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Bundesverwaltungsgericht 21.10.2020 D-5854/2019

21 ottobre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,698 parole·~23 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. September 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5854/2019

Urteil v o m 2 1 . Oktober 2020 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, (...) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. September 2019 / (...).

D-5854/2019 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) 2016 im Empfangs-und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am (...) 2016 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am (...) 2018 – nach Beendigung des zuvor eingeleiteten Dublin-Verfahrens – fand die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen statt. Am (...) 2019 führte das SEM eine ergänzende Anhörung durch. A.b Dabei machte der im Dorf C._______ in der Nähe von D._______ geborene und aufgewachsene tamilische Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, da er mit seiner Schwester, die sich im Jahr 2004 den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angeschlossen habe und seit dem Jahr 2007 verschollen sei, während der Zeit des Friedensabkommens, Kontakt gehabt habe, seien er und seine Eltern von den Behörden belästigt worden. Zwischen 2009 und 2010 sei er (...) Mal für ein paar Tage vom sri-lankischen Militär festgehalten und über seine Schwester befragt worden. In Haft sei er brutal geschlagen und gefoltert worden. Nach seiner Freilassung sei er jeweils unter Meldepflicht gestanden. Als (...) Monate nach der letzten Freilassung nachts auf das Haus der Familie geschossen und dabei sein (...) verletzt worden sei, habe diese entschieden, ihn (Beschwerdeführer) zu Verwandten nach E._______ zu schicken. Als er nach mehr als anderthalb Jahren auch dort gesucht worden sei, habe die Familie ihn (...) 2012 nach F._______ geschickt. Dort habe er als (...) gearbeitet. Da sich die Situation in D._______ nicht gebessert habe beziehungsweise weil nach einem halben Jahr in F._______ in seiner Nachbarschaft Personen verhaftet worden seien, darunter auch ein (...) einer seiner Eltern bekannten Familie, habe seine Familie beschlossen, ihn ins Ausland zu schicken beziehungsweise habe er sich zur Ausreise entschlossen. Anfang (...) 2013 habe er F._______ mit einem gefälschten Reisepass auf dem (...)weg verlassen und sei über G._______ nach H._______ gereist. Nach einem (...)monatigen Aufenthalt sei er über I._______, J._______ (Aufenthalt […] Monate) und K._______ nach L._______ weitergereist und schliesslich am (...) 2016 in die Schweiz gelangt. (...) 2014 beziehungsweise 2015 sei sein Bruder über seinen Aufenthaltsort befragt worden. In der Folge sei erneut bei seinen Eltern nach ihm gefragt worden. A.c Der Beschwerdeführer reichte seinen (...) Ausweis im Original und eine beglaubigte Kopie des Geburtsscheins ins Recht.

D-5854/2019 B. Mit Verfügung vom 30. September 2019 – eröffnet am 3. Oktober 2019 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit an das SEM adressierter Eingabe vom 30. Oktober 2019 (Poststempel: 4. November 2019) Beschwerde. Die Vorinstanz leitete die Eingabe am 6. November 2019 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Der Beschwerdeführer beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 8. November 2019.

E. Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und forderte den Beschwerdeführer gleichzeitig auf, innert gesetzter Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu bezahlen. Bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten. Die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der amtlichen Verbeiständung wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. F. Am 2. Dezember 2019 ging beim Gericht eine Fürsorgebestätigung ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2020 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und der

D-5854/2019 Beschwerdeführer unter Ansetzung einer Frist aufgefordert, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand zu benennen. H. Mit Eingabe vom 28. Februar 2020 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin unter Einreichung einer vom Beschwerdeführer unterzeichneten Vollmacht die Übernahme des Mandats an und ersuchte um Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin. I. Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2020 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Zudem wurde die Vorinstanz eingeladen, bis zum 29. September 2020 eine Vernehmlassung einzureichen.

J. In ihrer Vernehmlassung vom 25. September 2020 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte das SEM aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten.

K. Die Vernehmlassung wurde der Rechtsvertreterin am 29. September 2020 zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

D-5854/2019 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.). 4. 4.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.

