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Bundesverwaltungsgericht 20.09.2007 D-5846/2007

20 settembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,645 parole·~13 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Verfügung vom 28. August 2007 i.S. Nichteintreten ...

Testo integrale

Abtei lung IV D-5846/2007/bah/dcl {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . September 2007 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Christoph Basler. 1. X._______, geboren _______, Serbien, 2. Y._______, geboren _______, Serbien, wohnhaft _______, Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. August 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5846/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass die Beschwerdeführerin 1 am 24. Juli 2006 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch stellte, welches vom BFM mit Verfügung vom 5. September 2006 abgewiesen wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung gerichtete und bei der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) eingereichte Beschwerde vom 5. Oktober 2006 mit Abschreibungsverfügung vom 9. Januar 2007 als gegenstandslos geworden abschrieb, dass die Beschwerdeführerin 1 eigenen Angaben zufolge im Januar oder Februar 2007 in ihr Heimatland zurückgekehrt war, dieses am 22. Juli 2007 erneut verliess und am 23. Juli 2007 in der Schweiz zum zweiten Mal um Asyl nachsuchte, dass sie bei der Empfangszentrumsbefragung und der Direktbefragung, welche am 27. Juli 2007 beziehungsweise 9. August 2007 in _______ stattfanden, im Wesentlichen geltend machte, am 15. Juli 2007 seien zwei Personen zu ihr und zu ihrem Neffen sowie dessen Ehefrau gekommen, welche sie geschlagen und ihrem Neffen die Schulter gebrochen hätten, dass die unbekannten Personen sie aufgefordert hätten, bis zum 30. Juli 2007 Euro 6'000 zu beschaffen, ansonsten man sie umbringen werde, dass man die Beschwerdeführerin 1, weil sie zu schreien begonnen habe, in ein anderes Zimmer gebracht habe, wo sie das Bewusstsein verloren habe, dass man ihnen allen gedroht habe, sie würden umgebracht, falls sie Anzeige erstatteten, dass diese Personen sie gemäss Aussagen ihres Neffen schon früher, d.h. vor der Stellung ihres ersten Asylgesuches in der Schweiz, erpresst hätten, D-5846/2007 dass die Beschwerdeführerin 2 - die Tochter der Beschwerdeführerin 1 - eigenen Angaben gemäss am 29. Juli 2007 in die Schweiz einreiste und am gleichen Tag zum ersten Mal um Asyl nachsuchte, dass sie bei der Empfangszentrumsbefragung und der Direktbefragung, welche am 8. beziehungsweise 9. August 2007 in _______ stattfanden, im Wesentlichen geltend machte, zwei Mafiosi seien in ihr Haus gekommen, hätten ihren Onkel geschlagen und sie und ihre Tante in ein Zimmer gesperrt, dass sie Serbien verlassen habe, weil ihr Onkel und ihre Tante ausgereist seien, und ihre Mutter nicht dort gewesen sei, dass sie zudem von ihrem Ehemann, von dem sie sich getrennt habe, geschlagen worden wäre, falls sie ihm begegnet wäre, dass beide Beschwerdeführerinnen eigenen Angaben gemäss der Ethnie der Roma angehörten, katholischen beziehungsweise orthodoxen Glaubens seien und vor ihrer Ausreise in A._______ gewohnt hätten, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten zu verweisen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 28. August 2007 - eröffnet am selben Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführerinnen hätten bis heute keine Identitätspapiere eingereicht und auch nichts unternommen, um den Behörden solche abgeben zu können, dass die Beschwerdeführerin 1 bei der Empfangszentrumsbefragung gesagt habe, sie habe nie einen Pass und nie eine Identitätskarte gehabt, was den Aussagen, die sie im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens in der Schweiz gemacht habe, widerspreche, da sie damals gesagt habe, ihre Identitätskarte befinde sich zu Hause, D-5846/2007 dass die Beschwerdeführerin 2 gesagt habe, sie habe keine Identitätspapiere besessen, da niemand solche für sie beantragt habe, beziehungsweise, sie wisse nicht, welche Dokumente sie gehabt habe und wie ihr Onkel an den Geburtsschein gelangt sei, den sie abgegeben habe, dass diese Erklärungen das Nichteinreichen von Reisepapieren nicht entschuldigen könnten, zumal die Beschwerdeführerinnen nichts unternommen hätten, um sich Reisepapiere zu beschaffen, dass zudem die Schilderungen der Reisewege, wonach die Beschwerdeführerinnen nicht wüssten, welchen Reiseweg sie genommen hätten, und sie nie kontrolliert worden seien, nicht überzeugten, dass ihre Aussagen