anzufer- D-5859/2006 tigen. Im Weiteren machte die Beschwerdeführerin erstmals geltend, am 1. Dezember 2005 seien die genannten LTTE-Sympathisanten in der Nähe des Hauses der Beschwerdeführerin erschossen worden. Nach dem gewaltsamen Tod eines Soldaten der srilankischen Armee vom 4. Dezember 2005 sei sie von Angehörigen der Armee massiv bedrängt worden. Sie hätten sie halb ausgezogen und berührt. Bevor es zu einer Vergewaltigung gekommen sei, hätte ihre Mutter das Haus betreten und die beiden Täter seien geflüchtet. In Beachtung der von Amtes wegen zu beachtenden Verfahrensvorschrift, wonach bei Vorliegen konkreter Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung die Asylsuchende von einer Person des gleichen Geschlechts angehört werden muss (vgl. EMARK 2003 Nr. 2) führte die Vorinstanz am 20. März 2006 mit einem ausschliesslich weiblich besetzten Befragungsteam eine Anhörung durch. Im Rahmen dieser Anhörung gab die Beschwerdeführerin unter anderem an, nach dem Übergriff der Soldaten habe sie sich nur tagsüber zu Hause aufgehalten und bei Bekannten die Nacht verbracht. Schliesslich habe sie aus Furcht vor weiteren Übergriffen und im Weiteren in der Hoffnung, ihren in der Schweiz lebenden Freund - den Beschwerdeführer - heiraten zu können, ihren Heimatstaat am 15. Februar 2006 verlassen. 5.2 In der angefochtenen Verfügung äusserte die Vorinstanz zwar Zweifel an den von der Beschwerdeführerin erstmals anlässlich der direkten Bundesanhörung vom 7. März 2006 geltend gemachten sexuellen Übergriffe durch Angehörige der srilankischen Armee mit dem Hinweis, dieses Vorbringen habe die Beschwerdeführerin trotz mehrfachen konkreten Nachfragens bei der Befragung an der Empfangsstelle nicht einmal ansatzweise erwähnt. Gleichzeitig schloss die Vorinstanz nicht aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Tätigkeiten für Sympathisanten der LTTE tatsächlich Behelligungen durch Angehörige der srilankischen Armee ausgesetzt gewesen sei und wies in der Folge im Ergebnis das Asylgesuch der Beschwerdeführerin allein gestützt auf Art. 3 AsylG, also wegen fehlender Asylrelevanz der Vorbringen, ab. Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen erlaubt es der Beschwerdeinstanz indessen, durch Substitution der Motive die Verfügung der Vorinstanz mit anderen rechtlichen Überlegungen zu ergänzen (vgl. dazu FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2., überarbeitete Auflage, Bern 1983, S. 212). Mit Zwischenverfügung vom 24. D-5859/2006 Mai 2006 wurde die Beschwerdeführerin daher darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerdeinstanz aufgrund der Aktenlage vorbehalte, deren Vorbringen auch unter dem Aspekt von Art. 7 AsylG (Glaubhaftmachen) zu würdigen und wies auf einzelne Widersprüche und Ungereimtheiten hin. In seiner Eingabe vom 16. Oktober 2007 äusserte sich der Rechtsvertreter zu den festgestellten Unglaubhaftigkeitselementen. Angesichts der, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin erscheint indessen eine Würdigung unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht erforderlich. Aus diesem Grund erübrigt es sich, auf die in der Zwischenverfügung vom 24. Mai 2006 festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente und die entsprechenden Entgegnungen in der Eingabe des Rechtsvertreters vom 16. Oktober 2007 näher einzugehen. 5.3 Unabhängig von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht in exponierter Stellung für die LTTE tätig war, sondern nur sporadisch sowie unter Zwang Unterstützungsleistungen von geringem Ausmass erbrachte, weshalb ein gezieltes Verfolgungsinteresse der srilankischen Behörden an der Beschwerdeführerin nicht wahrscheinlich erscheint. Daher ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin allfälligen Behelligungen durch die lokalen Sicherheitskräfte im Rahmen von Routinekontrollen durch einen Wegzug in eine andere Landesgegend entziehen könnte. Im Weiteren wiesen auch allfällige Behelligungen durch die LTTE am Herkunftsort der Beschwerdeführerin vorliegend ausschliesslich lokalen Charakter auf. Die Beschwerdeführerin muss sich somit das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegenhalten lassen; die Frage, ob die Ergreifung dieser Alternative zugemutet werden kann, ist sodann allein unter dem Aspekt der Wegweisungshindernisse zu prüfen. 5.4 Aus den obenstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Ergebnis zutreffend als nicht asylrelevant erachtet und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat. 6. D-5859/2006 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisungen wurden demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Herkunft- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten D-5859/2006 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.4 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 7.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-2775/2007 vom 14. Februar 2008 eine Lageanalyse bezüglich Sri Lanka vorgenommen und die Praxis hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von abgewiesenen Asylsuchenden tamilischer Ethnie - wie nachfolgend erörtert festgelegt. 