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Bundesverwaltungsgericht 06.02.2026 D-5827/2025

6 febbraio 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,363 parole·~22 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Juli 2025

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5827/2025

Urteil v o m 6 . Februar 2026 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl.

Parteien

A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und ihre Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), alle Türkei, alle vertreten durch Fazil Ahmet Tamer, (...), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Juli 2025 / N (...).

D-5827/2025 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden (die Beschwerdeführerin, der Beschwerdeführer und ihre vier gemeinsamen Kinder), alle kurdischer Ethnie, ersuchten am 26. April 2023 um Asyl in der Schweiz. B. Am 2. Mai 2023 zeigte die den Beschwerdeführenden zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) G._______ ihr Mandat an. C. Am 1. Juni 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers statt. D. D.a Am 6. Juni 2023 wurden die Anhörungen zu den Asylgründen durchgeführt. D.b Der Beschwerdeführer brachte zusammenfassend vor, er sei seit seinem vierzehnten Lebensjahr im (...) tätig und zuletzt selbständig erwerbend gewesen. Sein letzter Wohnsitz sei in H._______ gewesen. Er habe sich seit 1997 politisch engagiert und zwischen 2005 und 2007 als Präsident des Jugendflügels der DEHAP (Demokratik Halk Partisi [deutsch: Demokratische Volkspartei]) fungiert. Danach habe er bis ungefähr 2017 oder 2018 politische Arbeiten, zuerst für die DEHAP, danach für die DTP (Demokratik Toplum Partisi [deutsch: Partei der demokratischen Gesellschaft]) und zuletzt für die BDP (Barış ve Demokrasi Partisi [deutsch: Partei des Friedens und der Demokratie) durchgeführt sowie auch verschiedentlich an Kundgebungen teilgenommen. Zudem habe er Polizeifahrzeuge und Panzer in Brand gesetzt sowie Jugendliche für die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê [deutsch: Arbeiterpartei Kurdistans]) rekrutiert. Seine Familienangehörigen seien alle ebenfalls politisch aktiv gewesen. 2014 und 2016 sei er in Polizeigewahrsam genommen worden. Während seiner zweiten Festnahme sei er auf dem Polizeiposten geschlagen sowie misshandelt worden und habe vor seiner Freilassung einen Tag in Polizeiarrest verbracht. Danach habe er sich von der Politik zurückgezogen und nur noch an Kundgebungen teilgenommen. Zudem sei er mehrere Male von zuhause abgeholt, auf den Polizeiposten gebracht und jeweils nach etwa einstündigen Einvernahmen wieder freigelassen worden. Die letzte Ingewahr-

D-5827/2025 samnahme habe am 14. Dezember 2022 stattgefunden. Wegen dieser stetigen Belästigungen habe er sich entschlossen, auszureisen. D.c Die Beschwerdeführerin gab an, sie stamme aus J._______ bei K._______ und habe die Schule nie besucht. Sie sei Hausfrau und Mutter und lebe seit ungefähr 2011 mit ihrer Familie in H._______. Sie habe keine eigenen Fluchtgründe und sei auch nie politisch aktiv gewesen. Sie sei ausschliesslich wegen den Problemen ihres Ehemannes ausgereist. Er sei Mitglied der HDP gewesen und habe für die Partei gearbeitet. Die türkischen Behörden hätten ihn mehrmals zur Einvernahme mitgenommen. Manchmal hätten sie um fünf Uhr morgens an der Tür und gegen die Fensterscheiben geklopft. Einmal sei er nach einer Festnahme verletzt nach Hause gekommen. Die Kinder hätten Angst gehabt und seien verstört gewesen. Den Gesuchen wurden die Identitätskarte und der Pass des Beschwerdeführers, sein türkischer Führerschein sowie Kopien eines Abschlussdiploms und Abschlusszeugnisses, einer Bescheinigung über den Militärdienst aus dem Jahr 2014, eines Familienbüchleins, eines Zivilregisterauszugs und einer Meldebescheinigung beigelegt. Weiter wurden Kopien einer Anklageschrift der Generalsstaatsanwaltschaft L._______ vom 12. Juni 2019, eines Verhandlungsprotokolls der 1. Strafkammer der Generalstaatsanwaltschaft L._______ weiterer Gerichtsdokumente (vom 1. November 2019, 7. Juli 2020, 15. Dezember 2020, vom 11.Juni 2021, vom 22. Dezember 2021 und vom 1. Juni 2022) sowie eines Urteils der 1. Strafkammer der Generalstaatsanwaltschaft L._______ vom 1. Juni 2022 eingereicht. E. E.a Mit Verfügung vom 13. Juni 2023 wurden die Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zugeteilt. E.b Gleichentags legte die Rechtsvertretung des BAZ ihr Mandat nieder. E.c Am 21. Juni 2023 wurden die Beschwerdeführenden dem Kanton M._______ zugewiesen. F. Am 6. Juli 2023 zeigte die zugelassene Rechtsberatungsstelle des Kantons dem SEM ihr Mandat an, ersuchte um Akteneinsicht und legte eine Vollmacht vom selbigen Tag bei. Gleichzeitig wurden türkische Gerichtsunterlagen (Kopien eines Berichts der rechtmedizinischen Abteilung des

