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Bundesverwaltungsgericht 07.10.2019 D-5844/2018

7 ottobre 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,652 parole·~23 min·5

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl; Verfügung des SEM vom 11. September 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5844/2018 law/fes

Urteil v o m 7 . Oktober 2019 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und deren Kinder, C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), Afghanistan, alle vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl; Verfügung des SEM vom 11. September 2018 / N (…).

D-5844/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, afghanische Staatsangehörige und ethnische Tadschiken aus F._______ beziehungsweise G._______ (Distrikt G._______, Provinz Kunduz), verliessen Afghanistan eigenen Angaben zufolge ungefähr im Juli/August 2015 und begaben sich nach Pakistan, von wo sie via Iran, Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Ungarn, Österreich und Deutschland am 2. Oktober 2015 mit dem Zug in die Schweiz einreisten und gleichentags um Asyl nachsuchten. B. Am 7. Oktober 2015 erhob das SEM die Personalien der Beschwerdeführenden und befragte sie zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes (sog. Befragung zur Person, BzP). C. Am 1. Dezember 2016 reichte Dr. med. H._______ von (…) beim SEM ein ärztliches Attest zur Anhörung den Beschwerdeführer betreffend ein. Darin wird ausgeführt, dieser habe eine deutliche kognitive Einschränkung und er könne Gedächtnisinhalte nicht kohärent und im zeitlichen Zusammenhang wiedergeben, was im Zusammenhang mit der erlebten Gewalt und den daraus resultierenden Angstzuständen zu sehen sei. Er leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.11) und einer dissoziativen Störung und einer Gedächtnisstörung. D. Am 5. Dezember 2017 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin und am 29. Januar 2018 die älteste Tochter einlässlich zu den Asylgründen an. D.a Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuches aus, er habe von seinem 12. Lebensjahr an, bis die Taliban gekommen seien, für die Regierung als Soldat und Personenschützer gearbeitet. Er sei (…) des Provinzhalters von I._______ gewesen. Die Taliban hätten erfahren, dass er früher Mudschaheddin gewesen sei, und hätten nach ihm gesucht. Als er noch verlobt gewesen sei, hätten sie ihn einmal an einer Kreuzung kontrolliert und zu acht mit Gewehrkolben zusammengeschlagen. Ein andermal seien ungefähr 30 Hazaras bei ihnen auf der Flucht vor den Taliban vorbeigekommen. Sie seien drei Leute von der Regierung gewesen, die sie in ein sicheres Gebiet gebracht hätten. Unterwegs seien sie an Verstecken von den Taliban vorbeigekommen. Dort sei es zu einer

