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Bundesverwaltungsgericht 01.12.2020 D-5831/2020

1 dicembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,219 parole·~11 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) | Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch); Verfügung des SEM vom 12. November 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5831/2020

Urteil v o m 1 . Dezember 2020 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien

A._______, geboren am (…), Togo, vertreten durch Alexandre Mwanza, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch); Verfügung des SEM vom 12. November 2020 / N (…).

D-5831/2020 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (…) in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Gesuchs brachte er vor, er werde in Togo verfolgt, weil er homosexuell sei. A.b Das SEM erachtete die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft. Es wies das Asylgesuch mit Verfügung vom 11. Juni 2020 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.c Die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde vom 10. Juli 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3519/2020 vom 28. Juli 2020 ab. B. B.a Am 2. November 2020 (Datum Eingang SEM) reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine als «Asylgesuch» bzw. «Demande d’ asile» bezeichnete Eingabe ein und ersuchte um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. B.b Zur Begründung brachte er vor, er habe den Asylbehörden im vorgängigen Asylverfahren wesentliche Fluchtgründe verschwiegen: Er sei nämlich seit dem Jahr (…) Mitglied der politischen Partei (…). Gründer dieser Partei sei der Oppositionspolitiker B._______. Ab dem Jahr (…) habe er der Leibwache von B._______ angehört und im (…) sei er von B._______ in den Rang eines (…) erhoben worden. Die (…) habe daraufhin Strafverfahren wegen Gefährdung der inneren Sicherheit, Missbrauch von staatlichen Emblemen und Störung der öffentlichen Ordnung eingeleitet, worauf er ins Ausland geflüchtet sei. B._______, welcher im (…) für das (…) kandidiert und den Sieg erfolglos für sich reklamiert habe, sei selber auch ins Visier der Strafermittlungsbehörden geraten und in der Folge untergetaucht. Bei einer Rückkehr nach Togo müsse er (Beschwerdeführer) mit menschenrechtswidriger Behandlung und Bestrafung rechnen. Diesbezüglich sei insbesondere auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Togo zu verweisen. Der Vollzug der Wegweisung sei daher unzulässig, und er sei als Flüchtling anzuerkennen. Der Vollzug sei überdies unzumutbar, da er bei einer Rückkehr nach Togo konkret gefährdet wäre.

D-5831/2020 B.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Mitgliederausweis der (...) vom 22. April 2010 sowie ein Bestätigungsschreiben der (...) vom 6. Oktober 2016 zu den Akten. C. Das SEM trat mit Verfügung vom 12. November 2020 – eröffnet am 13. November 2020 – auf das Wiedererwägungsgesuch mangels Erfüllung der Anforderungen an ein begründetes Gesuch im Sinne von Art. 111b AsylG und auf die als Revisionsgesuch erkannten Vorbringen mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein und erklärte seine Verfügung vom 9. Juni (recte: 11. Juni) 2020 für rechtskräftig und vollstreckbar. Ferner wies es das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 20. November 2020 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und das SEM sei anzuweisen, auf sein (zweites) Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um den Erlass superprovisorischer Massnahmen sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Am 23. November 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und setzte den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG antragsgemäss per sofort einstweilen aus. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 23. November 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG und somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne

D-5831/2020 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Vorliegend ist lediglich zu prüfen, ob das SEM zu Recht auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. November 2020 nicht eingetreten ist. Falls die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält sie sich daher einer selbständigen materiellen Prüfung; vielmehr hebt sie die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). 6. 6.1 Zur Begründung des Nichteintretensentscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, die neu geltend gemachten Fluchtgründe (Mitgliedschaft bei der [...] seit April […], Tätigkeit als Sicherheitsdienstmitarbeiter für

D-5831/2020 B._______ seit […] und Beförderung zum […] am […]) sowie die dazu eingereichten Beweismittel, mit welchen der Beschwerdeführer seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen versuche, seien nicht nach Erlass des Beschwerdeurteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juli 2020 eingetreten, sondern hätten bereits davor bestanden. Diese Vorbringen könnten daher nicht als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG qualifiziert werden. Vielmehr wären diese Gründe im Rahmen eines Revisionsgesuchs beim BVGer geltend zu machen. Auf diese Gesuchsgründe trete das SEM daher mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein. Insoweit, als nachträglich eingetretene Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit infolge der angespannten Lage in Togo) geltend gemacht würden, sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer diese nicht gehörig begründet habe, zumal der Vollzug der Wegweisung bereits im Beschwerdeurteil vom 28. Juli 2020 als zulässig und zumutbar erachtet worden sei. Daher werde auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. 6.2 In der Beschwerde wird kritisiert, das SEM habe das Gesuch vom 2. November 2020 mit Blick auf die Bestimmung von Art. 111c AsylG falsch beurteilt. Der Beschwerdeführer habe in seiner Eingabe objektive und subjektive Nachfluchtgründe vorgebracht. Die angefochtene Verfügung äussere sich dazu überhaupt nicht, obwohl derartige Fluchtgründe durchaus geeignet seien, ein Gesuch um Schutzgewährung zu begründen. Der Nichteintretensentscheid zeige, dass das SEM den Sachverhalt unvollständig festgestellt habe, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur materiellen Beurteilung der neu geltend gemachten Asylgründe an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. 7. 7.1 Wird nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren ein Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer nachträglichen, mithin nach Rechtskraft des Asylentscheids eingetretenen Veränderung der Sachlage eingereicht, ist dieses als neues Asylgesuch unter den Voraussetzungen des Art. 111c AsylG (Mehrfachgesuch) zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). 7.2 Das Wiedererwägungsgesuch (vgl. Art. 111b AsylG) bezweckt dagegen in der Regel die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an nachträglich eingetretene Wegweisungsvollzugshindernisse (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach

D-5831/2020 den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Kommt eine gesuchstellende Person ihrer Begründungspflicht nicht nach, hat die verfügende Behörde die Möglichkeit, gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten (BVGE 2014/39 E. 7). 8. 8.1 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, das SEM hätte die im Gesuch vom 2. November 2020 nachträglich geltend gemachten Fluchtgründe (befürchtete Verfolgung aufgrund seiner angeblichen Leibwächter- Tätigkeit für B._______) im Rahmen eines Mehrfachgesuchs prüfen müssen, da diese Vorbringen durchaus geeignet seien, zu seiner Anerkennung als Flüchtling zu führen. Er verkennt dabei, dass das SEM den (diesbezüglichen) Nichteintretensentscheid nicht etwa infolge qualitativ ungenügender Asylgründe erlassen hat, sondern weil es sich für die Prüfung der fraglichen Vorbringen als funktionell unzuständig erachtet hat (und diese Vorbringen folgerichtig gar keiner materiellen Prüfung unterzogen hat). 8.2 Dieses Vorgehen des SEM ist zu bestätigen. Es handelt sich bei den fraglichen Vorbringen und Unterlagen (befürchtete Verfolgung aufgrund der Nähe zu B._______, Mitgliederausweis der [...], Bestätigungsschreiben der Partei aus dem Jahr […]) um Tatsachen und Beweismittel, welche nicht erst nachträglich, das heisst nach dem Beschwerdeurteil vom 28. Juli 2020, eingetreten respektive entstanden sind, sondern um einen Sachverhaltskomplex, welcher sich offensichtlich vor dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens zugetragen hat. Wird wie hier in erster Linie eine ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der Sachverhaltsfeststellungen geltend gemacht, so müsste dies im Rahmen eines ausserordentlichen Verfahrens in die Wege geleitet werden, dessen Prüfung prozessual einem zweiten Asylgesuch denn auch vorausgeht. Anders zu entscheiden hiesse, dass Asylsuchende rechtskräftige Entscheide bei jeder Veränderung der politischen Lage in einem Land immer wieder in Frage stellen könnten, indem sie zusammen mit einer Lageveränderung neue bisher verschwiegene Sachverhaltselemente einbringen würden; dies unter Umgehung der hohen formellen Voraussetzungen, denen namentlich die Revision unterliegt. Ein solches Verhalten kann keinen Rechtsschutz verdienen (vgl. auch Urteil des BVGer D-4667/2019 vom 20. April 2020 E. 5.2.3). Demzufolge können diese angeblich im ordentlichen Verfahren verschwiegenen Vorbringen weder als zweites Asylgesuch respektive Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG (vgl. dazu vorstehend E. 6.1) noch als Wiedererwägungs-

D-5831/2020 gesuch (vgl. vorstehend E. 6.2) – welche beide in die Behandlungszuständigkeit des SEM fallen würden – qualifiziert werden. Vielmehr handelt es sich bei dabei um unechte Noven, welche Gegenstand eines Revisionsverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht bilden könnten. Das SEM hat sich diesbezüglich zu Recht als nicht zuständig erachtet. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass solchermassen nachträglich geltend gemachte Tatsachen, welche bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten dargelegt werden können, vorbehältlich entschuldbarer Gründe nicht mehr als Revisionsgründe behandelt werden können (vgl. Art. 46 VGG sinngemäss). Entsprechende Vorbringen wären indes – in analoger Anwendung der Rechtsprechung zu verspäteten Vorbringen bei Revision und Wiedererwägung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7, 1998 Nr. 3 E. 3 sowie BVGE 2013/22 E. 5.4) – bei der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Rahmen der Prüfung völkerrechtlicher Wegweisungsvollzugshindernisse zu beurteilen (vgl. Urteile des BVGer E-4667/2018 vom 22. Januar 2020 E. 4.1 ff., D-592/2020 vom 18. März 2020 E. 5.2). 8.3 Der Beschwerdeführer macht in seinem Gesuch vom 2. November 2020 ausserdem geltend, gestützt auf die allgemeine, schlechte Sicherheits- und Menschenrechtslage in Togo sei der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar. Diesbezüglich hat das SEM die Eingabe vom 2. November 2020 als einfaches Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen, was nicht zu beanstanden ist. Die Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs war bereits Thema des Beschwerdeurteils vom 28. Juli 2020. Das Bundesverwaltungsgericht hat damals erwogen, der Vollzug der Wegweisung nach Togo sei sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Ausserdem bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Togo eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) drohe, weshalb auch die Zumutbarkeit des Vollzugs zu bejahen sei (vgl. Urteil D-3519/2020 vom 28. Juli 2020, E. 7.2 und 7.3). Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe vom 2. November 2020 lediglich in pauschaler Weise auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Togo verwiesen. Er hat indessen nicht konkret und substanziiert dargetan, dass (beziehungsweise inwiefern) seit dem Beschwerdeurteil vom 28. Juli 2020 eine Veränderung

D-5831/2020 der Sachlage eingetreten ist, welche geeignet sein könnte, den Wegweisungsvollzug als unzulässig oder unzumutbar zu qualifizieren. Das SEM ist demnach zu Recht von einem nicht gehörig begründeten Wiedererwägungsgesuch ausgegangen. In der Beschwerde werden zu dieser Einschätzung keine Einwände vorgebracht. Der Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG ist daher zu bestätigen. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht keine Veranlassung für eine Beibehaltung der am 23. November 2020 angeordneten superprovisorischen Massnahme; der fragliche Vollzugsstopp ist demnach aufzuheben. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist damit gegenstandslos geworden. 11.2 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu erachten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist daher ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-5831/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der einstweilen angeordnete Vollzugsstopp vom 23. November 2020 wird aufgehoben. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut

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