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Bundesverwaltungsgericht 06.05.2008 D-5846/2006

6 maggio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,871 parole·~14 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Feb...

Testo integrale

Abtei lung IV D-5846/2006 {T 0/2} Urteil v o m 6 . M a i 2008 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Anna Kühler. A._______, geboren X._______, Elfenbeinküste, alias B._______, geboren J._______, Nigeria, D._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Februar 2006 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5846/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, gemäss seinen eigenen Angaben ein ivorischer Staatsangehöriger und Angehöriger der C._______-Ethnie aus Z._______, reichte am 10. Februar 2006 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Dazu wurde er vom BFM am 15. Februar 2006 befragt und am 27. Februar 2006 direkt angehört. Der Beschwerdeführer legte keine Identitätspapiere vor und machte geltend, weder einen Pass noch eine Identitätskarte zu besitzen. Da er nicht lesen und schreiben könne, habe er keine Identitätskarte beantragen können, und auch seine Familienmitglieder hätten keine Identitätskarte für ihn beantragt. Der Beschwerdeführer gab an, er sei in E._______ respektive F._______ geboren und in F._______ bzw. G._______, einem Quartier von Z._______, aufgewachsen. Bis zu seiner Ausreise habe er in F._______ respektive G._______ gewohnt. Seinen Lebensunterhalt habe er mit seiner Arbeit bei einem Coiffeur verdient und zusätzlich habe er auf dem Markt ausgeholfen. Zu seinem Reiseweg führte der Beschwerdeführer aus, er habe die Elfenbeinküste am 23. Dezember 2005 verlassen und sei von Z._______ mit dem Auto nach I._______ gelangt, wo er sich bis zum 31. Dezember 2005 aufgehalten habe. Über M._______, ihm unbekannte Länder, Y._______ und V._______ sei er am 10. Februar 2006 mit dem Zug illegal in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er während der Reise keine Ausweispapiere besessen habe und nicht kontrolliert worden sei. Als Gründe für sein Asylgesuch brachte er vor, dass er seinen Vater und seine zwei Brüder verloren habe. Sein Vater sei im Jahr 2002 respektive 2003 von seiner Mutter vergiftet worden, weil sie einen anderen Mann habe heiraten wollen. Danach sei die Mutter mit diesem anderen Mann an einen unbekannten Ort gezogen. Auch seine zwei Brüder seien ermordet worden. Sein älterer Bruder, von welchem gesagt worden sei, er sei ein Aufständischer, sei im Jahr 2002 respektive 2003 von Unbekannten erschossen worden. Sein jüngerer Bruder habe im Jahr 2005 einen Ladendiebstahl begangen und sei anschliessend von einer Gruppe von Männern erschlagen worden. Der Be- D-5846/2006 schwerdeführer selber sei in der Folge vom Ladenbesitzer beschuldigt worden, den Ladendiebstahl begangen zu haben. Die Polizei habe ihn deswegen vorgeladen. Er habe der Vorladung jedoch nicht Folge geleistet, weil er Angst gehabt habe, dass ihm etwas zustossen könnte. Das Land habe er aber nicht wegen der Vorladung verlassen, sondern weil er nach dem Tod seines Vaters und seiner Brüder befürchtet habe, als Nächster sterben zu müssen. Viele Menschen seien getötet worden. Die Unsicherheit, es könnte ihm ein Leid angetan werden, sei für ihn unerträglich geworden. Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, er habe nie eine strafbare Handlung begangen und sei nie inhaftiert oder vor Gericht gewesen. Politisch oder religiös sei er nicht aktiv gewesen. Er habe sich bisher weder in W._______ noch in U._______ aufgehalten und habe in keinem anderen Land ein Asylgesuch gestellt. Er machte ferner geltend, dass Französisch seine Muttersprache sei und er keine anderen Sprachen beherrsche. Da er offenkundig gewisse Deutschkenntnisse besass, und zudem angegeben hatte, von V._______ aus in die Schweiz gelangt zu sein, führte das BFM einen Fingerabdruckvergleich in verschiedenen europäischen Staaten durch. B. Mit Verfügung vom 28. Februar 2006 - eröffnet am gleichen Tag - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Es stellte fest, dass dieser die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügten. Da keine konkreten Hinweise auf Verfolgung vorlägen, bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer künftigen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sei. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. März 2006 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und beantragte sinngemäss die Gewährung von Asyl. D-5846/2006 D. Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2006 verfügte die ARK, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. E. Mit Schreiben vom 7. Juni 2006 brachte die ARK dem Beschwerdeführer zur Kenntnis, dass er in U._______ daktyloskopisch registriert und unter den Personalien B._______, geboren J._______, Nigeria, erfasst sei. Zum Ergebnis des Fingerabdruckvergleichs wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt. F. In seiner Stellungnahme vom 19. Juni 2006 bestritt der Beschwerdeführer die von den U._______ Behörden vorgelegten Abklärungsergebnisse zu seiner Identität und bestätigte nochmals die Wahrheit der Angaben, welche er anlässlich der Befragung vom 15. Februar 2006 und der Anhörung vom 27. Februar 2006 gemacht hatte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). D-5846/2006 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). D-5846/2006 4. 4.1 Das BFM hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, angesichts der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Befürchtungen, es könnte ihm – wie seinen Angehörigen – irgendwann etwas zustossen, seien nicht geeignet, eine asylerhebliche Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG zu begründen. Es genüge nicht, dass die geltend gemachte Furcht vor allfälliger Verfolgung lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet werde. Ob im konkreten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit bestehe, sei aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssten somit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Aus den Akten würden sich keine konkreten Hinweise auf Verfolgung ergeben. Auch habe der Beschwerdeführer keine substanziierten, nachvollziehbaren und konkreten Angaben darzulegen vermocht, weshalb und von wem konkret er etwas zu befürchten hätte. Gemäss seinen eigenen Angaben habe er sich auch nie eines Deliktes schuldig gemacht und habe somit weder vom Staat noch von Dritten etwas zu befürchten. Auch deshalb könne den Vorbringen keine Asylrelevanz zugesprochen werden. 4.2 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber auf Beschwerdeebene vor, dass er bei einer Rückkehr in die Elfenbeinküste von den dort agierenden Rebellengruppen bedroht werden würde, so dass sein Leben gefährdet wäre. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass sein Bruder von Mitgliedern einer der zahlreichen illegalen Rebellengruppen erschossen worden sei. Die Regierung hindere diese Rebellengruppen nicht daran, junge Männer zu rekrutieren. Weigerten sich diese, würden sie erschossen oder ihre Familienmitglieder würden mit dem Tod bedroht. Die Regierung sei machtlos dagegen. Da er von den Rebellen bereits dazu aufgefordert worden sei, sich ihnen anzuschliessen, habe er beschlossen, sein Land zu verlassen. Bei einer Rückkehr an die Elfenbeinküste müsste er um sein Leben und um dasjenige seiner Familienangehörigen fürchten. D-5846/2006 4.3 Der Beschwerdeführer vermag keine substanziierten, nachvollziehbaren und konkreten Angaben zu seinen Befürchtungen vorzubringen, es werde ihm bei einer Rückkehr in die Elfenbeinküste ein Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG zustossen. Seine Vorbringen sind deshalb nicht geeignet, die Anforderungen an den Flüchtlingsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG zu erfüllen. Sofern der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs auf den Verlust seines Vaters verweist, kann daraus nicht auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung geschlossen werden. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge wurde sein Vater von seiner Mutter vergiftet. Ebensowenig begründet der Verlust seiner Brüder eine asylrechtlich relevante Verfolgung, auch wenn der Beschwerdeführer aus subjektiver Sicht befürchtet, aufgrund von Umständen im Zusammenhang mit ihrem Tod künftig verfolgt zu werden. Befürchtungen, künftig Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, sind nur dann relevant, wenn eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass sich die Befürchtungen in absehbarer Zeit verwirklichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 5.3 S. 9 f.; 1993 Nr. 11 E. 4.c S. 71). Die Vorbringen des Beschwerdeführers lassen jedoch auf keine konkreten und tatsächlichen Umstände schliessen, welche auf eine unmittelbar oder in nächster Zukunft drohende Verfolgung hinweisen. Insbesondere ist sein Vorbringen, dass er bei einer Rückkehr in die Elfenbeinküste von Rebellengruppen bedroht werden würde, zu wenig substanziiert. Zu Recht ging das BFM davon aus, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung bestehen. Die Erwägungen des BFM zu den fehlenden Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG treffen somit zu und die Ausführungen in der Beschwerdefrist sind nicht geeignet, sie in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. 