D-5844/2018 Schiesserei gekommen und er sei von den Taliban angeschossen worden. Nach dem Beinschuss sei er mit seiner Familie in den Iran geflüchtet, wo sie sich vier Jahre aufgehalten hätten. Ungefähr im Jahr 2012/2013 sei er aus dem Iran nach Afghanistan deportiert worden. Seine Frau sei einen Monat später mit den Kindern nach Afghanistan zurückgekehrt. Nach der Rückkehr sei er Bauer gewesen. Die Taliban seien mit Motorrädern zuhause vorbeigekommen und hätten von ihm die Reisernte verlangt. Er habe sich geweigert und sei geschlagen worden. Dann sei er zum Haus gerannt. Die Taliban hätten ihm in die Schulter geschossen. Sie hätten ihm gesagt, sie würden ihn töten, weil er für die Regierung gearbeitet habe. Seine Mutter habe sich auf ihn geworfen und habe gebetet, dass sie ihn nicht umbringen mögen. Die Taliban hätten schliesslich drei Tonnen Reis mitgenommen, wogegen sie sich nicht hätten wehren können. Es habe viele Probleme gegeben, weshalb er nicht mehr habe dortbleiben können. Die Taliban liessen nicht zu, dass die Kinder zur Schule gehen; er habe zwei Töchter und er habe Angst gehabt, dass die Taliban sie mitnehmen würden. D.b Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihres Asylgesuches aus, in Kunduz gebe es Krieg. Die Taliban hätten G._______ nie verlassen. Bereits vor ihrer Heirat ungefähr im Jahr 2001 sei ihr Mann bei einer Kontrolle an einer Kreuzung von den Taliban spitalreif geschlagen worden. Im Jahr 2006 habe ihr Mann mit zwei Kollegen, welche 2013 getötet worden seien, Hazaras geholfen von J._______ durch K._______ zu kommen. Unterwegs sei es zu einer Schiesserei gekommen. Ihr Mann habe ihr aber nichts Konkretes darüber erzählt. An jenem Abend sei er verletzt und blutig nach Hause gekommen. Die Taliban hätten ihrem Mann ins Bein geschossen. Im Jahr 2008/2009, als es ihm nach dem Beinschuss bessergegangen sei, seien sie für vier Jahre in den Iran gegangen. Ihr Mann sei vom Iran im Jahr 2012/2013 nach Afghanistan deportiert worden und sie habe nicht allein im Iran bleiben können, weshalb sie ungefähr einen Monat später in Begleitung ihres Bruders und den Kindern nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Ihr Mann habe danach nicht mehr für die Regierung, sondern als Landwirt gearbeitet. Als der Reis oder der Weizen geerntet worden sei, seien die Taliban gekommen und hätten die Ernte verlangt. Ihr Mann habe sich geweigert, weil er seine Mutter und seine Familie damit habe ernähren müssen. Die Taliban hätten ihn daraufhin geschlagen. Er sei von der Scheune Richtung Haus gerannt, wobei ihm in die Schulter geschossen worden sei, was sie selber aber nicht gesehen habe. Ihre Schwiegermutter habe die Tür aufgemacht und ihren Sohn gesehen und sich auf ihn gestürzt. Sie hätten ihn daraufhin nach I._______ ins Spital gebracht, wo sie

D-5844/2018 die Kugel entfernt hätten. Nach einer Weile sei er geheilt gewesen. Er habe aber nicht mehr dortbleiben können. Sie seien schon älter, schlimmstenfalls hätte man sie umgebracht, aber sie habe Angst um ihre Kinder. Ihre Kinder hätten nie zur Schule gehen dürfen. Sie seien wegen ihrer Kinder und deren Zukunft ausgereist. Für die Reise habe sie das Land verkauft, welches ihr Vater ihr für ein Haus gegeben habe. D.c Die älteste Tochter der Beschwerdeführenden gab an, sie seien ausgereist, weil ihre Leben in Gefahr gewesen seien. Die Taliban hätten ihren Vater umbringen wollen. E. Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 11. September 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte ihre Asylgesuche vom 2. Oktober 2015 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. F. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2018 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 1 - 3 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie zudem, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen und ihnen eine amtliche Rechtsbeiständin oder ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Mit der Beschwerde reichten sie einen Bericht aus dem Internet zur Bombardierung eines Spitals und eine Fürsorgebestätigung vom 20. September 2018 ein. G. Der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts hiess mit Verfügung vom 24. Oktober 2018 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er forderte die Beschwerdeführenden auf, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand zu benennen.

D-5844/2018 H. Mit Eingabe vom 2. November 2018 benannten die Beschwerdeführenden eine amtliche Rechtsbeiständin. I. Mit Verfügung vom 13. November 2018 ordnete der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden Frau lic. iur. Monika Böckle als amtliche Rechtsbeiständin bei und gab dem SEM Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 11. Oktober 2018 einzureichen. J. In seiner Vernehmlassung vom 15. November 2018 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. K. Am 5. Dezember 2018 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung Stellung und reichten eine Kostennote ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben

D-5844/2018 ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage

D-5844/2018 nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 4. 4.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien einerseits nicht glaubhaft und würden andererseits der Asylrelevanz entbehren. Im Einzelnen führte es aus, es sei aus aussagepsychologischer Sicht festzuhalten, dass neuartige, folgenreiche und emotional bedeutsame Erfahrungen langfristig gut im Gedächtnis behalten würden. Demzufolge sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sehr ausführlich über den Vorfall mit den Taliban bei ihm zu Hause berichten könnte. Da dieser prägend gewesen sein müsse, ändere auch der Umstand, wonach bis zur Anhörung zwei Jahre vergangen seien, nichts an dieser Feststellung. Zwar werde desto mehr vergessen, je länger das wahrgenommene Ereignis zurückliege. Hinsichtlich des Kerngeschehens sei dennoch davon auszugehen, dass hierzu ausführliche, detaillierte und individuelle Angaben gemacht werden könnten. Vorliegend sei festzuhalten, dass seine Ausführungen den Anforderungen nicht zu genügen vermöchten; es sei nicht davon auszugehen, dass es sich diesbezüglich um erlebnisbasierte Aussagen handle. Anlässlich der Anhörung vom 5. Dezember 2017 sei er mehrfach aufgefordert worden, sehr ausführlich über den Vorfall mit den Motorrädern zu berichten. Seine Angaben seien jedoch relativ oberflächlich und substanzlos geblieben. Zwar sei das eingereichte ärztliche Attest zu seinen Gunsten zu berücksichtigen; es werde dabei eine posttraumatische Belastungsstörung, eine dissoziative Störung und eine Gedächtnisstörung diagnostiziert. Jedoch sei gleichzeitig festzustellen, dass es ihm zu anderen Themen möglich gewesen sei, substantiierte Angaben zu machen. Hinzuweisen sei in diesem Zusammenhang beispielsweise auf den Vorfall, der sich auf der Reise nach Europa zugetragen habe. Die entsprechenden Aussagen würden eine eindeutige höhere Qualität aufweisen und mehr Realkennzeichen beinhalten. Dieselbe Feststellung könne sodann gemacht werden, wenn man die Protokollstellen seiner ältesten Tochter vergleiche. So sei sie ebenfalls mehrmals aufgefordert worden, ausführlich

D-5844/2018 vom Vorfall mit den Motorrädern zu berichten. Die entsprechenden Aussagen würden selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie selber zunächst im Haus gewesen sei, substanzlos bleiben. Vergleiche man wiederum die Struktur, so würden sich grosse Unterschiede zeigen: Die Aussage betreffend den Schlauchbootvorfall auf der Reise enthalte viel mehr Details. Sodann sei festzustellen, dass weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin den Vorfall mit den Motorrädern anlässlich der BzP auch nur ansatzweise erwähnt hätten. Bezüglich des Vorfalls, als der Beschwerdeführer an einem Kontrollposten zusammengeschlagen worden sei, und des Beinschusses im Jahre 2005/2006 sei darauf hinzuweisen, dass der Sinn und Zweck der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung nicht der Ausgleich erlittener Unbill, sondern der Schutz vor aktueller oder zukünftig drohender Verfolgung sei. Anlässlich der Kontrolle in G._______ habe der Beschwerdeführer zudem zeigen können, dass er Sunnite sei, die Taliban hätten dann von ihm gelassen. Dem Beinschuss fehle sodann der zeitlich kausale Zusammenhang zu seiner Ausreise aus Afghanistan. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht, so dass ihre Asylgesuche abzulehnen seien. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, sie könnten unmöglich nach Afghanistan zurückkehren, weil der Beschwerdeführer als ehemaliger Polizist von den Taliban verfolgt werde. Ungefähr im Jahre 2008 sei er von den Taliban ein erstes Mal überfallen und angeschossen worden, als er einigen Hazara zur Flucht vor den Taliban verholfen habe. Daraufhin habe er selber in den Iran flüchten müssen. Das Datum habe er bei der Befragung leider nicht mehr präzise gewusst. Er habe dort das Jahr 2005 genannt statt 2008. Im Jahre 2013 sei er im Iran von der Polizei aufgegriffen worden und da er keine Aufenthaltsbewilligung gehabt habe, nach Afghanistan zurückgeschafft worden. Als er zurück in sein Heimatdorf gekommen sei, hätten die Taliban immer noch alles über ihn gewusst und ihn wieder bedrängt. Im Jahr 2015 hätten sie ihn zu Hause überfallen. Sie könnten diese Vorfälle alle beweisen, wenn nicht das Spital, in welchem er behandelt worden sei, bombardiert worden wäre. Leider seien deshalb alle Beweise vernichtet worden. Er habe aber alle entsprechenden Narben gezeigt, welche immerhin Indizien für das Geschilderte seien. Da er bereits so viele schlimme Vorfälle mit den Taliban erlebt habe, habe er die einzelnen Ereignisse nicht mehr so genau auseinanderhalten können. Es stimme nicht, dass der Vorfall im Jahr 2008 nicht im Zusammenhang mit ihrer Flucht stehe. Es sei nur so lange nichts passiert, weil sie vier Jahre im Iran verbracht hätten. Er habe zu diesem ersten Vorfall im

