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Bundesverwaltungsgericht 17.12.2012 D-5832/2012

17 dicembre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,242 parole·~16 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Oktober 2012 / N

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5832/2012

Urteil v o m 1 7 . Dezember 2012 Besetzung

Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien

A._______, geboren (…), und deren Kinder B._______, geboren (…), C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), E._______, geboren (…), Serbien, alle vertreten durch Oliver Weber, Fürsprecher, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Oktober 2012 / N […].

D-5832/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt, dass die Beschwerdeführerin (Mutter) eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihren Kindern Kosovo am 10. Juli 2010 (…) verliess und über F._______, G._______, H._______, I._______ und J._______ am 12. Juli 2010 illegal in die Schweiz gelangte, dass sie am 22. August 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) K._______ für sich und ihre vier Kinder um Asyl nachsuchte, dass sie und ihre Kinder B._______ und C._______ dort am (…) zur Person befragt und am (…) in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt in Bern-Wabern zu den Asylgründen angehört wurden, dass die Beschwerdeführerin (Mutter) anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, sie sei albanischer Ethnie und habe von ihrer Geburt bis zum Jahr (…) in L._______ (Serbien), gelebt, dass sie daraufhin nach J._______ gegangen sei und nach ihrer Rückkehr von dort seit dem Jahr (…) mit ihrem damaligen Ehemann in Kosovo gelebt habe, dass sie nach ihrer Scheidung im Jahr (…) während (…) bei (…) gelebt habe und, als sie erfahren habe, dass ihr Exmann Kosovo verlassen und ihre Kinder (…) zurückgelassen habe, nach Kosovo zurückgekehrt sei, ihre Kinder bei (…) geholt und mit ihnen eine (…) in M._______ bezogen habe, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise in die Schweiz aufgehalten hätten, dass sie sich (…) für sich und ihre vier Kinder um (…) für N._______ bemüht und zu diesem Zweck (…) an O._______ und P._______ bezahlt beziehungsweise diesen Betrag bei (…) deponiert habe, dass sie jedoch betrogen worden sei und die (…) nie erhalten habe, weshalb sie (…) avisiert, die Polizei eingeschaltet und Strafanzeige erstattet habe, dass sie in diesem Zusammenhang einmal vor Gericht erschienen sei und O._______ und P._______ im (…) zu einer (…) verurteilt worden seien,

D-5832/2012 dass sie nach dem Vorfall dauernd bedroht worden sei, O._______ und P._______ zu ihr nach Hause gekommen seien und über den Geldbetrag hätten sprechen wollen, wobei sie ihr gesagt hätten, sie solle die Angelegenheit vergessen, ansonsten sie sterben müsse, dass die Polizei über die Situation informiert gewesen sei und ihr beschieden worden sei, sich bei allfälligen Problemen an die Polizei zu wenden, was sie auch getan habe, dass sie im (…) vor ihrem Haus gesessen sei, als plötzlich Schüsse gefallen seien, wobei beim ersten Mal auf das Haus geschossen und beim zweiten Mal ihr (…) getroffen worden sei, dass daraufhin (…) herbeigeeilt seien, sie – die Beschwerdeführerin – die Polizei avisiert habe und mit (…) ins Spital gebracht worden sei, dass die Schützen verhaftet und die Tatwaffe konfisziert worden sei, dass sie den weiteren Verlauf des Falles nicht kenne, sie jedoch damals einen (…) beigezogen habe und eine (…) noch hängig sei, dass sie nach dem Vorfall in ständiger Angst gelebt und sich bedroht gefühlt habe, weshalb sie fast immer zu Hause geblieben sei, dass sie (…) habe und (…) worden sei, dass sie nicht wisse, weshalb sie bedroht worden sei, sie aber bis zur Ausreise in die Schweiz nicht mehr direkt bedroht worden sei, dass sie darüber hinaus bereits im Zeitraum vom (…) Probleme gehabt habe, wobei sich im (…) Personen für ihr (…) interessiert hätten, welches sie damals (…), und sie bedroht worden seien, dass im Jahr (…) ein (…) versucht habe, sie zu vergewaltigen, sie bis zum Betrugsfall im Jahr (…) immer wieder bedroht worden sei, wobei Dorfbewohner zu ihr nach Hause gekommen seien und mit ihr hätten sprechen wollen, sie diesen jedoch misstraut habe, und zudem schon im Jahr (…) auf ihr Haus geschossen worden sei, dass die B._______ zu Protokoll gab, ihre Probleme seien im Zusammenhang mit denjenigen ihrer Mutter gestanden, und sie sich geängstigt hätten,

