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Bundesverwaltungsgericht 23.08.2010 D-5831/2010

23 agosto 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,593 parole·~13 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Testo integrale

Abtei lung IV D-5831/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . August 2010 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. A._______, geboren ..., B._______, geboren ..., C._______, geboren ..., Kosovo, alle vertreten durch Annelise Gerber, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. August 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5831/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass A._______ und B._______ – gemäss den Akten Angehörige der ethnischen Minderheit der albanischsprachigen Roma, welche ursprünglich aus der Ortschaft X._______ stammen (in der Gemeinde Istog gelegen) – gemeinsam mit ihren Töchtern C._______ und D._______ am 12. April 2005 ein erstes Mal in der Schweiz um Asyl ersuchten, dass sich gemäss den Akten der älteste Sohn von A._______ und B._______ – E._______ (vormals N _______) – bereits seit dem Jahre 1999 in der Schweiz aufhält, wobei er zum heutigen Zeitpunkt über eine ausländerrechtliche Niederlassungsbewilligung (C) verfügt, dass sich gemäss den Akten im Weiteren auch der zweite Sohn von A._______ und B._______ – F._______ (N _______) – zwischenzeitlich in der Schweiz aufgehalten hatte (in den Jahren 2002 bis 2004 und nochmals im Frühjahr 2005, wobei er erfolglos zwei Asylverfahren durchlief), welcher sich nunmehr gemäss den Angaben von A._______ und B._______ in Deutschland aufhält, wo im Weiteren auch ihre Tochter G._______ wohnhaft sei, dass sich ferner auch noch zwei Brüder des Beschwerdeführers in der Schweiz aufhalten, welche über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (B) verfügen, wobei anzumerken bleibt, dass im Frühjahr 2010 in der Schweiz ein dritter Bruder des Beschwerdeführers verstorben ist, welcher zu Lebzeiten ebenfalls über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, dass A._______ und B._______ zur Begründung ihres ersten Asylgesuches zur Hauptsache geltend machten, sie hätten den Kosovo im Jahre 2005 verlassen, da sie dort insbesondere im Jahre 1999, aber auch in den nachfolgenden Jahren, Nachstellungen von Seiten der ethnischen Albaner ausgesetzt gewesen seien, weil der Beschwerdeführer vor dem Kosovo-Krieg während fünf Jahren im Auftrag einer serbischen Organisation in umliegenden Dörfern Hilfsgüter an Roma verteilt habe, was ihm als Kollaboration angelastet worden sei, dass das BFM mit Verfügung vom 27. Januar 2006 das erste Asylgesuch der Beschwerdeführenden abwies und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, wobei das D-5831/2010 BFM die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Probleme im Kosovo als unglaubhaft beurteilte, mithin aufgrund der Akten nicht davon auszugehen sei, sie hätten sich nach 1999 noch im Kosovo auf gehalten, dass die Beschwerdeführenden – handelnd durch ihren damaligen Rechtsvertreter und beschränkt auf die Frage des Wegweisungsvollzuges – am 20. Februar 2006 gegen diesen Entscheid bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission Beschwerde einreichten, dass das Beschwerdeverfahren am 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wurde, dass das BFM – nach Einladung zum Schriftenwechsel – am 12. Januar 2009 über das damalige Schweizerische Verbindungsbüro in Prishtina einzelfallspezifische Abklärungen in Auftrag gab, dass diese Abklärungen unter anderem ergaben, dass die Beschwerdeführenden den Kosovo bereits im Jahre 1998 in Richtung Montenegro verlassen hatten, von wo sie nie mehr in den Kosovo zurückgekehrt, sondern im Jahre 2005 direkt in die Schweiz eingereist seien, dass das BFM die Vorbringen der Beschwerdeführenden als offenkundig unglaubhaft bezeichnete und im Anschluss daran – unter Verweis auf die weiteren Abklärungsergebnisse im ehemaligen Heimatdorf der Beschwerdeführenden – den Wegweisungsvollzug in den mittlerweile unabhängigen Kosovo als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Mai 2009 die Beschwerde abwies, wobei es die Schlüsse des BFM vollumfänglich bestätigte (vgl. dazu die Akten), dass die Beschwerdeführenden – nachdem ihnen das BFM am 4. Juni 2009 eine neue Ausreisefrist auf den 2. Juli 2009 angesetzt hatte – als unbekannten Aufenthalts galten, dass das BFM am 16. November 2009 von der belgischen Ausländerbehörde darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass die Beschwerdeführenden am 17. Juli 2009 in Belgien ein Asylgesuch eingereicht hatten, wobei die belgischen Behörden gleichzeitig um eine Rückübernahme der Beschwerdeführenden ersuchten, D-5831/2010 dass das BFM diesem Ersuchen am 14. Dezember 2009 entsprach, es in der Folge aber nicht zu einer behördlich kontrollierten Rückführung kam, sondern die Beschwerdeführenden – eigenen Angaben zufolge im März 2010 – selbständig in die Schweiz zurückkehrten, dass A._______ und B._______ rund vier Monate nach ihrer Wiedereinreise in die Schweiz – am 12. Juli 2010 – gemeinsam mit ihrer Tochter C._______ ein zweites Mal in der Schweiz um Asyl ersuchten, dass sie am 27. Juli 2010 vom BFM kurz befragte wurden, wobei ihnen vom BFM das rechtliche Gehör zur erneuten Gesuchseinreichung und namentlich zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gewährt wurde, dass die Beschwerdeführenden bei dieser Gelegenheit bestätigten, im Anschluss an ihr erstes Asylverfahren seien sie nicht in ihre Heimat zurückgekehrt, sondern sie hätten sich in Belgien aufgehalten, dass sie im Weiteren auf Nachfrage hin bestätigten, sie ersuchten im Wesentlichen aus den gleichen Gründen, wie im ersten Asylverfahren vorgebracht, um Asyl in der Schweiz, dass sie in diesem Zusammenhang vorbrachten, der Beschwerdeführer habe schon fünf Jahre vor dem Krieg damit begonnen, Hilfsgüter für Serben und Roma zu verteilen, wobei er damals zu dieser Tätigkeit von den Serben gezwungen worden sei, seine Tätigkeit aber (von den ethnischen Albanern) nicht so schnell vergessen werde, dass er in diesem Zusammenhang auf ein Schreiben der Vereinigten Roma Partei, Filiale Pejë, vom 29. Juni 2010 verwies, dass in dem Schreiben – welches vom BFM auszugsweise übersetzt wurde – namentlich bestätigt wird, der Beschwerdeführer sei Mitglied der Partei und diese Bestätigung werde ihm – wie schon eine Bestätigung im Jahre 2006 – ausgestellt, da er im Falle einer Rückkehr in den Kosovo mit dem Tod bedroht sei, da er in seinem Heimatdorf mit den Serben zusammengearbeitet habe, weil er dort der Leiter der Roma gewesen sei, dass das BFM mit Verfügung vom 6. August 2010 (eröffnet am 10. August 2010) – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) – auf das erneute Asylgesuch D-5831/2010 der Beschwerdeführenden nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheides ausführte, das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers sei rechtskräftig abgeschlossen und weder aufgrund der Gesuchsvorbringen noch aus den Akten würden sich Hinweise ergeben, dass nach dem Abschluss dieses Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, weshalb auf das zweite Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass es in diesem Zusammenhang festhielt, das von den Beschwerdeführern vorgelegte Schreiben der Vereinigten Roma Partei sei nicht von Relevanz, beziehe es sich doch auf Ereignisse, welche bereits im ersten Asylverfahren bekannt gewesen seien, dass es schliesslich – namentlich unter Verweis auf die Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2009 – den Wegweisungsvollzug in den Kosovo als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, wobei es insbesondere anmerkte, in der Zwischenzeit seien keine Ereignisse eingetreten, welche namentlich an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges etwas ändern könnten, dass die Beschwerdeführenden – handelnd durch ihre heutige Rechtsvertreterin – am 17. August 2010 (vorab per Telefax) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichten, dass sie in ihrer Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zwecks Eintreten auf ihr Asylgesuch, respektive zwecks Neubeurteilung der Sache durch das BFM, eventualiter die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Unzulässigkeit, respektive wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beantragten und um Erlass der Verfahrenskosten ersuchten, dass sie den vorinstanzlichen Erwägungen namentlich entgehen hielten, zum heutigen Zeitpunkt lebe von ihrer Familie niemand mehr im Kosovo, da alle ihre Angehörigen mit Aufenthaltsgenehmigungen in der Schweiz, in Deutschland und in Italien lebten, indes für sie die Si tuation im Kosovo nicht besser sei, als für die anderen, mithin nicht nachvollziehbar sei, weshalb sie als einzige weggewiesen würden, D-5831/2010 dass sie ferner geltend machten, besonders für ihre Tochter C._______ sei es sehr schwierig, da sie in der Schweiz bereits eingeschult gewesen sei und nun darunter leide, nicht mehr zur Schule gehen zu können, dass sie vor diesem Hintergrund – und sinngemäss unter Verweis auf ihre ursprünglichen Gesuchsgründe, respektive das Vorbringen, der Beschwerdeführer und seine Familie habe Verfolgung zu gewärtigen, weil er vormals Hilfsgüter für Serben und Roma verteilt habe – den Wegweisungsvollzug als unzulässig und unzumutbar erklärten, dass sie in diesem Zusammenhang nochmals auf die Bestätigung der der Vereinigen Roma Partei (inklusive vollständige Übersetzung), zwei neue Fotos ihres zerstörten Hauses im Kosovo sowie namentlich ein persönliches Unterstützungsschreiben ihrer Angehörigen verwiesen, respektive diese als Beweismittel einreichten, dass die vorinstanzlichen Akten am 19. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffen sind (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 6 und 105 AsylG sowie Art. 37 VGG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), D-5831/2010 dass auf die frist- und formgerechte Eingabe der legitimierten Beschwerdeführenden einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG sowie Art. 48. Abs. 1 VwVG), dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – of fensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG, mit denen es das BFM ablehnt, ein erneutes Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich das Bundesverwaltungsgericht – sofern es den Nichteintre tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an das BFM zurückweist, dass das BFM demgegenüber die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch unter anderem dann nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, ausser es gebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass bei der Prüfung eines erneuten Gesuches nur Ereignisse als relevant zu erkennen sind, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen, wobei die diesbezüglichen Hinweise jedoch nur einem tiefen Beweismass genügen müssen, damit ein Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ausser Betracht fällt (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 4.2), D-5831/2010 dass die Beschwerdeführenden nach Abschluss ihres ersten Asylverfahrens nicht in ihre Heimat zurückgekehrt sind, sondern sich nach Belgien begeben haben und von dort kommend wieder in die Schweiz eingereist sind, dass sie sich im Rahmen ihres zweiten Asylgesuches bei objektiver Betrachtung auf die gleichen Gesuchsgründe berufen, wie im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren, wobei sie keine neuen Sachverhaltsmomente einbringen, sondern – dem wesentlichen Sinngehalt nach – alleine um eine nochmalige Beurteilung der bekannten und bereits beurteilten Sachverhaltselemente ersuchen, dass alleine die aktualisierte Bestätigung der Vereinigten Roma Partei vom 29. Juni 2010 zu keinem anderen Schluss führen kann, als im vorangegangenen Verfahren, dass damit von den Beschwerdeführenden nichts ersichtlich gemacht wird, was einer Prüfung nach Hinweisen auf Verfolgung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zugänglich wäre, dass auch mit dem Vorbringen betreffend die Verbundenheit der Beschwerdeführenden zur Schweiz, respektive dem Vorbringen, der Wegweisungsvollzug sei vor diesem Hintergrund – sowie aufgrund der im Kosovo herrschenden Verhältnisse – unzulässig und unzumutbar, nichts vorgebracht wird, was einem Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG entgegen stehen würde, dass bei dieser Sachlage der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführenden – abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus – über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erken- D-5831/2010 nen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass das Bundesverwaltungsgericht im Falle der Beschwerdeführenden – wie im Urteil D-5577/2006 vom 27. Mai 2009 erwogen – keine Gründe festgestellt hat, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen, dass sich in der Zwischenzeit keine Änderung der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerenden ereignet hat, weshalb die bisherigen Schlüsse des Bundesverwaltungsgerichts auch weiterhin Bestand haben, womit weiterhin von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG), dass zwar von den Beschwerdeführenden – unter Verweis auf aktuelle Fotos ihres zerstörten Hauses sowie unter Verweis auf ein diesbezügliches Schreiben von Verwandten – abermals geltend gemacht wird, in ihrer Heimat hätten sie keine Existenzgrundlage mehr, dass indes aufgrund der Akten und namentlich auch der Ausführungen auf Beschwerdeebene davon auszugehen ist, dass sie in ihrem Heimatdorf weiterhin über Grundbesitz verfügen (wie schon im Vorverfahren erkannt und erwogen), als auch insbesondere in der Schweiz, aber auch in Deutschland, über ein sehr weitverzweigtes verwandtschaftliches Beziehungsnetz, welches sie beim Wiederaufbau ihrer Existenz im Kosovo unterstützten kann (vgl. für die persönlichen Anknüpfungspunkte auch oben, S. 1 al- 2-4), dass bei dieser Sachlage die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, womit der Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet wurde, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, D-5831/2010 dass demzufolge den Beschwerdeführenden Kosten für das Verfahren aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). D-5831/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (vorab per Telefax; Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, ... (vorab per Telefax; in Kopie, mit den Akten Ref.-Nr. N _______) - den Migrationsdienst des Kantons Bern (per Telefax) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: Seite 11

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