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Bundesverwaltungsgericht 13.10.2015 D-5816/2014

13 ottobre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,965 parole·~10 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5816/2015/wiv

Urteil v o m 1 3 . Oktober 2015 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A._______, geboren am (…), und deren Kinder B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), und F.________, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch G.________, (…) Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung (Nichteintreten auf Asylgesuch); Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2014 / N__________

D-5816/2014 Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 9. Januar 2012 reichte die mit Vollmacht vom 21. Dezember 2011 als Rechtsvertreterin mandatierte, in der Schweiz weilende Schwester der Beschwerdeführerin ein Gesuch um Einreisebewilligung zwecks Durchführung eines Asylverfahrens ein. Als Begründung führte sie im Wesentlichen aus, ihre im Sudan lebende Schwester könne, da ihr in ihrem Heimatstaat Eritrea Verhaftung und Folter drohe, mit ihren Kindern nicht dorthin zurückkehren. Gleichzeitig sei ein Verbleib im Sudan nicht zumutbar, insbesondere wegen des Risikos einer Deportation nach Eritrea und der Tatsache, dass es sich bei der alleinstehenden Beschwerdeführerin mit Kindern um besonders verletzliche Personen handle. Die Beziehungsnähe zur Schweiz sei gegeben. Deshalb beantrage sie die Einreise in die Schweiz und die Durchführung eines Asylverfahrens für ihre Schwester und deren Kinder. B. Mit Eingaben vom 10. Mai 2012, 9. November 2012 und 13. Juni 2013 erkundigte sich die Rechtsvertreterin nach dem Stand des Verfahrens. C. Mit Schreiben vom 15. Mai 2012 bestätigte das BFM den Eingang der Beschwerde und verwies in seinen nachfolgenden Antwortschreiben vom 14. November 2012 und 6. September 2013 auf die hohe Geschäftslast. D. Mit Schreiben vom 23. Juni 2014 teilte die Vorinstanz der Rechtsvertreterin mit, dass von einer Befragung vor Ort abgesehen werde. Gleichzeitig ersuchte es die Beschwerdeführerin unter Ansetzung einer Frist bis zum 23. Juli 2014 zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen zu Familienangehörigen und Verwandten in Drittstaaten, den Asylgründen und zum Aufenthalt im Sudan (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.4 S. 364 f.). Im Weiteren wurde die Rechtsvertreterin mit Hinweis auf BVGE 2011 Nr. 39 darauf aufmerksam gemacht, dass eine klar ihrer Schwester zurechenbare Willensäusserung um Schutz durch Asyl fehle, weshalb bisher kein zulässig gestelltes Asylgesuch vorliege. Daher sei es notwendig, dass die Beschwerdeführerin das Antwortschreiben selbst schreibe oder zumindest unterzeichne und damit persönlich in Erscheinung trete, ansonsten auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde.

D-5816/2014 E. Mit Eingabe an das BFM vom 17. Juli 2014 ersuchte die Rechtsvertreterin unter Beantwortung der vom BFM im Schreiben vom 23. Juni 2014 gestellten Fragen um Erstreckung der Frist zur Einreichung des von der Beschwerdeführerin zu unterzeichnenden Fragekatalogs. F. Mit – am 4. Oktober 2014 eröffnetem – Entscheid vom 1. Oktober 2014 trat das BFM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 9. Januar 2012 nicht ein. G. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 9. Oktober 2014 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte unter anderem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie den Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses. Im Weiteren wies die Rechtsvertreterin darauf hin, dass, nachdem ein erstes Antwortschreiben der Beschwerdeführerin an sie bei ihr nicht eingetroffen sei, diese bei der Post vor ungefähr zwei Wochen ein zweites Antwortschreiben aufgegeben habe, dessen Eintreffen sie in den nächsten Tagen erwarte. Aus diesem Grund ersuche sie um Gewährung einer Fristerstreckung "zur Einreichung des notwendigen Nachweises der Höchstpersönlichkeit". H. Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2014 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem Hinweis, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Das Fristersterstreckungsgesuch wurde angesichts der Tatsache, dass nach Angabe der Rechtsvertreterin das Antwortschreiben der Beschwerdeführerin zurzeit mit der Post unterwegs und der Zeitpunkt des Eintreffens unbestimmt sei, mit dem Verweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen.

D-5816/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM bzw. SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Legimitation ist vorliegend insoweit fraglich, als die Beschwerdeführenden am vorinstanzlichen Asylverfahren teilgenommen haben müssen und das Stellen eines Asylgesuchs als relativ höchstpersönliches Recht gilt, das vertretungsfeindlich ist. Wird das Asylgesuch nicht persönlich gestellt und der Mangel im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens auch nicht geheilt, so hat die betreffende Person am erstinstanzlichen Verfahren überhaupt nicht teilgenommen. Wäre in solchen Konstellationen auch die Legitimation zur Beschwerdeerhebung zu verneinen, hätte das Bundesverwaltungsgericht keine Gelegenheit, in der Sache zu prüfen, ob ein persönlich gestelltes Asylgesuch vorliegt oder nicht. Die Legitimation ist daher zur Prüfung dieser Frage zu bejahen und insoweit ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