D-5844/2018 Jahr 2008 zu wenig Gelegenheit gehabt, sich zu äussern, insbesondere dazu, dass er Polizist gewesen sei. Nachdem er erklärt habe, dass der Vorfall gar nicht so weit zurückliege, werde der Kausalzusammenhang mit ihrer Flucht deutlich. Auch die Beschwerdeführerin habe sehr ausführlich und mit zahlreichen Realitätskennzeichen von diesen Ereignissen erzählt. Der Beschwerdeführer habe zwar gesagt, er habe bei der Regierung gearbeitet, aber bei ihnen in Afghanistan meine man damit einfach den Staat. Der Dolmetscher, ein Iraner, habe dies nicht richtig verstanden. 4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM zum eingereichten Bericht aus dem Internet über die Bombardierung des Spitals in I._______ aus, dass dieser offensichtlich kein Beleg für die geltend gemachten Vorbringen (insbesondere den Überfall durch die Taliban) darstelle. 4.4 In der Replik wird geltend gemacht, die Beschwerdeführenden hätten nicht behauptet, mit dem Bericht aus dem Internet würden sie den Überfall der Taliban belegen wollen. Sie hätten damit lediglich eine Erklärung liefern wollen, weshalb sie weitere diesbezügliche Beweise schuldig bleiben müssten. Die Narben der Schussverletzung, welche der Beschwerdeführer erlitt, sei ein weiteres starkes Indiz für die Erlebnisbasiertheit dieses Vorfalls. Die Vorinstanz habe es bedauerlicherweise unterlassen, diese beiden Indizien in Zusammenhang zu bringen. Andernfalls hätte sie zu einer anderen als der vorgenommenen Interpretation gelangen müssen, nämlich dass die Wahrscheinlichkeit, dass das Geschilderte tatsächlich so vorgefallen sei, grösser sei, als jene, dass es sich nicht so zugetragen habe. Die Vorinstanz erkläre wohl die psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers anzuerkennen, da diese ärztlich attestiert seien. Insbesondere werde bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung, eine dissoziative Störung und auch explizit eine Gedächtnisstörung diagnostiziert. Dennoch stütze das SEM seinen Schluss, die Darlegungen seien nicht glaubhaft, in erster Linie auf seine Aussagen. Dies sei nicht korrekt. Die Vorinstanz bemängle, er habe zu wenig substantiiert und zu wenig detailliert ausgesagt. Damit trage sie, anders als deklariert, seiner aktenkundigen schweren Beeinträchtigungen gerade nicht angemessen Rechnung. Auch die Notizen der Hilfswerkvertretung zur Anhörung des Beschwerdeführers lege deutlich dar, dass er den gestellten Fragen zeitweise gar nicht habe folgen können. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht in der Lage sei, auch nur wenig abstrakt zu denken, sei aktenkundig. So lese sich im entsprechenden Anhörungsprotokoll auf Seite 5, dass er selber nicht erkenne, dass er im Verhältnis zur Dolmetscherin eine andere Sprachvariante des Persischen spreche. Die vorgenommene Wertung des Vorbringen durch die Vorinstanz

