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Bundesverwaltungsgericht 23.09.2015 D-5835/2015

23 settembre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,665 parole·~8 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. September 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5835/2015

Urteil v o m 2 3 . September 2015 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien

A._______, geboren (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. September 2015 / N (…).

D-5835/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 13. Juni 2015 in die Schweiz einreiste und am 14. Juni 2015 ein Asylgesuch stellte, dass er vom SEM am 25. Juni 2015 zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde, dass er bei dieser Gelegenheit vorbrachte, eritreischer Staatsbürger zu sein und das Land am 29. Mai 2014 wegen des bevorstehenden Militärdienstes verlassen zu haben, dass er schliesslich von Libyen aus Ende Mai 2015 auf dem Seeweg nach Italien und weiter in die Schweiz gefahren sei, dass er in Italien behördlich aufgegriffen, aber nicht erkennungsdienstlich behandelt worden sei, dass er sich auf Nachfrage hin gegen eine Rückkehr nach Italien aussprach und diesbezüglich vorbrachte, seine Landsleute müssten dort auf der Strasse leben, dass er – abgesehen von Schmerzen im Fuss – gesund sei, dass das SEM am 2. Juli 2015 – gemäss den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) – ein Ersuchen um Aufnahme des Beschwerdeführers an Italien richtete, welches von Italien innert massgeblicher Frist nicht beantwortet wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 3. September 2015 (eröffnet am 11. September 2015) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, dass das Staatssekretariat zugleich eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem

D-5835/2015 Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aushändigte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Nichteintretensentscheid am 18. September 2015 Beschwerde erhob, dass er in der Beschwerdeschrift die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache ans SEM zur vollständigen Sachverhaltsabklärung beantragt sowie (sub)eventualiter um Durchführung seines Asylverfahrens in der Schweiz im Rahmen eines Selbsteintritts ersucht, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) samt Entbindung von der Vorschussleistungspflicht sowie den Erlass vorsorglicher Massnahmen beantragt, dass er zur Begründung vorbringt, selbst anerkannte Flüchtlinge würden in Italien nicht die ihnen gemäss Flüchtlingskonvention zustehende Behandlung erhalten, und für ihn ein Leben vor Ort absolut perspektivlos sei, dass ihm deshalb die Schweiz die Chance auf ein faires Asylverfahren zu ermöglichen habe, dass die vorinstanzlichen Akten am 22. September 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG [SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG),

D-5835/2015 dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache der Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos wird, dass die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge auf dem Seeweg von Libyen kommend zuerst den Dublin-Mitgliedstaat Italien erreichte, und zwar ohne gültigen Einreisetitel und somit illegal, und er in der Folge von Italien kommend in die Schweiz eingereist ist, dass bei dieser Sachlage – gemäss der Bestimmung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO – Italien für die Prüfung seines Asylantrages zuständig ist, dass die Bestimmung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO weder eine vorgängige Registrierung respektive daktyloskopische Erfassung noch eine Asylantragstellung im zuständigen Staat voraussetzt, dass das Ersuchen des SEM um eine Aufnahme des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2015 (nach Art. 21 Abs. 1 und 3 [je erster Unterabsatz] Dublin- III-VO) von Italien innert der vorliegend massgeblichen Frist von zwei Monaten nicht beantwortet wurde, womit dieses Land seine Zuständigkeit gemäss der Dubliner-Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung akzeptiert hat (vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist,

D-5835/2015 dass der Beschwerdeführer gegen eine Überstellung nach Italien im Wesentlichen einwendet, die dort für Flüchtlinge herrschenden Verhältnisse seien absolut unzumutbar und in Italien habe er keine Lebensperspektiven, dass jedoch aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind, welche in rechtserheblicher Weise gegen seine Überstellung in diesen Staat sprechen würden, dass Italien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass es aus Sicht der Schweiz keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, wonach das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, womit der Beschwerdeführer aus der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nichts für sich ableiten kann, dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, die ersichtlichen Schwierigkeiten nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht als generell untragbar erscheinen, dass im Falle des Beschwerdeführers – ein junger Mann, welcher sich mit Ausnahme von Schmerzen im Fuss selbst als gesund bezeichnet – davon

D-5835/2015 ausgegangen werden darf, er sei durchaus in der Lage, in Italien gegenüber den dort zuständigen Behörden seine Rechte wahrzunehmen und eine hinreichende Lebensgrundlage zu finden, dass nach dem Gesagten kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers respektive für eine Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich ist, dass sich das SEM aufgrund der Aktenlage auf eine bloss summarische Würdigung der vorliegenden Sache unter dem Aspekt von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) beschränken durfte, zumal es sich beim Beschwerdeführer gemäss Aktenlage nicht um eine besonders verletzliche Person handelt, dass zusammenfassend der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5835/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

Versand:

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