D-5816/2014 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, und sich demnach die Beschwerdeinstanz – sollte sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachten – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist. 5. 5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf BVGE 2011/39 aus, bei der Erhebung eines Asylgesuchs handle es sich um ein relativ höchstpersönliches Recht. Urteilsfähige Personen müssten höchstpersönliche Rechte wie ein Asylgesuch selbstständig, mithin ohne die Hilfe eines Vertreters ausüben. Das Stellen eines Asylgesuchs durch einen Vertreter sei unzulässig. Eine Heilung des Mangels könne jedoch beispielsweise dadurch erfolgen, dass der Inhalt des über einen Vertreter eingereichten Asylgesuchs anlässlich einer mündlichen Anhörung oder durch eine persönlich verfasste Willensäusserung, in der Schweiz um Asyl ersuchen zu wollen, bestätigt werde. In jedem Fall müsse der Mangel jedoch vor Ergehen eines erstinstanzlichen Asylentscheides geheilt werden. Das Schreiben vom 10. Januar 2012 (Eingang BFM) sei von der Vertreterin der Beschwerdeführerin unterzeichnet worden. Es liege somit kein zulässig gestelltes Asylgesuch vor. Eine mündliche Befragung der Beschwerdeführerin habe nicht stattgefunden. Die vom BFM gestellten Fragen seien einzig von der Vertreterin der Beschwerdeführerin beantwortet und unterzeichnet worden. Sie sei somit nie persönlich in Erscheinung getreten. In der am 10. Januar 2012 eingereichten Vollmacht werde zwar erwähnt, dass es um eine Vertretung im Zusammenhang mit einem Asylgesuch gehe. Inwieweit die Beschwerdeführerin in Eritrea oder im Sudan gefährdet sei, werde darin jedoch nicht dargelegt. Dieses Dokument genüge daher nicht den Anforderungen an ein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG. Mangels Höchstpersönlichkeit sei somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten. 5.2 In der Beschwerde machte die Rechtsvertreterin geltend, die Fragen, die ihr das BFM zugestellt habe, mit ihrer Schwester besprochen und die entsprechenden Antworten dem BFM zugestellt zu haben. Ein Exemplar des beantworteten Fragenkatalogs habe sie ihrer Schwester geschickt, damit sie diesen unterschreiben und zurückschicken könne. Indessen sei ein

D-5816/2014 erstes Antwortschreiben der Beschwerdeführerin an sie bei ihr nicht eingetroffen, weshalb diese bei der Post vor ungefähr zwei Wochen ein zweites Antwortschreiben aufgegeben habe, dessen Eintreffen sie in den nächsten Tagen erwarte. Aus diesem Grund ersuche sie um Gewährung einer Fristerstreckung "zur Einreichung des notwendigen Nachweises der Höchstpersönlichkeit." 6. Das Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin wurde von der Vorinstanz mit Schreiben vom 23. Juni 2014 neben der Bitte um Beantwortung des Fragenkatalogs darüber informiert, dass es sich gemäss Rechtsprechung bei der Stellung eines Asylgesuchs um ein relativ höchstpersönliches Recht handle, welches vertretungsfeindlich sei und eine ihrer Schwester zurechenbare Willensäusserung um Ersuchen um Schutz durch Asyl fehle. Gleichzeitig wies sie auch auf die Möglichkeit eines Nichteintretens auf das Asylgesuch aus dem Ausland hin, falls die Verfahrensvoraussetzungen mangels Höchstpersönlichkeit nicht erfüllt würden (BFM-Akten, A10/5). Die Vertreterin der Beschwerdeführerin beantwortete mit Schreiben vom 17. Juli 2014 (BFM-Akten, A11/11) die gestellten Fragen im Namen ihrer Schwester, jedoch trat diese wiederum nicht persönlich auf. Zu diesem Zwecke ersuchte die Vertreterin um Fristerstreckung, welche unbeantwortet geblieben ist. Das Ersuchen um Fristerstreckung der Vertreterin der Beschwerdeführerin zur Einreichung der erforderlichen Dokumente wurde von der Vorinstanz zwar nicht formell behandelt, jedoch wartete diese mit dem Erlass einer Verfügung zu. Die Beschwerdeführerin hatte somit mehr als zwei Monate Zeit, vor Ergehen des angefochtenen Entscheides vom 1. Oktober 2014 die erforderlichen Dokumente nachzureichen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist die eingereichte Vollmacht nicht geeignet, als Asylgesuch gemäss Art. 18 AsylG zu gelten. Gemäss der Rechtsprechung in BVGE 2011/39 mangelte es somit vorliegend an einer persönlichen Willensäusserung der Beschwerdeführerin auf Ersuchen um Schutz durch Asyl. Im Weiteren hat die persönliche Willensäusserung zwingend im erstinstanzlichen Verfahren einzugehen (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2). Ohnehin ist das mit der Beschwerde in Aussicht gestellte Antwortschreiben mit der erforderlichen Unterschrift der Beschwerdeführerin auch bis zum heutigen Zeitpunkt nicht nachgereicht worden. Die Vorinstanz hat mit dem Nichteintreten auf das Asylgesuch aus dem Ausland kein Bundesrecht verletzt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-5816/2014 8. Bei diesem Ausgang des Verfahren wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5816/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die schweizerische Vertretung.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Daniel Merkli

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