stereotyp, oberflächlich und unsubstanziiert seien, dass die Beschwerdeführerin 1 nicht habe sagen können, wie lange sie bewusstlos gewesen sei, wie lange die beiden Mafiosi bei ihnen gewesen seien, wie ihr Neffe und dessen Ehefrau geschlagen worden seien und welcher Ethnie die beiden Angreifer angehört hätten, dass ihre Erklärung, wonach sie sich nicht erinnern könne und ihr Neffe nicht über das Vorgefallene habe sprechen wollen, nicht überzeuge, dass der Umstand, wonach sie sofort nach dem Überfall zu Bett gegangen sei und sich nicht dafür interessiert habe, wer die Angreifer seien, zumindest erstaune, dass die Beschwerdeführerin 2 den Namen ihres Ex-Mannes, dessen Beruf, den Namen seines Bruders und die Adresse, an der sie mit ihm gelebt habe, nicht habe nennen können, obwohl sie eineinhalb Jahre mit ihm zusammengelebt habe, dass sie nicht habe sagen können, wann die Mafiosi zum Haus ihres Onkels gekommen seien, und nicht wisse, was geschehen sei, nachdem man sie in ein Zimmer gesperrt habe, als die Mafiosi noch im Haus gewesen seien, dass sie zudem gesagt habe, sie hätte ihre Heimat nicht verlassen, wenn ihr Onkel nicht ausgereist wäre, D-5846/2007 dass für den weiteren Inhalt der Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 3. September 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei unter anderem beantragten, der Nichteintretensentscheid des BFM sei aufzuheben und auf ihr Asylgesuch sei einzutreten, und ihnen sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dass der Beschwerde zwei Bestätigungen von B._______ und C._______ vom 28. August 2007 sowie von D._______ und E._______ vom 22. August 2007 beilagen, dass die vorinstanzlichen Akten am 4. September 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeführerinnen mit Zwischenverfügung vom 5. September 2007 aufforderte, innerhalb von drei Tagen ab Erhalt derselben eine Beschwerdeverbesserung nachzureichen, unter der Androhung, bei ungenutztem Ablauf der Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass die auch per Telefax zugestellte Zwischenverfügung den Beschwerdeführerinnen gemäss Empfangsbestätigung am 5. September 2007 eröffnet wurde, dass die Beschwerdeführerinnen am 6. September 2007 (Poststempel; Eingang Bundesverwaltungsgericht: 10. September 2007) eine Beschwerdeverbesserung nachreichten, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]), D-5846/2007 dass die Beschwerdeführerinnen legitimiert sind, weshalb auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), zumal die Beschwerdeverbesserung rechtzeitig nachgereicht wurde, dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), D-5846/2007 dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, zumal die Beschwerdeführerinnen diesen Erwägungen nichts entgegenhalten, was zu einer anderen Würdigung führen könnte, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin 1 zu allenfalls vorhandenen Reisepapieren widersprüchlich sind und ihre auf Vorhalt hin gemachte Angabe, sie habe ihre Identitätskarte auf Anraten des Schleppers zu Hause gelassen, deren Nichteinreichen nicht zu entschuldigen vermag, da sie sich der Bedeutung der Abgabe von Reisepapieren angesichts des Umstandes, wonach sie in der Schweiz bereits einmal um Asyl nachgesucht hatte und im Rahmen dieses Verfahrens auf die Wichtigkeit der Einreichung von Reisepapieren hingewiesen worden war (vgl. Akte A3/1), bewusst sein musste, dass auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin 2, sie habe nie ein Reisepapier besessen, angesichts ihrer ungereimten Angaben nicht zu überzeugen vermag, dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Identitätspapieren vorliegen, dass es der Beschwerdeführerin 1 entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht gelungen ist, das Ereignis vom 15. Juli 2007 glaubhaft zu machen, da ihre Aussagen zu wenig detailgetreu sind, um den Eindruck zu erwecken, sie habe das von ihr geltend Gemachte wirklich erlebt, dass ihre Erklärungen, weshalb sie nicht mehr über das Vorgefallene wisse, nicht zu überzeugen vermögen, zumal ihre Angaben über die behauptete Bewusstlosigkeit ausweichend sind und nicht davon ausgegangen werden kann, sie habe mit ihrem Neffen und dessen Ehefrau nicht über das geltend gemachte Ereignis sprechen können, dass die Beschwerdeführerin 2 zu wenig Angaben über ihren Ex-Mann und dessen Familie machen konnte, damit ihr die geltend gemachten Probleme mit diesem geglaubt werden könnten, D-5846/2007 dass sie, obwohl es bei ihnen üblich sei, die Leute mit dem Vornamen anzusprechen, den Nachnamen ihres Ex-Mannes sowie auch