D-5827/2025 Justizministeriums I.________, vom 15. Dezember 2022, eines Festnahmebeschlusses vom 14. Dezember 2022 und eines Haftbefehls des 7. Friedens- und Strafrichteramtes in I._______ vom 26. April 2023) eingereicht. G. G.a Am 21. Januar 2025 fanden ergänzende Anhörungen statt. G.b Der Beschwerdeführer wiederholte darin seine bereits ausgeführten Fluchtgründe und ergänzte, dass er nach der eintägigen Inhaftierung am 14. Dezember 2022 noch zwei weitere Male wegen der Teilnahme an Kundgebungen während mehrerer Stunden von den heimatlichen Behörden festgehalten, beleidigt sowie geschlagen worden sei. G.c Die Beschwerdeführerin wiederholte die bereits anlässlich der ersten Anhörung erwähnten Ausreisegründe. H. H.a Am 8. Mai 2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sämtliche ihn betreffende Gerichtsunterlagen sowie einen Auszug aus dem UYAP (Ulusal Yargi A i Bili im Sistemi [deutsch: türkisches Justiz-Informationssystem]) einzureichen. H.b Am 14. Mai 2025 wurden die eingereichten Beweismittel durch das SEM einer internen Dokumentenanalyse unterzogen. H.c Am 22. Mai 2025 wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur Dokumentenanalyse gewährt. H.d Mit Eingabe vom 2. Juni 2025 verzichteten die Beschwerdeführenden auf eine Stellungnahme. I. Mit Verfügung vom 3. Juli 2025 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihre Asylgesuche ab. Sie wurden aus der Schweiz weggewiesen und verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am 28. August 2025 zu verlassen, ansonsten sie unter Zwang weggewiesen werden könnten. Der Kanton M._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt.

D-5827/2025 J. Die Beschwerdeführenden fochten mit Eingabe vom 4. August 2025 die Verfügung des SEM vom 3. Juli 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und subeventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde wurden drei handschriftlich verfasste Schreiben der Kinder, verschiedene Arztberichte den Beschwerdeführer betreffend und Fürsorgebestätigungen vom 21. Juli 2025 beigelegt. K. Mit Verfügung vom 19. August 2025 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung ab, und die Beschwerdeführenden wurden aufgefordert, innert der ihnen gesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, ansonsten auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werde. L. Am 1. September 2025 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht zugunsten der Gerichtskasse eingezahlt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]

D-5827/2025 Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Sodann ging der verlangte Kostenvorschuss am 1. September 2025 fristgerecht bei der Gerichtskasse ein. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde wurde gerügt, die Vorinstanz habe ihre Untersuchungspflicht und Begründungspflicht verletzt. Formelle Rügen sind vorab zu beurteilen, da diese allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl.