D-5854/2019 Die Angaben des Beschwerdeführers zu den (...) im Zusammenhang mit LTTE-Verbindungen geltend gemachten Verhaftungen seien sehr inkonsistent und beinhalteten schwerwiegende Widersprüche insbesondere betreffend den Zeitpunkt, die Abläufe und die Umstände der Verhaftungen, wobei das SEM auf die jeweiligen Textstellen in den Protokollen verwies. Die angebliche Verfolgung wegen seiner Schwester sei in verschiedener Hinsicht wirklichkeitsfremd. So habe er namentlich vorgebracht, er sei nach den drei kurzen Verhaftungen dank der Intervention seiner Mutter und des Dorfvorstehers schnell wieder freigelassen worden. Somit – so das SEM – erscheine unverständlich, dass im Anschluss daran angeblich intensiv nach ihm gesucht worden sei. Des Weiteren sei nicht begreiflich, dass er vom Militär verfolgt gewesen sein solle, während seinen Eltern und Geschwistern keinerlei solche Probleme widerfahren sein sollen. Zudem sei nur schwer vorstellbar, dass er wegen des geltend gemachten kurzen Kontakts mit seiner Schwester im Jahr 2004 dermassen gesucht und verfolgt worden sein solle. Ausserdem sei er nach der (...) Verhaftung noch fast drei Jahre in seinem Heimatland geblieben und letztlich erst aufgrund eines nicht gezielten, einen (...) in F._______ betreffenden Vorfalls ausgereist. Damit blieben die geltend gemachten Tatbestände und Probleme, welche ihn zur Flucht veranlasst hätten, diffus und unsubstanziiert. Sodann lägen keine Risikofaktoren im Sinne der Rechtsprechung vor. Alleine seine tamilische Ethnie und sechsjährige Landesabwesenheit reichten gemäss herrschender Praxis nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen bei seiner Rückkehr auszugehen. Die Befragung von Rückkehrern, die über keine gültigen Identitätsdokumente verfügen, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen haben oder behördlich gesucht werden, am Flughafen Colombo im Falle einer Rückkehr und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise wie auch die Kontrollmassnahmen am Herkunftsort seien nicht asylrelevant. Aufgrund des blossen Umstands, dass er Tamile sei und eine Schwester habe, die sich den LTTE angeschlossen habe, sei nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe. So habe er angegeben, persönlich keine Tätigkeit für die LTTE ausgeübt zu haben und der letzte Kontakt mit seiner Schwester habe während des Waffenstillstands stattgefunden. Zudem sei niemand in seiner Familie in Rehabilitationshaft gewesen und habe er sich in der Schweiz nicht politisch engagiert. Schliesslich ginge aus den Akten nicht hervor, dass er einen Bezug zu den verheerenden Anschlägen vom 21. April 2019 auf Kirchen und Hotels in Sri Lanka

D-5854/2019 aufweise oder diesbezüglich verdächtig würde. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würde. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Rechtsmitteleingabe an seinen Sachverhaltsvorbringen fest und wandte zusammengefasst ein, die geltend gemachten Verhaftungen seien vor rund zehn Jahren erfolgt. Da die damalige Zeit sehr traumatisch gewesen sei und die folgenden Jahre sehr bewegt gewesen seien, falle es ihm schwer, die genauen Ereignisse zu beschreiben. Einzig an die (...) und gleichzeitig schlimmste Verhaftung erinnere er sich noch relativ klar. Zudem habe er sich bei der BzP unter Druck gefühlt, die Zeitspanne genau zu beziffern, wobei auch betont worden sei, dass er detailliert berichten solle, und sei er bei der zweiten Anhörung vom Dolmetscher nicht ernst genommen worden. Dieser habe ihn despektierlich behandelt. Ihm habe auch die lange Dauer der Anhörungen zu schaffen gemacht. Der Dorfvorsteher habe seine Freilassungen nach jeweils kurzer Zeit namentlich deshalb erwirken können, weil er Teil der Regierung sei und deshalb auch vom Militär respektiert werde. Zudem habe er (der Dorfvorsteher) Singhalesisch gesprochen, sich deshalb mit den Soldaten verständigen können und diese mit seinem Einfluss zu Freilassungen zu bewegen vermögen. Er sei im Zusammenhang mit dem Beitritt seiner Schwester zu den LTTE im Vergleich mit seinen Eltern und Geschwistern intensiver verfolgt worden, weil er mehrmals mit ihr gesichtet und fotografiert worden sei. Zudem habe er ihr noch Lebensmittel zum inoffiziellen LTTE-Büro gebracht. Dass er nach seiner letzten Verhaftung noch drei Jahre in Sri Lanka geblieben sei, erkläre er damit, dass es ihm sehr schwer gefallen sei, sein Land zu verlassen. Ferner brachte er als Entgegnung auf die vorinstanzliche Argumentation vor, er erachte es als durchaus wahrscheinlich, dass er von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person mit besonders engen Beziehungen zu den LTTE eingestuft werde oder jene ihm gar eine Mitgliedschaft zutrauten. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Abwägung der Argumente, die für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechen, zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat, da die Wahrscheinlichkeit, die zu beurteilende Verfolgungsgeschichte entspreche in den wesentlichen Punkten nicht den Tatsachen, als höher zu