D-5844/2018 sei auch aufgrund des Hinweises der Hilfswerkvertretung nicht richtig. Dagegen hätten mindestens teilweise die Angaben der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden müssen. Sie habe insbesondere zum Vorfall im Jahr 2015, bei welchem die Taliban die Ernte der Familie gewaltsam behändigten, relativ ausführlich berichtet. Obwohl sie das Geschehene nicht direkt habe mitverfolgen können, sondern sich mit den Kindern zuerst im Hinterzimmer des Hauses beziehungsweise später im Hof befunden habe, lege sie lebhaft dar, wie sie nur einen kurzen Blick durch den schmalen Ausschnitt der spaltbreit geöffneten Tür habe wagen können. Dabei habe sie ihr fremde Männer lautstark diskutieren gesehen. Zudem habe sie anschaulich geschildert, dass sie anschliessend nicht ins Spital habe mitgehen können, weil sie ja nicht kräftig genug gewesen sei, beim Tragen ihres Mannes zu helfen. Weiter sei er in einem Männerzimmer gepflegt worden, weshalb sie ihn auch nicht habe besuchen können. Sie habe ihn erst wiedergesehen, als er vom Spital zurückgekommen sei. Ebenso habe sie erklärt, dass das Einprägsamste gewesen sei, dass ihre Schwiegermutter geschrien habe, dass ihr Ehemann verwundet worden sei, und sich, wie sie aus den Erzählungen der anderen wisse, auf oder vor ihn geworfen habe. Dies sei ein markantes Detail, das mit der Darstellung ihres Ehemannes übereinstimme. Desgleichen der Schuss auf den Ehemann aus ca. 30 bis 50 Metern Entfernung. Wäre der Sachverhalt konstruiert, hätten sich die Ehepartner wohl dahingehend abgesprochen, eine einzige genaue Distanz angeben zu wollen. Dies sei hier offensichtlich nicht geschehen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb zu diesem Abschnitt des Geschehens nicht auch die Aussagen der Beschwerdeführerin beigezogen worden seien, sondern gerade jene der noch jugendlichen, mithin erst sechzehnjährigen Tochter. Auch die Tochter sei zum damaligen Zeitpunkt in psychotherapeutischer Behandlung gewesen, was sie in der Anhörung erwähnt habe. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass das SEM sich durch die ungeordneten Darstellungen der Beschwerdeführenden habe verwirren lassen. So handle es sich gemäss den schlüssigen Aussagen der Beschwerdeführerin, anders als im Entscheid dargestellt, um drei unterschiedliche Vorfälle: 2001, ca. 2006 und ca. 2015, wobei der Vorfall im Jahr 2001 am Checkpoint G._______ vor der Heirat stattgefunden habe. Durch diesen gewalttätigen Überfall, bei welchem der Beschwerdeführer angeschossen und auf brutalste Weise zusammengeschlagen worden sei, sei er bis heute schwer geschädigt. Die Ereignisse, die sich ca. im Jahre 2006 ereignet hätten, nämlich der Überfall durch die Taliban, sei anlässlich der Fluchthilfe geschehen, welche der Beschwerdeführer für eine Gruppe Hazara-Flüchtlinge geleistet habe. Beide Geschehnisse seien durch die Beschwerdefüh-