D-5832/2012 dass Männer einmal versucht hätten, sie von der Schule aus mit einem Auto zu entführen, dass C._______ zudem zu Protokoll gab, (…) habe man versucht, ihn zusammenzuschlagen und (…), dass für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführenden auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführenden zur Stützung ihrer Vorbringen (…) zu den Akten reichten, dass das BFM am (…) die Schweizer Botschaft in Q._______ schriftlich um Abklärungen ersuchte und deren Antwort vom (…) datiert, dass das Bundesamt dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden dazu mit Schreiben vom (…) das rechtliche Gehör gewährte, wobei eine Stellungnahme ausblieb, dass das BFM die Asylgesuche mit Verfügung vom 5. Oktober 2012 – eröffnet am 9. Oktober 2012 – ablehnte, die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz anordnete und den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass das BFM im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen der Beschwerdeführenden genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht, dass bezüglich der den Zeitraum von (…) betreffenden Vorfälle der in zeitlicher und sachlicher Hinsicht erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht fehle, weshalb diese Vorbringen asylrechtlich nicht relevant seien, dass bezüglich des Betrugsfalls und der damit zusammenhängenden Bedrohungen kein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG vorliege, weshalb diese Vorbringen asylrechtlich ebenfalls nicht relevant seien, dass in diesem Zusammenhang auch vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen und eine

D-5832/2012 begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung zu verneinen sei, dass in Bezug auf den Vorfall im (…) gestützt auf die Botschaftsantwort von einem zufälligen Ereignis auszugehen sei, wobei nicht absichtlich auf die Beschwerdeführerin geschossen worden sei, weshalb auch dieses Ereignis asylrechtlich nicht relevant sei, dass es sich bei den von den beiden Kindern der Beschwerdeführerin geschilderten Vorfällen um einzelne Übergriffe von Drittpersonen ohne weiterreichenden Konsequenzen handle, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der geltend gemachten versuchten Entführung B._______ widersprüchliche Aussagen gemacht habe, dass daran auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermöchten, zumal diese lediglich diejenigen Vorbringen stützten, welche grundsätzlich nicht in Frage gestellt würden, dass im Übrigen der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Kosovo als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe, dass der Umstand, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden zum Botschaftsbericht vom (…) keine Stellung bezogen habe, darauf schliessen lasse, dass er den Abklärungsergebnissen nichts entgegenzusetzen habe, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 8. November 2012 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht durch ihren Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge Beschwerde erheben und dabei die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragen liessen, dass sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1

D-5832/2012 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beantragen liessen, dass sie zudem beantragen liessen, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien allfällige Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen per sofort zu sistieren und ihnen der Aufenthalt in der Schweiz während der Rechtshängigkeit der vorliegenden Verfahrens zu gestatten, dass auf die Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom (…) den Beschwerdeführenden mitteilte, sie könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht eintrat, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung abwies und Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses bis zum (…) ansetzte, dass zur Begründung der Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung ausgeführt wurde, das BFM dürfte in seiner Verfügung in zutreffender Weise festgestellt haben, die für den Zeitraum von (…) geltend gemachten Vorbringen seien mangels zeitlichen Kausalzusammenhangs zwischen Verfolgung und Flucht asylrechtlich nicht relevant und zudem seien insbesondere die Drohungen nicht ausreichend substanziiert und konkret dargelegt worden, dass Letzteres auch für das Vorbringen der Beschwerdeführerin gelten dürfte, sie sei Opfer eines Betrugs geworden und von den Tätern auch nach deren Verurteilung behelligt worden, zumal diesen Vorbringen kein asylrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv zugrunde liegen dürfte, dass die Vorinstanz zu Recht ausgeführt haben dürfte, im Zusammenhang mit den geltend gemachten Übergriffen lägen keine hinlänglichen Hinweise darauf vor, dass der kosovarische Staat im Rahmen seiner Möglichkeiten seiner Schutzpflicht nicht nachgekommen wäre, dass dasselbe, wie sich insbesondere aus der Botschaftsantwort vom (…) schliessen liesse, bezüglich des Vorfalls im (…) gelten dürfte,