D-5854/2019 erachten ist. Zudem hielt das SEM zu Recht fest, dass bei einer Rückkehr nach Sri Lanka keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer zukünftigen asylrelevanten Massnahme bestehe. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Entgegnungen auf Beschwerdestufe die vom SEM getroffene Einschätzung nicht umzustossen. 5.1.1 Zwar trifft zu, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP auf seine Rückfrage hin aufgefordert wurde, seine Gesuchsgründe ausführlich beziehungsweise detailliert zu schildern (vgl. act. […]). Nach seiner freien Schilderung auf fast einer ganzen Protokollseite wurden ihm auf einer weiteren Protokollseite zahlreiche Zusatzfragen gestellt, wovon aber lediglich eine Frage, und diese nur indirekt, die geltend gemachten Verhaftungen betraf (vgl. a.a.O., […]). Daraus vermag der Beschwerdeführer bezüglich des von ihm geltend gemachten Drucks nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Sodann betreffen seine vom SEM zutreffend als inkonsistent und widersprüchlich bezeichneten Aussagen zu den Verhaftungen nicht nur deren jeweiligen Zeitpunkt, sondern auch deren Abläufe und Umstände, und beruhen diese Divergenzen nicht nur auf von Aussagen bei der BzP abweichenden späteren Aussagen bei den Anhörungen, sondern auch auf solche zwischen den beiden Anhörungen. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer aus dem langen Zeitablauf seit den geltend gemachten Vorfällen insofern nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal es sich dabei gemäss seinen Angaben um einschneidende Ereignisse gehandelt habe. 5.1.2 Was die Vorwürfe betreffend den Dolmetscher bei der ergänzenden Anhörung vom (...) 2019 anbelangt, so lassen sich dem entsprechenden Protokoll keine Anhaltspunkte dafür entnehmen. Gegebenenfalls wäre es am Beschwerdeführer, der über recht gute Deutschkenntnisse zu verfügen scheint, gelegen, die Befragerin umgehend darauf hinzuweisen (vgl. act. […]). Dies umso mehr, als sich der Beschwerdeführer gegenüber der Befragerin im Anschluss an die Anhörung dahingehend geäussert hatte, er habe den Dolmetscher wegen dessen Dialektes nicht immer gut verstanden ([…]). Dass er despektierlich behandelt worden sei, äusserte er hingegen nicht. Die erste Anhörung vom (...) 2018 dauerte insgesamt (...) Stunden (...) Minuten, unterteilt in zwei Abschnitte von einer Stunde (...) Minuten beziehungsweise einer Stunde (...) Minuten, mit einer (...)-minütigen Pause dazwischen, während die ergänzende Anhörung vom (...) 2019 insgesamt (...) Stunden (...) Minuten dauerte, wobei auf den ersten Teil von einer Stunde (...) Minuten eine (...)stündige Pause folgte, bevor sie durch den zweiten

