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Bundesverwaltungsgericht 07.10.2015 D-5847/2015

7 ottobre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,486 parole·~12 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. September 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5847/2015

Urteil v o m 7 . Oktober 2015 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. September 2015 / N (…).

D-5847/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Eritrea eigenen Angaben zufolge im April 2015 verliess, Italien auf dem Seeweg am 7. Juni 2015 erreichte und am 10. Juni 2015 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer bei der Befragung zur Person (BzP) vom 18. Juni 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen unter anderem angab, in Italien sei er registriert worden, als er das Schiff, mit dem er gereist sei, verlassen habe, man habe ihm aber keine Fingerabdrücke abgenommen, dass er im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sagte, er möchte nicht nach Italien zurück, "da dort alles voll sei", dass er zu allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorbrachte, er habe grosse gesundheitliche Probleme – er leide unter einer "Ernia" – und sei schon zweimal erfolglos operiert worden, dass er an der Leiste eine Art Tumor habe, der wachse und drücke, was grosse Schmerzen verursache, dass das SEM die italienischen Behörden am 1. Juli 2015 um die Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin- III-VO), dass das SEM mit Verfügung vom 2. September 2015 – eröffnet am 10. September 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien verfügte sowie den Kanton Zürich mit dem Vollzug beauftragte,

D-5847/2015 dass es zudem die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer anordnete und feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer sei in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist und die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmegesuch des SEM keine Stellung genommen, womit die Zuständigkeit für die Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers am 2. September 2015 an Italien übergegangen sei, dass der vom Beschwerdeführer geäusserte Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren habe, da es nicht Sache der betroffenen Person sei, den für das Verfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, dass keine Gründe für einen Selbsteintritt vorlägen, dass Italien zwar merkliche Probleme im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende kenne, indessen nicht auf eine systematische Verletzung der Aufnahmerichtlinie geschlossen werden könne, dass den Aussagen des Beschwerdeführers kein konkretes Wegweisungshindernis zu entnehmen sei, zumal er illegal nach Italien eingereist sei und sich noch nicht in den italienischen Asylstrukturen befunden habe, dass in Anbetracht der Vermutung, dass Italien die genannte Richtlinie respektiere und, soweit jemand nicht als vulnerabel gelte, die Rückführung in einen Dublin-Staat keiner vorgängigen Abklärungen bedürfe, weitere Ermittlungen des Sachverhalts als unnötig erschienen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. September 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das Verfahren sei zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen und eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren zuständig zu erklären,

D-5847/2015 dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass der Eingabe die Kopie eines Arztzeugnisses von Dr. med. B._______ – Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin – vom 17. September 2015 beilag, dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und – soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 22. September 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass der Instruktionsrichter den Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 56 VwVG mit Zwischenverfügung vom 22. September 2015 aussetzte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),

D-5847/2015 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische

D-5847/2015 Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien unbestritten ist, dass das SEM die italienischen Behörden am 1. Juli 2015 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist von zwei Monaten unbeantwortet liessen, weshalb die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich an Italien übergegangen ist, dass der Beschwerdeführer bei der BzP geltend machte, er habe grosse gesundheitliche Probleme, sei wegen einer "Ernia" zweimal erfolglos operiert worden und habe aufgrund eines Tumors in der Leistengegend grosse Schmerzen (vgl. act. A5/12 S. 8), dass Dr. med. B._______ in seinem Arztzeugnis vom 17. September 2015 ausführt, der Beschwerdeführer gebe lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein an, mit Physiotherapie habe keine Besserung erreicht werden können, weshalb weiterreichende Abklärungen vorgesehen seien (MRI),

