Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 22.05.2017 D-5845/2016

22 maggio 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,042 parole·~15 min·2

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Anerkennung als Flüchtling; Verfügung des SEM vom 25. August 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5845/2016

Urteil v o m 2 2 . M a i 2017 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Karin Fischli.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, Anlaufstelle Baselland, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Anerkennung als Flüchtling; Verfügung des SEM vom 25. August 2016 / N (…).

D-5845/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben Tigriner und stammt aus B._______, C._______, D._______, Eritrea. Er habe seinen Heimatstaat im Januar 2015 nach Äthiopien verlassen, wo er sich (…) Monate aufgehalten habe. Von dort aus sei er via E._______ und F._______ ans Meer gelangt, von wo aus er mit dem Boot nach Europa und schliesslich am 6. August 2016 in die Schweiz gelangt sei, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Am 14. August 2015 wurde er zu seiner Person sowie zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). C. Nachdem der Beschwerdeführer angegeben hatte, Jahrgang (…) zu haben und minderjährig zu sein, ordnete das SEM eine radiologische Untersuchung (Handknochenanalyse) an. Am 27. August 2015 wurde beim Beschwerdeführer eine solche Analyse durchgeführt, bei welcher ein Knochenalter von (…) Jahren festgestellt wurde. D. Mit Schreiben vom 15. September 2015 wurde die zuständige kantonale Behörde vom SEM darüber orientiert, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden handle. Gleichzeitig wurde der Kanton darum ersucht, die entsprechenden Schutzmassnahmen bei Minderjährigen einzuleiten sowie dem SEM und dem Beschwerdeführer die gesetzliche Vertretung – nach Ernennung – mitzuteilen. E. Mit Entscheid vom 30. September 2015 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) G._______ wurde die Anlaufstelle Baselland, Beratung Asyl und Migration, mit der Einsetzung einer Vertrauensperson für den minderjährigen Beschwerdeführer gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG [SR 142.31] beauftragt. F. Am 1. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. Bezüglich der vorgebrachten Gründe

D-5845/2016 wird auf die Erwägungen verwiesen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Taufschein im Original zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 25. August 2016 – eröffnet am 26. August 2016 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. H. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Vertrauensperson vom 20. September 2016 (Poststempel: 23. September 2016) beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 25. August 2016 und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei der Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer die Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) „Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 15. August 2016 zu Eritrea: Rückkehr“ und „Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 3. August 2016 zu Eritrea: Bestrafung Minderjähriger für illegale Ausreise“ zu den Akten. I. Mit Instruktionsverfügung vom 30. September 2016 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und forderte diesen dazu auf, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen, wobei im Unterlassungsfall aufgrund der bisherigen Akten entschieden werde. J. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ein. K. Mit Instruktionsverfügung vom 14. Oktober 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne

D-5845/2016 von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit die Aufhebung der Dispositivziffer 1 betroffen ist. 1.4 Hinsichtlich der Anträge betreffend den Wegweisungsvollzug ist festzuhalten, dass ein diesbezügliches Rechtsschutzinteresse zu verneinen ist. Die Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) sind alternativer Natur und gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der (ab- und weggewiesenen) asylsuchenden Person steht wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.H.a. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.). Im Übrigen würde eine

D-5845/2016 wegen Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit angeordnete vorläufige Aufnahme (soweit nicht verbunden mit der Flüchtlingseigenschaft) keine andere Rechtsstellung bewirken als eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit, welche in der angefochtenen Verfügung angeordnet wurde. Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers hinsichtlich der Prüfung zusätzlicher individueller Vollzugshindernisse ist folglich zu verneinen. Auf die den Wegweisungsvollzugspunkt betreffenden Anträge ist somit nicht einzutreten. 1.5 Da nebst den Anträgen bezüglich des Wegweisungsvollzugspunktes lediglich die Überprüfung der Frage der Flüchtlingseigenschaft beantragt wurde, ist die vorinstanzliche Verfügung im Asylpunkt und betreffend die Wegweisung (vgl. Ziffern 2 und 3 des Verfügungsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach nur die Frage, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat oder nicht. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich hier um eine Beschwerde, die durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1