D-5854/2019 Teil von einer Stunde (...) Minuten abgeschlossen wurde. Damit geben die Anhörungen in zeitlicher Hinsicht zu keinen Beanstandungen Anlass. Falls dem Beschwerdeführer die Anhörungen zu anstrengend gewesen wären, hätte er jederzeit die Möglichkeit gehabt, den Befrager beziehungsweise die Befragerin darauf hinzuweisen und allenfalls um eine Pause zu ersuchen. Damit ist kein Grund ersichtlich, weshalb für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nicht oder nicht vollumfänglich auf Aussagen des Beschwerdeführers abgestellt werden könnte. 5.1.3 Die Erklärungen des Beschwerdeführers dafür, weshalb er wegen der Kontakte mit seiner Schwester bei der LTTE durch die Behörden beziehungsweise das Militär intensiver behelligt worden sei als seine Familienangehörigen, vermögen nicht zu überzeugen. So gab er hinsichtlich dieser Kontakte im Jahr 2004 zu Protokoll, seine Schwester habe die Familie (...) Mal besucht und ihn auch ein Mal zur (...) gebracht (vgl. act. […]) beziehungsweise er sei mit seiner Schwester unterwegs gewesen (vgl. […]). Seine Schwester habe Uniform und einen LTTE-typischen (...) getragen, als sie die Familie besucht habe (vgl. a.a.O., […]). In der Nähe ihres Hauses habe sich ein Militärcamp befunden und die Soldaten hätten von den Besuchen der Schwester bei der Familie gewusst (vgl. a.a.O., […]). Als die Familie im Jahr 2007 zur Ausstellung einer Familienkarte in ein Militärcamp vorgeladen worden sei, seien dem Beschwerdeführer und seinem Vater ein paar Fotografien von damals, als er mit der Schwester unterwegs gewesen sei, gezeigt worden (vgl. act. […]). Da mithin die erwähnten Besuche dem Militär bekannt waren, ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich die geltend gemachten behördlichen Behelligungen allein aus dem Umstand, dass er mit seiner Schwester unterwegs gesehen beziehungsweise fotografiert worden sei, innerhalb der Familie auf den Beschwerdeführer hätten konzentrieren sollen. Zudem ist das Vorbringen, er habe den LTTE Lebensmittel zukommen lassen, als nachgeschoben und deshalb unglaubhaft zu qualifizieren, nachdem er die Frage, ob er die LTTE in irgendeiner Form unterstützt habe, ausdrücklich verneint hatte (vgl. […]). Des Weiteren gab er zu Protokoll, seine Familie habe den Soldaten durch den Dorfvorsteher mitgeteilt, dass der (...) (...) worden sei; am Tag, nachdem das Haus der Familie beschossen und der (...) ins Spital nach D._______ gebracht worden sei, während der Beschwerdeführer nach E._______ gegangen sei, seien sie zuhause von Soldanten besucht und befragt worden; diese hätten sich nach ihm (Beschwerdeführer) erkundigt; die Familie habe ihnen mitgeteilt, dass sie ihn aus Angst nach E._______ gebracht habe;

D-5854/2019 als bei weiteren Kontrollen nach ihm gefragt worden sei, habe die Familie ihnen gesagt, er sei der Arbeit wegen nach E._______ gegangen (vgl. a.a.O., […]). Da mithin der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers dem Militär von Beginn weg bekannt war, ist davon auszugehen, dass er in E._______ umgehend gesucht worden wäre, wenn das Militär oder die Behörden ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse an ihm gehabt hätten, und die angebliche Suche nach ihm nicht erst nach einem (...)jährigen Aufenthalt begonnen hätte (vgl. […]). Daran vermag nichts zu ändern, dass sich das Haus der Verwandten, bei denen er sich aufgehalten habe, an einem abgelegenen Ort befunden habe (vgl. act. […]). Diese vorstehende Annahme wird durch den Umstand bestätigt, dass der Beschwerdeführer ausführte, während seines anschliessenden (...)monatigen Aufenthalts in F._______, wo er nicht angemeldet gewesen sei, im Haus von entfernten Verwandten gewohnt und als Tagelöhner gearbeitet habe, sei ihm nichts passiert beziehungsweise die Soldaten hätten ihn anlässlich der Kontrolle seiner Identität wieder gehen lassen (vgl. act. […]). 5.1.4 Das Gericht erachtet es nach dem Gesagten nicht als glaubhaft, dass der im Zusammenhang mit angeblichen LTTE-Verbindungen, namentlich mit seiner Schwester, die sich der LTTE angeschlossen habe, in der von ihm dargelegten Weise verfolgt beziehungsweise behördlich gesucht wurde. In Würdigung sämtlicher Umstände vermag der Beschwerdeführer seinen Sachverhaltsvortrag im geltend gemachten Kontext nicht glaubhaft zu machen. 5.2 Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, es bestehe aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. 5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E.8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich insbesondere um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder ver-