D-5844/2018 rerin anschaulich und glaubhaft geschildert worden. Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner erheblichen Beeinträchtigung die Verfolgungszusammenhänge nicht so formulieren könne, wie dies von den Sachbearbeitenden erwartet worden sei, liege auf der Hand. Die Vorinstanz stelle fest, dass aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in seinen früheren Jahren für die Regierung gearbeitet habe – was nicht bestritten werde – keine Nachteile erlitten habe, insbesondere lägen diese Vorfälle zu weit zurück. Der Beschwerdeführer mache dagegen deutlich, dass er von den Taliban im Jahr 2015 nicht nur wegen der Ernte, sondern gerade wegen seiner früheren Tätigkeit für die Regierung besonders hart angegangen worden sei. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer fürchtet sich vor den Taliban aufgrund von drei Ereignissen, die ungefähr in den Jahren 2001, 2006 und 2015 vorgefallen sind. Das SEM hat in Bezug auf die Frage der Glaubhaftigkeit hinsichtlich der beiden Vorfälle im Jahr 2001 und 2006 keine Vorbehalte angebracht. Den letzten für die Ausreise angeblich ausschlaggebende Vorfall im Jahr 2015, als die Taliban die Reisernte beschlagnahmten, hat es jedoch als unglaubhaft erachtet, weil der Beschwerdeführer keine ausführlichen, detaillierten und individuellen Angaben gemacht habe, obwohl er dazu bei anderen Themen trotz seines Gesundheitszustandes fähig gewesen sei. Dasselbe gelte auch für seine Tochter, die zum letzten Vorfall mit den Taliban nur substanzlose Aussagen gemacht habe. Zudem sei jener Vorfall an der BzP von den Beschwerdeführenden nicht ansatzweise erwähnt worden. Hierzu ist festzustellen, dass es sich bei der BzP aufgrund der vielen Eingängen von Asylgesuchen um eine stark verkürzte BzP gehandelt hat. Der Beschwerdeführer erwähnte diesbezüglich immerhin, dass ihn die Taliban gesucht hätten. Ferner trifft es zwar zu, dass die Aussagen des Beschwerdeführers wenig detailliert sind und auch der Schlauchbootunfall ist nicht wesentlich detaillierter erzählt worden. Allerdings bestätigte die Hilfswerkvertretung mit ihrer Beobachtung, dass der Beschwerdeführer grosse Mühe gehabt habe, seine Erlebnisse kohärent und mit präzisen, chronologisch aufgebauten Angaben zu schildern, die im ärztlichen Attest vom 1. Dezember 2016 gemachten Feststellungen. Insofern können dem Beschwerdeführer die unpräzisen Angaben nicht vorgeworfen werden. Die Tochter war sodann im Jahr 2015, als die Taliban auf ihrem Hof die Ernte beschlagnahmten, erst 13-jährig und hat sich zu jenem Zeitpunkt in einem Hinterzimmer aufgehalten und vom Vorfall durch ihre Eltern erfahren (vgl. Akte A30/11 F35), was bei der Beurteilung ihrer Aussagen vom SEM zu