D-5845/2016 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______, C._______, D._______, Eritrea, wo er bis zu seiner Ausreise mit seinen Geschwistern und seiner Mutter gelebt habe. Er sei vor allem aus zwei Gründen ausgereist. Erstens sei sein Vater, welcher Militärdienst geleistet habe, vor vier Jahren verschollen und niemand wisse, was mit ihm passiert sei. Er habe bereits zwei Jahre zuvor keinen Kontakt mehr mit seiner Familie gehabt, aber als er verschollen sei, habe ihn auch seine Einheit nicht mehr finden können. Er (der Beschwerdeführer) habe Angst gehabt, ihm könnte etwas Ähnliches zustossen. Zweitens sei er ausgereist, weil er befürchtet habe, in der Schule nach der elften Klasse oder auch wegen Razzien auf der Strasse mit dem Militär Probleme zu bekommen und möglicherweise sogar inhaftiert zu werden. Er habe Freunde, welche auf der Strasse wegen fehlender Passierscheine mit dem Militär in Konflikt gekommen seien. Es müsse entweder ein Passierschein oder ein Schulzeugnis – wenn die Person noch nicht in der siebten Klasse sei, in welcher man einen Schülerausweis bekomme – vorgezeigt werden können. Wenn dieser Aufforderung nicht nachgekommen werde, könne es vorkommen, dass das Militär die Person mitnehme und eventuell inhaftiere, wie dies auch gewissen Freunden passiert sei. Ausserdem sei er von der Schule ausgeschlossen worden, da er manchmal zuhause auf dem Feld habe mitarbeiten müssen und so nicht regelmässig den Schulunterricht besucht habe. Dies sei vom Lehrer jedoch nicht akzeptiert worden. Aufgrund all dessen habe er sich schliesslich zur Ausreise entschieden. 5.2 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung vom 25. August 2016 im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei gemäss seinen Angaben aufgrund der allgemeinen Perspektivenlosigkeit im Zusammenhang

D-5845/2016 mit dem Schulbesuch und der Militärdienstpflicht in Eritrea ausgereist. Eigentliche Verfolgungsmassnahmen habe er nicht geltend gemacht. Auch wenn er in Eritrea kein einfaches Leben habe führen können, seien die von ihm geschilderten Nachteile auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in Eritrea zurückzuführen. Die Nachteile seien deshalb asylrechtlich nicht relevant. Weiter mache der Beschwerdeführer geltend, Eritrea illegal verlassen zu haben. Ohne auf die Glaubhaftigkeit seiner Angaben einzugehen, ergebe deren Prüfung, dass im vorliegenden Fall keine konkreten Indizien vorliegen würden, welche gemäss der aktuellen Lageeinschätzung des SEM eine Verfolgung in Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nahelegen würden. Der Beschwerdeführer habe weder den Nationaldienst verweigert, noch sei er aus dem Nationaldienst desertiert. Ausserdem sei er als Minderjähriger und damit als noch nicht Dienstpflichtiger aus Eritrea ausgereist. Demnach habe er nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Auch sonst seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte. 5.3 In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe in Bezug auf illegal aus Eritrea ausgereiste eritreische Staatsangehörige zu bejahen sei. Die illegale Ausreise werde vom eritreischen Regime als Zeichen der politischen Opposition verstanden und ziehe drakonische Massnahmen nach sich. Diese Rechtsprechung sei unabhängig vom Alter der betroffenen Person gültig. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass auch bei Personen, welche in sehr jungem Alter aus Eritrea ausgereist seien, nicht automatisch davon ausgegangen werden könne, dass die illegale Ausreise keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG nach sich ziehe. Ferner sei auf die Praxisänderung durch das SEM und die Frage, ob letzteres befugt gewesen sei, von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abzuweichen, einzugehen. Gemäss BVGE 2010/54 hätte das SEM vorliegend nicht wie gehandhabt von der ständigen Praxis abweichen dürfen, da es in der angefochtenen Verfügung nicht klargestellt habe, dass es sich um ein Pilotverfahren handle, mit dem bewusst von der publizierten Praxis abgewichen werde. Grund für eine Praxisänderung bestehe nicht, weil keine neuen Herkunftsländerinformationen vorlägen. Dem