D-5854/2019 meintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1– 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). 5.2.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung im Zusammenhang mit LTTE-Verbindungen, namentlich auch im Zusammenhang mit seiner angeblich den LTTE angehörenden Schwester, hat sich als nicht glaubhaft erwiesen (vgl. E. 5.1.3). Sodann verneinte er ausdrücklich, dass er die LTTE in irgendeiner Form unterstützt habe (vgl. a.a.O.). Es ergibt sich demnach keinerlei relevante Verbindung des Beschwerdeführers zu den LTTE. Er gab zu Protokoll, er habe sich in der Schweiz nicht exilpolitisch engagiert (vgl. act. […]). Er habe sich lediglich einmal, am (...), an eine tamilische Kundgebung (...) begeben und im Jahr 2017 aus Neugier an einem "Märtyrertag" in M._______ teilgenommen (vgl. act. […]). Mithin erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Alleine aus der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und der siebenjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Auch eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung nach Sri Lanka ist ein schwach risikobegründender Faktor, der nicht zur Annahme geeignet ist, dass er bei einer Rückkehr von den sri-lankischen Behörden als Bedrohung wahrgenommen würde und ihm ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. 5.3 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände und Vorbringen folgt, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

D-5854/2019 6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [Ausländer- und Integrationsgesetz; SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur

D-5854/2019 Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri-Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Präsidentschaftswahlen vom November 2019, des diplomatischen Konflikts zwischen der Schweizer Botschaft und den sri-lankischen Behörden sowie der Parlamentswahlen im August 2020. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2; D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). An dieser Einschätzung vermögen die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019, der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte und

D-5854/2019 am 28. August 2019 aufgehobene Ausnahmezustand, die mit den Wahlen im November 2019 zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.3) und auch die Parlamentswahlen vom 5. August 2020 (vgl. Urteil des BVGer D-2130/2017 vom 14. Oktober 2020 E. 9.3.2) nichts zu ändern. 7.3.2 Der 28-jährige Beschwerdeführer wurde in C._______ ([D._______- Distrikt, Nordprovinz!) geboren, wo er, abgesehen von einem kurzen Aufenthalt im Vanni-Gebiet im Jahr (...), aufwuchs. Bis zu seinem Umzug nach F._______ (...) 2012 hielt er sich stets in der Nähe von D._______ auf. Abgesehen von einem seinen Angaben gemäss bestehenden (...) leidet er an keinen anderen gesundheitlichen Problemen. Seinen Angaben zufolge befindet er sich deswegen weder in Behandlung noch ist er auf Medikamente angewiesen (vgl. act. […]). Mit seiner Familie (Eltern und […] Geschwister), welche sich seit längerer Zeit in E._______ aufhalte, pflege er regelmässigen Kontakt (vgl. a.a.O., […]). Die Familie, welche von (...) lebe, besitze, trotz Verkaufs von (...) zur Finanzierung der Ausreise des Beschwerdeführers, immer noch Land und ein Haus in E._______, während ihr Haus in C._______ leer stehe (vgl. act. […]). Nebst den Familienangehörigen leben mehrere Verwandte in der Region D._______ (vgl. act. […]). Der Beschwerdeführer hat die Schule nach der (...) Klasse beendet und noch diverse Kurse belegt. Er hat in (...)und in (...) gearbeitet (vgl. act. […]). Er verfügt über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation in der Nordprovinz. Unter diesen Umständen ist ihm die wirtschaftliche Reintegration und der Aufbau einer Existenz zuzumuten. Zudem lebt ein (...) von ihm in der Schweiz, der ihm bei der Reintegration ebenfalls Hilfe bieten kann (vgl. act. […]). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer , sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

D-5854/2019 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dedem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2019 das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gutgeheissen wurde, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. 9.2 Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2020 wurde sodann das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 VwVG) und dem Beschwerdeführer mit einer weiteren Zwischenverfügung vom 14. September 2020 die rubrizierte Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin zugeordnet. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Seitens der Rechtsvertreterin wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für die Rechtsvertreterin im Zusammenhang mit ihrer Beiordnung (rückwirkend ab 28. Februar 2020; vgl. unter Bstn. H und I) zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9–13 VGKE) die der Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren auszurichtende amtliche Entschädigung auf insgesamt Fr. 250.– festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

D-5854/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 250.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Daniela Brüschweiler Daniel Widmer

Versand:

D-5854/2019 — Bundesverwaltungsgericht 21.10.2020 D-5854/2019 — Swissrulings