Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 06.11.2023 D-5816/2023

6 novembre 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,462 parole·~12 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2023

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5816/2023

Urteil v o m 6 . November 2023 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe; Gerichtsschreiber Vito Fässler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2023 / N (…).

D-5816/2023 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. September 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits am 27. September 2023 in Kroatien um Asyl ersucht hatte. B. Am 20. Oktober 2023 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) statt. Im Rahmen dieses Gesprächs wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Kroatiens, zu einer möglichen Wegweisung dorthin sowie zu seiner gesundheitlichen Situation gewährt. Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, in Kroatien von der Polizei geschlagen geworden zu sein. Die Handys und Dokumente von ihm und anderen Personen seien verbrannt worden. Er habe draussen im Regen stehen müssen und habe seine nassen Kleider nicht wechseln dürfen. Er habe nichts zu essen erhalten und sei wiederholt geschubst sowie geschlagen geworden. Bezüglich des medizinischen Sachverhalts gab der Beschwerdeführer an, dass es ihm psychisch nicht gut gehe. Er habe deshalb Haarausfall und könne nachts nicht schlafen. Wenn er sich an die Ereignisse in Kroatien erinnere, bekomme er Kopfschmerzen. Er sei gemeinsam mit seiner Schwester, B._______ (N […]), und deren Ehemann, C._______(N […]), in die Schweiz gereist. Er habe sich aufgrund der psychischen Beschwerden bisher noch nicht an den Gesundheitsdienst der Unterkunft gewendet. Bei einer Wegweisung nach Kroatien oder in die Türkei würde er Selbstmord begehen. C. Am 5. Oktober 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin- III-VO. Diesem Gesuch wurde am 19. Oktober 2023 entsprochen.

D-5816/2023 D. Mit Verfügung vom 24. Oktober – eröffnet am selben Tag – trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner beauftragte sie den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte die editionspflichten Akten aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Mit Eingabe vom selben Tag erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Nichteintretensentscheid Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung von den Behörden in Kroatien einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das Migrationsamt sei anzuweisen, keine Vollzugshandlungen durchzuführen. Weiter ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 25. Oktober 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Am selben Tag setzte der Instruktionsrichter im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme den Vollzug der Überstellung einstweilen aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 ff. VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

D-5816/2023 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Aufnahme oder Wiederaufnahme zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des

D-5816/2023 zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Im Fall eines sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine erneute Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III der Dublin-III-VO statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am 27. September 2023 in Kroatien als Asylgesuchsteller registriert wurde. Das SEM ersuchte die kroatischen Behörden am 5. Oktober 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 23 Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch um Wiederaufnahme am 19. Oktober 2023 auf der Basis von Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist somit gegeben. 4.4.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden. 4.4.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK sowie der FK, und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Zurzeit bestehen weder im Bereich der (hier vorliegenden) Wiederaufnahmeverfahren («take back») noch im Bereich der Aufnahmeverfahren («take charge») Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen, welche zur Feststellung der generellen Unzulässigkeit der Überstellung nach Kroatien

D-5816/2023 führen müssten (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5). 4.4.3 Insbesondere ist davon auszugehen, dass jenen Gesuchstellenden, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien überstellt werden, weder eine (Ketten-)Abschiebung noch systematische Gewaltanwendung durch die kroatische Polizei droht, und ihnen der Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren grundsätzlich offensteht (a.a.O., E. 9.3 ff.). 4.4.4 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III- VO nicht gerechtfertigt. 4.5 4.5.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Betreffend das Selbsteintrittsrecht aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung dieses Rechts (BVGE 2011/9, E. 4.1), während im Gegenzug das Selbsteintrittsrecht aus humanitären Gründen (vgl. Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO), konkretisiert durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR. 142.311), eine Kann-Vorschrift ist, die dem SEM einen Ermessensspielraum einräumt (BVGE 2015/9, E. 7.6). 4.5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei in Kroatien schlecht behandelt worden. Er sei von der kroatischen Polizei geschlagen und geschubst worden und habe seine nassen Kleider nicht wechseln dürfen. Weiter habe er draussen im Regen stehen müssen und er habe nichts zu essen erhalten. Es gilt die Vermutung, dass Kroatien als Dublin-Mitgliedstaat bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die einschlägigen völkerrechtlichen Bestimmungen einhält. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, diese Vermutung zu widerlegen. Insbesondere lässt sich auch bei Durchsicht der Akten nicht feststellen, dass er bei einer Rückführung nach Kroatien derart schlechten Bedingungen ausgesetzt wäre, welche in einer Verletzung von Art. 3 EMRK resultieren könnten. Eine allfällige kroatische Wegweisungsverfügung steht einer Überstellung des

D-5816/2023 Beschwerdeführers in dieses Land nicht entgegen, da die kroatischen Behörden gleichwohl zur Durchführung des Asylverfahrens verpflichtet sind. Die kroatischen Behörden haben der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers denn auch ausdrücklich zugestimmt. Weiter lassen die geltend gemachten Ereignisse in Kroatien nicht den Schluss zu, es bestehe ein konkretes und ernsthaftes Risiko, dass sich die kroatischen Behörden weigern würden, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der massgeblichen Bestimmungen der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, oder dass ihm in Kroatien dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würden; denn im Falle der Überstellung nach Kroatien im Rahmen eines Dublin-Wiederaufnahmeverfahrens befindet er sich in einer grundsätzlich anderen Situation als bei seiner ersten, irregulären Einreise nach Kroatien (vgl. dazu auch das Urteil des BVGer F-37/2023 vom 6. Januar 2023 E. 8.2). Aus diesem Grund erscheint es auch nicht erforderlich, das SEM zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden eine individuelle Zusicherung bezüglich des uneingeschränkten Zugangs des Beschwerdeführers zum Asylverfahren in Kroatien einzuholen (vgl. Ziff. 3 der Rechtsbegehren) und der entsprechende Subeventualantrag ist abzulehnen. Auch aus dem Vorbringen auf Beschwerdeebene, dass er im Asyl-Camp in Kroatien Agenten aus der Türkei beobachtet habe, die mithilfe von Fotos nach Personen gesucht hätten, lässt sich kein Anspruch auf Selbsteintritt ableiten. Diesen Erwägungen gemäss sind keine zwingenden Gründe zu erkennen, die zum Selbsteintritt führen müssten. 4.5.3 Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus das Vorliegen von «humanitären Gründen» geltend macht, ist festzuhalten, dass es sich bei Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO um eine Kann-Bestimmung handelt, welche der Vorinstanz einen Ermessenspielraum einräumt (vgl. oben E. 4.5.1). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

D-5816/2023 4.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung von Art. 17 Dublin-III-VO und Kroatien bleibt der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat. 4.7 Der durch den Beschwerdeführer geäusserten Suizidabsicht ist im Rahmen seiner Überstellung Rechnung zu tragen und die kroatischen Behörden sind vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 5. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 6. Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) sind daher nicht mehr separat zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 7. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen und somit ist die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2023 betreffend den einstweiligen Vollzugsstopp aufzuheben. 9. 9.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen. Der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist damit gegenstandslos geworden. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aus-

D-5816/2023 sichtslos erwiesen haben. Entsprechend sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5816/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Segessenmann Vito Fässler

Versand:

D-5816/2023 — Bundesverwaltungsgericht 06.11.2023 D-5816/2023 — Swissrulings