4.4 Ergänzend ist anzufügen, dass die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht bekannt ist. Sein Einwand, dass er nicht die Person sei, welche gemäss den Ergebnissen des Fingerabdruckvergleichs in U._______ unter dem Namen B._______ daktyloskopisch registriert ist, es müsse sich um eine Verwechslung handeln, kann nicht berücksichtigt werden, handelt es sich beim Fingerabdruckvergleich doch um ein erfahrungsgemäss ausserordentlich zuverlässiges, anerkanntes Beweismittel (vgl. EMARK 1999 Nr. 19 S. 122 ff., 1996 Nr. 15 S. 134). Deshalb kann auch nicht überprüft werden, ob seine Vorbringen glaubhaft sind oder nicht (vgl. hierzu auch EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 5). Wie das BFM zutreffend festhielt, kann die D-5846/2006 Frage, ob seine Schilderungen insgesamt glaubhaft erscheinen (Art. 7 AsylG), ohnehin offen gelassen werden, da seine Flüchtlingseigenschaft offensichtlich bereits gestützt auf Art. 3 AsylG zu verneinen ist. 5. 5.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No- D-5846/2006 vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Ist das Herkunftsland des Beschwerdeführers nicht eindeutig feststellbar, ist davon auszugehen, dass einer Wegweisung aus der Schweiz keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegenstehen. Diese Annahme ist deshalb gerechtfertigt, weil die bezüglich solcher Hindernisse grundsätzlich bestehende Untersuchungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), findet. Verunmöglicht der Gesuchsteller durch die Verheimlichung seiner Nationalität den Asylbehörden, sinnvoll zu prüfen, ob ihm im tatsächlichen Heimat- oder Herkunftstaat Gefahr drohe, so kann es unter diesen, vom Gesuchsteller selber herbeigeführten Umständen nach Treu und Glauben nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Heimat- oder Herkunftsländern zu forschen (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 262 f.). Vielmehr hat der Gesuchsteller die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen, indem in solchen Fällen ohne weiteres angenommen werden kann, seine Rückschiebung habe keine Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 5, mit weiteren Hinweisen) oder anderer Bestimmungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte sowie Art. 3 FoK, welche in ihrer Tragweite aber ohnehin nicht über Art. 3 EMRK hinausgehen, vgl. die Hinweise a.a.O.) zur Folge, welche ebenfalls die Ausschaffung von Personen in einen Staat verbieten, in dem ihnen Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Strafe oder Behandlung droht. Desgleichen ist in solchen Fällen davon auszugehen, dass sich der Vollzug der Wegweisung in den tatsächlichen Heimatoder Herkunftsstaat für den Gesuchsteller nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt, weil in der Regel zu vermuten ist, dass er dort nicht als Folge eines Krieges, Bürgerkrieges oder allgemeiner bzw. ihm als Individuum unmittelbar drohender Gewalt konkret gefährdet wäre, eine absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhielte oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, der Invalidität oder D-5846/2006 sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 6; 2003 Nr. 24 E. 5.b S. 157, mit weiteren Hinweisen). 6.4 Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus der Elfenbeinküste. Der Fingerabdruckvergleich ergab jedoch, dass er in U._______ geltend machte, aus Nigeria zu stammen. Für beide Vorbringen sind keine Beweismittel vorhanden, weshalb die Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden kann. Demzufolge wird der Vollzug als durchführbar erachtet. 6.5 Im Übrigen kann festgehalten werden, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sowohl in die Elfenbeinküste (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4477/2006 vom 28. Januar 2008 E. 8.2 und 8.3) als auch nach Nigeria ohnehin zulässig und zumutbar ist. 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5846/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - K. _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand: Seite 11

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