dessen berufliche Tätigkeiten hätte kennen müssen, dass auch ihre mangelnde Schulbildung das Unwissen über die Familienverhältnisse ihres Ex-Mannes nicht zu erklären vermag, dass das eingereichte Bestätigungsschreiben vom 22. August 2007 von den Nachbarn D._______ und E._______ zu keiner anderen Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorfalles vom 15. Juli 2007 zu führen vermag, da es teilweise nicht in Übereinstimmung mit den Angaben der Beschwerdeführerin 1 steht, dass D._______und E._______ ausführen, eine Gruppe junger Leute sei in das Haus der Beschwerdeführerin 1 und ihres Neffen eingedrungen, indem sie die Türe eingetreten hätten, während die Beschwerdeführerin aussagte, es seien zwei zirka vierzigjährige Personen in das Haus herein gekommen, da die Türe nicht abgeschlossen gewesen sei, dass auch die Bestätigung vom 28. August 2007 von B._______ und C._______ nicht zu überzeugen vermag, zumal diese behaupten, gesehen zu haben, wie die Bewohner des Nachbarhauses (die Beschwerdeführerin 1 wird namentlich als Nachbarin bezeichnet) geschlagen worden seien, während die Beschwerdeführerin 1 ausgesagt hat, sie sei in ein anderes Zimmer gestossen (und nicht etwa geschlagen) worden, wo sie eingeschlafen sei, noch während die Angreifer im Haus gewesen seien, dass die Angabe der Beschwerdeführerin 1, sie sei eingeschlafen, während die Angreifer im Haus ihres Onkels gewesen seien, nicht nachvollziehbar erscheint, zumal ihr Onkel misshandelt worden sein soll, was das Einschlafenkönnen einer sich im Nebenzimmer befindlichen Verwandten wohl verhindert hätte, dass das Bundesverwaltungsgericht zudem bereits in seinem Urteil vom 30. August 2007 (D-5669/2007) den Schluss zog, die vom Neffen der Beschwerdeführerin 1 und dessen Ehefrau gemachten Aussagen zum Vorfall vom 15. Juli 2007, bei dem auch die Beschwerdeführerin 1 anwesend gewesen sei, seien unglaubhaft, D-5846/2007 dass die Vorinstanz aufgrund der Aktenlage zu Recht zum Schluss gelangte, die Aussagen der Beschwerdeführerinnen zur angeblichen Verfolgungssituation vermöchten nicht zu überzeugen, dass vor dem Hintergrund der festgestellten Haltlosigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführerinnen das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und zusätzliche Abklärungen nicht notwendig erscheinen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht und im Sinne der Praxis (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE. D-688/2007 vom 11. Juli 2007, insbesondere E. 2.1) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführerinnen weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzen noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig ist, weil angesichts der haltlosen Vorbringen der Beschwerdeführerinnen keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihnen in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), und die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht besteht, D-5846/2007 dass alleine aufgrund der allgemeinen Situation in Serbien nicht geschlossen werden kann, die der Ethnie der Roma angehörenden Beschwerdeführerinnen würden einem tatsächlichen Risiko (real risk) einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerinnen würden bei einer Rückkehr nach Serbien aufgrund der allgemeinen Situation einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, dass auch nicht geschlossen werden kann, sie gerieten im Falle einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation, da sie zusammen mit ihren Verwandten, deren Asylgesuche in der Schweiz ebenfalls abgewiesen wurden, in ihre Heimat zurückkehren können, dass den Akten nichts zu entnehmen ist, das auf eine gegenüber den Verhältnissen bei der letzten, freiwilligen Heimkehr der Beschwerdeführerin 1 in ihre Heimat veränderte Lage schliessen liesse, dass der Vollzug der Wegweisung demnach auch als zumutbar zu beurteilen ist (Art. 14a Abs. 4 ANAG), dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass es den Beschwerdeführerinnen demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG aufgrund der Aussichtslosigkeit der eingereichten Beschwerde unbesehen der Frage der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem D-5846/2007 Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerinnen (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum _______ (vorab per Telefax; Kopie zu den Akten) (Ref.-Nr. N _______) mit deren Akten - das _______ (per Telefax) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Christoph Basler Versand: Seite 11

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