D-5827/2025 KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, RZ. 1043Rz. 1043). 4.3 Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). Nicht erforderlich jedoch ist, dass sich die Begründung mit allen Parteipunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.4 Die Beschwerdeführenden beanstandeten, dass die Vorinstanz ihre geltend gemachten Asylgründe nur einzeln sowie oberflächlich, jedoch nicht in ihrer Gesamtheit und der notwendigen Gründlichkeit geprüft habe. Ihr Dossier sei mit dem Ziel bearbeitet worden, den Asylantrag abzuweisen. Diese vorgebrachen Rügen wurden in der Beschwerde nicht weiter ausgeführt. Dem Gericht erschliesst sich daher nicht, inwiefern die Vorinstanz ihre Erwägungen nicht hinreichend, respektive lediglich oberflächlich begründet und die Beweismittel nicht vollständig in die Entscheidungsfindung einbezogen haben soll. Vielmehr ergibt sich aus ihren Ausführungen, dass die eingereichten türkischen Gerichtsdokumente aufgrund objektiver Fälschungsmerkmale als offensichtlich gefälscht eingestuft wurden. Ferner hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung hinreichend ausführlich dargelegt, weshalb sie die Schilderungen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtet (vgl. SEM-Akte A84/9 S. 5). Angesichts der Feststellung der Vorinstanz, dass die Beweismittel als Fälschung zu qualifizieren seien, ist es nicht ersichtlich, welche eingereichten Beweismittel noch hätten geprüft und in die Entscheidfindung einbezogen werden sollen. Schliesslich wurde in der Beschwerdeschrift nicht weiter ausgeführt, weshalb der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei einer möglichen Rückkehr in die Türkei lebensbedrohlich sein könnte. Eine unzureichende medizinische Sachverhaltsabklärung ist daher nicht erkennbar (vgl. E. 9.4.4 hiernach). 4.5 Das Gericht kommt zum Schluss, dass sich die formellen Rügen als unbegründet erweisen. Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist demnach nicht angezeigt.

D-5827/2025 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, eine bestimmte Intensität aufweisen beziehungsweise die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise zu befürchten sind oder zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.). Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6.a und 2005 Nr. 21 E. 7.1). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die vorgebrachten Fluchtmotive des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhielten. Die eingereichten Gerichtdokumente wiesen zahlreiche Fälschungsmerkmale auf und seien eindeutig als Fälschungen zu qualifizieren. Ferner seien seine Ausführungen teilweise widersprüchlich ausgefallen und nicht nachvollziehbar. Anlässlich der Anhörung habe er angegeben, zwischen 2014 oder 2015 und letztmals im Dezember 2022 mehrmals von der Polizei mitgenommen worden zu sein. In der ergänzenden Anhörung habe er hingegen erklärt, nach Dezember 2022 bis zur Ausreise im April 2023 noch zweimal mitgenommen worden zu sein. Seine Erklärung, dass er nicht