D-5832/2012 dass die von den beiden älteren Kindern der Beschwerdeführerin dargelegten Vorfälle ebenfalls als asylrechtlich nicht relevant zu qualifizieren sein dürften und die Vorinstanz zu Recht festgestellt haben dürfte, diesbezüglich seien gewisse Aussagen der Mutter widersprüchlich ausgefallen, dass die Vorinstanz schliesslich die Voraussetzungen für den Vollzug der Wegweisung zu Recht als gegeben erachtet haben dürfte, dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sein dürften, an dieser Einschätzung etwas zu ändern, zumal sie weder den erforderlichen zeitlichen Kausalzusammenhang noch die asylrechtliche Relevanz der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen und die Schutzunfähigkeit des kosovarischen Staates darzutun vermögen dürften, dass sich die in der Beschwerde an der vom BFM veranlassten Botschaftsabklärung geäusserte Kritik als nicht begründet erweisen dürfte, umso weniger, als den Beschwerdeführenden dazu durch das BFM das rechtliche Gehör gewährt worden sei und sie sich nicht hätten vernehmen lassen, dass die Beschwerdeführenden der albanischen Ethnie angehörten, seit dem Jahr (…) in Kosovo wohnhaft gewesen seien und dort ein Haus besässen, weshalb ihnen eine Rückkehr dorthin entgegen den Ausführungen in der Beschwerde zuzumuten sein dürfte, umso mehr als sie dort bereits vor ihrer Ausreise von Familienangehörigen unterstützt worden seien, dass daran auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nichts ändern dürfte, zumal sie – wie bereits vor ihrer Ausreise – in Kosovo gegebenenfalls behandelt werden könnte, dass die Kinder der Beschwerdeführerin entgegen den Ausführungen in der Beschwerde über einen Bezug zu Kosovo verfügen dürften, zumal das jüngste Kind im Jahr (…) dort geboren worden sei und seine drei älteren Geschwister bereits seit dem Jahr (…) in diesem Staat wohnhaft gewesen seien, dass auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sein dürften, an den vorinstanzlichen Erwägungen etwas zu ändern,

D-5832/2012 dass die Beschwerdebegehren unter diesen Umständen als aussichtslos erschienen, womit es – ungeachtet der nicht nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit – an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehle und das entsprechende Gesuch abzuweisen sei, dass der mittellosen Partei in einem nicht aussichtslosen Verfahren ein Anwalt bestellt werde, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig sei (Art. 65 Abs. 2 VwVG), dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen sei, dass der Kostenvorschuss am (…) geleistet wurde,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),

D-5832/2012 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), wobei den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung darlegt, weshalb die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen, dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Überprüfung der Akten als zutreffend erweisen, weshalb vorweg darauf verwiesen werden kann, dass auch die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, zumal diesbezüglich keine neuen, geschweige denn wesentlichen Erkenntnisse vorgebracht werden, welche den BFM-Entscheid umzustossen vermöchten,

D-5832/2012 dass den Beschwerdeführenden bereits mit Zwischenverfügung vom (…) (vgl. oben) ausführlich dargelegt wurde, weshalb ihre Vorbringen auf Beschwerdeebene – da aussichtslos – keine Änderung in der Frage der asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen und Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bewirken vermögen, dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom

D-5832/2012 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Kosovo schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die Beschwerdeführenden in das gemäss Botschaftsantwort vom 12. Juni 2012 von ihnen bereits vor der Ausreise während Jahren bewohnte Haus in M._______ zurückkehren können, die Beschwerdeführerin mehrere Verwandte in J._______ und R._______ besitzt, von denen sie finanzielle Hilfe erwarten kann, zumal sie eigenen Angaben zufolge bereits vor ihrer Ausreise von (…) unterstützt wurde und auch von (…) (…) erhalten hat, dass gestützt auf die Aktenlage nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin benötige eine in Kosovo nicht gewährleistete ärztliche Behandlung, zumal sie dort (…) betreut worden ist, dass die während des mehr als zweijährigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Schweiz erfolgte (…) Behandlung erforderlichenfalls in Kosovo weitergeführt werden könnte,

D-5832/2012 dass sich nach dem Gesagten keine konkreten Angaben ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführenden gerieten im Falle der Rückkehr in ihren Heimat beziehungsweise Herkunftsstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass die Zumutbarkeit des Vollzuges daher auch in Berücksichtigung der individuellen Situation zu bejahen ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in ihren Heimat- beziehungsweise Herkuntsstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) bereits mit Zwischenverfügung vom 20. November 2012 abgewiesen wurde, weshalb die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am (…) in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5832/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Daniel Widmer

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