D-5845/2016 Bericht des SEM vom Juni 2016 (vgl. SEM, Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, 22. Juni 2016) seien keine genügenden Beschreibungen zu entnehmen, wie noch nicht für den Nationaldienst aufgebotene Personen im Falle einer Rückkehr behandelt würden. Zwei Schnellrecherchen der SFH vom August 2016 sei zu entnehmen, dass auch Minderjährige für die illegale Ausreise bestraft werden könnten. Des Weiteren seien Qualitäts-Standards von Country of Origin Information (COI) einzuhalten, wobei auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu verweisen sei. Zudem seien bei der Verwendung von Herkunftsländerinformationen weitere Prinzipien des Verwaltungsverfahrens zu beachten (freie Beweiswürdigung, Begründungspflicht, Untersuchungsgrundsatz, Akteneinsicht, Öffentlichkeitsprinzip). Das SEM habe bei der Entscheidfindung die Informationen der eritreischen Behörden und aus internationalen diplomatischen Quellen viel stärker gewichtet als diejenigen von Nichtregierungsorganisationen und internationalen Organisationen. Bezüglich der Bestrafung von Minderjährigen würden nur vage Angaben zu den zitierten Quellen gemacht. Das SEM habe somit die geltenden COI-Standards nicht eingehalten. Die Informationslage sei nicht ausreichend, um eine Praxisänderung zu begründen. Vielmehr sei anzunehmen, dass illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr weiterhin ernsthafte Nachteile zu befürchten hätten. Auch der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen habe in seinem Bericht vom Juni 2016 keine Verbesserung der Menschenrechtslage in Eritrea festgestellt. Besonders problematisch seien die Willkür und die Brutalität des Regimes gegen seine Bürgerinnen und Bürger. Dieser Situation werde von allen europäischen Ländern Rechnung getragen, da die meisten Asylsuchenden eritreischer Herkunft einen Schutzstatus erhalten würden. Der Beschwerdeführer habe Eritrea illegal verlassen und es sei nach dem Gesagten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er wegen der illegalen Ausreise begründete Furcht vor Verfolgung habe. Er sei deshalb als Flüchtling anzuerkennen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. Im Wesentlichen kann auf die Ausführungen des SEM verwiesen werden.

D-5845/2016 6.2 Die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers kann an dieser Stelle offen gelassen werden, da sich letztere ohnehin asylrechtlich als nicht relevant herausstellen. Der Beschwerdeführer machte sodann keine konkreten Verfolgungsakte irgendeiner Art geltend, sondern schilderte lediglich seine Lebenssituation. Es ist durchaus möglich, dass er in Eritrea kein einfaches Leben hatte, allerdings vermögen ein Schulausschluss, eine Angst, in ferner Zukunft aus noch unbekannten Gründen verhaftet oder rekrutiert zu werden, oder auch eine allgemeine Perspektivlosigkeit keine asylrechtlich relevanten Nachteile darstellen. Als Zwischenergebnis resultiert somit, dass der Beschwerdeführer keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hatte. 7. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 7.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29). 7.3 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5). 7.4 Die in der Beschwerde erhobenen Einwände gegen die vom SEM vorliegend angewandte Praxisänderung sind – nachdem das Bundesverwaltungsgericht diese im Urteil D-7898/2015 gestützt hat – durch dieses Urteil als unbehelflich eingestuft worden. Es erübrigt sich, vorliegend eingehend http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/29

D-5845/2016 auf die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhobenen Einwände gegen die Praxisänderung sowie die in der angefochtenen Verfügung aufgezeigte Argumentation einzugehen, da diesbezüglich vollumfänglich auf das zitierte Urteil verwiesen werden kann (zur Vornahme einer Praxisänderung siehe auch Urteil des BVGer E-5296/2017 vom 17. Mai 2017 E. 7). Der Antrag, die Sache sei zur weiteren Feststellung des Sachverhalts und neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen, ist demnach abzuweisen. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist sowohl in individueller Hinsicht als auch in Bezug auf die Frage der Bedeutung der geltend gemachten illegalen Ausreise im Allgemeinen hinreichend erstellt. 7.5 Aufgrund des Urteils D-7898/2015 kann auf eine eingehende Glaubhaftigkeitsbeurteilung der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers verzichtet werden. So ist selbst bei Wahrunterstellung das Vorliegen zusätzlicher Faktoren in seinem Falle zu verneinen. Der Beschwerdeführer macht keinen eigenen Kontakt mit dem Militär geltend und auch andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als Person mit geschärftem Profil erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Somit bleibt festzuhalten, dass die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermag. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann mangels Asylrelevanz daher offenbleiben. 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 respektive von Art. 54 AsylG ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint hat. 9. 9.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9.2 Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleibt dadurch jedoch unberührt. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom

D-5845/2016 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 14. Oktober 2016 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5845/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Karin Fischli

Versand:

D-5845/2016 — Bundesverwaltungsgericht 22.05.2017 D-5845/2016 — Swissrulings