D-5847/2015 dass der Beschwerdeführer zudem Schmerzen im Genitalbereich angegeben habe, weshalb die Hausärztin eine urologische Beurteilung in die Wege leiten werde, dass der Arzt aufgrund der vorliegenden Gesundheitsprobleme bitte, dass von einer Ausschaffung des Beschwerdeführers abgesehen werde, dass in der Beschwerde gerügt wird, das SEM habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, da es seine Vorbringen hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme mit keinem Wort gewürdigt habe, dass aufgrund der klaren Hinweise zusätzliche Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erforderlich gewesen wären, dass sich aufgrund des eingereichten Arztzeugnisses ergebe, dass im heutigen Zeitpunkt trotz spezialärztlicher Behandlung noch keine klare Diagnose habe gestellt werden können, dass der Beschwerdeführer sich seit seiner Zuweisung in den Kanton C._______ in ärztlicher Behandlung befinde, jedoch aufgrund der unklaren Diagnose noch keine aussagekräftigen ärztlichen Berichte habe einreichen können, dass somit nicht klar sei, ob und inwiefern er zur Gruppe der besonders verletzlichen Personen gehöre, was im Kontext einer Wegweisung nach Italien von erheblicher Bedeutung sei, dass im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – der Untersuchungsgrundsatz gilt, was heisst, dass die Asylbehörde den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), wobei sie die für das Verfahren erforderlichen Unterlagen beschaffen, die relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen hat, dass die asylsuchende Person demgegenüber gemäss Art. 8 AsylG die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV das Recht hat, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2, BVGE 2008/24 E. 7.2, BVGE 2007/21 E. 11.1.3),

D-5847/2015 dass der Beschwerdeführer bei der BzP darauf hinwies, er leide unter erheblichen gesundheitlichen Problemen, und diese auch umschrieb, dass er bei der BzP, die acht Tage nach seiner Einreise in die Schweiz durchgeführt wurde, auf Nachfrage angab, er sei wegen seiner Leiden noch nicht bei einem Arzt gewesen, dass das SEM ihn nicht aufforderte, zwecks Überprüfung seiner Angaben, einen ärztlichen Bericht einzureichen, dass es die von ihm geltend gemachten und als gross bezeichneten gesundheitlichen Beschwerden weder bei der Sachverhaltsfeststellung erwähnte noch bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien würdigte, dass auf Beschwerdeebene ein ärztlicher Bericht eingereicht wurde, gemäss dem weitere Abklärungen notwendig sind, damit eine Diagnose gestellt werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des vorstehend Gesagten den Sachverhalt bezüglich der Frage, ob die vom Beschwerdeführer angegebenen gesundheitlichen Beschwerden objektivierbar sind, derzeit als nicht rechtsgenüglich erstellt erachtet, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG in der Sache selbst entscheidet oder diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweist, dass eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz insbesondere dann angezeigt ist, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist, dass die fehlende Entscheidungsreife zwar durch die Beschwerdeinstanz hergestellt werden kann, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint, sie dies aber nicht muss (vgl. BVGE 2012/21 E. 5), dass es vorliegend angezeigt erscheint, die Sache an das SEM als erste Instanz zurückzuweisen, damit dieses die erforderlichen Abklärungen vornimmt und deren Ergebnis im Rahmen eines neuen Entscheids festhält, da sich die Entscheidreife vorliegend nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt,

D-5847/2015 dass somit der Instanzenzug gewahrt bleibt, was umso wichtiger erscheint, als das Bundesverwaltungsgericht einzige Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen des SEM im Asylbereich (inkl. Dublin-Verfahren) ist, dass Ziel der weiteren Abklärungen die Feststellung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ist, dass dem eingereichten Arztzeugnis zu entnehmen ist, dass weitere Abklärungen bereits in die Wege geleitet wurden, weshalb das SEM den Beschwerdeführer aufzufordern haben wird, deren Ergebnisse mittels weiterer, konkreter Arztberichte mitzuteilen, dass nach Vorliegen weiterer ärztlicher Berichte eine Neubeurteilung aufgrund des korrekt festgestellten Sachverhalts vorzunehmen sein wird, dass die Verfügung des SEM vom 2. September 2015 somit aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne vorstehender Erwägungen sowie zur neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG keine Kosten aufzuerlegen sind, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird, dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die aufschiebende Wirkung zu gewähren, ebenso gegenstandslos geworden sind, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer bei der Beschwerdeführung keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-5847/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 2. September 2015 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Christoph Basler

Versand:

D-5847/2015 — Bundesverwaltungsgericht 07.10.2015 D-5847/2015 — Swissrulings