D-5827/2025 danach gefragt worden sei, treffe nicht zu, da er während der Anhörung explizit nach der ersten und der letzten Mitnahme gefragt worden sei. Ferner habe er vorgebracht, Polizeifahrzeuge und Panzer in Brand gesteckt und Jugendliche für die PKK rekrutiert zu haben, wohingegen er diese Aktivitäten in der ergänzenden Anhörung nicht mehr erwähnt habe. Ausserdem sei es ihm nicht gelungen, seine angebliche Funktion als Präsident der Jugendorganisation der BDP respektive DTP und die entsprechende Mitgliedschaft mit Dokumenten zu belegen. Seine Begründung, dass die beiden Parteien zwischenzeitlich in dieser Form nicht mehr existierten und wahrscheinlich nicht mehr über die betreffenden Unterlagen verfügten, erscheine nicht nachvollziehbar, zumal diese legalen Parteien auf dem E-Devlet vermerkt seien. Seine Begründung, dass er keine Einsicht in das E-Devlet habe und auch keine Gerichtsunterlagen einreichen könne, weil er das Passwort nicht mehr wisse und ein neues nur durch eine türkische Poststelle erhalten könne, sei falsch. Insgesamt erwiesen sich seine geschilderten Verfolgungen durch die türkischen Behörden als unglaubhaft. 6.2 Die Beschwerdeführenden monierten in der Rechtsmitteleingabe, dass die Vorinstanz ihre Behauptung, wonach die eingereichten Gerichtsdokumente gefälscht seien, nicht habe begründen oder belegen können. Bezüglich des Arguments, wonach der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen gemacht haben soll, sei seine individuelle Situation unzureichend berücksichtigt worden. Einerseits verfüge er nicht über genügende schulische Ausbildung, um seine Aussagen mit rechtlichen Argumenten in Verbindung zu bringen, anderseits sei nicht beachtet worden, dass er traumatisiert sei. Ausserdem würden zwischen den beiden Aussagen ungefähr eineinhalb Jahre liegen, weshalb er sich nicht mehr an alle Details habe erinnern können. Er sei jahrelang politisch aktiv gewesen und zuletzt am 14. Dezember 2022 von der Polizei schwer misshandelt worden. Zu Aufforderung des SEM, Dokumente aus dem E-Devlet einzureichen, sei zu bemerken, dass darin lediglich Gerichtsakten ersichtlich seien, jedoch keine Akten, die sich in der Ermittlung befänden. Diese seien bereits eingereicht worden. 7. 7.1 Das Gericht stützt die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Fluchtgründe der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Hierzu ist vollumfänglich auf die überzeugenden Argumente in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen (vgl. SEM-Akte A84/9 S. 4-5) und zu betonen, dass insbesondere die eingereichten und als offensichtliche Fälschungen erkannte

D-5827/2025 Gerichtsunterlagen, mit welchen der Beschwerdeführer seine Flucht zu begründen versucht, zu dieser Einschätzung führen. Der Verzicht des Beschwerdeführers zur Stellungnahme sowie der Umstand, dass er kein einziges Dokument vorlegte, welches seine geltend gemachten politischen Aktivitäten belegen könnte, bekräftigt die ohnehin vorhandenen Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Seine Begründung in der Beschwerde, wonach er traumatisiert und deshalb unfähig sei, seine Fluchtgründe detailliert darzulegen, überzeugt ebenso wenig, wie die Erklärung, dass er möglicherweise nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfüge, um seine Aussagen mit rechtlichen Argumenten in Verbindung bringen zu können. Es braucht keine besonderen Kenntnisse oder Bildung, um korrekt und widerspruchsfrei Fragen zu selbst erlebten Ereignissen zu beantworten. Die vorgebrachten kurzzeitigen Festnahmen und die Hausdurchsuchungen entfalten keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile, auch wenn sie aufgrund der Ethnie als Kurde oder Kurdin erfolgt sind. Es ist bekannt, dass Kurden – auch während des Militärdienstes – in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt sein können. Die alleinige Tatsache kurdischer Ethnie zu sein, führt deshalb nicht bereits zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung. Praxisgemäss werden hohe Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), welche im Falle der Kurdinnen und Kurden in der Türkei – auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen – nicht als erfüllt zu erachten sind (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer E-3393/2023 vom 14. August 2023 E. 7.6 m.w.H.; D-2424/2021 vom 9. Mai 2022 E. 6.2; bestätigt im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1). 7.2 Zusammenfassend stellt das Gericht fest, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, glaubhaft darzulegen, in ihrem Heimatland in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt respektive reflexverfolgt worden zu sein oder dass sie befürchten müssten, in naher Zukunft einer solchen Verfolgung ausgesetzt zu werden. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche demzufolge zu Recht abgelehnt.

8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art.44 AsylG).

D-5827/2025 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

9.3 9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs.3 AIG).

