Abtei lung IV D-5819/2007 law/mah {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . Juli 2008 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. A._______, geboren (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. August 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5819/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus X._______ (Provinz Dohuk) im Nordirak, ersuchte am 11. August 2006 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 15. August 2007 – eröffnet am 17. August 2007 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 31. August 2007 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der Entscheid des BFM vom 15. August 2007 sei in den Dispositionspunkten 3, 4 und 5 aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er zudem, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. D. Mit Verfügung vom 5. September 2007 hiess der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Gleichzeitig gab er dem BFM Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. E. In der Vernehmlassung vom 12. September 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. September 2007 in Kopie zur Kenntnisnahme zugestellt. D-5819/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Wie bereits in der Verfügung vom 5. September 2007 festgestellt, ist die Verfügung des BFM vom 15. August 2007, soweit sie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betrifft (vgl. Ziffern 1 und 2 des Dispositivs), nicht angefochten worden und deshalb mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Ferner werden in der Beschwerde bezüglich der Ziffer 3 des Dispositivs (Wegweisung) weder in den Anträgen noch in deren Begründung ausgeführt, inwiefern das BFM die Wegweisung zu Unrecht verfügt haben soll. Mangels einer diesbezüglichen Begründung ist deshalb davon auszugehen ist, die Beschwerde richte sich ausschliesslich gegen den vom BFM angeordneten Vollzug der Wegweisung (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat, oder anstelle des Vollzugs D-5819/2007 der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung vom 15. August 2007 führt das BFM aus, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 AsylG nicht angewandt werden. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Gesuchsteller stamme aus einer der drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya. Aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage herrsche in diesen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Zudem sprächen im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe vom 31. August 2007 unter Bezugnahme auf im Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Mai 2007 erwähnten Anschlägen in Dohuk, Erbil und Sulaymaniya sowie unter Hinweis auf einen Anschlag Mitte August 2007 im Nordwesten des Iraks, bei dem gegen 500 Personen getötet worden seien, geltend, der Entscheid des BFM werde der prekären Situation im Irak nicht gerecht. Dessen Einschätzung sei zu optimistisch und sei wohl eher einer Hoffnung als einer objektiven Analyse entsprungen. Die Schilderungen der UNO und anderer Organisationen vor Ort würden klar machen, dass sich die politisch und humanitäre Situation nicht nachhaltig stabilisiert habe. Eine erzwungene Rückkehr von Flüchtlingen aus Europa wäre im heutigen Zeitpunkt verfrüht und würde den Aufbauprozess gefährden. Die im Asylgesetz vorgesehene Rechtsfolge in solchen Fällen sei die vorläufige Aufnahme. 5. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän- D-5819/2007 ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 5.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.1.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asylund Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Das BFM hat in der Verfügung vom 15. August 2007 rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Deshalb kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den kurdisch verwalteten Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den kurdischen Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Anzufügen D-5819/2007 bleibt, dass das Bundesverwaltungsgericht nach einer umfassenden Beurteilung der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage im Nordirak im Urteil E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 zum Schluss gekommen ist, diese lasse den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2 - 6.6 S. 42 ff.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere 7.5.8 S. 65 ff.). 5.2.2 Aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die darauf schlie- D-5819/2007 ssen liessen, der alleinstehende, heute bald 31-jährige Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die nordirakische Provinz Dohuk, in welcher er sein ganzes Leben bis zur Ausreise am 20. Juli 2006 verbracht hat, aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Gemäss eigenen Angaben hat er die Schule bis zur 5. Klasse besucht; er habe als Schreiner (vgl. act. A9/13, S. 10) und zuletzt seit 2004 als Taxichauffeur mit eigenen Auto gearbeitet (vgl. act. A1/9, S. 2). Trotz der minimalen Schulbildung ist es dem Beschwerdeführer vor seiner Ausreise somit offenbar möglich gewesen, ein für den Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch nach seiner Rückkehr in der Lage sein wird, sich in seiner Heimat eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen, zumal angenommen werden kann, dass seine nach wie vor in Dohuk lebenden Angehörigen (Mutter, zwei Brüder und eine Schwester sowie zumindest ein Onkel väterlicherseits [vgl. act. A1/9, S. 3 und act. A9/13, S. 4) und das dort wohl nach wie vor bestehende weitere Beziehungsnetz aus Freunden und Bekannten ihn bei der Reintegration werden unterstützen können. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm die Wiederansiedlung in seiner Heimat ebenfalls erleichtern können. Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung – übereinstimmend mit dem BFM – als zumutbar zu bezeichnen. 5.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für die Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Mit Verfügung vom 5. September 2007 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut (vgl. Prozessgeschichte Bst. D). Der Beschwerdeführer geht jedoch heute einer Arbeit nach, weshalb davon auszugehen ist, dass er über regel- D-5819/2007 mässige Erwerbseinkünfte verfügt und prozessual nicht mehr bedürftig ist. Damit sind aber die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG heute nicht mehr gegeben. Dementsprechend ist in Wiedererwägung der Verfügung vom 5. September 2007 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen und die Kosten, bestimmt auf Fr. 600.-- (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5819/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Wiedererwägung der Verfügung vom 5. September 2007 wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: Seite 9