7.6 Angesichts der im zitierten Urteil dargelegten politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Gegebenheiten und der auf Eskalation und Verschlechterung hinweisenden Entwicklung in Sri Lanka, sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, die bisherige Wegweisungspraxis hinsichtlich des Nordens Sri Lankas zu ändern: Die Rückschaffung abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka in die Nordprovinz (die Distrikte Killinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna) wird nach wie vor als unzumutbar qualifiziert. Auch die Rückschaffung in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) muss angesichts der dort herrschenden, oben dargelegten Lage als unzumutbar betrachtet werden. Daher ist bei abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden, die aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, die Frage einer zumutbaren Aufenthaltsalternative im Süden des Landes zu prüfen. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts setzt eine solche innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren voraus, insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen D-5859/2006 Beziehungsnetzes sowie einer gesicherten Einkommens- und Wohnsituation (vgl. E. 2.3 des zitierten Urteils). 7.7 Wie erwähnt, stammen die Beschwerdeführer von der Halbinsel Jaffna. Wie sich aus der genannten aktuellen Lagebeurteilung ergibt, ist eine Rückschaffung an deren Herkunftsort als (weiterhin) unzumutbar zu erachten. Im Weiteren geht aus den Akten hervor, dass sich die Verwandten des Beschwerdeführers (Eltern und Geschwister) alle in Jaffna aufhalten (vgl. B1, S. 4). Der Beschwerdeführer lebte nach eigenen Angaben während seines Aufenthaltes in Colombo vor seiner Ausreise im Verborgenen (vgl. B1, S. 2). Auch die Verwandten der Beschwerdeführerin (Mutter, Geschwister) leben alle in Jaffna (vgl. A1, S.3; vgl. A8, S. 4). Allein aufgrund der Angabe, dass sich die Beschwerdeführerin kurzzeitig vom 1. bis 8. Februar 2006 bei entfernten Verwandten aufgehalten habe (vgl. A1, S. 5), kann entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht von einem tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetz in Colombo ausgegangen werden. Auch die Existenzsicherung und die Wohnsituation können nicht als gesichert betrachtet werden, weshalb das Vorliegen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative für die Beschwerdeführer zu verneinen und der Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar zu erachten ist. Da sich aus den Akten keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind somit die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt. 7.8 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die Vorinstanz steht den (ab- und weggewiesenen) Asylgesuchstellern wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 31 VGG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.) erneut zu prüfen sind. Da das Gericht D-5859/2006 vorliegend den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtet, ist auf eine Prüfung der anderen Vollzugshindernisse zu verzichten. 8. Nach dem Gesagten sind die Beschwerden - soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend - gutzuheissen und die Verfügungen der Vorinstanz vom 8. Juni 2001 und 24. März 2006 hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 4 und 5 aufzuheben; im Übrigen sind die Beschwerden abzuweisen. Das Bundesamt ist sodann anzuweisen, den Beschwerdeführern wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9. Bei diesem Ausgang der Beschwerdeverfahren sind den Beschwerdeführern aufgrund ihres bloss teilweise Obsiegens ein reduzierter Anteil der ermässigten Verfahrenskosten (vereinigte Verfahren) aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Diese sind auf Fr. 400.-- festzusetzen und werden mit dem am 8. Juni 2006 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-verrechnet. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 200.-- werden den Beschwerdeführern rückerstattet. 10. Den Beschwerdeführern ist schliesslich zufolge teilweisen Obsiegens eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1VGKE). Diese ist unter Berücksichtigung der Kostennote ihres Rechtsvertreters vom 1. April 2008 und entsprechend dem Grad des Durchdringens auf insgesamt Fr. 1'860.-- festzusetzen (wobei für die Entschädigung des jetzigen Rechtsvertreters Fr. 1'360.-und für diejenige des vorangegangenen Fr. 500.-- veranschlagt werden). (Dispositiv nächste Seite) D-5859/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden gutgeheissen, soweit sie sich gegen den Vollzug der Wegweisung richten; im Übrigen werden sie abgewiesen. 2. Die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügungen werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Aufenthalt der Beschwerdeführer nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 400.--, werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 200.-- ist den Beschwerdeführern rückzuerstatten. 4. Das BFM hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'860.-- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz, mit den Akten (...) - (...) Der vorsitzender Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: D-5859/2006 Seite 17

D-5859/2006 — Bundesverwaltungsgericht 18.04.2008 D-5859/2006 — Swissrulings