9.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

9.3.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK (SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

9.3.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5

D-5827/2025 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

9.3.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr im Sinne eines «real risk» nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihnen jedoch nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

9.3.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

9.4 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

9.4.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischkurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in den Provinzen Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van sowie auch in den Provinzen Hakkari und Sirnak (zu Letzteren vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.4.8) und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-3909/2025

D-5827/2025 vom 20. Juni 2025 E. 11.3.2). Diese Einschätzung ist auch vor dem Hintergrund der seit März 2025 zunehmenden innenpolitischen Spannungen nach der Verhaftung des Istanbuler Bürgermeisters Ekrem Imamoglu weiterhin gültig. 9.4.3 Auch aus individueller Sicht bestehen keine Hindernisse, die gegen den Vollzug der Wegweisung in die Türkei sprechen würden. Der verheiratete Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge seit seinem 14. Lebensjahr als (...) und auf dem (...) gearbeitet sowie zuletzt vier Angestellte beschäftigt. Seine finanzielle Situation beschrieb er als gut. Zu seinen sechs Geschwistern sowie seinen Eltern, die alle in der Türkei leben, unterhält er eine gute Beziehung. Auch die Beschwerdeführerin gab an, dass sie mit ihren Familienangehörigen in ständigem Kontakt stehe. Über ihre finanzielle Situation könne sie nicht Auskunft geben, da nur ihr Ehemann arbeite. In H._______ hätten sie lediglich zur Miete gewohnt (vgl. SEM- Akten A54/15 F12-25; A55/9 F8-17). Bei einer Rückkehr wird es dem Beschwerdeführer möglich sein, eine Arbeit im (...) erneut aufzunehmen und damit den Lebensunterhalt seiner Familie zu sichern. Ausserdem wird es ihnen möglich sein, erneut eine Wohnung zu mieten oder allenfalls in einer ersten Zeit bei den zahlreichen Geschwistern unterzukommen. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass sie in der Türkei in eine existentielle Notlage geraten würden. 9.4.4 Aus medizinischer Sicht spricht ebenfalls nichts gegen eine Wegweisung. Gemäss dem Operationsbericht vom 19. Januar 2024 wurden die beim Beschwerdeführer festgestellten (...) erfolgreich entfernt. Gemäss der Nachkontrolle vom 21. Februar 2024 sei er beschwerdefrei und es seien keine weiteren (...) Kontrollen angezeigt. Den dem Gericht vorliegenden Akten sind auch keine weiteren Erkrankungen oder gesundheitlichen Probleme zu entnehmen, unter welchen die Beschwerdeführenden leiden und die einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden. 9.4.5 Schliesslich bestehen keine Gründe, welche aus Sicht des Kindeswohls einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Die Kinder besuchen zwar in der Schweiz die Schule und setzen ihre Schulausbildung im neuen Schuljahr 2025/2026 fort; wobei C._______ das (...) Schuljahr, D._______ die (...) Klasse, E._______ die (...) und F._______ die (...) Klasse besuchen. Die geltend gemachte fortgeschrittene Integration der Kinder der Beschwerdeführenden vermag einem Vollzug jedoch nicht entgegenzustehen. Die Ablehnungsentscheidung habe die Motivation der Kinder beeinträchtigt und aus den beiden der Beschwerde beigelegten

D-5827/2025 Schreiben von C._______ und D._______ geht hervor, dass die aktuelle Situation sie stark belaste. Die Ausführungen in den beiden Briefen, wonach sie gut integriert seien und Angst vor Veränderung respektive vor einer Rückkehr in die Türkei hätten, ist zwar verständlich. Jedoch ist nach einer Anwesenheitsdauer von knapp drei Jahren nicht von einer Verwurzelung der Kinder in der Schweiz auszugehen. Angesichts ihres jungen Alters bleiben die Eltern weiterhin die Hauptbezugspersonen. Eine gemeinsame Ausreise der Familie gewährleitet das Fortbestehen der elterlichen Betreuung. 9.4.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar. 9.5 Die Beschwerdeführenden verfügen über teilweise gültige sowie teilweise abgelaufene türkische Reisepässe sowie Identitätskarten (vgl. SEM- Akten ID-009/2 bis ID-013/2). Somit es wird ihnen zuzumuten sein, diese allenfalls verlängern oder erneuern zu lassen, weshalb sich auch der Vollzug der Wegweisung als möglich erweist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG; Art. 49 VwVG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 1. September 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

D-5827/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Martina von Wattenwyl

Versand:

D-5827/2025 — Bundesverwaltungsgericht 06.02.2026 D-5827/2025 — Swissrulings