D-5844/2018 wenig berücksichtig worden ist. Schliesslich ist festzustellen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers wie die der ältesten Tochter im Kern übereinstimmen. Es ist deshalb insgesamt von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen auszugehen. 5.2 Bezüglich der Ereignisse in den Jahren 2001, als der Beschwerdeführer an einer Kreuzung von den Taliban massiv zusammengeschlagen wurde, und 2006, als ihm bei der Fluchthilfe von den Taliban ins Bein geschossen worden ist, hat das SEM zutreffend festgestellt, dass diese zeitlich nicht kausal für die Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2015 sind. Selbst wenn der Beschwerdeführer sich nach dem zweiten Vorfall mit den Taliban für vier Jahre in den Iran begeben hat, ist es nach der Rückreise aus dem Iran ungefähr 2012/2013 während zwei bis drei Jahren zu keinem asylrelevanten Ereignis mehr gekommen. Schliesslich ist auch der sachliche Kausalzusammenhang zum fluchtauslösenden Ereignis nicht vorhanden. So wurde der Beschwerdeführer im Jahre 2001 an der Kreuzung festgehalten, weil die Taliban dachten, es handle sich bei ihm um einen Spion und als sie gemerkt hätten, dass er Sunnit sei, hätten sie von ihm gelassen (vgl. Akte A27/13 F38 f.). Bezüglich der Schiesserei im Jahr 2006, als der Beschwerdeführer Hazaras bei der Flucht geholfen habe, wusste er eigentlich nicht, von wem er angeschossen worden ist (vgl. Akte A27/13 F58). Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die beiden Ereignisse sachlich in einem Zusammenhang mit dem fluchtauslösenden Ereignis stehen. Die beiden Vorbringen in den Jahren 2001 und 2006 sind deshalb aufgrund des fehlenden sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhangs zur Ausreise im Jahr 2015 nicht asylrelevant. 5.3 Was das Ereignis im Jahr 2015 betrifft ist festzustellen, dass der Grund, weshalb die Taliban zum Hof des Beschwerdeführers gekommen sind, offensichtlich nicht darin lag, ihn wegen seiner früheren beruflichen Tätigkeiten für die Regierung zu Rechenschaft zu ziehen, sondern darin, die Reisernte zu beschlagnahmen. Hätten die Taliban nämlich ein Interesse an der Person des Beschwerdeführers gehabt, weil er in der Vergangenheit für die Regierung gearbeitet hat, hätten sie ihn seit seiner Rückkehr aus dem Iran längst belangen können. Die Taliban haben sodann nicht nur die Ernte des Beschwerdeführers beschlagnahmt. Die Beschwerdeführerin erwähnte diesbezüglich, dass das Problem mit den Beschlagnahmungen der Ernten nicht nur ihre Familie betroffen habe, sondern alle Landwirte (vgl. Akte A26/12 S. 5 mittlerer Abschnitt). Die Taliban sind demnach weder aus einem asylrelevanten Motiv zum Beschwerdeführer gekommen und sie ha-

D-5844/2018 ben ihn auch nicht aus einem asylrelevanten Grund angeschossen. So bedauerlich das Ereignis im Jahr 2015 gewesen ist, asylrechtlich bedeutsam ist es nicht. 5.4 Sodann machen weder die Beschwerdeführerin noch die älteste Tochter eigene Asylgründe geltend. Insofern von der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer vorgebracht worden ist, in ihrer Region herrsche Krieg und ihre Kinder könnten nicht zu Schule, handelt es sich um Schwierigkeiten, die einzig auf die allgemeine Situation in Afghanistan zurückzuführen sind und deshalb nicht asylrelevant sind. Den diesbezüglichen Schwierigkeiten hat die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung bestehender Wegweisungsvollzugshindernisse Rechnung getragen, indem die Beschwerdeführenden vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurden. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2015 keiner asylrelevanten Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt waren. Gleichzeitig ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine asylrechtliche bedeutsame Verfolgung zu befürchten hätten. Den Beschwerdeführenden ist es mithin nicht gelungen, Gründe nach Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat demnach die Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-5844/2018 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 24. Oktober 2018 gutgeheissen wurde, werden den Beschwerdeführenden vorliegend keine Verfahrenskosten auferlegt. 9.2 Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Mit der Replik wurde eine aktualisierte Kostennote eingereicht, worin der zeitliche Aufwand von sechs Stunden, Übersetzungskosten von Fr. 100.– und weitere Auslagen von Fr. 20.– aufgeführt sind. Dies erscheint angemessen. Das Gericht geht indessen praxisgemäss bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für die nicht-anwaltliche Vertretung aus. Der in der Kostennote verrechnete Stundenansatz von Fr. 200.– ist entsprechend auf Fr. 150.– zu reduzieren. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist der Rechtsbeiständin zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von (gerundet) insgesamt Fr. 1100.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5844/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1100.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Sarah Ferreyra

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